Urteil
15 K 3112/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:0106.15K3112.19.00
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Leitsätze
Der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigungen für kommunale Mandatsträger ist als Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 bis 3 BAföG zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigungen für kommunale Mandatsträger ist als Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 bis 3 BAföG zu berücksichtigen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 14. April 1991 geborene Klägerin zu 1. (im Folgenden: Klägerin) beantragte am 30. September 2014 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Studiengang Humanmedizin an der Universität X. /I. im Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015. Der Kläger zu 2. (im Folgenden: Kläger) ist der Vater der Klägerin und erhielt in den Jahren 2014, 2015 und 2016 Aufwandsentschädigungen für seine Tätigkeiten als Ratsmitglied der Stadt E. und als Fraktionsvorsitzender in Form einer monatlichen Pauschale und eines Sitzungsgeldes. So erhielt er im Jahr 2014 insgesamt einen Betrag i.H.v. 16.574,60 €, im Jahr 2015 einen Betrag i.H.v. 16.805,20 € und im Jahr 2016 einen Betrag i.H.v. 18.494,00 €. Bezüglich der weiteren Einzelheiten zur Zusammensetzung der jeweils gewährten Beträge wird auf die Jahressteuerbescheinigungen der Stadt E. vom 26. Februar 2015, 24. Februar 2016 und 30. Dezember 2016 Bezug genommen (Bl. 231 ff. der Beiakte Heft 2). Am 30. September 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG, da das Einkommen ihres Vaters im Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 voraussichtlich wesentlich geringer sei, als das nach § 24 Abs. 1 BAföG zu berücksichtigende Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Für die Einzelheiten der darin enthaltenen Angaben wird auf den am 30. September 2014 gestellten Antrag Bezug genommen (Bl. 35 ff. der Beiakte Heft 1). Mit Bescheid vom 14. Januar 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin zunächst Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von 132 € monatlich für den Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015. Mit Blick auf den gestellten Aktualisierungsantrag der Klägerin bewilligte der Beklagte sodann mit Bescheid vom 12. Februar 2015 Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von 257 € monatlich für den Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge, da sich das Einkommen des Vaters der Klägerin im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen lasse. Am 1. Oktober 2015 beantragte die Klägerin Leistungen nach dem BAföG für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016. Am selben Tag stellte sie einen Antrag auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG, da das Einkommen ihres Vaters im Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 voraussichtlich wesentlich geringer sei, als das nach § 24 Abs. 1 BAföG zu berücksichtigende Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Für die Einzelheiten der darin enthaltenen Angaben wird auf den am 1. Oktober 2015 gestellten Antrag Bezug genommen (Bl. 172 ff. der Beiakte Heft 2). Mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von 160 € monatlich für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge, da sich das Einkommen des Vaters der Klägerin im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen lasse. Mit Schreiben vom 22. November 2018 forderte der Beklagte die Klägerin auf, Einkommensnachweise ihres Vaters für die Jahre 2014, 2015 und 2016 einzureichen, damit über die Bewilligung von Ausbildungsförderung endgültig entschieden werden könne. Am 15. Februar 2019 lagen dem Beklagten die entsprechenden Unterlagen vor. Dies umfasste insbesondere den Steuerbescheid für das Jahr 2014 vom 30. Juni 2016, den Steuerbescheid für das Jahr 2015 vom 23. Juni 2017 und den Steuerbescheid für das Jahr 2016 vom 2. Juni 2018; auf die dortigen Angaben wird Bezug genommen (Bl. 95 und 103 der Beiakte Heft 1, sowie Bl. 197 der Beiakte Heft 2). Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 wurde der Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung nach § 47a BAföG angehört. Nach Vorlage der endgültigen Einkommensnachweise ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 2.124 € für den Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 und in Höhe von 846 € für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016. Bezüglich der weiteren Einzelheiten zu den jeweiligen Einkommensangaben wird auf die Anhörungsschreiben vom 26. Februar 2019 Bezug genommen (Bl. 117 der Beiakte Heft 1 und Bl. 209 der Beiakte Heft 2). Mit Bescheid vom 14. März 2019 löste der Beklagte den Vorbehalt auf, indem er abschließend über die Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 entschied. Hiernach habe die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung in Höhe von 80 € gehabt. Es sei zu einer Überzahlung von 2.124,00 € gekommen, welche zu erstatten sei. Darüber hinaus löste der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 14. März 2019 den Vorbehalt auf, soweit er den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 betraf. Hiernach habe die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung in Höhe von 19 € gehabt. Daraus folge eine Überzahlung von 846,00 €, die ebenfalls zu erstatten sei. Mit Bescheiden vom 26. März 2019 forderte der Beklagte vom Kläger gemäß § 47a BAföG für den Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 einen Betrag in Höhe von 2.214 € (gemeint wohl: 2.124 €) und für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 einen Betrag in Höhe von 846 €. In dieser Höhe seien jeweils Überzahlungen der Ausbildungsförderung der Klägerin erfolgt, welche durch das Verschulden des Klägers entstanden seien. Dem Bescheid, der den Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 betraf, war eine tabellarische Aufstellung der überzahlten Beträge beigefügt, die als Summe 2.124 € angab. Auch seien die jeweiligen Beträge vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistungen an mit 6 v.H. zu verzinsen. Am 20. April 2019 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Bescheide vom 14. März 2019 und der Kläger gegen die Bescheide vom 26. März 2019. Zur Begründung führten die Kläger im Wesentlichen aus: Der Beklagte gehe von falschen Einkommensverhältnissen des Klägers aus. Er sei seit vielen Jahren ehrenamtlich in der Kommunalpolitik u.a. als Stadtratsmitglied und früherer Fraktionsvorsitzender tätig. In dieser Eigenschaft habe er durch die Stadt E. Aufwandsentschädigungen erhalten. Im Jahr 2014 habe er 11.678,60 € (16.574,60 € bei Abzug eines Steuerfreibetrags von 4.896 €), im Jahr 2015 11.909,20 € (16.805,20 € bei Abzug eines Steuerfreibetrags von 4.896 €) und im Jahr 2016 14.028,80 € (18.924,80 € bei Abzug eines Steuerfreibetrags von 4.896 €) erhalten. Nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG seien Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegenstehe, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Aus § 302 Abs. 7 SGB VI folge, dass Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenämter nicht als Hinzuverdienst behandelt würden. Sinn der Vorschrift sei die Stärkung des kommunalen Ehrenamtes, auf das die Gesellschaft dringend angewiesen sei. Gleiches müsse bei der Ausnahme des § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG gelten. Im Übrigen sei die bei dem Kläger zugrunde gelegte Verzinsung von 6 v.H. mit Blick auf das Niedrigzinsniveau rechtswidrig. Mit weiterem Schreiben vom 15. Mai 2019 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ferner Jahressteuerbescheinigungen der Stadt E. , aus denen sich die erhaltenen Aufwandsentschädigungen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 ergaben. Für das Jahr 2016 korrigierte der Kläger seine Angaben später dahingehend, dass er 13.598 € (18.494,00 € bei Abzug eines Steuerfreibetrags von 4.896 €) erhalten habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2019 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: In den Bewilligungszeiträumen Oktober 2014 bis September 2015 und Oktober 2015 bis September 2016 sei das tatsächlich zu berücksichtigende Einkommen des Klägers höher gewesen, als dies damals im Formblatt 7 des jeweiligen Antrags auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG erklärt und nachgewiesen worden sei. Dies habe zu einer Überzahlung geführt. Von den dem Kläger gewährten Aufwandsentschädigungen werde für die Jahre 2014 bis 2016 jährlich ein steuerfreier Anteil in Höhe von 4.896,00 € abgezogen. Der restliche Betrag der Aufwandsentschädigung sei unter der Rubrik Einkünfte aus anderer selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. Es sei kein Grund ersichtlich, der Auffassung des Finanzamtes nicht zu folgen. Durch den Abzug der Freibeträge werde die ehrenamtliche Tätigkeit besonders unterstützt. Entsprechend seien die verbleibenden Einkünfte auch bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens der Eltern nach dem BAföG zu berücksichtigen. Auch sei von den Feststellungen auszugehen, welche die Steuerbehörden unanfechtbar getroffen hätten. Auch aus § 302 Abs. 7 SBG VI ergebe sich kein Verbot der Anrechnung. Die gesetzliche Regelung beziehe sich ausschließlich auf das Rentenrecht und regele hinsichtlich der Gewährung von Altersrente, welche Einkünfte als Hinzuverdienst zu berücksichtigen seien. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug genommen (Bl. 243 der Beiakte Heft 2). Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2019 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2019 und führte ergänzend aus: Der Kläger habe gewusst, dass er seit dem Jahr 2012 entsprechende Einkünfte von der Stadt E. erzielt habe und dass diese von Seiten des Finanzamtes als Einkünfte aus anderer selbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden. Dies hätte ihn dazu veranlassen müssen, die voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen anzugeben und gegebenenfalls sofort zu klären, ob es sich dabei um anrechenbare Einkünfte handele. Die Kläger haben am 8. Juli 2019 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Die Kläger beantragen – schriftsätzlich –, die Rückforderungsbescheide der beklagten Anstalt vom 14. März 2019 gegen die Klägerin zu 1. hinsichtlich der Bewilligungszeiträume 10/2014 bis 09/2015 und 10/2015 bis 09/2016 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2019, zugestellt am 15. Juni 2019, aufzuheben, die Rückforderungsbescheide der beklagten Anstalt vom 26. März 2019 gegen den Kläger zu 2. hinsichtlich der Bewilligungszeiträume 10/2014 bis 09/2015 und 10/2015 bis 09/2016 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2019, zugestellt am 25. Juni 2019, aufzuheben. Der Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen in den angegriffenen Widerspruchsbescheiden. Die Beteiligten, die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Juli 2020 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Juli 2020, haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Ferner haben die Beteiligten – die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigen vom 17. November 2020 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. November 2020 – erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist im Wege der subjektiven (§§ 64 VwGO i.V.m. §§ 59 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO –) bzw. objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) erhoben und als statthafte Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu unter 1.). Auch ist der Bescheid des Beklagten vom 26. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2019 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu unter 2.). 1. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des streitbefangenen Bescheids und die Erstattungspflicht geleisteter Ausbildungsförderung ist vorliegend § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Danach ist, außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen haben, insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als die Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Die Vorschrift trifft eine von der Erfüllung rein objektiver Kriterien abhängende Erstattungsregelung, die der Behörde kein (Entschließungs-)Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung des Rückzahlungsverlangens einräumt. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 D 279/14 –, juris, Rn. 12 f. m.w.N. Die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG stellt eine gegenüber den Bestimmungen des SGB X über die Rücknahme und die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen vorgehende Sonderregelung dar. Der Hinweis auf die Fälle der §§ 44 bis 50 SGB X soll nicht etwa die Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG für die Fälle einschränken, in denen zugleich die Aufhebungs- und Erstattungstatbestände der §§ 44 bis 50 SGB X vorliegen. Er soll vielmehr zum Ausdruck bringen, dass diese unberührt bleiben und zusätzlich zu § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG zum Zuge kommen können, indem in den von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BAföG nicht erfassten Fällen die Aufhebung des Förderungsbescheides sich nach den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der allgemeinen Vorschriften des SGB X richten soll. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. September 1987 – 5 C 26.84 –, juris; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2015 – 12 S 1871/14 –, juris; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, § 20 Rn. 4; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 20 Rn. 3.2. Als Einkommen gilt im Ausbildungsförderungsrecht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Gesetzgeber hat damit davon abgesehen, einen eigenständigen förderungsrechtlichen Einkommensbegriff zu schaffen. Er hat sich vielmehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität dafür entschieden, dass die BAföG-Ämter keine eigene Einkommensermittlung betreiben, sondern der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens die Feststellungen der Finanzbehörde im Steuerbescheid zu Grunde zu legen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1986 – 5 B 44.85 – und Urteil vom 10. Mai 1990 – 5 C 55.85 –, jeweils juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. November 2015 – 12 A 2055/14 –, juris; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 21 Rn. 4.2. Bei der Ordnung von Massenentscheidungen sind derartige Typisierungen und Generalisierungen allgemein als notwendig anerkannt und im Grundsatz verfassungsrechtlich unbedenklich. Atypischen Umständen kann nach Maßgabe der Härteregelung des § 25 Abs. 6 BAföG Rechnung getragen werden. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. September 1986 – 1 BvR 363/86 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1986 – 5 B 44.85 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 12 A 2055/14 –, juris. Ebenfalls aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zum Bürokratieabbau stellt der Gesetzgeber für die Fälle des § 24 Abs. 3 BAföG ausdrücklich nicht auf das während des Bewilligungszeitraums, sondern auf das im Verlaufe des Kalenderjahres oder der betroffenen Kalenderjahre erzielte Einkommen ab. Infolge des Zeitraums „Kalenderjahr“ kann nämlich auf die in Einkommenssteuerbescheiden enthaltenen Feststellungen zurückgegriffen werden (vgl. § 2 Abs. 7 EStG). Dass der Gesetzgeber im Rahmen seines im Sozialrecht bestehenden weiten Gestaltungsspielraums Gründe der Verwaltungspraktikabilität berücksichtigen darf, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2012 – 12 A 300/12 –, juris, Rn. 8. Damit geht einher, dass die Ämter für Ausbildungsförderung bei Anträgen nach § 24 Abs. 3 BAföG an die Angaben in den bestandskräftigen Steuerbescheiden gebunden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1988 – 5 B 143.87 –, juris, Rn. 3. Nicht als Einkommen gelten hingegen nach § 21 Abs. 4 BAföG unter anderem Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne des BAföG bestimmt sind (Nr. 4). § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG erfasst als Ausnahmevorschrift nur solche Einnahmen, die „an sich“ als Einkommen im Sinne von § 21 Abs. 1 bis 3 BAföG gelten würden. Dementsprechend erstreckt er sich von vornherein nicht auf den anrechnungsfrei gebliebenen Anteil der Aufwandsentschädigung. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Mainz, Urteil vom 18. April 2002 – 1 K 685/01.MZ –, juris, Rn. 16. Erfasst sind insbesondere Leistungen, die auf den Ausgleich individueller Lasten gerichtet sind. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung der Vorschrift ist, ob die Leistungen einem bestimmten Zweck dienen, welcher der Anrechnung auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf entgegensteht. Ob bei einer erzielten Einnahme eine derartige Zweckbestimmung zu bejahen ist oder nicht, hängt entscheidend von ihrem Charakter ab, nicht hingegen von ihrer Bezeichnung. Vgl. VG Mainz, Urteil vom 18. April 2002 – 1 K 685/01.MZ –, juris, Rn. 16; Stopp, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 21 Rn. 46; vgl. auch Ziffer 21.4.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG. Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegen hinsichtlich der dem Kläger gewährten Aufwandsentschädigungen die Voraussetzungen für eine Anrechnungsfreiheit nach § 21 Abs. 4 BAföG nicht vor. Dies gilt zunächst mit Blick auf den steuerfreien Anteil der Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG. Denn hierbei handelt es sich schon nicht um Einkommen, welches im Sinne von § 21 Abs. 1 bis 3 BAföG zu berücksichtigen ist. Vgl. VG Mainz, Urteil vom 18. April 2002 – 1 K 685/01.MZ –, juris, Rn. 16; Stopp, in: Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 6. Auflage, 2016, § 21 Rn. 10. Darüber hinaus erfüllt auch der als steuerpflichtig angerechnete Anteil der Aufwandsentschädigung des Klägers nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrechnungsfreiheit nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG, da dessen Zweckbestimmung nicht einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht. Gemäß § 45 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.V.m. § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt E. , § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. b, Abs. 2 Nr. 1 lit. b Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntschVO NRW) erhalten Mitglieder kommunaler Vertretungen eine monatliche Aufwandsentschädigung und für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, seiner Ausschüsse, der Fraktionen sowie weiterer abschließend aufgezählter Gremien ein Sitzungsgeld. Für