Urteil
6 K 2506/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:1009.6K2506.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks B. X. 84 (Gemarkung V. , Flur 2, Flurstücke 556, 557) in V. . Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus und einem Garagengebäude bebaut. An das traufständige Haupthaus schließt sich ein rückwärtiger Anbau mit Satteldach an, dessen Firstrichtung im rechten Winkel zu der des Haupthauses steht. Dieser Anbau wurde zunächst wohl als Stall errichtet und später nach Angaben des Klägers zeitweise zu Wohnzwecken, dann als Garage genutzt; derzeit dient er zur Lagerung von Baumaterial. Während das Haupthaus unmittelbar an der (nordwestlichen) Grenze steht, wahrt der rückwärtige Anbau einen Abstand von etwa 20 bis 25 cm zu dieser Grundstücksgrenze. Die Beigeladenen sind Eigentümer des benachbarten Grundstücks B. X. 84a (Gemarkung V. , Flur 2, Flurstück 693). Auch dieses Grundstück ist mit einem traufständigen Wohnhaus sowie einem Garagengebäude bebaut. Das Wohnhaus steht unmittelbar an der Grundstücksgrenze; seine südöstliche Giebelwand schließt unmittelbar an diejenige des Haupthauses des Klägers an. Auf der Rückseite des Gebäudes befindet sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze, in der Flucht der vorgenannten Giebelwand, eine knapp acht Meter lange Mauer. Diese steht auf einem etwa 50 cm hohen, für die Terrasse angelegten „Podest“ und ist im ersten, an das Haus anschließenden Teil mehr als drei Meter hoch und auf dem gartenseitigen Abschnitt abgeschrägt. An diese Mauer schließt sich eine weitere Mauer an, die den Garten der Beigeladenen zum Grundstück des Klägers hin einfriedet. Auf dem „Terrassenpodest“, in der aus der Rückwand des Hauses und der beschriebenen Mauer gebildeten Ecke, befindet sich ein verglaster, etwa vier mal fünf Meter großer Wintergarten. Beide Grundstücke befinden sich in einer überwiegend landwirtschaftlich genutzten Umgebung im Nordwesten von V. . Hinter den Grundstücken verläuft die Autobahn A1. Ein Bebauungsplan existiert für den betreffenden Bereich nicht. Weitere Einzelheiten zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt, auf dem der Wintergarten der Beigeladenen und die Grenzmauern sowie der Spalt zwischen dem rückwärtigen Anbau des Gebäudes Nr. 84 und der Grundstücksgrenze allerdings nicht dargestellt sind: An dieser Stelle ist in der Originalentscheidung eine Skizze Das Grundstück der Beigeladenen wurde in den siebziger Jahren von dem – zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem Wohnhaus einschließlich Anbau bebauten – Grundstück des Klägers abgetrennt. Anschließend wurden das Wohnhaus der Beigeladenen einschließlich des „Terrassenpodests“ und die oben beschriebene, sich an das Haus anschließende Mauer errichtet. Eine Baugenehmigung für die Mauer wurde offenbar nicht eingeholt. Der vorgenannte bauliche Bestand war spätestens 1977 fertiggestellt. Vor rund zwanzig Jahren kam die hintere Einfriedungsmauer hinzu. Im September 2010 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer „Terrassenüberdachung“. In den Bauvorlagen ist die oben beschriebene Mauer an der Grenze als „vorhandene Gebäudeabschlusswand“ angedeutet. Die Baugenehmigung (0556/10) wurde unter dem 11. Oktober 2010 antragsgemäß erteilt. Die Terrassenüberdachung wurde anschließend offenbar zunächst entsprechend der Baugenehmigung errichtet. Später wurden die beiden offenen Seiten ebenfalls verglast, sodass ein vollständig umschlossener Raum entstand. Anlässlich eines zivilgerichtlichen Verfahrens, in welchem über den zwischen dem rückwärtigen Anbau des Klägers und den Baulichkeiten der Beigeladenen bestehenden Spalt, namentlich die Frage der Niederschlagswasserabführung, gestritten wurde, wandte sich der Kläger im September 2015 durch seine Prozessbevollmächtigten an die Beklagte und bat um bauaufsichtliche Überprüfung des Wintergartens und der Grenzmauer. Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung wies die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 25. November 2015 darauf hin, dass weder für den „Wintergarten“ noch für die „Gebäudeabschlusswand“ die erforderliche Baugenehmigung vorliege; es werde um einen entsprechenden Bauantrag gebeten. Nach längerer Korrespondenz zwischen den Beteiligten beantragten die Beigeladenen im März 2017 die (nachträgliche) Erteilung einer Baugenehmigung für die „Schließung einer bestehenden Terrassenüberdachung zum Kalt-Wintergarten“. In den Bauvorlagen ist auch die in Rede stehende Grenzmauer dargestellt. Die Beigeladenen und die Beklagte korrespondierten anschließend über einen längeren Zeitraum zu der Frage, welche Höhe diese in ihrem hinteren Teil aufweisen dürfe. Die Beklagte verlangte, dass die Mauer, soweit sie tiefer in das Grundstück hineinreicht als der rückwärtige Anbau des Klägers, auf eine Höhe von zwei Metern reduziert wird. Mit dieser durch „Grüneintragung“ in die Bauvorlagen aufgenommenen Maßgabe wurde die beantragte Baugenehmigung (0152/17) schließlich unter dem 18. April 2019 erteilt. Sie wurde dem Kläger mit Anschreiben vom 10. Mai 2019 übersandt. Am 24. Mai 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Der Wintergarten verstoße gegen § 6 der Landesbauordnung, da er außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liege. Auch verletze er die Landesbauordnung, weil die Grenzmauer nicht die Qualität einer Brandwand aufweise. Eine Abweichung dürfe nicht erteilt werden. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Änderung der Terrassenüberdachung zu einem Wintergarten auf dem Grundstück B. X. 84a, 59427 V. aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie meint, die Anforderungen der §§ 29 ff. der (alten) Landesbauordnung seien im vereinfachten Genehmigungsverfahren gar nicht zu prüfen gewesen. Im Übrigen entsprechende die Grenzmauer nach Lage der Dinge diesen Anforderungen. Die Grenzbebauung sei nach § 6 Abs. 1 S. 2 Buchstabe b) der (alten) Landesbauordnung zulässig. Die überbaubare Grundstücksfläche sei wesentlich durch das Gebäude des Klägers einschließlich des rückwärtigen Anbaus geprägt, so dass die genehmigten Baulichkeiten grenzständig hätten errichtet werden dürfen. Die Beigeladenen beantragen (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie tragen umfangreich zu der Entstehung ihres Gebäudes und der in Rede stehenden Grenzmauer vor und erklären, diese sei massiv gemauert und genüge den Anforderungen an eine Brandwand. Der Berichterstatter der Kammer hat am 30. September 2020 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten im Ortstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. April 2019 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung vom 18. April 2019 nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nicht geltend gemacht worden und nach Lage der Dinge auch nicht erkennbar. Auch mit den Vorgaben des Bauordnungsrechts steht das Vorhaben im Einklang. Dies gilt zunächst für das Abstandsflächenrecht. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der auf die Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung noch anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2014, (BauO NRW 2000) sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten. Dasselbe gilt gemäß § 6 Abs. 10 S. 1 Nr. 1 BauO NRW 2000 für sonstige bauliche Anlagen, die höher als zwei Meter sind und eine gebäudegleiche Wirkung haben. Die Abstandsflächen müssen nach § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW 2000 auf dem Grundstück selbst, dürfen also nicht auf dem Nachbargrundstück liegen. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sind Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 S. 2 Buchstabe b) BauO NRW 2000 allerdings nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Die zuletzt genannte Regelung macht Abstandsflächen im vorliegenden Fall entbehrlich. Der Wintergarten und die Grenzmauer, soweit sie höher als zwei Meter ist, befinden sich nicht außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Konkrete Vorgaben für die überbaubare Grundstücksfläche finden sich im Bauplanungsrecht lediglich für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 23 Baunutzungsverordnung) sowie für unbeplante, aber im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Die streitgegenständlichen Grundstücke liegen aber nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten und auch nach Einschätzung des Gerichts im Außenbereich (§ 35 BauGB). Für den Außenbereich sind gesetzliche Vorgaben betreffend die überbaubare Grundstücksfläche nicht vorhanden. Geht es – wie vorliegend – um ein Vorhaben im Rahmen einer vorhandenen Splittersiedlung im Außenbereich, erscheint es denkbar, sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche – wie im unbeplanten Innenbereich – an der in der prägenden Umgebung vorzufindenden Bebauung zu orientieren. Denn ein Vorhaben innerhalb einer Splittersiedlung, das über den Rahmen der Umgebungsbebauung hinausgeht, dürfte regelmäßig öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen. Vgl. Johlen, in Gädtke u.a., Bauordnung NRW, Kommentar, 13. Aufl. 2019, § 6 Rn. 309 mit weiteren Nachweisen. Geht man von diesem Ansatz aus, so lässt sich feststellen, dass schon durch den rückwärtigen Anbau auf dem Grundstück des Klägers eine Bebauungstiefe erreicht wird, die derjenigen des Wintergartens und der Mauer, soweit sie höher als zwei Meter ist, entspricht. Auch das (Haupt-) Gebäude B. X. 88 erreicht eine vergleichbare Bebauungstiefe. Ob das auf diesem Grundstück in zweiter Reihe aufstehende Wohngebäude in die Betrachtung einzubeziehen ist, kann demzufolge offen bleiben. Die in § 6 Abs. 1 S. 2 Buchstabe b) BauO NRW 2000 verlangte Sicherung, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, wird vorliegend durch den tatsächlich vorhandenen Grenzanbau auf dem Grundstück des Klägers hergestellt. Nicht als Anbausicherung taugt allerdings der rückwärtige Anbau auf dem vorgenannten Grundstück. Denn dieser ist nicht grenzständig, sondern nur grenznah angeordnet. Dies genügt für eine Anbausicherung nicht. Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 12. Mai 2005 - 7 A 2342/03 - und vom 10. Mai 2019 - 7 A 1419/17 -, juris. Ohne Grenzabstand steht indes der traufständige Hauptteil des Gebäudes auf. Da die jeweilige Grenzbebauung im Falle des § 6 Abs. 1 S. 2 Buchstabe b) BauO NRW 2000 nicht deckungsgleich sein muss, sondern die grenzständigen Teile nur auf nennenswerter Länge aneinander gebaut sein müssen, vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2019 - 7 B 1816/18 - und vom 30. April 2019 - 10 A 1693/17 -, juris, was hier der Fall ist, liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 2 Buchstabe b) BauO NRW 2000 insgesamt vor. Selbst wenn sich ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht feststellen ließe, könnte der Kläger sich im vorliegenden Verfahren im Übrigen nicht auf diesen berufen. Nach dem im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben stellt das Geltendmachen eines Abwehranspruchs sich nämlich als eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn dem klagenden Nachbarn seinerseits ein gleichwertiger Verstoß zur Last fällt. Dies wäre hier der Fall. Denn der rückwärtige Anbau des Klägers verletzt seinerseits das Abstandsflächenrecht. Da dieser Teil des Gebäudes nicht grenzständig angeordnet ist, kann er sich auf die Ausnahmen des § 6 Abs. 1 S. 2 BauO NRW 2000 nicht berufen. Denn diese Vorschrift ermöglicht nur ein Bauen „ohne Grenzabstand“, nicht aber ein grenznahes Bauen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2008 - 7 B 541/08 - und vom 11. Juni 2012 - 10 A 1431/11 -, n.v. Die somit erforderliche Abstandsfläche liegt größtenteils auf dem Grundstück der Beigeladenen. Dass der Anbau möglicherweise Bestandsschutz genießt – die betreffende Grundstücksgrenze ist wohl erst nach Errichtung des Anbaus durch die Grundstücksteilung entstanden –, ändert nichts daran, dass es dem Kläger verwehrt ist, von seinen Nachbarn die Einhaltung von Vorschriften zu verlangen, die sein eigenes Gebäude (heute) nicht erfüllt. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2010 - 7 B 1840/09 -, juris, und vom 18.6.2020 - 7 A 1510/18 -, BauR 2020, 1441 ff. Inwieweit etwaige Abwehransprüche auch verwirkt wären, weil der Kläger und seine Eltern als Rechtsvorgänger die seit rund 45 Jahren bestehende grenzständige Mauer der Beigeladenen in der Vergangenheit akzeptiert haben, mag dahinstehen. Soweit der Kläger geltend macht, die in Rede stehende Mauer bzw. (in Bezug auf den Wintergarten) Wand der Beigeladenen erfülle nicht die einschlägigen Anforderungen an eine Gebäudeabschlusswand, führt auch dies nicht zum Erfolg der Klage. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die angefochtene Baugenehmigung ausweislich des „Vorprüfbogens“, des Gebührenbescheides und der Angaben der Beklagten im Ortstermin im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW 2000 erteilt worden ist. In diesem Verfahren wird die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den §§ 29 ff. BauO NRW 2000, die sich zu der erforderlichen Qualität von Bauteilen verhalten, nicht geprüft (§ 68 Abs. 1 S. 4 BauO NRW 2000). Die Baugenehmigung enthält demnach zu dieser Frage keine Feststellungen und kann durch die Nachbarn nicht wegen eines Verstoßes gegen die §§ 29 ff. BauO NRW 2000 angefochten werden. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, BauR 2014, 667 ff. In eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen ein Verstoß gegen nicht zum Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gehörende Vorschriften – etwa zum Brandschutz – offensichtlich ist, darf die Behörde allerdings die Erteilung einer Baugenehmigung ablehnen und sie ist dazu sogar verpflichtet, wenn die Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter droht. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 -, BauR 2009, 802 ff., und Beschluss vom 12. Januar 2015 - 2 B 1386/14 -, BauR 2015, 1975 ff. Ein solcher offensichtlicher Verstoß ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar dürften für die grenzständige Außenwand des Wintergartens die Anforderungen der §§ 29, 31 BauO NRW 2000 über Gebäudeabschlusswände gelten. Dass die genehmigte Wand, die gemauert, von beträchtlicher Stärke und frei von Öffnungen ist, diese Anforderungen nicht erfüllt, ist aber nach Lage der Dinge nicht erkennbar, also nicht offensichtlich. Die Behörde hat – zuletzt im Ortstermin – erklärt, aus ihrer Sicht seien die Anforderungen erfüllt; der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegen getreten. Sonstige Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese (in ihrem Schriftsatz vom 9. September 2019) einen Antrag angekündigt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung.