Urteil
9 K 2942/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:0223.9K2942.16.00
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Leitsätze
Zur Rücksichtslosigkeit einer für ein wechselndes Publikum von bis zu 800 Personen ausgelegten Veranstaltungshalle in unmittelbarer Nachbarschaft zu Störfallbetrieben gemäß der Seveso-III-Richtlinie.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rücksichtslosigkeit einer für ein wechselndes Publikum von bis zu 800 Personen ausgelegten Veranstaltungshalle in unmittelbarer Nachbarschaft zu Störfallbetrieben gemäß der Seveso-III-Richtlinie. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C. , G. , G1. (postalische Anschrift J.--------0000, 000 C. ). Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich derzeit eine Produktionshalle für Mobilfunkstationen. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung dieser Produktionshalle in eine Veranstaltungshalle. Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 0000. Der Bebauungsplan setzt für das Vorhabengrundstück ein Industriegebiet fest. Das Vorhabengrundstück grenzt nordöstlich an die J.-------- , die in die T.--------- einmündet. Gegenüberliegend führt die Straße Im Gewerbepark aus dem etwa 25 x 25 m messenden Kreuzungsbereich heraus. In nordöstlicher Richtung führt die T.--------- über die Boye, ein Gewässer, und wird zur C1.----- . Nördlich der Straße Im Gewerbepark und östlich der T.--------- befindet sich eine von der Straße Im Gewerbepark erschlossene Stellplatzanlage. Auf dem dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Grundstück mit der postalischen Anschrift J.-------- (G1. 57) befindet sich ein Magnesiumproduzent (N. M. .). Das Betriebsgrundstück liegt zwischen dem Einmündungsbereich J.-------- /T.--------- /C1.----- und der Boye. Auf dem nordwestlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstück mit der postalischen Anschrift J.--------(G2. und ) befindet sich eine H1. (S. Q. M1. S1. -S2. H. ), die den Betrieb der B. .M2. .T1. . B1. M3. - und T2. H. einschließlich der bestehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung übernommen hat und auf den Transport von Gefahrgutstoffen spezialisiert ist. In dem Betriebsbereich sind Stoffe gemäß Anhang I der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) wie folgt zugelassen: H1 – akut toxisch – 20.000 kg, H2 – akut toxisch – 200.000 kg, Bariumchlorid – 1.500.000 kg, P8 – oxidierende Flüssigkeiten – 200.000 kg, E1 und E2 – gewässergefährdende Stoffe, jeweils 6.420.000 kg. Auf dem südöstlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstück mit der postalischen Anschrift T.--------- (G1. 125) befindet sich ein weiteres Gefahrguttransportunternehmen ( ). Auf dem Grundstück werden regelmäßig 30 bis 70 leere Tanklastwagen abgestellt. Auf dem südöstlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstück mit der postalischen Anschrift T.---------(G1. 77) befindet sich die G3. I. D. H. . Auf dem Betriebsgrundstück wurde ein Lager mit zugehöriger Füllstelle genehmigt. Im Betriebsbereich befinden sich folgende Stoffe gemäß Anhang I der 12. BImSchV: P5a und P5c – Entzündbare Flüssigkeiten, jeweils 1.056.000 kg, E2 – gewässergefährdende Stoffe, 1.056.000 kg. Südöstlich der Grundstücke T.---------und verläuft die T.--------- . Südwestlich hiervon und auf derselben Straßenseite befindet sich das Grundstück mit der postalischen Anschrift T.--------- (G1. 78) ein Pumpenhersteller(T3. H. ). Weiter südwestlich entlang der T.--------- befinden sich folgende Betriebe: T4. . X. H. (T.---------000), C2. und Stellplätze für Taxi-Unternehmen (T.---------), ein Palettenhandel und die Lebensmittelproduzenten O. H. und I1. H. (T.---------). Südwestlich hinter diesem Grundstück überquert die T.--------- eine mit Vegetation gesäumte C4. (I2. ), die den beschriebenen Bereich westlich tangiert und dann nach Norden wegführt. Hinter der C3. führt die T.--------- in einen durch das Wohnen geprägten Bereich. Auf der den produzierenden Betrieben gegenüberliegenden Seite der T.--------- befinden sich im Wesentlichen zum L. L1. gehörende Kleingärten und ein Friedhof. Nordwestlich des Grundstücks der G3. T1. . Q. M1. S1. -S2. H. befinden sich eine Halle und eine Baumreihe. Hinter dieser Baumreihe befinden sich nach Auskunft der Beklagten auf Grund örtlicher Überprüfung sowie unter Heranziehung öffentlich zugänglicher Luftbilder derzeit unter anderem die Betriebsgrundstücke eines Baustoffherstellers (H2. T5. . , G1. ) und eines Sanitärgroßhandels (F. E. -H. & Co. KG, u.a. G2. 