Beschluss
20 L 182/21
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge auf einstweilige Anordnung zur Höherstufung in eine höhere Impfprioritätsgruppe sind unzulässig, wenn gegen den falschen Antragsgegner gerichtet.
• Die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) sieht im Wesentlichen zwingende Priorisierungsreihenfolgen vor; Ausnahmen sind nur in engen, organisatorischen Fällen oder durch die vorgesehenen Öffnungsklauseln möglich (§§ 1–4 CoronaImpfV).
• Ein individueller Anspruch auf sofortige Höherstufung in die höchste Priorität besteht nicht, wenn die Voraussetzungen für einen atypischen Härtefall nicht glaubhaft gemacht sind; die Priorisierung folgt der STIKO-Empfehlung und ist verfassungskonform.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweilige Höherstufung in höchste Impfpriorität • Anträge auf einstweilige Anordnung zur Höherstufung in eine höhere Impfprioritätsgruppe sind unzulässig, wenn gegen den falschen Antragsgegner gerichtet. • Die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) sieht im Wesentlichen zwingende Priorisierungsreihenfolgen vor; Ausnahmen sind nur in engen, organisatorischen Fällen oder durch die vorgesehenen Öffnungsklauseln möglich (§§ 1–4 CoronaImpfV). • Ein individueller Anspruch auf sofortige Höherstufung in die höchste Priorität besteht nicht, wenn die Voraussetzungen für einen atypischen Härtefall nicht glaubhaft gemacht sind; die Priorisierung folgt der STIKO-Empfehlung und ist verfassungskonform. Der 76-jährige Antragsteller mit schweren Vorerkrankungen (früheres kleinzelliges Lungenkarzinom, eingeschränkte Lungenfunktion, aktuelles Prostatakarzinom, Pflegestufe 2, GdB 90) beantragte per einstweiliger Anordnung, vom Land Nordrhein‑Westfalen in die höchste Prioritätsstufe zur COVID-19-Impfung gehoben zu werden, damit ihm umgehend ein Impftermin gewährt wird. Er berief sich auf sein hohes Risiko schwerer COVID-19-Verläufe. Das Land verweigerte eine derartige Höherstufung; örtlich zuständige Stelle für Einzelfallentscheidungen sind die kreisfreie Stadt Essen bzw. das örtliche Impfzentrum. Das Gericht prüfte Zuständigkeit, Statthaftigkeit und materiellen Anspruch gegen den Antragsgegner sowie die Frage eines atypischen Härtefalls nach der neugefassten CoronaImpfV. • Zuständigkeit und Antragsgegner: Der richtige Adressat von Einzelfallentscheidungen über Impfpriorisierung in NRW ist die jeweilige untere Gesundheitsbehörde (hier: Stadt Essen), nicht das Land als Rechtsträger des MAGS NRW; daher ist der Antrag gegen das Land unzulässig. • Statthaftigkeit: In der Hauptsache wäre eine Verpflichtungsklage gegen die zuständige untere Gesundheitsbehörde nach § 42 VwGO denkbar; das Verwaltungsgericht ist örtlich zuständig am Wohnsitz des Klägers (§ 52 VwGO). • Anordnungsanspruch: Ein unmittelbarer Anspruch auf unverzügliche Impfung mit höchster Priorität besteht nicht. Impfansprüche nach IfSG oder CoronaImpfV und grundrechtliche Leistungsansprüche sind durch die Knappheit der Impfstoffe beschränkt und nur im Rahmen verfügbarer Kapazitäten geltend zu machen. • Rechtliche Grundlage und Priorisierung: Die Neufassung der CoronaImpfV vom 8.2.2021 formuliert die Reihenfolge der Anspruchsgruppen verbindlich (§ 1 Abs.2); Abweichungen zugunsten einer Höherstufung in die höchste Priorität sind grundsätzlich ausgeschlossen; nur innerhalb von Gruppen oder zur Vermeidung von Impfstoffverfall sind enge Ausnahmen vorgesehen (§§ 1–4 CoronaImpfV). • Atypischer Härtefall: Die Verordnung enthält Öffnungsklauseln (§ 3 Abs.1 Nr.2 Buchst. j; § 4 Abs.1 Nr.2 Buchst. i) für besondere Einzelfälle mit sehr hohem/hohem/erhöhtem Risiko, deren Feststellung jedoch an ärztliche Nachweise und bestimmte Stellen gebunden ist; der Antragsteller hat ein derartiges atypisches Härtefallrisiko nicht glaubhaft gemacht. • Wissenschaftliche Bewertung: Die Priorisierung orientiert sich an der STIKO-Empfehlung; die vom Antragsteller vorgebrachten Erkrankungen sind in den Regelungen bereits berücksichtigt und rechtfertigen keine vorrangige Höherstufung in Gruppe 2 nicht in Gruppe 1. Deshalb liegt keine verfassungswidrige Diskriminierung vor. • Erforderlichkeit einstweiliger Anordnung: Mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund fehlt die Voraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO). Der Antrag wurde abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass der Antrag gegen den falschen Antragsgegner gerichtet war und dass der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf sofortige Höherstufung in die höchste Impfprioritätsgruppe hat. Die CoronaImpfV setzt eine verbindliche Priorisierungsreihenfolge, innerhalb derer Ausnahmen nur in engen, normativ vorgesehenen Fällen möglich sind; etwaige Öffnungsklauseln sind an konkrete Nachweise und Zuständigkeiten gebunden, die hier nicht vorliegen. Mangels hinreichender Glaubhaftmachung eines atypischen Härtefalls oder eines unmittelbaren Grundrechtsanspruchs war eine einstweilige Anordnung nicht geboten. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.