Urteil
2a K 5573/19.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2020:0713.2A.K5573.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Auf die aufrechterhaltene Klage wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Die im Jahr 1989 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige. Vor der Einreise ins Bundesgebiet hielt sie sich in Bulgarien auf, wo sie einen Asylantrag stellte. Am 3. Dezember 2019 stellte sie in Deutschland einen Asylantrag. Auf ein Übernahmeersuchen der deutschen Behörden erklärten sich die bulgarischen Behörden am 13. Dezember 2019 mit einer Überstellung der Klägerin einverstanden. 3 Mit Bescheid vom 00.00.0000– zugestellt am 00.00.0000– lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag der Klägerin als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf elf Monate ab dem Tag einer eventuellen Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der in Deutschland gestellte Asylantrag sei unzulässig, weil Bulgarien für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig sei. Eine Überstellung nach Bulgarien sei auch nicht wegen der dortigen Verhältnisse unzulässig. 4 Am 23. Dezember 2019 hat ein vollmachtloser Vertreter für die Klägerin Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Den Eilantrag hat die Kammer mit Beschluss vom 6. Januar 2020 ‑ 2a L 1953/19.A ‑ abgelehnt. Im Klageverfahren wurde zunächst der Antrag angekündigt, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote festzustellen und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Monate zu befristen. Die Klägerin hat die Klageerhebung genehmigt, das Klagebegehren aber auf eine Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 00.00.0000 beschränkt und die Klage im Übrigen zurückgenommen. Anfang April 2020 hat die Beklagte die Vollziehung der im Bescheid vom 00.00.0000 enthaltenen Abschiebungsandrohung unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis auf weiteres ausgesetzt, da Dublin-Überstellungen aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich seien. 5 Zur Begründung der aufrechterhaltenen Klage macht die Klägerin geltend, die Überstellungsfrist sei abgelaufen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid des Bundesamts vom 00.00.0000 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 11 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Juli 2020, die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Der Einzelrichter kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. 14 Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die aufrechterhaltene Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist der Asylantrag nicht mehr nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht mehr vor. Zwar spricht alles dafür, dass ursprünglich Bulgarien nach der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III VO), für das Asylverfahren zuständig war. Die Zuständigkeit Bulgarien ist jedoch nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO entfallen und die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen, weil die Klägerin nicht innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Bulgarien überstellt worden ist. 16 Die sechsmonatige Überstellungsfrist, die ursprünglich zu laufen begonnen hatte, als die bulgarischen Behörden sich am 00.00.0000 mit einer Überstellung der Klägerin einverstanden erklärt haben, wurde durch die Stellung des gerichtlichen Eilantrags unterbrochen, begann mit dessen Ablehnung am 00.00.0000 erneut zu laufen, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15.15 ‑, juris, 18 und ist am 00.00.0000 abgelaufen, weil es nicht zu einer erneuten Unterbrechung gekommen ist. 19 Die aufgrund der Corona-Pandemie zeitweilig verhängten behördlichen Reiseverbote und die weitgehende Einstellung des Flugverkehrs haben für sich genommen nicht zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist geführt. Die Dublin III Verordnung enthält keine Bestimmung, die in einer derartigen Situation zu einer Fristverlängerung führte oder eine Überstellung unabhängig von der Frist des Art. 29 Abs. 3 Dublin III VO zuließe. 20 Vgl. Mitteilung der Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung (2020/C 126/02), Seite 5. 21 Auch die mit Blick auf die Folgen der Corona-Pandemie durch das Bundesamt erfolgte Aussetzung der Vollziehung der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Abschiebungsanordnung hat nicht zu einer erneuten Unterbrechung der Überstellungsfrist geführt. 