225, 226, J.--------). Nordwestlich dieser Betriebe befinden sich weitere Gewerbebetriebe, darunter insbesondere ein Gefahrguttransportunternehmen (L2. H. , G1. 180, J.--------), ein Autogashandel (U. B2. ) und eine Autowerkstatt (L3. H. – D1. N1. & T6. ) (jeweils G1. 189, J.--------), ein Karosseriefachbetrieb und ein Autohaus (G1. 190, J.--------), ein Industrieanlagenanbieter (Fördertechnik T7. H. , J.--------), zwei Stahlhändler (T8. S4. und C5. T9. H. , G1. , .--------), ein Betrieb für KfZ-Reparatur und -Wartung (T10. G4. , 40b), eine Spielhalle (F1. X1. C. ) und die Cash Management Solutions H. , ein Unternehmen für Beratungsleistungen im Bereich Geldmanagement (G1. 187, J.--------), eine O1. (G1. 227, J.--------), eine Autowerkstatt (G1. 228), eine weitere Autowerkstatt, ein KfZ-Betrieb und ein Zerspanungsbetrieb (X2. A. ), ein Logistikunternehmen (G1. 166, J.--------) sowie eine Spedition (H3. T11. I3. . ), ein F2. N2. (P. D2. F2. N2. I3. . ), ein Stellplatzvermieter (Fa. J1. T12. ) und ein Gebrauchtwagenhandel (u.a. G1. , J.--------). Auf zwei Grundstücken, den Flurstücken 000 und 00 (J. 000), sind Betriebsleiterwohnhäuser errichtet. Die Spielhalle befindet sich in einem eingeschossigen Gebäude mit einer Grundfläche von 224,14 qm. Ihr sind 14 Stellplätze zugeordnet. Gemäß dem am 25. August 2015 bei der Beklagten eingegangenen Bauantrag beantragte die Klägerin die Baugenehmigung für die Umnutzung einer Produktionshalle zur Veranstaltungshalle. Vorgesehen ist eine Gesamtnutzfläche von 1.772,15 m², davon 1.570,77 m² im Erdgeschoss. Die Zahl der notwendigen Stellplätze ist mit 107 angegeben. Gemäß am 12. Februar 2016 nachgereichter Betriebsbeschreibung wird eine Genehmigung „zur Nutzung für einen Verein mit einer Vergnügungsstätte für geschlossene Gesellschaften (Vereinsmitglieder) ohne Publikumsverkehr“ begehrt. Geplant seien Seminare, Besprechungen, Feierlichkeiten, die ausschließlich von Freitag ab 18 Uhr bis Sonntag 24 Uhr stattfinden würden. In dem benachbarten Risikobetrieb würde um diese Zeit nicht produziert. Auf einem weiteren Formular „Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen“ ist als Betriebszeit Sonntag, 16 bis 24 Uhr, angegeben. Vorgesehen ist gemäß Aufteilungsentwurf eine Nutzung durch bis zu 800 Personen – je nach Aufteilungskonzept –. Ein Immissionsschutz- bzw. Schallgutachten befindet sich nicht in den Bauantragsakten. Mit Stellungnahme vom 1. September 2015 beurteilte die Beklagte das Vorhaben zunächst positiv. Unter dem 13. November 2015 nahm die auf dem benachbarten Grundstück gelegene G3. L2. I3. . , Stellung und wies darauf hin, dass sie auf den Transport hochentzündlichen Gefahrguts spezialisiert sei. Auf ihrem Betriebsgelände seien 63 Tankwagen stationiert. Die Fahrzeuge seien zweischichtig besetzt und würden an 7 Tagen in der Woche 24 Stunden bewegt. Die Tankwagen stünden während der Schichtpausen unbeladen im Hof, so dass sich in ihnen hochexplosive Gase befänden. Auf dem Nachbargrundstück, T.---------(G1. 77) sei ein chemischer Industriebetrieb – I. D. I3. . – tätig, welcher unter anderem hochexplosive Pentane und Sonderkraftstoffe herstelle. Es werde vor den mit einer Nutzung einer Eventhalle durch eine Vielzahl von Personen verbundenen Gefahren gewarnt. Die wegen der Nähe zu zwei Störfallbetrieben am Genehmigungsverfahren beteiligte Bezirksregierung Münster meldete unter dem 24. November 2015 erhebliche immissionsschutzrechtliche Bedenken gegenüber dem Vorhaben an, weil dieses nicht die erforderlichen Sicherheitsabstände von 200 m zu den als störfallrelevant bewerteten Betriebsbereichen auf den Grundstücken J.-------- und T.--------- einhalte. Zu dieser Thematik fand am 2. Dezember 2015 eine Besprechung zwischen dem Ehemann der Klägerin als deren Vertreter, dem möglichen Betreiber der Veranstaltungshalle und dem Geschäftsführer der G3. I. D. I3. . statt. Gemäß Protokoll der Besprechung erklärte die G3. I. D. I3. . , dass gegenüber dem Betrieb der Eventhalle unter der Bedingung der Einhaltung der dort vereinbarten Gefahrenabwehrmaßnahmen keine Vorbehalte bestünden. Unter dem 21. Januar 2016 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags an. Das Vorhaben sei immissionsschutzrechtlich unzulässig. Die Beklagte schließe sich insoweit den Bedenken der Bezirksregierung an. Das Vorhabengrundstück grenze an die Grundstücke G. 16 G2. 