Fraktionsvorsitzende findet die Aufwandsentschädigung ihre entsprechende Grundlage in § 46 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 EntschVO NRW. Die Aufwandsentschädigung wird den Ratsmitgliedern zusätzlich zu Verdienstausfall-, Haushalts- und Kinderbetreuungsentschädigung (vgl. § 45 Absätze 1 bis 4 GO NRW) gewährt. Mit ihr soll ohne Vorlage eines Nachweises im Einzelfall der gesamte finanzielle Aufwand abgegolten werden, der mit der Tätigkeit eines Ratsmitglieds verbunden ist. Insoweit unterscheidet sich die Aufwandsentschädigung von der Verdienstausfallentschädigung, die nur erhält, wer tatsächlich einen finanziellen Nachteil erleidet, und der Kinderbetreuungs- und Haushaltsentschädigung, die nur bei nachgewiesenen Kosten gezahlt wird. Die Aufwandsentschädigung dient nicht der Alimentation, sie ist keine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie unterliegt als Einkunft aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG gleichwohl grundsätzlich der Einkommensteuer. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2019 – 15 E 46/19 –, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2010 – 1 K 8272/09 –, juris, Rn. 21 ff.; Frenzen, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, 14. Edition, Stand: 1. Dezember 2020, § 45 Rn. 21, 34. Aus dem pauschalen Charakter der Aufwandsentschädigung und dem weiten Konkretisierungsspielraum des kommunalen Satzungsgebers bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung mag folgen, dass sie im Einzelfall den tatsächlich entstandenen Aufwand übersteigt oder unterschreitet. Dieser Aspekt findet auch im Rahmen der steuerlichen Behandlung der Aufwandsentschädigung entsprechende Berücksichtigung: Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Aufwandsentschädigungen steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass sie den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Teil der Aufwandsentschädigungen, für den festgestellt wird, dass er den entstandenen Aufwand übersteigt, steuerpflichtig ist. Ob dies der Fall ist, ist in Nordrhein-Westfalen nach R 3.12 Abs. 3 Satz 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn (LStR) i.V.m. dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2002, MBl. NRW. 2002, 648, zuletzt geändert mit Schreiben vom 8. November 2013 – S 2337-3-V B 3 –, zu beurteilen. Sollten die gewährten Aufwandsentschädigungen hingegen geringer als der tatsächlich angefallene Aufwand sein, so verbleibt dem Mandatsträger die Möglichkeit, seine tatsächlichen Aufwendungen im Wege des Einzelnachweises gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen und sie ggf. als Betriebsausgaben von den Einnahmen abzusetzen. Vgl. Frenzen, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, 14. Edition, Stand: 1. Dezember 2020, § 45 Rn. 39. Vor dem Hintergrund der umfassenden Bindungswirkung der bestandskräftigen Steuerbescheide, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1988 – 5 B 143.87 –, juris, Rn. 3; dies offen gelassen: VG Mainz, Urteil vom 18. April 2002 – 1 K 685/01.MZ –, juris, Rn. 19, sieht die Kammer vorliegend keine durchgreifenden Gründe, im förderungsrechtlichen Kontext von dieser steuerrechtlichen Wertung abzuweichen und den steuerpflichtigen Teil der Aufwandsentschädigung nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG nicht als Einkommen im Sinne von § 21 Abs. 1 bis 3 BAföG zu berücksichtigen. Der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung steht unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe mit Blick auf seine Zweckbestimmung nicht einer Anrechnung auf den Bedarf i.S.d. § 11 Abs. 1 BAföG entgegen. Ungeachtet dessen ist zudem weder ersichtlich noch seitens der Kläger hinreichend vorgetragen, dass der dem Kläger tatsächlich entstandene Aufwand im Rahmen seiner Mandatsausübung den als steuerfrei berücksichtigten Teil der gewährten Aufwandsentschädigung übersteigt. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Rechtsgedanken des § 302 Abs. 7 SGB VI berufen. Nach dieser Vorschrift gilt bei dem Bestehen eines Anspruchs auf eine Rente wegen Alters die Aufwandsentschädigung u.a. für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige bis zum 30. September 2022 nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird. Die dieser Norm zugrundeliegende Konstellation ist mit der vorliegenden jedoch schon im Ansatz nicht vergleichbar. Denn diese Vorschrift dient dazu, eine früher durch die Rentenversicherungsträger vertretene Rechtsansicht, die aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – aufgegeben wurde, aus Vertrauensschutzgründen lediglich für einen Übergangszeitraum fortzuschreiben. Vgl. hierzu im Einzelnen die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/6764, S. 24; Kühn, in: Kreikebohm, SGB VI, 5. Auflage, 2017, § 302 Rn. 10. Aber auch ungeachtet der gewährten Aufwandsentschädigungen war das tatsächliche Einkommen des Klägers – teilweise deutlich – höher als er dies in den Aktualisierungsanträgen angegeben hat. So hat der Kläger in dem am 30. September 2014 gestellten Antrag angegeben, dass er im Jahr 2014 voraussichtlich positive Einkünfte in Höhe von 23.700 € aus selbständiger Arbeit und 1.942 € aus nichtselbständiger Arbeit erzielen wird, also zusammen 25.642 €. Der Steuerbescheid vom 30. Juni 2016 weist hingegen für das Jahr 2014 Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 32.411 € aus, wozu abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrags noch 1.236 € Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit treten. Besonders deutlich ist die Diskrepanz der Beträge im Jahr 2015: Hier hat der Kläger in den am 30. September 2014 gestellten Antrag angegeben, voraussichtlich positive Einkünfte in Höhe von 25.000 € aus selbständiger Arbeit zu erzielen. Diesen Betrag bestätigte er sogar im Laufe des Jahres im Wesentlichen in dem am 1. Oktober 2015 gestellten Aktualisierungsantrag (25.050 €). Der Steuerbescheid vom 23. Juni 2017 weist hingegen für das Jahr 2015 Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 42.752 € aus, also rund 17.000 € mehr. Diese Diskrepanz ist umso gewichtiger, da sie sich nicht mit den erhaltenen Aufwandsentschädigungen erklären lässt. Denn in seinem am 30. September 2014 gestellten Aktualisierungsantrag hat er ja bereits den Posten „Mandatsträger Stadt E. “ i.H.v. 11.000 € als Teil seiner Einnahmen – also als wesentlichen Teil der 25.000 € – angegeben. Und selbst wenn man von dem tatsächlich erhaltenen Betrag i.H.v. 16.805,20 € (den anrechnungsfreien Anteil dabei außen vor gelassen), wie er sich aus der Übersicht der Stadt E. vom 24. Februar 2016 ergibt, ausgeht, so liegt das tatsächliche Einkommen des Klägers immer noch deutlich über dem Betrag, den der Kläger in dem Aktualisierungsantrag angegeben hat. Eine entsprechende Diskrepanz liegt schließlich auch für das Jahr 2016 vor: In dem am 1. Oktober 2015 gestellten Antrag hat er angegeben, voraussichtlich positive Einkünfte in Höhe von 25.050 € aus selbständiger Arbeit zu erzielen, davon 12.000 € als Mandatsträger. Der Steuerbescheid für das Jahr 2016 vom 2. Juli 2018 weist hingegen einen Betrag von 36.845 € als Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf, die Bescheinigung der Stadt E. vom 30. Dezember 2016 beziffert die erhaltenen Aufwandsentschädigungen dabei auf insgesamt 18.494,00 €. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, die Feststellungen des Steuerbescheids in Zweifel zu ziehen – wobei schon fraglich sein dürfte, ob dies angesichts der Bindungswirkung überhaupt zulässig ist –, sind weder nach Aktenlage ersichtlich noch seitens der Kläger vorgetragen. 2. Nach dem Vorstehenden ist der Kläger nach § 47a BAföG auch verpflichtet, die Leistungen nach dem BAföG, die der Klägerin in den Bewilligungszeiträumen Oktober 2014 bis September 2015 und Oktober 2015 bis September 2016 gewährt worden sind, in dem geforderten Maße zu erstatten. Die Voraussetzungen des § 47 a BAföG liegen vor. Danach haben Eltern des Auszubildenden, die Leistungen von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt haben, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben, den Betrag, der nach § 17 Abs. 1 und 2 BAföG für den Auszubildenden als Förderbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Kläger hat seine wahren Einkünfte, die er in den Jahren 2014, 2015 und 2016 erzielt hat, dem zuständigen BAföG-Amt wenigstens fahrlässig nicht offenbart. Er hat im Rahmen der Aktualisierungsanträge vom 30. September 2014 (Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015) und vom 1. Oktober 2015 (Bewilligungszeitraum 2015 bis September 2016) jeweils das Formblatt 7 ausgefüllt, in dem ausdrücklich seine Einkünfte abgefragt wurden. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass in die Angaben begriffsnotwendig subjektive Erwartungen mit einfließen, mit der Folge, dass diese Erwartungen nicht schon deshalb falsch sein können, weil sie sich später nicht erfüllen. Vgl. Steudte, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 44. Erg.-Lfg., Juli 2019, Band III, § 47a BAföG, Rn. 6.1. Allerdings besteht auch in diesen Fällen die Pflicht, im Rahmen der Prognose korrekte Angaben zu tätigen und maßgebliche Änderungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I mitzuteilen. Geschieht dies etwa bei unerwarteten Einkommenssteigerungen nicht, greift die Ersatzpflicht des § 47a BAföG in vollem Umfang ein. Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Mai 2003 – 12 LB 1/03 –; VG Halle, Urteil vom 23. Januar 2008 – 5 A 341/05 –; VG Augsburg, Urteil vom 27. März 2001 – Au 9 K 00.1398 –, jeweils juris; Steudte, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 44. Erg.-Lfg., Juli 2019, Band III, § 47a BAföG, Rn. 6.1, zur Pflicht, maßgebliche Änderungen der Verhältnisse mitzuteilen. Angesichts der – teils erheblichen – Diskrepanz der angegebenen und der tatsächlichen Einkünfte (vgl. dazu bereits unter 1.) musste sich dem Kläger zur Überzeugung des Berichterstatters förmlich aufdrängen, dass er in den streitbefangenen Bewilligungszeiträumen ein höheres Einkommen erzielen wird. Es ist nach Aktenlage auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger durch die Höhe der Einkünfte überrascht war. Im Gegenteil: Schon der Steuerbescheid aus dem Jahre 2013 vom 2. Juni 2015 wies Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 32.382 € aus und bewegt sich damit in der vergleichbaren Größenordnung der Folgejahre. Spätestens mit Erhalt der Jahressteuerbescheinigung 2014 der Stadt E. vom 26. Februar 2015 hätte der Kläger überdies eine entsprechende Änderungsanzeige tätigen müssen, da die Summe der tatsächlich gewährten Aufwandsentschädigung i.H.v. 16.574,60 € den ursprünglich angegebenen Betrag i.H.v. 11.000 € um rund ein Drittel überstieg – dabei ist vor allem zu beachten, dass im Rahmen des Aktualisierungsantrags ersichtlich auch Bruttobeträge anzugeben sind. Entsprechendes gilt für den am 1. Oktober 2015 gestellten Aktualisierungsantrag. Hier dürfte es schon fraglich sein, ob nicht bereits die Schwelle zum Vorsatz überschritten wird, wenn der Kläger Ende September 2015 die Summe der positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2015 mit 25.050 € prognostiziert, der tatsächliche Betrag jedoch 42.752 € beträgt. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung kannte der Kläger zur Überzeugung des Berichterstatters auch Grund und Höhe der gewährten Aufwandsentschädigung, die er jedoch dem Beklagten nicht in der zutreffenden Höhe mitteilte. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die Tatsache, dass der wesentliche Teil der Aufwandsentschädigung aufgrund der einschlägigen Normen vorab zu ermitteln sein dürfte. Angesichts der Formblätter, die der Kläger im Zusammenhang mit seinen Einkommenserklärungen und dem Aktualisierungsantrag ausgefüllt hatte, muss ihm zudem klar gewesen sein, dass Aufwandsentschädigungen für kommunale Mandatsträger wenigstens möglicherweise zum ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Einkommen zählen dürften. Die Angaben des Klägers waren auch ursächlich für die Gewährung der Ausbildungsförderungsleistungen an die Klägerin. Denn unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens und insbesondere der gewährten Aufwandsentschädigungen in voller Höhe hätte der Klägerin ein geringerer bzw. kein Förderungsbetrag zugestanden und der Beklagte hätte nicht Förderungsbeträge in dieser Höhe, auch nicht unter dem Vorbehalt, geleistet. Dabei ist auch unerheblich, dass der Beklagte in dem Bescheid vom 26. März 2019, welcher den Bewilligungszeitraum Oktober 2014 bis September 2015 betrifft, fälschlicherweise einen Betrag in Höhe von 2. 21 4 € gefordert hat. Aus der beigefügten tabellarischen Aufstellung, aus dem weiteren Kontext des Bescheids und aus dem Anhörungsschreiben vom 26. Februar 2019 dürfte sich zur Überzeugung des Berichterstatters ohne jeden Zweifel ergeben, dass es sich hierbei um einen unschädlichen Zahlendreher handelt und tatsächlich ein Betrag in Höhe von 2. 12 4 € zu erstatten ist. Der Beklagte mag dies aus Klarstellungsgründen entsprechend korrigieren. Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 47a Satz 1 BAföG gegeben. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zinsanspruch beruht auf § 47a Satz 2 BAföG. Danach ist der Betrag vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 v.H. für das Jahr zu verzinsen. Soweit der Kläger vorträgt, die Verzinsung sei mit Blick auf das Niedrigzinsniveau rechtswidrig, verfängt dieser Einwand angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 47a Satz 2 BAföG, der eine feste Verzinsung vorsieht, nicht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die Verzinsung der Schaden abgedeckt werden soll, welcher der öffentlichen Hand dadurch entsteht, dass sie die Förderungsbeträge zur Verfügung gestellt hat, obwohl ein Anspruch darauf nicht bestanden hat. Vgl. Steudte, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 46. Lieferung, Stand: Juli 2019, § 47a Rn. 13. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.