Leitsatz: Die Frage, ob der Wortlaut des § 13 Abs. 3 S. 2 CoronaSchVO NRW so auszulegen ist, dass die Versammlungsbehörde nur für den Erlass von Anordnungen zur Sicherstellung eines Mindestabstandes zuständig ist, nicht jedoch für die Anordnung darüber hinausgehender Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes, die allein von der dafür zuständigen Behörde in einem eignenen Bescheid anzuordnen wären, ist im Hauptsacheverfahren zu klären. 1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2020 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2020 wiederherzustellen, hat Erfolg. Aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit muss sich das Gericht im Rahmen der Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO auf eine Interessen- und Vollzugsfolgenabwägung in entsprechender Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zu § 32 BVerfGG entwickelten Maßgaben beschränken. Dabei dürfte Überwiegendes dafür sprechen, dass die streitgegenständliche Auflage zur Versammlungsbestätigung, mit welcher dem Antragsteller die Durchführung eines Aufzugs im Rahmen seiner für den 5. Juli 2020 am Messeparkplatz P 1 angemeldeten Versammlung mit dem Thema „Ja zur Freiheit! Nein zum Verbot!“ untersagt wurde, in nach der in diesem Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. Vorliegend ist der Antrag des Antragstellers gem. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO unter maßgeblicher Berücksichtigung der Antragsbegründung dahingehend auszulegen, dass er sich lediglich gegen die Ziffer 1. der v. g. Ordnungsverfügung und nicht auch gegen die Ziffern 2 - 5 richtet. Die Antragsbegründung befasst sich ausschließlich mit der aus Sicht des Antragstellers gegebenen Rechtswidrigkeit des Verbots des von ihm angemeldeten Aufzugs. Zudem gibt der Antragsteller auch selbst an den nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO NRW) in der Fassung vom 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 455b bis 499b) grundsätzlich erforderlichen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Versammlungsteilnehmern sicherzustellen. Die streitgegenständliche Auflage ist auf § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) gestützt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Ist die versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Prüfung der Voraussetzungen eines Versammlungsverbots hat dabei grundsätzlich von den Angaben der Anmeldung auszugehen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2020 – 15 B 755/20 –, juris m. w. N. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann im Einzelfall auch die Festlegung geboten sein, dass eine ursprünglich als Aufzug angemeldete Versammlung nur als ortsfeste Versammlung durchgeführt werden darf. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde allerdings auch bei dem Erlass derartiger Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2020 – 15 B 755/20 –, juris m. w. N. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) prinzipiell auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 Abs. 1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung - ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am Wirksamsten zur Geltung zu bringen - erheblich zu verändern. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2020 – 15 B 755/20 –, juris m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG im Hinblick auf die Auflage Ziffer 1 aus summarischer Perspektive nicht gegeben. Nach dem Inhalt der Akten ist die Durchführung des von dem Antragsteller angemeldeten Aufzugs nicht als unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu qualifizieren. Vorliegend geht es allein darum, ob während der Versammlung des Antragstellers der gem. § 13 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 CoronaSchVO NRW erforderliche Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann. Weitergehende, auf die Pandemiesituation gegründete gesundheitliche oder hygienische Bedenken hat die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde, hier die Stadt Essen, nach dem Inhalt des vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgangs nicht geltend gemacht. Es kann daher vorliegend dahinstehen, wie der Wortlaut des § 13 Abs. 3 CoronaSchVO NRW zu verstehen ist. Diese Bestimmung wurde erstmalig durch die siebte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 10. Juni 2020 eingeführt und lautet: „Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können in Abstimmung mit der Versammlungsbehörde weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.“ Dieser Wortlaut wurde durch die nachfolgenden Verordnungen vom 15. Juni 2020, 18. Juni 2020, 19. Juni 2020, und 1. Juli 2020 nicht geändert. Aus dem, soweit hier maßgeblich, seit dem 10. Juni 2020 nicht mehr geänderten Wortlaut des § 13 Abs. 1 und 3 CoronaSchVO NRW in der seit dem 2. Juli 2020 geltenden Fassung, ergibt sich eindeutig, dass die Versammlungsbehörde bei der Bestätigung einer Versammlung, gegebenenfalls durch Auflagen nach § 15 VersG, die Einhaltung des Sicherheitsabstandes von mindestens 1,5 m sicherzustellen hat. Der Wortlaut des § 13 Abs. 3 S. 2 CoronaSchVO NRW deutet darauf hin, dass der Antragsgegner als Versammlungsbehörde für den Erlass weitergehender Beschränkungen der Versammlung zur Umsetzung weiterer Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes, nicht zuständig wäre, sondern die nach dem Landesrecht dafür zuständige Behörde, hier die Stadt F. . Dies würde dazu führen, dass es neben der Versammlungsbestätigung, die den Mindestabstand zu gewährleisten hat, eines weiteren Bescheides der zuständigen örtlichen Behörde über die Notwendigkeit der Umsetzung weiterer Schutzmaßnahmen bedürfte. Die nach der Antragserwiderung vom Antragsgegner offenbar getroffene Auslegung, dass die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde diese Anordnungen nicht gegenüber dem Anmelder der Versammlung, sondern gegenüber der Versammlungsbehörde trifft, ist im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht von vornherein auszuschließen. Sie liegt jedoch aufgrund des Abstimmungserfordernisses, welches § 13 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO NRW statuiert, nicht nahe. Dem ist gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen. Diese Frage ist vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich, da hier, wie bereits ausgeführt, allein der eindeutig durch die Versammlungsbehörde sicherzustellende Mindestabstand von 1,5 m in Rede steht. Dass dieser Abstand bei Durchführung der Versammlung des Antragstellers vorliegend nicht gewährleistet wird, ist durch den Antragsgegner nicht hinreichend tatsachengestützt belegt. Aus dem in § 13 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 CoronaSchVO NRW normierten Mindestabstandsgebot folgt dabei nicht, dass Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz in der Form von Aufzügen - also von mobilen, ihren Standort entlang einer bestimmten Aufzugsstrecke verändernden Kundgebungen - generell unzulässig wären, weil bei ihnen nicht die Gewähr dafür geboten werden könne, dass der Mindestabstand eingehalten werde. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2020 – 15 B 755/20 –, juris m. w. N. Vielmehr bedarf es auch insofern zur Begründung einer dahingehenden Gefahrenprognose der Prüfung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2020 – 15 B 755/20 –, juris m. w. N. Nach diesen Maßstäben sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die seitens des Antragsgegners prognostizierten Verstöße gegen § 13 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO NRW nicht gegeben. Nach den Angaben des Antragstellers ist mit einer Teilnehmerzahl von 300 Personen zu rechnen. Um den Mindestabstand während des Aufzugs zu Personen, die nicht zu den in § 1 Abs. 2 CoronaSchVO NRW genannten gehören, wie etwa Passanten oder Polizeibeamten, zu wahren, plant der Antragsteller den Aufzug in Gruppen von bis zu 10 Personen durchzuführen, wobei jeweils eine Person ein vom Antragsteller eingesetzter Ordner ist. Diese sind mit dem Antragsteller als Versammlungsleiter telefonisch in Kontakt. Zwischen den Gruppen soll ein Abstand von drei Metern eingehalten werden. Die Ordner sind nach den Angaben des Antragstellers auch angewiesen, auf die Einhaltung der Abstandsregelungen während der Standkundgebung und des Aufzugs zu achten. Die Gefahrenprognose des Antragsgegners ist nicht hinreichend tatsachengestützt. Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass es gerade im Bereich der S. Straße und der Einigkeitsstraße zu Engstellen kommt, an denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, kann auch dies eine Gefahr für einen Verstoß gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 CoronaSchVO NRW nicht hinreichend begründen. Die den Aufzug bildenden Gruppen benutzen durchgehend, auch in diesem Bereich, die zuvor gesperrte zweispurige Fahrbahn mit einer durchschnittlichen Breite zwischen 4 und 5 m. Zudem ist gerichtsbekannt, dass neben der Fahrbahn in großen Teilen der S. Straße Parkstreifen vorhanden sind, was für zusätzliche Abstandsflächen zwischen den Versammlungsteilnehmern und Dritten sorgt. Die Prognose des Antragsgegners geht darauf nicht ein. Daher erscheint es der Kammer trotz des aufgrund des verkaufsoffenen Sonntags zu erwartenden höheren Passantenaufkommens in der S. Straße nicht hinreichend belegt, dass der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann. Die im Übrigen vom Antragsteller für den Aufzug genutzten Straßen, insbesondere die Norbert- und die Alfredstraße, bieten aufgrund ihrer Beschaffenheit ausreichend Fläche, um den Aufzug unter Wahrung des Mindestabstandes durchzuführen. Es ist zwar zutreffend, worauf der Antragsgegner hinweist, dass ein Aufzug ein dynamisches Geschehen ist, der sich nicht linear-gleichmäßig - gleichsam an einer „Perlenschnur“ - bewegt, sondern regelmäßig (unerwarteten) Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Gruppe der Versammlungsteilnehmer, je nach ihrem individuellen Gehtempo bzw. der Entwicklung des Versammlungsverlaufs, unterworfen ist. In der „Ansammelphase“ der in Rede stehenden Versammlung ist eine Unterschreitung des Mindestabstandes jedoch zunächst nicht zu erwarten, da diese im Bereich des Kundgebungsstandortes am Messegelände stattfindet. Die von dem Antragsteller erwartete Teilnehmerzahl von 300 Personen ist zwar nicht derart gering, dass von einem jederzeit übersichtlichen Versammlungsgeschehen ausgegangen werden könnte. Der Antragsteller begegnet dieser Problematik jedoch dadurch, dass er mit dem Versammlungsleiter in Verbindung stehende Ordner einsetzt, die – wie bereits ausgeführt – auf die Einhaltung der Abstandsregelung achten. Sofern sich im durch den innerstädtischen Bereich führenden Aufzug spontan weitere Personen anschließen könnten, ist es Aufgabe des Antragstellers für einen etwaigen Anschluss von Versammlungsteilnehmern unter Einhaltung der Mindestabstandes ggf. durch den Einsatz seiner Ordner Sorge zu tragen. Sofern es zu Querungen durch Passanten kommt oder solche erforderlich sind, erscheint es der Kammer möglich und auch den Dritten und den Versammlungsteilnehmern zumutbar, den Aufzug insoweit anzuhalten oder aber die Passanten zum Warten aufzufordern. Der Antragsgegner hat ebenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass der Mindestabstand auch nicht im Hinblick auf Provokationen von außen gewahrt werden kann. Dies wird letztlich auf die – wenn auch substantiiert – prognostizierte Zusammensetzung der Teilnehmer der streitgegenständlichen Versammlung gestützt. Dass solche Provokationen von Teilnehmern der angemeldeten Gegendemonstration des Bündnisses „F. stellt sich quer“ ausgehen könnten, ist – ungeachtet der Problematik der Nichtstörereigenschaft des Antragstellers – nicht hinreichend belegt. Dagegen spricht, dass diese als Standkundgebung angemeldet ist, so dass zu erwarten ist, dass deren Teilnehmer sich gerade nicht im Bereich des Aufzuges aufhalten. In eine andere Richtung deutende Erkenntnisse sind nicht vorgetragen und lassen sich den Verwaltungsvorgängen, insbesondre Bl. 13 – 20, nicht entnehmen. Dass vorliegend eine Gefahr besteht, weil der erforderliche Mindestabstand insbesondere im Hinblick auf polizeitaktische Gründe jedenfalls im Bereich der F1.-straße oder S. Straße nicht gewahrt werden kann, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Ihm obliegt insoweit jedoch – wie dargelegt – die Darlegungs- und Beweislast. Die von der Stadt F. in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Antragsgegner aufgeworfenen Zweifel, ob die angemeldete Teilnehmerzahl überschritten wird, wird vom Antragsgegner in der hier streitgegenständlichen Verfügung nicht aufgegriffen. Aufgrund der dem Antragsgegner obliegenden Darlegungslast ist die Kammer im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht gehalten, dem weiter nachzugehen. Nach alledem überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Durchführung seiner angemeldeten Versammlung gegenüber dem vom Antragsgegner geltend gemachten konfligierenden hohen Schutzgut des Gesundheits- und Infektionsausbreitungsschutzes aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, da bei Einhaltung der o. g. Vorkehrungen bei der Durchführung der Versammlung das konfligierende Schutzgut hinreichend gewahrt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt der ständigen Praxis in versammlungsrechtlichen Verfahren.