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Urteil

7 K 5200/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:1118.7K5200.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr.Die Klägerin ist ein im Jahr 2017 gegründetes Transportunternehmen in Form der UG (haftungsbeschränkt). Ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer, Herr S. T. , war zuvor bereits als Transportunternehmer tätig, zuletzt ‑ zwischen 2013 und Anfang 2017 ‑ als Verkehrsleiter des von seinem Sohn geführten Unternehmens T. Transport e.K.Herr T. errichtete die Klägerin als deren Geschäftsführer zum 13. Februar 2017 mit einem Stammkapital von 100,00 €. Er erschien am 18. Februar 2017 persönlich bei der Beklagten und erklärte, dass er beabsichtige, die T. Transport e.K. wieder alleine zu führen; sein Sohn trete aus dem Unternehmen aus. Die der T. Transport e.K. am 23. Juni 2014 erteilte Gemeinschaftslizenz „D01“ nebst Abschriften werde er bei Übernahme der geänderten Urkunden zurückgeben.Mit Schreiben vom 1. März 2017 teilte die Berufsgenossenschaft Verkehr – Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation – (im Folgenden: Berufsgenossenschaft Verkehr) der Beklagten mit, dass die dortige Mitgliedschaft der T. Transport e.K. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem Amtsgericht Bochum am 30. September 2016 – 80 IN 664/16 – beendet worden sei. Es bestehe derzeit noch ein Beitragsrückstand von 17.608,86 €. Der Unternehmer S. T. sei ein früheres Mitglied der Berufsgenossenschaft; es bestehe ein Beitragsrückstand in Höhe von 455,72 €.Der Fachbereich Steuern und Zahlungsabwicklung der Beklagten erteilte der Klägerin unter dem 23. Februar 2017 eine Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung.Mit Schreiben vom 3. März 2017 teilte die IHK Mittleres Ruhrgebiet der Beklagten mit, dass gegen das Unternehmen T. Transport e.K. laut Auskunft der Handelsauskunftei Creditreform fünf Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bei dem Amtsgericht Herne eingeleitet worden seien. Am 27. Juli und 10. September 2016 seien Insolvenzverfahren bei dem Amtsgericht Bochum eröffnet worden. Gegen den Verkehrsleiter S. T. lägen zwei Haftanordnungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor. Er habe vier Mal „die eidesstattliche Versicherung“ abgegeben, zuletzt am 22. November 2016.Mit Schreiben vom 28. März 2017 teilte Herr T. der Beklagten mit, dass die gegen ihn bei dem Amtsgericht Herne betriebenen Verfahren mit Abgabe der Vermögensauskunft im November 2016 erledigt seien.Die Gewerbeanmeldung der Klägerin mit der angemeldeten Tätigkeit „Transportunternehmen“ erfolgte zum 25. März 2017.Am 29. März 2017 erteilte die Beklagte der Klägerin die bis zum 28. März 2027 befristete Gemeinschaftslizenz „D02“ nebst vier beglaubigten Kopien.Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 regte das Finanzamt I. bei der Beklagten die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens nach § 35 der Gewerbeordnung (GewO) gegenüber der Klägerin an. Die Klägerin schulde Umsatzsteuerbeträge für den Zeitraum November 2018 bis März 2019 nebst Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 10.245,87 €. Die Vollstreckung sei im Wesentlichen erfolglos verlaufen. Am 19. Juni 2018 habe der Vollziehungsbeamte des Finanzamtes einen Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen unternommen, die Firma unter der angegebenen Anschrift jedoch nicht ermitteln können. Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Die letzte freiwillige Zahlung in Höhe von 4.548,83 € sei am 8. Mai 2019 erfolgt. Die Vollstreckungsschuldnerin sei auch ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen. So habe sie die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Lohnsteueranmeldung für den Monat Mai 2019 nicht eingereicht, gleiches gelte für die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017. Nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens biete die Vollstreckungsschuldnerin nicht die Gewähr dafür, dass sie ihr Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben werde.Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 hörte die Beklagte Herrn T. zu dem beabsichtigten Widerruf der Gemeinschaftslizenz „D02“ an. Die Gemeinschaftslizenz könne gemäß § 5 i.V.m. § 3 Abs. 5 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GüKG nicht mehr vorliege. Eine dieser zwingenden Voraussetzungen sei die fachliche Eignung des Unternehmens oder der zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person. Gemäß § 1 Abs. 1 GüKG sei die Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung des Güterkraftverkehrsgeschäftes bestellten Person zu prüfen. Das Finanzamt I. habe ein Gewerbeuntersagungsverfahren gemäß § 35 GewO für den Betrieb der Klägerin „eingeleitet“. Grund hierfür seien Betriebssteuerrückstände von insgesamt 10.245,87 Euro. Ein Vollstreckungsversuch sei erfolglos geblieben. Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse sei festzustellen, dass er als Gewerbetreibender und Unternehmer eines Güterverkehrsunternehmens seit längerer Zeit in erheblichem Maße seinen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkomme. Er habe „nach Lage der Dinge und Bewertung aller Gesamtumstände“ durch die beharrliche Nichtzahlung von Steuern zu erkennen gegeben, dass er auch zukünftig nicht gewillt oder in der Lage sei, seinen steuer- und abgaberechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Da die persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit nach Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) 1071/2009 nicht mehr gegeben sei, sei die Beklagte gezwungen, die erteilte Genehmigung zum gewerblichen Güterverkehr zu widerrufen. Er erhalte Gelegenheit, sich bis zum 31. Juli 2019 zu dem eingeleiteten Verwaltungsverfahren zu äußern.Mit Schreiben vom 22. Juli 2017 teilte die Berufsgenossenschaft Verkehr der Beklagten mit, dass die Klägerin dort einen Betrag in Höhe von 1.476,36 € schulde.Das Finanzamt I. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 24. Juli 2019 mit, dass die Klägerin die dortigen Steuerrückstände beglichen habe.Die IHK Mittleres Ruhrgebiet nahm – zu einer nicht vorliegenden Anfrage der Beklagten vom 24. Juli 2019 – unter dem 26. Juli 2019 Stellung. „Der Gewerbetreibende“ sei – zuletzt am 14. November 2018 – mit zehn harten Negativmerkmalen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der von ihm betriebenen Klägerin werde die höchste Risikoklasse bescheinigt. Der Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften lasse auf die persönliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nach § 35 GewO schließen.Der Landesverband TransportLogistik und Entsorgung des Verbandes Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V. (im Folgenden: VVWL) teilte der Beklagten mit E-Mail vom 30. Juli 2019 mit, dass nach deren Ausführungen in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 22. Juli 2019 „jegliche Grundlage der Berufszulassungsverordnung nicht mehr gegeben“ sei; ein „Widerruf der EU-Lizenz“ sei unabdingbar.Herr T. teilte mit Telefax vom 31. Juli 2019 mit, dass ihm ein vom Finanzamt eingeleitetes Gewerbeuntersagungsverfahren nicht bekannt sei. Es sei auch nicht zutreffend, dass in dem Zeitraum 2017 bis 2019 Betriebssteuerrückstände in Höhe von 10.245,87 € bestanden hätten. Der Zeitraum sei ein anderer, falle in den Zeitraum einer Umsatzsteuersonderprüfung und sei „inzwischen mehr als ausgeglichen“. Die Argumente des Finanzamtes seien seiner Meinung nach nicht stichhaltig. Er bitte um Niederschlagung des Verfahrens.Mit E-Mail vom 1. August 2019 teilte die Beklagte Herrn T. mit, dass die Steuerrückstände nach Rücksprache mit dem Finanzamt I. – nach Übermittlung des Anhörungsschreibens – am 24. Juli 2019 beglichen worden seien. Es sei jedoch bekannt geworden, dass bei der Berufsgenossenschaft Verkehr noch ein Rückstand in Höhe von 1.476,36 € bestehe. Gleichzeitig werde eine Eigenkapitalbescheinigung seines Steuerberaters (Stand 1. August 2019) benötigt. Für vier Abschriften der Gemeinschaftslizenz sei ein Eigenkapital von 22.500,- € (in den Verwaltungsvorgängen handschriftlich korrigiert: 24.000,- €) nachzuweisen. Die Klägerin werde gebeten, die Eigenkapitalbescheinigung einschließlich einer Fahrzeugliste sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehr bis zum 15. August 2019 vorzulegen. Erst nach Prüfung aller Unterlagen könne von einem Widerruf abgesehen werden.Mit Schreiben vom 15. August 2019 teilte die Klägerin mit, dass das Finanzamt I. „den Antrag zurückgenommen“ habe. Sie gehe somit davon aus, dass das Verfahren eingestellt sei. Die Berufsgenossenschaft habe eine Einzugsermächtigung, somit seien deren Auskünfte nicht nachvollziehbar.Bezugnehmend hierauf forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 16. August 2019 (zugestellt am 21. August 2019) erneut zur Vorlage einer Eigenkapitalbescheinigung und der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehr bis zum 5. September 2019 auf. Derzeit sei davon auszugehen, dass die Klägerin die in Art. 7 der VO (EG) 1071/2009 normierten Anforderungen an die angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit nicht erfülle. Dem Schreiben fügte die Beklagte – von einer Person oder Gesellschaft im Sinne des § 3 Steuerberatungsgesetz auszufüllende – Formulare („Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr“, „Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr“, Fahrzeugliste) sowie ein Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bei.Die Beklagte hörte Herrn T. unter dem 9. Oktober 2019 (zugestellt am 11. Oktober 2019) zu dem beabsichtigten Widerruf der Gemeinschaftslizenz „D02“ an. Hierin führt die Beklagte unter anderem aus, dass ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein müsse, im Laufe des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weise das Unternehmen anhand von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüssen nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000,- € für nur ein genutztes Fahrzeug und 5.000,- € für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfüge. Sein Unternehmen verfüge derzeit über einen Fuhrpark von vier Fahrzeugen, was bedeute, dass hier eine finanzielle Leistungsfähigkeit von insgesamt 24.000,- € jederzeit nachgewiesen sein müsse. Eine Eigenkapitalbescheinigung habe er nicht vorgelegt. Auch habe er die geforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehr nicht vorgelegt. Da die persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei, sei die Beklagte gezwungen, die erteilte Genehmigung zum gewerblichen Güterverkehr zu widerrufen. Er erhalte nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Oktober 2019.Nachdem eine weitere Stellungnahme der Klägerin nicht bei der Beklagten einging, widerrief diese mit Verfügung vom 18. November 2019 die am 29. März 2017 erteilte Gemeinschaftslizenz „D02“ (Ziff. 1), zog die Lizenz mit vier beglaubigten Kopien ein (Ziff. 2), forderte die Klägerin auf, diese innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung auszuhändigen oder per Einschreiben zu übersenden (Ziff. 3), ordnete die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 bis 3 an (Ziff. 4), gab der Klägerin auf, den Geschäftsbetrieb, soweit es sich um die Durchführung von gewerblichem Güterkraftverkehr handele, unverzüglich einzustellen (Ziff. 5), drohte für den Fall der Nichtrückgabe der Lizenzurkunden ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- € an (Ziff. 6), setzte eine Verwaltungsgebühr von 400,- € fest (Ziff. 7) und erhob Auslagen für die Postzustellungsurkunde in Höhe von 2,80 € (Ziff. 8). Die Beklagte begründete die Widerrufsverfügung im Wesentlichen wie folgt: Durch die Finanzverwaltung NRW und die Berufsgenossenschaft Verkehr sei gemeldet worden, dass er – Herr T. – als alleiniger Vertreter der Klägerin finanziell nicht in der Lage sei, den Betrieb aufrecht zu erhalten. Aufgrund der finanziellen Rückstände sei ebenfalls davon auszugehen, dass er die erforderlichen „Rücklagen im Rahmen des Eigenkapitals von 24.000,- €“ nicht nachweisen könne. Es bestünden „derzeit“ Schuldmeldungen der Finanzverwaltung NRW (10.245,87 €) und der Berufsgenossenschaft Verkehr (1.476,36 €). Gleichzeitig seien bei der Klägerin im Schuldnerverzeichnis der Gewerbetreibenden zehn harte Negativmerkmale verzeichnet (letzte Eintragung 14. November 2018). „Aufgrund“ der „Anhörung bzgl. des Gewerbeuntersagungsverfahrens“ vom 22. Juli 2019 sei die offene Steuerschuld beim Finanzamt I. beglichen worden. Die Berufsgenossenschaft Verkehr habe mitgeteilt, dass der – inzwischen ebenfalls beglichene – Beitrag in Höhe von 1.476,36 € geschätzt worden sei, weil die Klägerin ihren Informations- und Meldepflichten nicht nachkomme. Um das Verfahren letztendlich abzuschließen, sei die Klägerin mit Schreiben vom 16. August 2019 aufgefordert worden, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens nachzuweisen. Weder auf dieses, noch auf das Anhörungsschreiben vom 9. Oktober 2019 habe sie reagiert. Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse sei festzustellen, die die Klägerin seit längerer Zeit in erheblichem Maße ihren öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkomme. Der Sachverhalt lasse nur den Schluss zu, dass Herr T. als alleiniger Vertreter der Klägerin durch die beharrliche Nichtzahlung von Steuern und/oder Sozialabgaben sowie die Nichtvorlage der entsprechenden Erklärungen zu erkennen gegeben habe, dass er auch zukünftig nicht gewillt und in der Lage sein werde, den steuer- und sozialabgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Der Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften lasse „auf die persönliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Sinne des § 35 GewO“ schließen. Ihm sei bekannt, dass er abgabenrechtlich verpflichtet sei, entsprechende Steuern und Beiträge zu errichten. Aufgrund des nicht nachgewiesenen Eigenkapitals müsse die Beklagte davon ausgehen, dass der Betrieb finanziell nicht mehr zu halten sei. Auch zum Schutze der Allgemeinheit sei die Beklagte zur Rücknahme der Lizenz sowie deren Abschriften verpflichtet. Die Gemeinschaftslizenz einschließlich der vier Abschriften sei daher zurückzunehmen. Mit Zustellung der Ordnungsverfügung erlösche die Gültigkeit der Lizenzurkunde. Um eventuellen Missbräuchen vorzubeugen, sei die Gemeinschaftslizenz „D02“ mit vier beglaubigten Kopien unverzüglich abzuliefern bzw. per Einschreiben an die Beklagte zu übersenden. Aufgrund der fehlenden Zuverlässigkeit sei es geboten, die Durchführung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zu untersagen.Die Klägerin hat am 29. November 2019 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, dass Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit nicht bestünden. Die Steuerschulden, auf die sich die Beklagte berufe, seien zwischenzeitlich beglichen worden. Es liege inzwischen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehr vom 26. November 2019 vor. Genügendes Eigenkapital könne auch in Sachwerten nachgewiesen werden. Sie sei Eigentümerin einer MAN-Zugmaschine (amtliches Kennzeichen: HER-AB 666); diese habe einen Wert von „ca. 30.000,- €“. Des Weiteren sei sie liquide. In finanzieller Hinsicht sei sie zuverlässig; weitere Bedenken gegen eine Zuverlässigkeit im Sinne des § 35 GewO seien weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung trug der Geschäftsführer der Klägerin weiter vor, dass das Eigenkapital gemäß Art. 7 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1371/2009 für jedes „genutzte“ Fahrzeug nachzuweisen sei. Derzeit sei nur ein Fahrzeug angemeldet.Die Klägerin hat Kopien von Kontoauszügen der I1. vom 22. November 2019 (Stand: 19.818,31 €) und vom 8. August 2020 (Kontostand am 5. August 2020: 16.2.24,12 €) sowie eine Kartenabrechnung der Landesbank C. vom 19. Juli 2020 (Stand: „Gutschriften: 9.995,00 €/ Neuer Kontostand: 9.996,00 €“) zur Gerichtsakte gereicht. Die Klägerin beantragt, die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 18. November 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs. Die von der Klägerin erwähnte Zugmaschine könne nicht zum Nachweis des Eigenkapitals angeführt werden. Da es sich bei dem Fuhrpark eines Unternehmers um dessen Betriebsmittel handele und die genutzten Fahrzeuge nicht die Liquidität des Unternehmens sicherten, lasse sich ihr Zeitwert nicht bei der Berechnung der Eigenkapitalausstattung in Ansatz bringen. Überdies könne mit einem Kontoauszug keine dauerhafte Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden. Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 habe das Finanzamt I. erneut die Durchführung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens angeregt. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 8. April 2020 – 7 L 1832/19 – abgelehnt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der der Klägerin am 29. März 2017 erteilten Gemeinschaftslizenz ist § 3 Abs. 5 Satz 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Danach ist eine Erlaubnis zum gewerblichen Güterverkehr zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.Die formellen Voraussetzungen für den Widerruf der Güterkraftverkehrslizenz sind nicht erfüllt, weil die Beklagte nicht alle erforderlichen Anhörungen durchgeführt hat. Gemäß § 3 Abs. 5a Satz 1 GüKG i.V.m. § 5 GüKG setzt der Widerruf einer Güterkraftverkehrslizenz voraus, dass rechtzeitig vor der Entscheidung über den Widerruf der Lizenz das Bundesamt für Güterverkehr, die beteiligten Verbände