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Beschluss

19 L 471/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0721.19L471.20.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 1944/20 hinsichtlich Ziffer 3. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. März 2020 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich Ziffer 5. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller sich gegen die in Ziffer 3. der streitbefangenen Ordnungsverfügung angeordnete Schließung der von ihm in der F.----straße in H. betriebenen Spielhallen wendet, ist sein gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - statthafter und im Übrigen zulässiger Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schließungsverfügung in Ziffer 4. der streitbefangenen Ordnungsverfügung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das ohnehin nur formelle Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist gewahrt. Die entsprechende Begründung lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin den vorliegenden Einzelfall im Blick hatte und sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war, gleichwohl hier aber die sofortige Vollziehung ihrer Regelung für geboten hielt. Im Übrigen fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, zumindest einstweilen vom Vollzug der angefochtenen Regelungen verschont zu bleiben, und dem gegenläufigen öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung zulasten des Antragstellers aus. Maßgeblich ist insoweit, dass die angegriffene Schließungsverfügung bei der allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich Bestand haben wird und das öffentliche Vollzugsinteresse auch im Übrigen überwiegt. Die auf Grundlage von § 15 Abs. 2 S.1 der Gewerbeordnung - GewO - ausgesprochene Schließungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig. Hiernach kann die Fortsetzung des Betriebes eines Gewerbes, dass ohne die erforderliche Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) betrieben wird, durch die zuständige Behörde verhindert werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO liegen vor. Der Antragsteller betreibt seine Spielhallen ohne die erforderliche Zulassung. Die Spielhallen des Antragstellers stellen ein erlaubnispflichtiges Gewerbe in diesem Sinne dar, das ohne Erlaubnis betrieben wird. Zur Ausübung dieses Gewerbes ist u. a. eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielvertrages - AG GlüStV NRW -, § 24 Abs. 1 des Glückspielstaatsvertrages - GlüStV - erforderlich, die der Antragsteller nicht besitzt, da die Antragsgegnerin seine Anträge auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis für beide Spielhallen mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung abgelehnt hat. Die Schließungsanordnung ist nach dem Maßstab des § 114 S. 1 VwGO auch nicht ermessensfehlerhaft. Dabei hat die Behörde bei Entscheidungen nach § 15 Abs. 2 S. 1 GewO im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, ob es sich um eine nur formell oder auch materiell rechtswidrige Betriebsführung handelt. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 B 179/18 –, juris Rn. 36. Insoweit ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, von ihrer Befugnis zur Betriebsschließung gegenüber dem Antragsteller Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden. Nach Aktenlage ist nämlich davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis zu Recht abgelehnt hat und der Betrieb der Spielhallen des Antragstellers damit auch materiell rechtswidrig ist. Die Erlaubnis ist dem Antragsteller nach Aktenlage zu versagen, weil er nicht die gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AG GlüStV NRW erforderliche glückspielrechtliche Zuverlässigkeit besitzt. Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AG GlüStV NRW müssen Veranstalter von Glücksspielen, um zuverlässig zu sein, insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Dies entspricht dem allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff, wonach ein Gewerbetreibender (un-)zuverlässig ist, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens (nicht) die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 4 B 537/18 –, juris Rn. 27 m.w.N. Dabei macht das Gesetz die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis – positiv – von der persönlichen Zuverlässigkeit abhängig. Eine Spielhallenerlaubnis darf danach nur erteilt werden, wenn die glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers feststeht. Nicht erst eine feststehende Unzuverlässigkeit, sondern auch schon nicht ausgeräumte gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit stehen der Erlaubniserteilung entgegen. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 B 537/18 -. juris Rn. 21. Dies berücksichtigend liegen im Hinblick auf die Vielzahl an mit Bußgeldern belegten gewerbe- und glücksspielrechtlichen Verstößen, die zulasten des Antragstellers in der Vergangenheit festgestellt worden sind, Tatsachen vor, die das Vertrauen darin, dass der Antragsteller seine Spielhallen künftig ordnungsgemäß betreibt, erschüttern. Die Antragsgegnerin hat bereits in ihrer streitigen Ordnungsverfügung anhand eines über den Antragsteller eingeholten Auszuges aus dem Gewerbezentralregister insgesamt zehn bußgeldbewehrte Verstöße des Antragstellers mit glückspielrechtlichem Bezug im Zeitraum zwischen 2009 und 2016 angeführt. Insoweit handelt es sich um eine erhebliche Anzahl an fortgesetzten Verstößen. Namentlich die in der Ordnungsverfügung angeführten Verstöße wegen Überschreitung der Sperrzeit und wegen Überschreitung der zulässigen Höchstzahl an Spielgeräten betreffen zudem den Kernbereich der in § 1 GlüStV normierten Zielsetzung der Spielsuchtprävention und wirken damit schwer. Die gemäß § 26 Abs. 2 GlüStV, § 17 S. 1 AG GlüStV NRW, zuvor bereits nach § 4 Abs. 1 S. 2 der - zwischenzeitlich außer Kraft getretenen - Gaststättenverordnung NRW, täglich geltende Sperrzeit von 1:00 Uhr bis 6:00 Uhr soll zur Spielsuchtprävention das Angebot der Spielhallen und damit die Möglichkeit, an Geld- und Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten zu spielen, zeitlich begrenzen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass mit einer solchen allgemeinen Sperrzeit das dauerhafte Spielen über lange Zeiträume, wie es für viele pathologische Spieler typisch sei, nachhaltig unterbrochen werden könne. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 4 B 534/18 –, juris Rn. 29. Die im Zusammenhang mit dem Betrieb seiner im Verfahren gleichen Rubrums 19 L 492/18 streitgegenständlichen Spielhallen in der T. Straße in H. festgestellten Sperrzeitverstöße über einen Zeitraum von immerhin zwei Jahren zwischen 2011 und 2013 lassen in ihrer Beharrlichkeit erkennen, dass der Antragsteller dem mit der Sperrzeit verfolgten Spielerschutz nicht das erforderliche Gewicht beigemessen, sondern dieses Ziel seinen Erwerbsinteressen untergeordnet hat. Dazu passt seine anwaltliche Einlassung im Schriftsatz vom 5. Juni 2020, er habe „den Bußgeldverfahren nicht die gebotene Bedeutung beigemessen“. Auch die mehrfach festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstzahl an Geldspielgeräten nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit - SpielV - wiegt im Hinblick auf die Ziele des Glückspielstaatsvertrages schwer, weil die zahlenmäßigen Beschränkungen der Eindämmung des Spielbetriebes und zum Schutz der Spieler vor der Ausnutzung des Spieltriebs dienen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86 u. a. -, NVwZ 1987, 1067. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf nicht näher konkretisierte richterliche Hinweise meint, dass Verstöße aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nicht in die Prognoseentscheidung mit einbezogen werden dürften, dringt er hiermit nicht durch. Zunächst stellt sich die Frage der Zuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers nicht erst seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags, sondern vielmehr war ein entsprechendes Zuverlässigkeitserfordernis bereits zuvor in § 33i Abs. 2 Nr. 1, § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO als Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb einer Spielhalle normiert. Vor allem kommt es im Hinblick auf die Frage, ob von dem Betreiber eine ordnungsgemäße Gewerbeführung zu erwarten ist, auf eine Prognose an, die eine Würdigung seines gesamten prognoserelevanten Verhaltens erfordert. Auch vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags begangene Verstöße gegen den Spielerschutz und der Suchtbekämpfung dienende Vorschriften können in diesem Sinne prognoserelevant sein, zumal dann, wenn sie, wie vorliegend, sowohl nach ihrer Qualität als auch in der Häufung von Gewicht sind und - wie nachfolgend dargestellt - Zweifel an einer nachhaltigen Abstellung des Fehlverhaltens verbleiben. Es lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, dass der Antragsteller seit dem letzten in der angefochtenen Ordnungsverfügung angeführten Verstoß im Jahr 2016 sein Fehlverhalten zuverlässig abgestellt hat. Im Gegenteil hat der Betrieb seiner streitgegenständlichen Spielhallen in der F.----straße zwischenzeitlich Anlass zu zwei weiteren Ordnungswidrigkeitsverfahren im Jahr 2019 gegeben. Bei Kontrollen der Antragsgegnerin am 18. Juli 2019 und 14. Oktober 2019 wurde ausweislich der jeweiligen Sachverhaltsdarstellung der Kontrolleure u. a. festgestellt, dass Geldspielautomaten ohne (zugeordneten) Spieler entsperrt waren bzw. mehrere Geldspielautomaten von einer Person bespielt wurden. Der Antragsteller hat hierdurch gegen § 6 Abs. 5 S. 1 bzw. S. 2 SpielV verstoßen. Hiernach ist der Aufsteller von Spielgeräten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedem Spieler - mittels Aushändigung entsprechender Identifikationsmittel - nach vorheriger Überprüfung nur das Spielen an einem Geldspielautomaten ermöglicht wird. Hierdurch soll die Einhaltung des Jugendschutzrechts gewährleistet und die gleichzeitige Bespielung von mehreren Geldspielgeräten verhindert werden. Marcks : in Landmann/Rohmer, GewO, 82. EL Oktober 2019, SpielV § 6 Rn. 7 zitiert nach beck-online. Den festgestellten Verstößen kommt damit gerade im Hinblick auf die Ziele des Glückspielstaatsvertrage zur Bekämpfung der Spielsucht und des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 GlüStV) erhebliche Bedeutung zu, sodass diese im Hinblick auf die glückspielrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers ebenfalls als schwerwiegend einzuordnen sind. An einer Einbeziehung dieser für die Prognose bedeutsamen aktuellen Verstöße sieht sich die Kammer nicht dadurch gehindert, dass der Antragsteller sich derzeit im Bußgeldverfahren gegen die in diesem Zusammenhang ergangenen Bußgeldbescheide (gerichtlich) zur Wehr setzt. Die glücksspielrechtliche Zuverlässigkeitsprognose ist unabhängig von der ordnungswidrigkeitsrechtlichen Beurteilung der Vorgänge zu treffen, auf eine Unschuldsvermutung kann sich der Antragsteller insoweit nicht berufen. Den Vorwürfen ist er in der Sache auch nicht durchgreifend entgegengetreten. Im Gegenteil räumt er die durch die Antragsgegnerin angeführten Verstöße zur Mehrfachbespielung von Geldspielgeräten sogar letztlich ein, indem er in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2020 fehlendes Organisationsverschulden geltend macht und die Verstöße dem Verantwortungsbereich seiner Spielhallenaufsichten zuschiebt. Soweit der Antragsteller in dem Zusammenhang auf zahlreiche zum Teil mehrfach wöchentlich erfolgende Kontrollen seiner Spielhallenaufsichten verweist, hat er diese Angaben etwa zu Art und Umfang der Kontrollen auch nicht ansatzweise weiter substantiiert. Im Übrigen würde der Umstand, dass es im Jahr 2019 innerhalb von drei Monaten zweimal zu vergleichbaren ordnungsrechtlichen Verstößen gekommen ist, belegen, dass seine Aufsichtsmaßnahmen offensichtlich nicht erfolgreich waren. Das begründet gewichtige, nicht ausgeräumte Zweifel daran, dass der Antragsteller willens und in der Lage ist, die Einhaltung der von den besagten Verstößen betroffenen Vorschriften in seinen Betrieben sicherzustellen. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, gemäß § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV von dem vorstehenden Versagungsgrund befreit zu werden. Auf den Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AG GlüStV NRW ist diese Vorschrift schon nicht anwendbar. Die dem Antragsteller gesetzte Frist zur Einstellung seines Betriebes von drei Monaten ab Zustellung der streitbefangenen Ordnungsverfügung zur Abwicklung seines Geschäftsbetriebes ist nicht zu beanstanden. Die zwischenzeitliche Schließung der Spielhallen aufgrund der infektionsschutzrechtlichen Vorschriften ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Erweist sich die Schließungsverfügung damit als offensichtlich rechtmäßig, besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, zumal die Fortführung eines Spielhallenbetriebes durch einen glückspielrechtlich Unzuverlässigen den Zielen des GlüStV zuwider läuft. Hiervon ausgehend besteht auch kein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigendes Aussetzungsinteresse bzgl. der unter Ziffer 5. der streitigen Ordnungsverfügung ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung. Diese ist aus den entsprechenden Gründen des angefochtenen Bescheides, auf die Bezug genommen wird, offensichtlich rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt, dass die Schließung von zwei Spielhallen angeordnet wurde.