Beschluss
10 L 1478/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:1030.10L1478.20.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e: Der mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2020 gestellte sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Juni 2020 (10 L 386/20) abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1072/20 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Antrag Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter Umstände oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände ändern oder aufheben. Ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist dann statthaft, wenn sich nach einem erfolgreichen, rechtskräftigen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO neue Umstände ergeben, die eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage möglich erscheinen lassen. Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin ausdrücklich die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Juni 2020 (10 L 386/20) hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2020. Die nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für eine Abänderung des vorgenannten Beschlusses erforderliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsmittelfestsetzung insbesondere nicht auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an. Vollstreckungsmaßnahmen setzen vielmehr nur einen wirksamen, unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt voraus. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung können im Vollstreckungsverfahren nicht erhoben werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 13 A 3004/11 – und Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 12 B 1339/12 –, sämtlich juris. Insofern ist den Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung in dem Verfahren über die Festsetzung von Zwangsmitteln nicht nachzugehen. Dies bezieht sich sowohl auf den Vortrag der Antragstellerin bezüglich der Baugenehmigung vom 17. Juli 1958, bzw. soweit er meint, die Antragsgegnerin sei gegen ihn arglistig vorgegangen oder es liege eine „aktive Duldung“ der Antragsgegnerin vor. Auch soweit er ausführt, ein Bauantrag sei am 19. Oktober 2020 gestellt worden, ist dem Vortrag im vorliegenden Verfahren - das sich auf eine Festsetzungsverfügung bezieht - vor diesem Hintergrund nicht weiter nachzugehen. Zudem handelt es sich ohnehin – bis auf den zuletzt gestellten Bauantrag – nicht um neue Umstände im oben genannten Sinne. Dies gilt insbesondere auch für die derzeitigen Pandemie und der hiermit verbundenen – ab kommender Woche auch wieder stärkeren - Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Dies hat die Kammer bereits in dem vom Oberverwaltungsgericht bestätigten Beschluss festgestellt. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschuss vom 17. September 2020 – 7 B 912/20 -. Nach alldem war der Abänderungsantrag der Antragstellerin abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.