des Verkehrsgewerbes, die fachlich zuständige Gewerkschaft und die zuständige Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Kenntnisse der entsprechenden Stellen, die sich aus deren Nähe zum betroffenen Unternehmen ergeben, sollen auf diesem Wege auch im Entziehungsverfahren Berücksichtigung finden. In ihren gutachterlichen Stellungnahmen sollen sich die Anhörungsberechtigten aufgrund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse äußern, welche sich aus den ihnen übertragenen Aufgabenbereichen ergeben. Dabei sollen die Verbände des Verkehrsgewerbes weitergehende Kenntnisse der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers und einen umfassenden Überblick über die bestehenden Verkehrsbedürfnisse und damit die Existenzgrundlage der Unternehmerschaft vermitteln. Der Gewerkschaft obliegt die Vertretung der Interessen der im Transportgewerbe tätigen Arbeiter und Angestellten mit dem Ziel eines gesunden, gutfundierten Kraftverkehrsgewerbes. Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 4. Dezember 2019 ‑ 15 E 4685/19 ‑, juris, Rdnr. 40 m.w.N. Aus den sich in der Beiakte Heft 1 (zu dem zugehörigen Verfahren einstweiligen Rechtschutzes – 7 L 1832/19 –) befindlichen Stellungnahmen der Berufsgenossenschaft Verkehr vom 22. Juli 2019, der IHK Mittleres Ruhrgebiet vom 26. Juli 2019 sowie des VVWL vom 30. Juli 2019 folgt, dass diese von der Beklagten kontaktiert worden sind. Abschriften der Anhörungsschreiben der Beklagten enthält der Verwaltungsvorgang nicht. Das Bundesamt für Güterverkehr sowie der Verband Spedition und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V. wurden nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs nicht angehört. Durch die Verletzung der Verfahrensvorschrift wurde jedoch die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst, vgl. § 46 VwVfG, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Vorliegend konnte keine andere Entscheidung als der Widerruf der Güterkraftverkehrslizenz ergehen. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung hatte die Klägerin jedenfalls ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen. Zu der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Widerrufsverfügung vom 18. November 2009 hat die Kammer in ihrem Eilbeschluss vom 8. April 2020 – 7 L 1832/19 – folgendes ausgeführt: „Der Widerruf der Gemeinschaftslizenz (Ziff. 1 der Ordnungsverfügung) ist nach summarischer Prüfung der Aktenlage in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2013 ‑ 13 B 255713 ‑, juris, Rdnr. 11 und vom 27. März 2018 ‑ 13 B 184/18 ‑, juris, Rdnr. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Januar 2011 ‑ 11 CS 11.37 ‑, juris, Rdnr. 18, rechtlich nicht zu beanstanden.Er findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 5 Satz 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Danach ist eine Erlaubnis zum gewerblichen Güterverkehr zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (GüKGrKabotageV) ist § 3 Abs. 5 GüKG auf Gemeinschaftslizenzen i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 entsprechend anwendbar.Nach § 3 Abs. 2 GüKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 a) bis d) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 müssen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen, zuverlässig sein, eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und die geforderte fachliche Eignung besitzen.Bei summarischer Prüfung der Aktenlage spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin und ihr Verkehrsleiter, Herr S. T. , nicht zuverlässig im Sinne des Art. 3 Abs. 1 b) der VO (EG) Nr. 1071/2019 sind.Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit legen nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die Mitgliedstaaten fest. Insoweit regelt § 2 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (GBZugV), dass ein Unternehmer nur zuverlässig ist, wenn keine Tatsachen vorliegen, dass bei Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird (Nr. 1) oder bei dem Betrieb die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird (Nr. 2).Soweit die Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 18. November 2019 darauf abstellt, dass der Verkehrsleiter der Antragstellerin, S. T. , „unter Bewertung aller Gesamtumstände“ durch die beharrliche Nichtzahlung von Steuern und/ oder Sozialabgaben sowie die Nichtvorlage entsprechender