Beschluss
12a L 1722/20.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2021:0104.12A.L1722.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Ziff. 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2020 (Anordnung der sofortigen Vollziehung) wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 12a K 4664/20.A gegen die in Ziff. 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2020 erfolgte Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung wiederherzustellen, 4 über den der Berichterstatter gemäß § 76 Abs. 4 des Asylgesetzes – AsylG – als gesetzlicher Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. 5 Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antrag nicht verfristet, da entsprechend der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Alt. 1 AsylG gilt, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich unbefristet zulässig ist. 6 Die aufschiebende Wirkung der Klage ist entfallen, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. 7 Das Bundesamt war nicht von vornherein gehindert, die sofortige Vollziehung der Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft anzuordnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Rücknahmebescheides durch das Bundesamt ist grundsätzlich zulässig. § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG, wonach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unberührt bleibt, sieht die Möglichkeit vor, dass das Bundesamt die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnen kann. 8 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018– 7a L 1200/18.A –, juris Rn. 9 ff. m.w.N. 9 Der Antrag ist auch begründet. 10 Die in Ziff. 4. des streitgegenständlichen Bescheides vom 24. November 2020 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtswidrig. 11 Sie genügt nicht dem Begründungserfordernis. 12 Ist wie hier der Sofortvollzug behördlicherseits angeordnet worden, so hat das Gericht zunächst zu überprüfen, ob die behördliche Begründung dieser Anordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. 13 Danach hat die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht hat eine Warn- und Unterrichtungsfunktion. Die Begründung soll nachvollziehbar machen, warum nach Auffassung der Behörde mit dem Vollzug des Verwaltungsaktes nicht bis zu seiner Bestandskraft bzw. bis zu dem Zeitpunkt zugewartet werden kann, in dem der Verwaltungsakt gemäß § 80b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes vollziehbar wird. Ferner soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter von Entscheidungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse im Raum steht, das es rechtfertigt, das Prinzip der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen nach § 80 Abs. 1 VwGO zu durchbrechen. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst. Nicht zuletzt soll die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dem Gericht die Prüfung der Überlegungen der Behörde ermöglichen. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001– 1 DB 26/01 –, juris Rn. 5; Windthorst in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl., § 80 Rn. 148. 15 Soll die Begründung diesen Zielsetzungen gerecht werden, muss sie das überwiegende Vollzugsinteresse grundsätzlich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls nachvollziehbar darlegen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetz-lichen Anforderungen grundsätzlich nicht. Das öffentliche Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes kann das besondere Vollzugsinteresse zwar vorprägen, reicht für sich genommen jedoch nicht aus, um dieses zu begründen. In einem solchen Fall muss die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erkennen lassen, dass die Behörde sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist, diese jedoch gleichwohl gerade in diesem Einzelfall für geboten hält. 16 Vgl. NK-VwGO/Puttler, 5. Aufl., VwGO § 80 Rn. 97f.; Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, Loseblatt, 39. EL,§ 80 Rn. 248f.; Windthorst in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl.,§ 80 Rn. 149. 17 Nur wenn die einzelfallbezogene Abwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse, abweichend von der Wertung des Gesetzgebers für den Regelfall, im konkreten Fall überwiegt, kann die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen. Aus dem Zweck der Begründungspflicht folgt, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen muss, die im konkreten Einzelfall zur Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt haben. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001– 1 DB 26/01 –, juris Rn. 5; VG Würzburg, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – W 5 S 16.1159 –, juris Rn. 24. 19 Nach Maßgabe dieser Grundsätze genügt die Begründung in Ziff. 4. des angefochtenen Bescheides vom 24. November 2020 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Sie weist lediglich dem äußeren Wortlaut nach in gewissem Umfang Einzelfallbezug auf. Inhaltlich beschränkt sie sich jedoch auf die Erwägung, der Antragsteller habe seinen rechtswidrigen Aufenthalt durch Täuschung erschlichen, weshalb der Aufenthalt nicht als schützenswert anzusehen, sondern vielmehr schnellstmöglich zu beenden sei. Diese Erwägung geht jedoch nicht über den Gehalt einer formelhaften Begründung hinaus, da sie auf eine unüberschaubare Vielzahl von Fällen anwendbar ist. Das Vorliegen der von der Antragsgegnerin als besonders verwerflich bewerteten „Täuschung“ entspricht dem Regelfall einer Rücknahme gemäß § 73 Abs. 2 AsylG, die – wie hier – auf das Tatbestandsmerkmal des Verschweigens wesentlicher Tatsachen gestützt ist. Dies gilt in gleicher Weise, soweit darauf abgestellt wird, der Antragsteller habe die „Täuschung“ auch nach Eintritt der Volljährigkeit aufrecht erhalten und sei dadurch zur Inanspruchnahme finanzieller Mittel berechtigt. Insofern wird in der gerade für die Fälle der Rücknahme und des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft in § 75 Abs. 2 AsylG getroffenen differenzierten gesetzlichen Regelung die aufschiebende Wirkung jedoch lediglich in einzelnen anderen Fallgestaltungen ausgeschlossen. Für den hier gegebenen, im streitgegenständlichen Bescheid als „Täuschung“ bezeichneten Fall des Verschweigens wesentlicher Tatsachen hingegen ist die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen. Die sodann noch folgende allgemeinpräventive Erwägung, der durch falsche Angaben erreichte Aufenthalt müsse auch deswegen schnellstmöglich beendet werden, um andere Ausländer von gleichem Verhalten abzuschrecken, entspricht in Ermangelung jeglichen Einzelfallbezugs ebenfalls nicht den Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO. Fehlt es danach an jeglicher – tatsächlich – auf den vorliegenden Einzelfall bezogener Begründung, so entzieht dies auch der abschließend vorgenommenen Abwägung mit dem privaten Aussetzungsinteresse die Grundlage. 20 Bei dieser Sachlage ist dem Eilantrag stattzugeben, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung besteht. Der Einzelrichter ist nicht befugt, die Begründung der Antragsgegnerin auszuwechseln oder abzuändern. Die Aufhebung hindert die Antragsgegnerin nach der Rechtslage jedoch grundsätzlich nicht, ggfs. eine erneute Vollziehungsanordnung zu erlassen, sofern sie diese nach dem Maßstab von § 80 Abs. 3 VwGO zureichend begründet. 21 Vgl. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001– 1 DB 26/01 –, juris Rn. 9; VG Würzburg, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – W 5 S 16.1159 –, juris Rn. 27. 22 Zwar entspricht die hiernach gebotene, dem Tenor zu entnehmende gerichtliche Entscheidung nicht unmittelbar dem Wortlaut von § 80 Abs. 5 VwGO. Für sie spricht aber die größere Rechtssicherheit, zumal § 80 Abs. 5 VwGO andere Tenorierungen nicht ausschließt. Denn nur bei ausdrücklichem Ausspruch der Aufhebung der Vollziehungsanordnung, der dem mit dem Antrag verfolgten Aussetzungsinteresse des Antragstellers vollumfänglich Rechnung trägt, wird die vorstehend dargestellte Reichweite der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung unmittelbar aus dem Tenor ersichtlich. 23 Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 20. Dezember 2016– W 5 S 16.1159 –, juris Rn. 27; Windthorst in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl., § 80 Rn. 245. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.