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Beschluss

20 K 998/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0625.20K998.20.00
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Leitsätze

1. Ein Anspruch auf Informationszugang gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW zu den Verwaltungsvorgängen eines Gerichts betreffend die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung sowie die Archivanbietung der Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen ist nur gegeben, soweit die begehrten Informationen bei dem Gericht tatsächlich (noch) vorhanden sind.
2. Für eine Klage auf Informationszugang fehlt in der Regel bereits das Rechtsschutzinteresse, soweit die begehrten Auskünfte bereits erteilt wurden.
3. Für eine Klage, mit der die Rechtswidrigkeit einer nach § 7 Abs. 1 und 2 IFG NRW verweigerten Informationsgewährung festgestellt werden soll, fehlt in der Regel das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Frage, ob Ausschlussgründe im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 IFG NRW vorliegen, ist anhand jedes Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist insofern der Inhalt der jeweils vom Akteneinsichtsbegehren umfassten Akte. Insofern scheidet eine grundsätziche Klärung des Vorliegens eines solchen Ausschlussgrundes für mögliche weitere Anträge in andere Akten aus.
4. Eine Klage, die allein darauf gerichtet ist, der Behörde aufzugeben, einem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen, ist bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Ein subjektiver Anspruch auf Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich weder aus § 37 Abs. 6 VwVfG NRW noch aus § 58 Abs. 1 VwGO.
5. Für eine Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, dass die Vernichtung von bereits ausgesonderten Geschäftsverteilungsplänen eines Gerichts rechtswidrig gewesen ist, fehlt in der Regel das erforderliche Feststellungsinteresse.

Tenor

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt XX aus XX für die beabsichtigten Klageanträge zu 1. bis 3. einer noch zu erhebenden Klage gewährt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Informationszugang gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW zu den Verwaltungsvorgängen eines Gerichts betreffend die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung sowie die Archivanbietung der Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen ist nur gegeben, soweit die begehrten Informationen bei dem Gericht tatsächlich (noch) vorhanden sind. 2. Für eine Klage auf Informationszugang fehlt in der Regel bereits das Rechtsschutzinteresse, soweit die begehrten Auskünfte bereits erteilt wurden. 3. Für eine Klage, mit der die Rechtswidrigkeit einer nach § 7 Abs. 1 und 2 IFG NRW verweigerten Informationsgewährung festgestellt werden soll, fehlt in der Regel das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Frage, ob Ausschlussgründe im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 IFG NRW vorliegen, ist anhand jedes Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist insofern der Inhalt der jeweils vom Akteneinsichtsbegehren umfassten Akte. Insofern scheidet eine grundsätziche Klärung des Vorliegens eines solchen Ausschlussgrundes für mögliche weitere Anträge in andere Akten aus. 4. Eine Klage, die allein darauf gerichtet ist, der Behörde aufzugeben, einem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen, ist bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Ein subjektiver Anspruch auf Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich weder aus § 37 Abs. 6 VwVfG NRW noch aus § 58 Abs. 1 VwGO. 5. Für eine Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, dass die Vernichtung von bereits ausgesonderten Geschäftsverteilungsplänen eines Gerichts rechtswidrig gewesen ist, fehlt in der Regel das erforderliche Feststellungsinteresse. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt XX aus XX für die beabsichtigten Klageanträge zu 1. bis 3. einer noch zu erhebenden Klage gewährt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Gründe: Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). I. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit den Anträgen, 1. das XX zu verpflichten, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen und dem Kläger gemäß seinem Gesuch vom 10. Januar 2020 die entsprechenden Auskünfte betreffend die Vernichtung, die Aufbewahrung und die Archivanbietung der Geschäftsverteilungspläne zu erteilen, 2. das XX zu verpflichten, die beantragte Akteneinsicht in Vorgänge zu gewähren betreffend die Vernichtung der vom Kläger zur Einsicht erbetenen Geschäftsverteilungspläne, 3. das XX zu verpflichten, die beantragte Akteneinsicht in Vorgänge zu gewähren betreffend die Vernichtung weiterer Geschäftsverteilungspläne, bietet im für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- und Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, die regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme eintritt, vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2016 – 9 E 73/16 –, und Beschluss vom 9. März 2012 – 9 E 58/12 –; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Januar 2018 – 10 C 17.2195 –, juris, und Beschluss vom 7. April 2017 – 7 ZB 16.498 –, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 26. September 2019 – 2 D 48/19.NC –, juris, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. So unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 15 E 146/17 –, juris Rn. 10. 1. Hinsichtlich des angekündigten Klageantrags zu 1. sind die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage im Zeitpunkt der Bewilligungsreife offen. Soweit der Antragsteller bereits Auskünfte über die Vernichtung, Aufbewahrung und Archivanbietung der Geschäftsverteilungspläne erhalten hat, könnte die Klage unzulässig sein. Das Rechtsschutzinteresse einer von dem vermeintlichen Inhaber des behaupteten Anspruchs erhobenen Klage fehlt dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die den dargestellten Zusammenhang außer Kraft setzen und das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen. Eine solche Fallgestaltung liegt insbesondere vor, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung der Rechtsschutzsuchenden nicht zu verbessern, das heißt, ihnen selbst bei Erfolg keinen Vorteil zu vermitteln vermag. Insbesondere entfällt das Rechtsschutzbedürfnis bei erfolgter Abhilfe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 – 5 P 8.10 –, juris Rn. 10 m.w.N.; Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 22. Aufl. 2016, Vorb. § 40, Rn. 46. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller bereits mit Bescheiden vom 28. Januar 2020 und vom 21. April 2020 Auskünfte über die Vernichtung, die Aufbewahrung und die Archivanbietung betreffend die Geschäftsverteilungspläne erteilt. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, dass er mit Bescheid vom 28. Januar 2020 dem Antragsteller bereits die allgemeine Vorgehensweise hinsichtlich der Aussonderung und Vernichtung von Unterlagen erläutert habe. Insbesondere führte der Antragsgegner aus, dass eine Archivanbietung nur dann erfolge, wenn die Unterlagen als archivwürdig in Betracht kommen würden. Zusätzlich sei der Antragsteller mit Bescheid vom 21. April 2020 darüber informiert worden, dass aus den noch vorhandenen Vorgängen der Jahre 2010, 2011 und 2012 zur Aktenaussonderung hervorgehe, dass die Anbietung der Geschäftsverteilungspläne in diesen Jahren nicht erfolgt sei. Soweit der Antragsteller darüber hinaus der Auffassung ist, dass der Antragsgegner über konkrete Informationen darüber verfügt, wer die Vernichtung der Geschäftsverteilungspläne wann und wie angeordnet bzw. angewiesen habe, wer die Vernichtung der Geschäftserteilungspläne wann und wie faktisch durchgeführt habe und wer wann und wie die gesetzlich vorgeschriebene Anbietung der Unterlagen an das Landesarchiv zwecks Übernahme dieser vorgenommen habe oder ob diese unterlassen worden sei, bedarf es einer weiteren Sachaufklärung in einem Hauptsacheverfahren. Der Anspruch ist zwar möglicherweise ausgeschlossen, da ein Anspruch auf Informationszugang gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW nur gegeben ist, soweit die begehrten Informationen bei dem Antragsgegner tatsächlich vorhanden sind. Im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW „vorhanden“ sind Informationen, die tatsächlich Bestandteil der Verwaltungsunterlagen der informationspflichtigen Stelle sind. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht. Sie ist nicht gehalten, die begehrte Information durch Untersuchungen erst zu generieren. Eine inhaltliche bzw. statistische Aufbereitung der Unterlagen durch die Behörde kann mit dem Informationsanspruch nicht verlangt werden. Lediglich soweit sie die Antworten auf gestellte Fragen aus den vorhandenen Unterlagen mittels einer bloßen Übertragungsleistung heraussuchen muss, ist dies vom Informationsanspruch umfasst. Vgl. m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 15 E 146/17 –, juris Rn. 15; Franßen, in: Franßen/Seidel (Hrsg.), Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 4 Rn. 396; Tege, in: Fluck/Fischer/Martini (Hrsg.), Informationsfreiheitsrecht, 2. Band, § 4 IFG NRW Rn. 16; zum IFG des Bundes Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 36; Brink, in: Brink/Polenz/Blatt (Hrsg.), IFG, 2017, § 1 Rn. 114. Im Übrigen umfasst der Anspruch aus § 4 IFG NRW nur solche Informationen, die als gespeicherte Information im Sinne des § 3 IFG NRW vorhanden sind. Gemäß § 3 IFG NRW sind dies alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können. Nach diesen Maßgaben ist ein weitergehender Informationsanspruch des Antragstellers jedoch nicht offensichtlich ausgeschlossen. Der Vortrag des Antragsgegners reicht mit Blick auf die oben dargestellten Maßstäbe einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aus, um ohne eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Kammer davon auszugehen, dass weitere Informationen betreffend die Vernichtung von Geschäftsverteilungsplänen bei dem Antragsgegner nicht vorhanden sind. Dies ergibt sich für die Kammer aus folgenden Erwägungen: Der Antragsgegner hat zunächst im Bescheid vom 28. Januar 2020 mitgeteilt, dass gesonderte Vorgänge über die Vernichtung auszusondernder Unterlagen nicht vorhanden seien (Bl. 12. d.A.). Im Gegensatz hierzu führte der Antragsgegner dann im Schriftsatz vom 27. April 2020 jedoch aus, dass aus den noch vorhandenen Vorgängen zur Aktenaussonderung der Jahre 2010, 2011 und 2012 ersichtlich sei, dass eine Anbietung der Geschäftsverteilungspläne an das Landesarchiv NRW nicht erfolgt sei (Bl. 104 d.A.). Nach letzterem Vortrag des Antragsgegners ist für die Kammer nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass weitere – vom Antrag des Antragstellers umfasste – Informationen betreffend die Aussonderung und Vernichtung von Geschäftsverteilungsplänen bei dem Antragsgegner vorhanden sind. Zwar ist damit aus Sicht der Kammer nicht ausgeschlossen, dass das Fehlen weiterer Informationen in einem etwaigen Hauptsacheverfahren noch durch weiteren Vortrag des Antragsgegners plausibel gemacht werden kann, jedoch war diesem aufgrund des für die Bewilligung maßgeblichen Zeitpunkts der Antragserwiderung im Prozesskostenhilfeverfahren keine weitere Gelegenheit zur Sachverhaltsaufklärung zu gewähren. 2. Soweit der Antragsteller mit den beabsichtigten Klageanträgen zu 2. und 3. Akteneinsicht in die Vorgänge betreffend die Vernichtung von Geschäftsverteilungsplänen begehrt, sind die Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Klage ebenfalls offen. Wie bereits unter Ziff. 1 ausgeführt, ist der bisherige Vortrag des Antragsgegners nicht geeignet, plausibel darzulegen, dass keine von dem Antragsteller begehrten Informationen bei ihm vorhanden sind. Vielmehr ist jedenfalls unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragsgegners im Prozesskostenhilfeverfahren zunächst davon auszugehen, dass jedenfalls „Vorgänge der Jahre 2010, 2011 und 2012 zur Aktenaussonderung“ durchaus bei diesem noch vorhanden sind. II. Im Übrigen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit den angekündigten Anträgen, 4. das XX zu verpflichten, die beantragte Akteneinsicht in die Verfahrensakten zu gewähren betreffend die Anfragen des Klägers vom 24. Oktober 2019 hinsichtlich der allgemeinen unter kammerinternen Geschäftsverteilungspläne, 5. das XX zu verpflichten, den Bescheid vom 28. Januar 2020 mit einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, 6. hilfsweise das XX zu verpflichten, das Gesuch des Klägers vom 10. Januar 2020 rechtsfehlerfrei und ermessensfehlerfrei zu bescheiden, 7. hilfsweise den Bescheid vom 28. Januar 2020 aufzuheben und das XX zu verpflichten, das Gesuch vom 10. Januar 2020 rechtsfehlerfrei und ermessensfehlerfrei zu bescheiden, 8. hilfsweise festzustellen und auszusprechen, dass die Anordnung/Anweisung der Vernichtung und die Maßnahmen der Vernichtung und die Anwendung der Aufbewahrungsnormen betreffend die Geschäftsverteilungspläne rechtswidrig gewesen sind, 9. etc., gemessen an den oben dargelegten Maßstäben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1. Soweit der Antragsteller mit dem beabsichtigten Klageantrag zu 4. Akteneinsicht in die Verfahrensakte betreffend seine Anfrage vom 24. Oktober 2019 begehrt, ist die beabsichtigte Klage im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Bewilligungsreife unzulässig. Wie bereits oben ausgeführt entfällt das Rechtsschutzbedürfnis einer noch zu erhebenden Klage bei Abhilfe. Dem Antragsteller ist mit Bescheid vom 21. April 2020 Akteneinsicht in den betreffenden Vorgang gewährt worden. Die Rechtsstellung des Antragstellers wäre demnach mit der hier beabsichtigten Klage insofern nicht zu verbessern. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers tritt die Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags erst nach Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme an den Antragsgegner ein. Der Antragsgegner hat noch während der Erwiderungsfrist zu erkennen gegeben, dass er aus seiner Sicht alles erforderliche veranlasst hatte, um dem Klagebegehren des Antragstellers insoweit abzuhelfen. Dass der Bescheid vom 21. April 2020 erst am 22. Mai 2020 zugegangen war, ändert hieran nichts. Auch soweit der Antragsteller im laufenden isolierten Prozesskostenhilfeverfahren den Antrag für „erledigt“ erklärt hat und nunmehr die Feststellung begehrt, dass die (zunächst) unterbliebene Akteneinsicht rechtswidrig gewesen ist, mangelt es einer noch zu erhebenden Klage insoweit an ihrer Zulässigkeit. Ein Fortsetzungsfeststellunginteresse vermag die Kammer in der vorliegenden Konstellation nicht zu erkennen. Insbesondere die – wohlmöglich – bestehende Wiederholungsgefahr rechtfertigt im vorliegenden Fall keine Fortsetzungsfeststellungsklage. Soweit der Antragsgegner ursprünglich die Akteneinsicht unter Verweis auf § 7 IFG NRW abgelehnt hat, besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr nicht. Die Frage, ob Ausschlussgründe im Sinne des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 IFG NRW vorliegen, ist anhand jedes Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist insofern der Inhalt der jeweils vom Akteneinsichtsbegehren umfassten Akte. Insofern scheidet eine grundsätzliche Klärung des Vorliegens eines solchen Ausschlussgrundes für vermutliche weitere Akteneinsichtsanträge des Antragstellers aus. 2. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 5. begehrt, dass der Antragsgegner den Bescheid vom 28. Januar 2020 mit einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versieht, ist die Klage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Ein subjektiver Anspruch auf Erlass einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich zunächst nicht aus § 37 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Weiter statuiert § 58 Abs. 1 VwGO für sich genommen bereits keine Pflicht der Behörde (und dementsprechend keinen Anspruch des Antragstellers), einen Bescheid mit einer den Maßgaben des § 58 Abs. 1 VwGO entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vielmehr stellt die Regelung über die Rechtsmittelbelehrung in der Verwaltungsgerichtsordnung ausschließlich eine Fristenregelung dar, anhand derer die Zulässigkeit einer vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage zu beurteilen ist. Vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juli 2019, § 58 Rn. 1 ff.; m.w.N. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 58 Rn. 2. Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung ist dementsprechend offensichtlich ausgeschlossen, so dass bereits die Klagebefugnis fehlt. Im Übrigen wäre die Klage jedenfalls mangels Anspruchs auf Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung auch unbegründet. 3. Hinsichtlich der beabsichtigten Klageanträge zu 6. und 7. bleibt festzuhalten, dass der in Betracht kommende Anspruch aus § 4 IFG NRW der Behörde kein Ermessen einräumt. Eine Verpflichtung der Behörde zur ermessensfehlerfreien Entscheidung kommt schon deshalb nicht in Betracht. Im Übrigen sind auch keine weiteren Anspruchsgrundlagen ersichtlich, aus denen sich eine Ermessensentscheidung ergeben würde. 4. Soweit der Antragsteller mit seinem beabsichtigten Klageantrag zu 8. die Feststellung begehrt, dass die Vernichtung der Geschäftsverteilungspläne rechtswidrig gewesen ist, ist die beabsichtigte Klage ebenfalls unzulässig. Den Ausführungen des Antragsgegners zum fehlenden Feststellungsinteresse schließt sich die Kammer an. Insbesondere soweit sich ein Feststellungsinteresse aus der Möglichkeit eines Anspruchs auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne ergeben könnte, sind diese Voraussetzungen nicht durch ein – nach ständiger Rechtsprechung der Kammer erforderliches – berechtigtes Interesse dargelegt worden. 5. Schließlich ist auch der beabsichtigte Klageantrag zu 9. mangels Bestimmtheit im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig. III. Der Antragsteller erfüllt ausweislich seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint darüber hinaus nicht mutwillig.