Beschluss
9 L 824/20
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, soweit die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht eintritt.
• Bei summarischer Prüfung kann die Zustellungsurkunde durch glaubhafte Umstände entkräftet werden; dadurch ist die Klagefrist überwiegend als gewahrt anzusehen.
• Bei Vorliegen von 8 Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend und kann im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nicht ausgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 8 Punkten; kein einstweiliger Aufschub • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, soweit die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht eintritt. • Bei summarischer Prüfung kann die Zustellungsurkunde durch glaubhafte Umstände entkräftet werden; dadurch ist die Klagefrist überwiegend als gewahrt anzusehen. • Bei Vorliegen von 8 Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend und kann im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nicht ausgesetzt werden. Der Antragsteller wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Androhung eines Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. Mai 2020. Die Behörde hatte wegen mehreren rechtskräftig geahndeter Verkehrsverstöße insgesamt 8 Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem festgestellt und die gestuften Vorstufemaßnahmen (Ermahnung, Verwarnung) durchgeführt. Der Antragsteller behauptete glaubhaft, bereits vor dem Zustellungsversuch am 13. Mai 2020 aus der dort genannten Wohnung ausgezogen zu sein, und erhob daher fristgerecht Klage. Er beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Zwangsgeldandrohung. Das Gericht prüfte summarisch Zustellung, Fristwahrung, Rechtmäßigkeit der Maßnahmen und das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit. • Zuständigkeit: Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO. • Auslegung des Antrags: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bezieht sich auf Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung; Gebührenfestsetzung ist nicht beantragt, da kein vorheriger Antrag nach § 80 Abs. 6 VwGO bei der Behörde gestellt wurde. • Zulässigkeit: Die Antragsschrift ist nicht offensichtlich unzulässig oder verfristet; aufgrund der vorgelegten Umstände ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage fristgerecht erhoben wurde (§§ 74, 57 VwGO i.V.m. ZPO/BGB). • Zustellung: Die Zustellungsurkunde vom 13. Mai 2020 ist zwar beweiskräftig, kann aber durch glaubhafte eidesstattliche Versicherung und weitere Indizien entkräftet werden; damit ist der Bescheid nach § 8 LZG NRW frühestens am 20. Juni 2020 zugegangen. • Materielle Rechtmäßigkeit: Rechtsgrundlage der Entziehung ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG; die Behörde hat das Stufenverfahren beachtet und die Eintragungen des Kraftfahrt-Bundesamts korrekt zugrunde gelegt. • Punktestand: Nach summarischer Prüfung ergaben sich zum maßgeblichen Zeitpunkt 8 Punkte; keine Tilgungen verringerten den Stand, sodass die gesetzliche Entziehungspflicht greift. • Abwägung im Eilverfahren: Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit, weil die Entziehung voraussichtlich rechtmäßig ist und der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht nahm an, dass die Klage in der Hauptsache fristgerecht erhoben wurde, konnte aber im Eilverfahren nicht feststellen, dass die angefochtene Maßnahme rechtswidrig ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG lagen vor (8 Punkte, keine Tilgungen, ordnungsgemäßes Stufenverfahren), weshalb das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig und verhältnismäßig. Streitwert 2.500,00 €; Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO.