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Urteil

6 K 6066/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:1009.6K6066.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger begehren die Erteilung einer Fällgenehmigung für drei auf ihrem Grundstück aufstehende Sommerlinden. Sie sind Eigentümer des Grundstücks Flur 31, Flurstück 596 in E. . Die streitgegenständlichen Linden stehen an der nordwestlichen Grundstücksseite auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den nachfolgenden Planausschnitt Bezug genommen, in den die Standorte der Linden eingezeichnet sind. An dieser Stelle ist in der Originalentscheidung eine Skizze Am 24. Oktober 2018 beantragten die Kläger die Erteilung einer Fällgenehmigung mit der Begründung, die Wurzeln der Bäume könnten die Strom- und Gasleitungen auf dem Grundstück beeinträchtigen. Bei den beiden äußeren Bäumen träten die Wurzeln an die Oberfläche. Der nicht mit dem Wohnhaus bebaute Bereich des Grundstücks könne wegen der Wurzeln und des Honigtaus größtenteils nicht genutzt werden. Eine Bepflanzung sei wegen der Wurzeln nicht möglich. Durch die Beschattung sei das Dach stark vermoost. Der Bürgersteig sei durch den Honigtau verklebt. Dies werde für Passanten zu einer Gefahr, wenn sie dem Belag in Richtung der befahrenen Straße auswichen. Personen, Gebäude und Kraftfahrzeuge seien durch ein Umstürzen der Bäume bzw. herabfallende Äste gefährdet. Mit Bescheid vom 5. November 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, die geschützten Linden seien straßenbildprägend, sehr vital und gesund. Die Sturmereignisse der letzten Jahre hätten gezeigt, dass die Linden auch standfest und sicher stünden. Es gingen keine erkennbaren Gefahren von den Bäumen aus. Eine unbeabsichtigte Härte liege nicht vor. Moosbildung und Honigtau seien als natürliche Lebensäußerungen von Bäumen und damit als normal anzusehen. Am 30. November 2018 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihre Ausführungen aus ihrem Antrag vom 24. Oktober 2018. Ergänzend berufen sie sich darauf, es drohten Schäden am Fundament, an der gepflasterten Auffahrt und an der Außenwand des Gebäudes sowie den Böden im Gebäude. Die Kläger beantragen (schriftsätzlich) sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. November 2018 zu verpflichten, die Genehmigung zur Fällung der drei Linden auf dem Grundstück F. Straße °°, °°°°° E. zu erteilen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen aus dem Bescheid vom 5. November 2018. Der Berichterstatter hat am 1. September 2020 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Ergebnisse wird auf die Protokollniederschrift sowie die im Termin gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter entscheidet gemäß §§ 87a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Versagung der begehrten Fällgenehmigung durch Bescheid vom 5. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahme bzw. Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung der Stadt E. (BSS). Die streitgegenständlichen Linden sind nach Maßgabe der BSS geschützt, da sie in einem Meter Höhe jeweils einen Stammumfang von mehr als 100 cm haben, § 3 Abs. 2 Satz 1 BSS. Für die Beseitigung der Bäume bedürfen die Kläger nach § 6 BSS einer Ausnahme oder Befreiung, da die Entfernung geschützter Bäume im Geltungsbereich der Satzung verboten ist, § 4 Abs. 1 Satz 1 BSS. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung liegen nicht vor. Als Ausnahmetatbestand kommt vorliegend allein § 6 Abs. 1 lit. c) BSS in Betracht. Danach ist eine Ausnahme von den Verboten des § 4 BSS zu genehmigen, wenn von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Eine Gefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Kläger zur Begründung ihres Begehrens einen Sachverhalt darlegen, der den Schadenseintritt als wahrscheinlich erscheinen lässt. Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Januar 2011 – 8 A 2003/09 –, juris Rn. 4 ff. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2013 – 6 K 4399/11 –, juris Rn. 22. Soweit die Kläger geltend machen, die Bäume könnten die Strom- und Gasleitungen beeinträchtigen, ist der Vortrag bereits unsubstantiiert. Das Vorbringen der Kläger – als wahr unterstellt –, einzelne Wurzeln verliefen oberflächennah, ist nicht dazu geeignet, eine Beeinträchtigung der Leitungen durch Wurzeln zu belegen. Eine Beeinträchtigung wäre allenfalls bei einem tieferen Wurzelverlauf denkbar, da entsprechende Versorgungsleitungen in mindestens 60 cm Tiefe verlaufen. Vgl. VG München, Urteil vom 18. Januar 2016 – M 8 K 14.3180 –, juris Rn. 60. Ferner hat das Grünflächenamt im Ortstermin nachvollziehbar dargelegt, dass von den streitgegenständlichen Bäumen im Hinblick auf ihr typischerweise nicht besonders stark ausgeprägtes Wurzelwerk keine erhöhte Gefahr für die Leitungen ausgeht. Hinzu tritt, dass Strom und Gas – anders als Wasser, das etwa aus leckgeschlagenen Kanälen austritt – keine Anziehungswirkung auf Baumwurzeln ausübt. Aus welchem Grund vorliegend dennoch von einer möglichen Beschädigung auszugehen sein soll, haben die Kläger nicht im Ansatz dargelegt. Von den Bäumen geht auch keine Beeinträchtigung der Rasenfläche aus, die als Gefahr für eine Sache von bedeutendem Wert, die nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt werden kann, bewertet werden könnte. Die Kosten für eine Ersatzpflanzung der Bäume gemäß der BSS würden sich nach Angabe des Grünflächenamtes auf etwa 3.000,- Euro belaufen. Für die teilweise Erneuerung der Rasenfläche wäre ein deutlich geringerer Betrag aufzuwenden. Dies ist den Klägern zumutbar. Zudem sind in baumbestandenen Wohngegenden übliche Lebensäußerungen von Bäumen grundsätzlich hinzunehmen. Dies schließt auch Wurzelwachstum und eine daraus resultierende eingeschränkte Bepflanzbarkeit von Teilen der Grundstücksfläche ein. Die von den Klägern beanstandete Beeinträchtigung des Gartenmobiliars durch von den Bäumen herabfallenden Honigtau, kann jedenfalls in zumutbarer Weise dadurch abgewendet werden, dass das Mobiliar während der acht bis zehn Wochen im Jahr, in denen Honigtau anfällt, auf der Terrasse auf der Südwestseite des Grundstücks aufgestellt wird. Beim Ortstermin hat der Berichterstatter festgestellt, dass die Kläger von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht haben. Soweit die Kläger vortragen, Kleidungsstücke und Böden auf dem Grundstück würden von herabfallendem Honigtau verschmutzt, erscheint es dem Gericht zumutbar, die Kläger hinsichtlich einer möglichen Verunreinigung von Kleidungsstücken während des Zeitraums, in dem Honigtau anfällt, darauf zu verweisen, ihren Aufenthalt unter den Bäumen zeitlich zu beschränken und auf die Terrasse auszuweichen. Sollten Kleidungsstücke und Böden durch Honigtau verunreinigt werden, ist zudem eine (auch wiederholte) Reinigung zumutbar. Mit Blick auf die Kraftfahrzeuge haben die Kläger allein durch den Verweis auf den herabfallenden Honigtau eine Gefahr für die Sachsubstanz ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Selbst wenn man unterstellt, dass bei längerem Kontakt des Honigtaus mit dem Fahrzeuglack eine Gefahr für eine Sache von bedeutendem Wert entsteht, könnte dieser durch eine den Klägern zumutbare regelmäßige Reinigung der Kraftfahrzeuge während eines Zeitraums von jährlich acht bis zehn Wochen begegnet werden. Der Aufwand wäre überschaubar, zumal eines der Kraftfahrzeuge in der Garage vor Verunreinigung geschützt werden könnte. Soweit die Kläger vortragen, der herabfallende Honigtau bilde im Bereich des öffentlichen Fußweges einen klebrigen Bodenbelag, der für Passanten zu einer Gefahr werde, wenn sie dem Belag in Richtung befahrener Straße auswichen, stellen die Kläger auf eine Gefahr durch die Sommerlinden ab, für die sie möglicherweise eine Verkehrssicherungspflicht trifft. Dahinstehen kann, ob § 6 Abs. 1 lit. c) BSS nur eine von einem Baum herrührende Gefahr für Sachen auf dem klägerischen Anwesen sowie für Gesundheit und Leben der dort Wohnenden erfassen will, so offensichtlich VG Saarland, Urteil vom 27. August 2008– 5 K 253/08 –, juris, oder ob auch Passanten auf dem Fußweg von den Regelungen der Baumschutzsatzung geschützt werden sollen, so offensichtlich VG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2011– 25 K 6748/10 –, juris. Wenn man § 6 Abs. 1 lit. c) BSS dahingehend versteht, dass die Regelung auch die von einem Baum für die Nutzer der öffentlichen Fußwege ausgehenden Gefahren im Blick hat, ist vorliegend fraglich, ob der von den Klägern geschilderte Sachverhalt – als wahr unterstellt – überhaupt eine Gefahr im Sinne der Baumschutzsatzung darstellt. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass Nutzer des öffentlichen Fußweges tatsächlich regelmäßig aufgrund eines stellenweise vorhandenen klebrigen Bodenbelages ohne Rücksicht auf den Kraftfahrzeugverkehr auf die Straße ausweichen und dadurch Gefahr laufen, von dort verkehrenden Kraftfahrzeugen verletzt zu werden. Zudem stellt das Herabfallen von Honigtau als natürliche jahreszeitliche „Lebensäußerung“ von Bäumen eine typische Beeinträchtigung dar. Auf diese jahreszeitlich beschränkten Beeinträchtigungen, müssen sich alle Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeugfahrer einstellen. Solche typischen Auswirkungen eines Baumes auf einen öffentlichen Fußweg können, wenn der Schutzzweck der Baumschutzsatzung ernst genommen wird, nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fällgenehmigung begründen. Vgl. allgemein dazu VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2002– 1. A 366.01 –, juris; Günther, Baumschutzrecht, 1994,S. 60 f. Selbst wenn man bei dieser Beeinträchtigung durch die klägerischen Bäume von einer Gefahr im Sinne der Baumschutzsatzung für die Nutzer des öffentlichen Fußweges ausginge und die Kläger insoweit eine Verkehrssicherungspflicht träfe, kann dieser Gefahr zumindest auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand begegnet werden. Die Kläger können dafür Sorge tragen, dass dieser Bereich des Fußweges außerhalb der allgemeinen wöchentlichen Straßenreinigung von ihnen oder einem von ihnen Beauftragten regelmäßig gereinigt wird. Es handelt sich auch nur um einen vergleichsweise kurzen Zeitraum von wenigen Wochen im Jahr. Deshalb erscheint es den Klägern ohne Weiteres persönlich zumutbar, oder – sollten diese dazu persönlich nicht in der Lage sein – durch Inanspruchnahme eines Dritten auch wirtschaftlich zumutbar, der Gefahr auf diese Weise zu begegnen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2013 – 6 K 4399/11 –, juris Rn. 29 ff. Eine Gefährdung von Sachen von bedeutsamem Wert mit Blick auf eine Vermoosung des Daches haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Die Kläger haben im Ortstermin erklärt, die Lebensäußerungen der Bäume machten eine regelmäßige Reinigung des Daches notwendig. Anhaltspunkte für eine Beschädigung des Daches haben sie auch auf Nachfrage nicht vorgetragen. Unterstellt, es bestünde eine Gefahr, so könnten die Kläger jedenfalls auf eine andere zumutbare Möglichkeit zu deren Abwendung verwiesen werden. Eine regelmäßige Reinigung des Daches durch sie oder einen Beauftragten, insbesondere in der begrenzten Zeit, in der mit dem Herabfallen von Honigtau oder Laub zu rechnen ist, dürfte ihnen zumutbar sein. Ebenso haben die Kläger eine Gefährdung von Personen, Gebäuden und Kraftfahrzeugen durch ein Entwurzeln oder Abknicken der Bäume oder ein Herabfallen von Ästen nicht hinreichend dargetan. Die Kläger haben keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Standfestigkeit der Bäume vorgetragen. Die Beklagte hat im Ortstermin nachvollziehbar ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Bäume vital und standfest seien. Anhaltspunkte für eine Erkrankung seien nicht ersichtlich. Die Einschätzung der Beklagten wird von den Klägern nicht in Zweifel gezogen. Eine Gefahr für Wohngebäude und Anlagen bzw. Leben und Gesundheit von Personen kann auch nicht wegen der generellen Möglichkeit angenommen werden, dass Bäume bzw. deren Äste – auch wenn sie gesund sind – Belastungen durch starke Stürme und sonstige extreme Witterungseinflüsse nicht standhalten und auf das Grundstück der Kläger oder ein Nachbargrundstück fallen könnten. Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko; sie ließen sich, wenn überhaupt, dann allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größeren Bäume beseitigt werden. Eine solche bloß abstrakte Baumwurfgefahr stellt keine Gefahr im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. c) BSS dar. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29. September 1998 – 2 R 2/98 –, juris Rn. 42; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2015 – 6 K 2442/12 – juris Rn. 23. Soweit sich die Kläger auf mögliche Schäden am Fundament der Garage durch den Druck der Wurzeln des mittleren Baumes berufen, haben sie keinen Sachverhalt dargelegt, der einen Schadenseintritt als wahrscheinlich erscheinen lässt. Einen Zusammenhang der beim Ortstermin feststellbaren feinen Risse auf dem Boden und im Wandputz der Garage mit dem Wurzelwachstum des Baumes haben sie nicht im Ansatz aufgezeigt. Der Berichterstatter hat im Ortstermin durch Messung festgestellt, dass der Stammfuß des mittleren der drei Bäume etwa 2 m von dem Fundament der Garage entfernt ist. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass in Anbetracht des Abstandes zwischen dem Baum und dem Garagenfundament nicht davon auszugehen sei, dass sich unterhalb des Fundamentes Wurzeln des mittleren Baumes befinden, die aufgrund ihres Durchmessers dazu geeignet wären, das Fundament ernsthaft zu beeinträchtigen. Unterstellt, der mittlere Baum würde leichte Putzschäden verursachen, wäre es den Klägern zudem in jedem Fall zumutbar, diese auf ihre Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Mit Blick auf die Anhebung der Pflastersteine der Auffahrt ist bereits zweifelhaft, ob die Kläger eine Gefahr für Personen oder eine Sache von bedeutendem Wert hinreichend substantiiert dargelegt haben. Für eine Gefahr ernsthafter Schäden bestehen derzeit keine greifbaren Anhaltspunkte. Bei der Inaugenscheinnahme der Auffahrt im Ortstermin konnten nur leichte Unebenheiten des Pflasters festgestellt werden. Insbesondere eine Gefahr für Personen durch Stolpern erscheint aufgrund dessen unwahrscheinlich. Das Bestehen einer Gefahr kann jedoch offenbleiben, denn eine solche könnte jedenfalls auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden. Den Klägern ist es zumutbar, die Auffahrt – zumindest partiell – auszubessern und in diesem Zusammenhang – bei Bedarf – mittels einer sogenannten Wurzelsperre der erneuten Bildung von Unebenheiten entgegenzuwirken. Mit Schäden an Wegen und Zufahrten durch unterwachsendes Wurzelwerk muss in baumbestandenen Wohngegenden grundsätzlich gerechnet werden. Dass den Klägern eine Sanierung, die sich nach dem Bild, das sich dem Berichterstatter im Ortstermin geboten hat, nicht zwingend auf die gesamte Fläche der Garageneinfahrt beziehen müsste, wirtschaftlich nicht zuzumuten wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Einen Kostenvoranschlag haben die darlegungsbelasteten Kläger nach ihren Angaben bisher nicht eingeholt. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteile vom 30. November 2012 – 6 K 4641/10 –, juris Rn. 26 f. und vom 4. Februar 2015 – 6 K 2442/12 –, juris Rn. 20 f. Die Voraussetzungen weiterer Ausnahmetatbestände sind ersichtlich nicht erfüllt. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BSS kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach kann von den Verboten des § 4 BSS im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine nicht beabsichtigte Härte ist hier nicht erkennbar. Die in Baumschutzsatzungen geregelten Befreiungstatbestände erfassen ausschließlich atypische Fallgestaltungen. Deshalb kommt eine Befreiung regelmäßig nicht in Betracht bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen wie etwa Schattenwurf, Laubfall, Samenflug oder Beeinträchtigungen durch Wurzeln, soweit nicht der Grad einer Gefahr erreicht wird. Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls dann vor, wenn die genannten Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist, und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 – 7 A 2646/92 – und Beschluss vom 13. Februar 2002 – 8 A 5373/99 –, juris Rn. 15; VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 – 14 K 3986/11 –, juris Rn. 66; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. März 2007 – 6 K 1020/05 –. Derartige unzumutbare Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung sind weder von den Klägern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.