22 Im Ergebnis ebenso VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 ‑ 9 K 2584/19.A ‑, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2020 ‑ 15 L 776/20.A ‑, www.nrwe.de; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2020 ‑ 10 A 596/19 ‑, juris; a. A. VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Mai 2020 ‑ 5 B 95/20 ‑, juris. 23 Zwar ist das Bundesamt grundsätzlich berechtigt, gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Abschiebungsanordnung auszusetzen, was gemäß Art. 27 Abs. 4 Dublin III VO eine Unterbrechung der Überstellungsfrist zur Folge haben kann. Dem nach nationalem Recht für das Bundesamt durch § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO eröffneten weiten Handlungsspielraum werden aber durch unionsrechtliche Vorgaben Grenzen gesetzt, und zwar insbesondere durch das mit der Dublin III Verordnung verfolgte Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats und andererseits dem Ziel, zu verhindern, dass sich Asylbewerber durch Weiterwanderung den für die Prüfung des Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen. Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf hiernach auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht rechtsmissbräuchlich sind. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 ‑ 1 C 16.18 ‑, juris. 25 Nach diesen Kriterien ist die durch das Bundesamt erfolgte Aussetzung der Vollziehung aus europarechtlichen Gründen rechtswidrig. Sie dient nicht dazu, der Betroffenen zu ermöglichen, den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens in Deutschland abzuwarten. Dies wird daran deutlich, dass die Aussetzung der Vollziehung nicht bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens, sondern nur bis auf weiteres und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erfolgt ist. Die Aussetzung trug vielmehr dem Umstand Rechnung, dass aus tatsächlichen Gründen, die keiner der Beteiligten zu vertreten hat, eine Überstellung bis zum Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist unwahrscheinlich geworden war. Für einen solchen Fall sieht das Europarecht aber gerade keine Fristverlängerung vor, und weder die unionsrechtlich noch die nach nationalem Recht vorgesehene Aussetzungsmöglichkeit sind dafür bestimmt, in einer solchen Konstellation eine Verlängerung der Überstellungsfrist herbeizuführen. Dennoch aufgrund der Aussetzung der Vollziehung durch das Bundesamt eine Unterbrechung der laufenden Überstellungsfrist anzunehmen, könnte für die Klägerin einen Schwebezustand von nicht absehbarer Dauer zur Folge haben, was dem Ziel der Dublin III Verordnung widersprechen würde, eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und eine zügige Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (vgl. Erwägungsgrund 5). 26 Der demnach rechtswidrige Verwaltungsakt verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ein Ausländer, der einen Asylantrag stellt, hat sowohl nach nationalem Recht als auch nach europarechtlichen Vorschriften ein subjektives öffentliches Recht darauf, dass sein Asylbegehren in der Sache geprüft wird. Der Asylbewerber darf aber nicht zu einem „refugee in orbit“ werden, für den kein Mitgliedstaat verantwortlich ist. 27 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Februar 2016 ‑ 13 A 59/15.A ‑ sowie vom 16. September 2015 ‑ 13 A 2159/14.A ‑ und ‑ 13 A 800/15.A ‑; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Januar 2015 ‑ 2a K 3534/14 A. ‑, jeweils juris. 28 In diesem Recht ist die Klägerin verletzt, weil im Zeitpunkt der Entscheidung davon auszugehen ist, dass weder Deutschland noch Bulgarien ihr Asylbegehren in der Sache prüfen. Das Bundesamt lehnt die Prüfung des Asylbegehrens unter Verweis auf die – nach Ablauf der Überstellungsfrist tatsächlich nicht mehr gegebene – Zuständigkeit Bulgariens ab. Bulgarien ist – wie dargelegt – für die Durchführung des Asylverfahrens nicht mehr zuständig. Hinweise darauf, dass die bulgarischen Behörden trotz ihrer Unzuständigkeit bereit sind, eine Überstellung der Klägerin zu akzeptieren und ihr Asylbegehren zu prüfen, liegen nicht vor. 29 Angesichts der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung können auch die übrigen Regelungen des Bescheids keinen Bestand haben. 30 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.