Erklärungen zu erkennen gegeben habe, dass er auch zukünftig nicht gewillt oder wirtschaftlich in der Lage sein werde, den Steuer- und sozialabgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen (S. 3 der Verfügung), ist zunächst festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin zur Begründung herangezogenen Tatsachen nach Aktenlage im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Januar 2011 ‑ 11 CS 11.37 ‑, juris, Rdnr. 18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2018 ‑ 13 B 184/18 ‑, juris, Rdnr. 7; VG Köln, Beschluss vom 31. August 2012 ‑ 18 L 1013/12 ‑, juris, Rdnr. 9, zu einem wesentlichen Teil nicht mehr dem aktuellen Sachstand entsprachen.Sie nimmt Bezug auf Zahlungsrückstände, die bei Erlass der Ordnungsverfügung unstreitig bereits nicht mehr bestanden. Dies gilt zum einen für die „derzeit“ bestehenden offenen Verbindlichkeiten der Antragstellerin bei der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen. Die ausweislich eines Schreibens des Finanzamtes Herne vom 27. Juni 2019 rückständigen Umsatzsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 10.245,87 Euro hatte die Antragstellerin bereits am 24. Juli 2019 beglichen. Zum anderen bezieht sich die Antragsgegnerin auf einen nach Mitteilung der Berufsgenossenschaft Verkehr vom 22. Juli 2019 dort geschuldeten Betrag in Höhe von 1.476,36 Euro. Diesen hatte die Antragstellerin ausweislich des weiteren Schreibens der BG Verkehr vom 9. Oktober 2019 ebenfalls vor Erlass der Ordnungsverfügung vom 18. November 2019 gezahlt.Die pauschale Bezugnahme auf die in der Stellungnahme der IHK Mittleres Ruhrgebiet vom 26. Juli 2019 angeführte Eintragung im Schuldnerverzeichnis vermag die von der Antragsgegnerin angenommene Unzuverlässigkeit des Verkehrsleiters bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu belegen. Die zur Begründung der Unzuverlässigkeit herangezogenen Eintragungen waren zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 18. November 2019 bereits über ein Jahr alt (Stand: 14. November 2018). Die Antragsgegnerin, die das Schuldnerverzeichnis nach Aktenlage selbst nicht eingesehen hat, kannte daher bei Erlass der Ordnungsverfügung den aktuellen Inhalt der Eintragungen nicht. Sie hatte daher auch keine Kenntnis hinsichtlich eventueller Löschungen (oder möglicher neuer Eintragungen).Im Rahmen der anzustellenden Gesamtschau ist die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin und ihr Verkehrsleiter seit längerer Zeit ihren öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, jedoch voraussichtlich nicht zu beanstanden. Hierfür spricht bei summarischer Prüfung folgendes: Die rückständigen Umsatzsteuerbeträge für den Zeitraum November 2018 bis März 2019 in Höhe von 10.245,87 Euro hat die Antragstellerin erst nach Zustellung des Schreibens der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2019 und damit offenbar nur deshalb beglichen, weil sie die ihr nunmehr drohende erhebliche Konsequenz der fortgesetzten Nichtzahlung ‑ den Widerruf der Gemeinschaftslizenz ‑ fürchtete. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit ihren steuerlichen Erklärungspflichten nicht oder nur verspätet nachgekommen ist. Diesbezüglich hat das Finanzamt I. in seinem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 27. Juni 2019 auch darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017, die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie die Lohnsteueranmeldung für den Monat Mai 2019 bislang nicht eingereicht habe. Auch die Berufsgenossenschaft Verkehr teilte der Antragsgegnerin auf telefonische Rückfrage am 16. August 2019 (Bl. 189 der Beiakte Heft 1 zu 7 K 5200/19) mit, dass die Antragstellerin ihren Meldepflichten nicht nachkomme. Eine weitere öffentlich-rechtliche Erklärungspflicht, der die Antragstellerin nicht nachkommt, ist diejenige des Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009. Trotz mehrfacher Aufforderung der Antragsgegnerin, einen Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit vorzulegen ‑ siehe E-Mail der Antragsgegnerin vom 1. August 2019 (a.a.O., Bl. 195) sowie deren Schreiben vom 18. August (a.a.O. Bl. 197) und 9. Oktober 2019 (a.a.O., Bl. 204) ‑, hat die Antragstellerin bislang einen entsprechenden Nachweis nicht vorgelegt.Ob die Antragstellerin zuverlässig ist, kann letztlich jedoch offenbleiben, weil sie jedenfalls nicht nachgewiesen hat, dass sie die gemäß Art. 3 Abs. 1 c) EG (VO) Nr. 1071/2009 erforderliche angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt. Um diese Anforderung zu erfüllen, muss ein Unternehmen nach Artikel 7 Abs. 1 EG (VO) Nr. 1071/2009 jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000 Euro für nur ein genutztes Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. Eine solche Eigenkapitalbescheinigung hat die Antragstellerin bislang nicht vorgelegt. Die im gerichtlichen Verfahren überreichten Kontoauszüge vom 22. November, 12. und 20. Dezember 2019 genügen zum Nachweis des erforderlichen Eigenkapitals nicht. Soweit die Antragstellerin sich auf das Eigentum an einer MAN-Zugmaschine beruft, gelingt ihr auch damit nicht der erforderliche Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit, weil es sich bei Zugmaschinen um Betriebsmittel handelt, nicht jedoch um finanzielle Ressourcen zur Erfüllung der laufenden finanziellen Verpflichtungen. Abgesehen davon ist der angegebene Zeitwert der Zugmaschine nicht ansatzweise belegt.“ Hieran hält die Einzelrichterin auch nach nochmaliger Überprüfung im Klageverfahren und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest. Soweit die Klägerin im Klageverfahren weitere Unterlagen zum Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, namentlich Kopien von Kontoauszügen der I1. vom 8. August 2020 (Kontostand am 5. August 2020: 16.224,12 €) sowie eine Kartenabrechnung der Landesbank C vom 19. Juli 2020 (Stand: „Gutschriften: 9.995,00 €/ Neuer Kontostand: 9.996,00 €“) vorgelegt hat, wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Der für die gerichtliche Beurteilung maßgebende Zeitpunkt ist derjenige der letzten behördlichen Entscheidung. Unabhängig davon geben die in Kopie vorgelegten Kontoauszüge nur den Stand eines Aktivpostens des betrieblichen Eigenkapitals zu einem bestimmten Stichtag wieder und genügen ersichtlich nicht den Anforderungen, die Art. 7 Abs. 1 EG (VO) Nr. 1071/2009 an den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit stellt. Soweit der Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, dass die Klägerin nicht vier, sondern nur ein Fahrzeug im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1071/2009 nutze, so ist auch dieser Vortrag verspätet erfolgt und – in Anbetracht der beantragten und der Klägerin erteilten vier beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz – nicht ansatzweise belegt.Die auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 GüKGrKabotageV i.V.m. § 3 Abs. 3 GüKG beruhende Auf-forderung zur Aushändigung/ Übersendung der Gemeinschaftslizenz nebst Kopien binnen drei Tagen ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit handelt es sich bei der Regelung in Ziff. 3 des Bescheides um eine Konkretisierung der in Ziff. 2 verfügten Einziehung der Lizenz „D02“ sowie der vier Kopien.Die Regelung in Ziff. 5 des Bescheides, mit der die Beklagte der Klägerin aufgegeben hat, den Geschäftsbetrieb, soweit es sich um die Durchführung von gewerblichem Güterkraftverkehr handelt, unverzüglich einzustellen, stellt lediglich die Rechtslage klar. Es folgt – im Umkehrschluss – bereits aus Art. 3 VO (EG) Nr. 1072/2009 und § 3 Abs. 1 GüKG, dass die Durchführung von gewerblichem Güterkraftverkehr ohne Erlaubnis nicht zulässig und der Geschäftsbetrieb insoweit einzustellen ist. Ziff. 5 des Bescheides ist daher im Ergebnis überflüssig. Soweit ihre Begründung darauf hindeuten könnte, dass die Beklagte eine (weiterreichende) Verfügung gemäß § 3 Abs. 5 b) GüKG treffen wollte, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung klarstellend erklärt, dass eine entsprechende Untersagungsverfügung nicht getroffen werden sollte. Ein solches „Nachschieben von Gründen“, das im Rahmen gebundener Verwaltung möglich ist, vgl. hierzu Stelkens/ Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrens-gesetz, 9. Auflage 2018, § 45, Rdnr. 45, muss erst recht in der vorliegenden Fallkonstellation eines im Ergebnis lediglich die Rechtslage wiedergebenden Hinweises zulässig sein.Die Regelung in Ziff. 6 des Bescheides ist rechtmäßig, vgl. §§ 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 58, 61 Abs. 1 Satz 1 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.Die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Ziff. 6 und 7 der Ordnungsverfügung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.