84 und 77. Dort befänden sich zwei Störfallbetriebe, die G3. B. .M2. .T1. . I3. . und die G3. I. D. I3. . . Vor diesem Hintergrund sei ein Sicherheitsabstand von mindestens 200 m erforderlich, den das Vorhaben nicht einhalte. Der Sicherheitsabstand sei erforderlich, um schwere Unfälle zu vermeiden. Mit weiterem Schreiben vom 1. März 2016 erneuerte die Bezirksregierung Münster ihre auf den Abstand zu den benachbarten Störfallbetrieben bezogenen Bedenken. Mit Bescheid vom 19. April 2016 lehnte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Das Vorhaben sei aus bauplanungsrechtlicher bzw. immissionsschutzrechtlicher Sicht unzulässig. Das Vorhaben widerspreche zwar nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans (gewerbliche Nutzung innerhalb eines Industriegebiets), es widerspreche jedoch dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot, nach dem bauliche Anlagen auch dann unzulässig seien, wenn sie Belästigungen oder Störungen ausgesetzt würden. Da es sich bei dem Vorhaben um ein von bis zu 800 Personen und damit öffentlich genutztes Gebäude handele und an zwei Störfallbetriebe angrenze, stünden ihm die Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie entgegen. Der danach notwendige Sicherheitsabstand von 200 m sei nicht eingehalten. Am 3. Mai 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie behauptet: Sie habe ein Schallschutzgutachten zum Bauvorhaben erstellen lassen. Das Vorhaben sei in einem Industriegebiet planungsrechtlich zulässig. Der Genehmigung stehe nicht entgegen, dass es sich bei den beiden Nachbarbetrieben um Störfallbetriebe handele. Dass dies überhaupt der Fall sei, werde bestritten. Ungeachtet dessen sei die Veranstaltungshalle kein öffentlich genutztes Gebäude im Sinne der Seveso-III-Richtlinie. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 19. April 2016 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Produktionshalle zu einer „Vergnügungsstätte für einen Verein mit ausschließlich geschlossener Gesellschaft (Vereinsmitglieder) ohne Publikumsverkehr“ für das Grundstück Gemarkung C. , G. , G1. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt insbesondere vor: Der immissionsschutzrechtlich relevante Bereich des Sicherheitsabstands zwischen einem öffentlichen Gebäude und Störfallbetrieben von 200 m überdecke das gesamte Vorhabengrundstück. Das Vorhaben sei ein öffentlich genutztes Gebäude im störfallrechtlichen Sinne, weil es jederzeit für Veranstaltungszwecke mit großer Besucherzahl (bis zu 800 Personen) gebucht werden könne. Es gebe keine überschaubaren Vereinsstrukturen und keinen begrenzten Nutzerkreis. Der somit erforderliche Sicherheitsabstand werde damit nicht eingehalten. Das Vorhaben sei als kerngebietstypische Vergnügungsstätte – Diskothek, Festhalle für größere Hochzeiten etc. – in einem Industriegebiet unzulässig. Befreiungen von dem Bebauungsplan seien nicht möglich, weil derartige Abweichungen von der festgesetzten Nutzungsart städtebaulich nicht vertretbar wären. Entsprechend hätten die Nutzer der umliegenden Grundstücke einen Gebietserhaltungsanspruch gegen eine mit dem Vorhaben einhergehende Verfremdung des Gebiets. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen und der Kammer den Eindruck der Örtlichkeit vermittelt. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 19. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bescheidung an § 74 Abs. 1 der Landesbauordnung in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung (GV. NRW. 2018 T1. . 421), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. T1. . ) – im Folgenden: BauO NRW 2018 – oder an § 75 Abs. 1 der Landesbauordnung in der Fassung vom 1. März 2000 (GV. NRW. T1. . ), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 ( GV. NRW. T1. . ) geändert worden ist – im Folgenden BauO NRW a.F. – zu messen ist. Denn die Bauvorlagen sind in jedem Fall unvollständig. Gemäß § 69 Abs. 1 BauO NRW a.F. bzw. § 70 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 in der im Zeitpunkt der Antragstellung anwendbaren Fassung vom 24. November 2014 (GV. NRW. T1. . 847) – im Folgenden: BauPrüfVO – ist einem Bauantrag für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Bauvorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW a.F. neben den Bauvorlagen nach § 10 BauPrüfVO unter anderem ein Schallschutznachweis beizufügen. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW a.F. gilt das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht für bestimmte Bauvorhaben, darunter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 BauO NRW a.F. für die Errichtung und Änderung von Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen. Das Vorhaben ist eine Versammlungsstätte in diesem Sinne. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten – vom 5. Januar 2017 (GV. NRW. T1. . 2, ber. T1. . und 2020 T1. . ); geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 ( GV. NRW. T1. . , ber. 2000 T1. . ), in Kraft am 15. November 2019 (Sonderbauverordnung – SBauVO) sind Versammlungsstätten bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften. Aus den vorgelegten Bauvorlagen ergibt sich, dass das Vorhaben für die gleichzeitige Anwesenheit von bis zu 800 Menschen bei Versammlungen bestimmt ist. Auch nach gegenwärtiger Rechtslage sind gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Zu den Bauvorlagen gehören gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 8 BauPrüfVO in der Fassung der Verordnung vom 10. Dezember 2018 ( GV. NRW. T1. . 670 ), in Kraft getreten am 1. Januar 2019 und am 1. Januar 2020, auch die Schallschutznachweise. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 BauPrüfVO kann die Bauaufsichtsbehörde auf Bauvorlagen und einzelne Angaben in den Bauvorlagen sowie auf die Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes einschließlich deren Prüfung und Bescheinigung durch staatlich anerkannte Sachverständige verzichten, soweit sie zur Beurteilung nicht erforderlich sind. Letzteres ist nicht der Fall. Für die hier zur Genehmigung gestellte, bis zu 800 Personen ausgelegte Versammlungsstätte mit einer Gesamtnutzfläche von 1.772,15 m² ist wegen ihrer Dimensionierung und des zu erwartenden Publikumsverkehrs mit Geräuschimmissionen, insbesondere durch den Betrieb der Halle sowie durch den zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr zu rechnen. Wegen der zu erwartenden Geräuschimmissionen sind daher unabhängig vom Baugebietstyp eine Einschätzung der Lärmimmissionen und die Bewertung ihrer Gebietsverträglichkeit erforderlich. An der Vorlage eines Schallschutznachweises fehlt es in den Akten. Die Behauptung der Klägerseite, ein Schallschutznachweis sei erstellt worden, dürfte nicht die Vorlage eines solchen Schallschutznachweises zur Bauakte ersetzen, zumal aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass dieser Nachweis, auch als Ergänzung der Bauvorlagen, in das Baugenehmigungsverfahren eingeführt worden wäre. Unabhängig davon, ob die Bauvorlagen vollständig sind oder nicht, besteht kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Dem Vorhaben stehen gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW a.F. bzw. § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhaben ist nach den maßgeblichen unveränderten Bestimmungen des Bauplanungsrechts unzulässig. Dies gilt sowohl bei Wirksamkeit als auch bei Unwirksamkeit des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 6.12/3. Nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB – ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ein Vorhaben nur zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht. Der Bebauungsplan setzt für das Vorhabengrundstück als zulässige Art der baulichen Nutzung ein Industriegebiet fest. Die zur Genehmigung gestellte Veranstaltungshalle ist eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Eine solche ist in dem im Bebauungsplan 6.12/3 festgesetzten Industriegebiet unzulässig. Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. September 2020 – 1 ME 22/20 –, juris Rn 11; BayVGH, Beschluss vom 18. März 2019 – 15 ZB 18.690 –, juris Rn 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2018 – 3 T1. 778/18 –, juris Rn 30; BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 – 15 ZB 17.1094 –, juris Rn 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. August 2017 – 3 T1. 1102/17 –, juris Rn 27; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2008 – 3 UZ 2566/07 –, juris Rn 5. Kerngebietstypisch ist eine solche Vergnügungsstätte, wenn sie wegen ihres typischen Erscheinungsbilds und der mit ihr insbesondere typischerweise verbundenen Störungen für die Wohnruhe einem Kerngebiet (und nicht mehr einem Mischgebiet) zuzuordnen ist. Hilfreiches Zuordnungskriterium kann sein, ob die Vergnügungsstätte als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll. Vergnügungsstätten sollen deswegen in Kerngebieten konzentriert sein und nicht in die regelmäßig am Stadtrand gelegenen und für größere Besucherzahlen nicht erschlossenen Gewerbegebiete abgedrängt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 – 4 C 31/83 –, juris Rn 10; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 – 7 B. 1620/05 –, juris Rn 67; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 – 7 B 1263/10 –, juris Rn 17. In Anwendung dieser Grundsätze stellt sich das Vorhaben als kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar. Zur Genehmigung gestellt ist eine gewerbliche Veranstaltungshalle – nach Erklärung des Ehemannes der Klägerin „Eventhalle“ – mit einer Gesamtnutzfläche von 1.772,15 m² für Veranstaltungen (Hochzeiten, Betriebsfeste, Abifeten etc. bis zu 800 Personen). Die Versorgung mit Speisen und Getränken erfolgt im Cateringverfahren. Im Vordergrund steht auf Grund der Angaben in den Bauvorlagen ungeachtet der Angaben in der am 12. Februar 2016 nachgereichten Betriebsbeschreibung nicht die Bewirtung von Gästen, sondern die Erfüllung des Geselligkeitsbedürfnisses durch Veranstaltungen jeglicher Art. In Hochzeiten, Betriebsfesten und Abifeten erschöpfen sich die Nutzungsmöglichkeiten der Halle nach dem Bauantrag in der ursprünglichen Fassung nicht. Die genannten Beispiele verdeutlichen, dass jedenfalls ein Unterhaltungsprogramm geboten werden darf, zu dem namentlich Musik und Tanz gehören. Dies bestätigen auch die zu den Bauvorlagen gehörenden Grundrisse mit den Bestuhlungsvarianten, denn dort ist insbesondere auch eine Tanzfläche eingetragen. An der Einordnung als Vergnügungsstätte würde sich nichts ändern, wenn entgegen der Erklärung des Ehemannes der Klägerin im gerichtlichen Ortstermin mit der am 12. Februar 2016 nachgereichten Betriebsbeschreibung die Nutzung durch geschlossene Gesellschaften zu Grunde gelegt würde. Sind die Auswirkungen gleichwohl denen einer Vergnügungsstätte, die der Allgemeinheit offen steht, vergleichbar, ist es für die Erreichung des städtebaulichen Ziels, den die Baunutzungsverordnung mit ihren Regelungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten verfolgt, nämlich die Wohnbevölkerung und andere sensible Nutzungen vor den von Vergnügungsstätten ausgehenden nachteiligen Wirkungen zu schützen, ohne Belang, ob die einzelnen Besucher oder Teilnehmer einer Veranstaltung einem geschlossenen Kreis angehören und einer persönlichen Einladung Folge leisten oder ob es sich um einen offenen Personenkreis handelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2006 – 4 B 56.06 –, juris Rn 6. Kerngebietstypisch ist die Vergnügungsstätte, weil sie wegen ihrer Gesamtnutzfläche von 1.772,15 m² für bis zu 800 Personen für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich erreichbar ist bzw. erreichbar sein soll. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der Klägerin vom 30. November 2015. Hiernach soll die Halle kulturübergreifende Begegnungsstätte unter anderem für familiäre und geschäftliche Veranstaltungen, Messen für Produktpräsentationen des regionalen und überregionalen Gewerbes und der Industrie sein. Die Kulturveranstaltung „Sommerfest 2016“ erstrecke sich über mehrere Tage und werde im Fernsehen begleitet. Die Besucher würden in der Stadt C. übernachten. Es lägen – Stand 30. November 2015 – 40 Anfragen, mitunter namhafter Unternehmen aus NRW, vor. Zu erwarten sind damit über den unmittelbaren Einzugsbereich hinausreichende, überregionale Auswirkungen des Vorhabens. Daraus und aus den beachtlichen Dimensionen der Veranstaltungshalle ergibt sich eindeutig deren Kerngebietstypik. So hat die Rspr. als kerngebietstypische Vergnügungsstätten angesehen: Festhalle für Hochzeiten und Feste bis hin zu diskothekenähnlichen Feiern für bis zu 500 Personen – BVerwG, Beschluss vom 20. November 2006 – 4 B 56.06 –, juris; 630 qm große Feierhalle für knapp 400 Personen – OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2011 – 2 B. 2250/09 –, zit. nach OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 – 7 B 1263/10 –, juris Rn 26; 1.400 m² große Halle für 999 Personen – OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 – 7 B 1263/10 –, juris Rn 22; 800 qm große Halle mit Platz für 985 Personen – VG Karlsruhe, Urteil vom 11. August 2010 – 5 K 3274/09 –, juris Rn 37; 1.500 m² große Halle für ca. 600 Personen – VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Juli 2014 – 5 K 4161/13 –, juris Rn 39. Eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte ist in dem im Bebauungsplan Nr. 6.12/3 festgesetzten Industriegebiet unzulässig. Gemäß § 9 Abs. 1 der für diesen Bebauungsplan maßgeblichen Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. I T1. . 1237 mit Berichtigung BGBl. I T1. . 11) – im Folgenden: BauNVO 1968 – dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Zulässig sind gemäß § 9 Abs. 2 BauNVO 1968 Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Tankstellen. Gemäß § 9 Abs. 3 BauNVO 1968 können ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen werden. Der Begriff des Gewerbebetriebs wird als Bezeichnung zulässiger Vorhaben im Industriegebiet wie im Gewerbegebiet (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) verwandt, wobei mit Rücksicht auf den Gebietscharakter des Industriegebiets, nach dem die Hauptnutzung erheblich belästigend sein muss, Begrenzungen der Zulässigkeit zu beachten sind. Auszugehen ist aber von dem gleichen Begriff „Gewerbebetriebe aller Art“ in Gewerbe- und Industriegebieten. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2020, § 9 BauNVO Rn 8. Die Unzulässigkeit der Veranstaltungshalle folgt zwar nicht schon daraus, dass Vergnügungsstätten in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich genannt werden. Denn anders als nach der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl I, T1. . 132), in der die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten für die einzelnen Baugebiete abschließend geregelt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 – 4 B 120.90 –, juris Rn 2, können nach den älteren Fassungen der Baunutzungsverordnung Vergnügungsstätten grundsätzlich auch als „sonstige Gewerbebetriebe“ zulässig sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 – 4 C 64.79 –, juris Rn 8. Entsprechendes dürfte für die Formulierung in § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 „Gewerbebetriebe aller Art“ gelten. Maßgeblich ist jedoch, ob bei typisierender Betrachtung kerngebietstypische Vergnügungsstätten mit der Zweckbestimmung des Industriegebiets – und sei es ausnahmsweise – vereinbar sind. Diese Frage ist – ebenso wie für das Misch- und das Gewerbegebiet – zu verneinen. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 23.98 –, juris Rn 11 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 – 4 C 64.79 –, juris Rn 12 und Beschluss vom 28. Juli 1988 – 4 B 119.88 –, juris Rn 5. Die Zweckbestimmung eines Baugebiets kann nicht allein aus der jeweiligen Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung abgeleitet werden, sondern wird auch dadurch beeinflusst, welche Funktionen dem einzelnen Baugebiet im Verhältnis zu anderen Baugebieten der Baunutzungsverordnung zukommen. Dabei hängt die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten nicht nur von deren Immissionsträchtigkeit oder Immissionsverträglichkeit ab, sondern wird auch von anderen Maßstäben der städtebaulichen Ordnung bestimmt. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 – 4 B 119.88 –, juris Rn 2, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 – 4 C 64/79 –, juris Rn 10; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 – 4 C 43/89 –, juris Rn 19. Industriegebiete liegen typischerweise getrennt von Wohngebieten und sollen allenfalls den durch die Gewerbebetriebe ausgelösten Verkehr bewältigen. Dagegen haben Kerngebiete zentrale Funktionen. Sie bieten vielfältige Nutzungen und ein urbanes Angebot an Gütern und Dienstleistungen für die Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs, gerade auch im Bereich von Kultur und Freizeit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 – 4 B 119.88 –, juris Rn 3. In den Kerngebieten sollen deshalb auch die Vergnügungsstätten konzentriert sein. Sie sollen nicht in die regelmäßig am Rande gelegenen und für größere Besucherzahlen nicht erschlossenen Industriegebiete abgedrängt werden; für Erholung und Vergnügen sind Industriegebiete nicht bestimmt. Nach der Wertung des Verordnunggebers gehören solche Vorhaben gerade nicht zu den im Industriegebiet typischen Gewerbebetrieben. Die Regelung der Baunutzungsverordnung 1990, nach der Vergnügungsstätten im Industriegebiet generell ausgeschlossen sind, bestätigt als „Auslegungshilfe“ diese Interpretation der älteren Fassungen der Baunutzungsverordnung. Vgl. für Diskotheken BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 23.98 –, juris Rn 12. Auf Grundlage dieses Regelungsgehalts der Baunutzungsverordnung, der auch vorliegend der Festsetzung des Industriegebiets in dem Bebauungsplan Nr. 6.12/3 zu Grunde liegt, scheidet die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben als kerngebietstypische Vergnügungsstätte aus. Das Vorhaben entspricht nach Zweckbestimmung und Besucherzahl nicht den in Industriegebieten typischerweise anzutreffenden Gewerbebetrieben. Das Gebiet ist Betrieben vorbehalten, die auf Grund ihrer Belästigungswirkung nicht in anderen Baugebieten zulässig wären, wie das Vorhandensein größerer produzierender Betriebe sowie, unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzend, zweier Gefahrgutspeditionen zeigt. Eine Frequentierung dieser Umgebung durch eine größere Anzahl von Besuchern, die das Vorhaben zu Unterhaltungs- und Vergnügungszwecken aufsuchen, ist mit den weiterhin tatsächlich verwirklichten Festsetzungen des Bebauungsplans unvereinbar. Bei dieser Sachlage scheidet auch die Erteilung einer Befreiung, insbesondere eine solche nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB aus. Die Abweichung von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart wäre städtebaulich nicht vertretbar. Dies folgt aus der Unvereinbarkeit einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte mit der typischen Funktion eines – wie im Bebauungsplan Nr. 6.12/3 festgesetzten – Industriegebiets. Vgl. ähnlich für eine Diskothek BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 23.98 –, juris Rn 13. Selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre, wäre das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob die nähere Umgebung als – nach der Baunutzungsverordnung allein in Betracht kommendes – faktisches Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO oder, sofern dies nicht der Fall sein sollte, als Gemengelage einzuordnen ist. Für die Beurteilung der Frage, ob die nähere Umgebung im Sinne des Bauplanungsrechts einem der in den §§ 2 ff. BauNVO festgelegten Gebietstypen entspricht, muss der Gebietscharakter wie auch die Reichweite der maßgeblichen näheren Umgebung im Einzelfall bestimmt werden. Letztere ist unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Vorhaben und der sie umgebenden baulichen Nutzungen zu ermitteln. Hierzu bedarf es der Berücksichtigung beider Perspektiven, so dass vom Vorhaben auf die Umgebung und von der Umgebung auf das Vorhaben zu prüfen ist, wie weit die jeweiligen bauplanungsrechtlich relevanten Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder jedenfalls doch beeinflusst. Bei dieser Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren Grundzüge der Planung durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Bedingt durch diese Wechselwirkung von Vorhaben und jeweiliger Umgebungsbebauung folgt, dass die Grenzen der näheren Umgebung nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation im konkreten Einzelfall zu bestimmen sind. So darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt. Vielmehr muss die Bebauung auch jenseits der unmittelbaren Nachbarschaft berücksichtigt werden, soweit auch sie noch „prägend“ auf dasselbe einwirkt oder derartigen Einwirkungen ausgesetzt ist, also die örtlichen bodenrechtlichen Gegebenheiten des Vorhabens mitbestimmt oder seinerseits durch sie bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 –, juris Rn 15, und 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, juris Rn 33; Beschlüsse vom 11. November 1980 – 4 B 207.80 –, juris Rn 2, 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, juris Rn 7 f., und 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, juris Rn 34 und 44; OVG NRW, Urteile vom 19. April 2010 – 7 B. 2362/07 –, juris Rn 56, 9. September 2010 – 2 B. 508/09 –, juris Rn 35, und 9. März 2012 – 2 B. 1626/10 –, juris Rn 48. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne der Wechselbezüglichkeit von Vorhaben und der benachbarten Bebauung können die topographischen Gegebenheiten wie Geländehindernisse und -zäsuren, Erhebungen oder Einschnitte eine Rolle spielen. Bedeutung kann aber nicht allein natürlichen Besonderheiten der Topographie zukommen. Auch künstlich errichtete Geländemerkmale wie etwa Eisenbahntrassen oder Dämme sowie Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 –, juris Rn 22; Beschlüsse vom 16. Februar 1988 – 4 B 19.88 –, juris Rn 2, und vom 10. März 1994 – 4 B 50/94 –, juris Rn 4. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks wird begrenzt durch die nördlich des Betriebsgrundstücks der G3. N. M. . fließenden Boye, im Osten und Nordosten durch die J.--------straße , im Westen durch die teilweise durch Vegetation gesäumte C3. und in östlicher Richtung durch die T.---------straße , die das Gebiet von dem Friedhof und der Kleingartenanlage trennt. Die nähere Umgebung lässt sich entweder als Industriegebiet (§ 9 BauNVO) oder als Gemengelage qualifizieren; in beiden Fällen wäre das Vorhaben der Klägerin unzulässig. B1. Zweckbestimmung eines Industriegebiets ist nach § 9 Abs. 1 BauNVO ausschließlich die Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Im Unterschied zu § 8 Abs. 1 BauNVO, wonach Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 BauNVO, dass die Zweckbestimmung eines Industriegebiets die Unterbringung von Gewerbebetrieben ist, die ihre Umgebung erheblich belästigen. Nach oben ist der zulässige Störgrad dabei nicht begrenzt. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2019 – 4 BN 45/18 –, juris Rn 6; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand Oktober 2018, § 9 BauNVO Rn 8 Voraussetzung für die Annahme eines Industriegebiets ist, dass sich dessen spezifische Zweckbestimmung abbildet. Das Industriegebiet dient gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO der vorwiegenden Ansiedlung erheblich belästigender Betriebe. Der Begriff „vorwiegend“ in § 9 Abs. 1 BauNVO lässt es somit zu, dass – neben dem o.g. Hauptzweck des Industriegebiets, der Unterbringung vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind – auch andere Gewerbebetriebe den Gebietscharakter mitbestimmen können, ohne allerdings das Industriegebiet vorwiegend oder überwiegend zu prägen. Gewerbebetriebe, die den zulässigen Störgrad „erheblich belästigend“ nicht erreichen, sind daher in einem Industriegebiet nicht von vornherein ausgeschlossen. Insofern können im Industriegebiet auch solche Gewerbebetriebe zulässig sein, die, z.B. weil sie nicht erheblich belästigend sind, auch im Gewerbegebiet zulässig sind. Für die Abgrenzung in „umgekehrter Richtung“, also für die Frage, ob ein Gewerbebetrieb auch im Industriegebiet zulässig ist oder ins Gewerbegebiet muss, kommt es darauf an, dass die in anderen Baugebieten unzulässigen Gewerbebetriebe im Industriegebiet überwiegen und es bei Hinzukommen eines weiteren nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebs zu keinem „Umkippen“ des Industriegebiets kommt. Darüber hinaus enthält der Gesetzeswortlaut keine weitere Einschränkung; eine Begrenzung „nach unten“ ergibt sich lediglich in der insoweit geringeren Anzahl zulässiger nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe. Anderweitig unzulässige Gewerbebetriebe müssen den Charakter des Industriegebiets prägen, so dass sich insoweit eine „Untergrenze“ im Verhältnis zu Umfang und Gewicht nicht erheblich belästigender oder gar nur das Wohnen wesentlich störender Betriebe ergibt, nicht aber eine „Untergrenze“ für Immissionen des einzelnen Betriebs. BayVGH, Urteil vom 9. September 2020 – 9 BV 17.2417 –, juris Rn 23; vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.P. ., § 9 BauNVO Rn 8a m.w.N. Ist einem Industriegebiet die Unterbringung erheblich störender Gewerbebetriebe vorbehalten, ist demgegenüber die Zweckbestimmung von Gewerbegebieten, solchen Betrieben einen Standort zu bieten, die im Hinblick auf ihre spezifischen Standortanforderungen und ihre Auswirkungen zu Unzuträglichkeiten in Gebieten führen würden, in denen auch oder sogar vorwiegend gewohnt werden soll. Industrie- und Gewerbegebiete unterscheiden sich darin, dass die Erheblichkeit der Nachteile und Belästigungen der Maßstab dafür ist, ob der Gewerbebetrieb noch im Gewerbegebiet oder nur im Industriegebiet zulässig ist. Insoweit kennt das Gewerbegebiet eine „Obergrenze“ für Immissionen. Industrie- und Gewerbegebiete haben andererseits gemeinsam, dass in ihnen Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig sind; insoweit ist vom gleichen Begriff auszugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 – 4 C 21/83 –, juris Rn 11 f.; vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Feb. 2020, § 9 BauNVO Rn 19. Die Umgebung des Vorhabengrundstücks könnte sich danach als faktisches Industriegebiet erweisen. Dafür sprechen – unabhängig von deren Einordnung als Störfallbetriebe – die beiden mit erheblichen Mengen an Gefahrstoffen umgehenden Betriebe im unmittelbaren Nahbereich des Vorhabengrundstücks, die zahlreichen weiteren produzierenden Betriebe im südlichen Bereich des Gebiets und das nördlich hieran anschließende ca. 4,2 ha große (Messung nach tim-online) Betriebsgelände eines Baustoffproduzenten. Gegen eine Einordnung der Umgebung als Industriegebiet und damit für eine Einordnung als Gemengelage sprechen demgegenüber die nördlich der Gefahrgutspeditionen angesiedelten nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe. Zu nennen ist mit einer Grundstücksgröße von ca. 6,7 ha das Betriebsgrundstück des Sanitärfachgroßhandels. In dem weiteren Bereich nördlich hiervon sind etwa 20 weitere Gewerbebetriebe anzutreffen, darunter zahlreiche Dienstleistungsbetriebe sowie eine Spielhalle. Diese Betriebe wären zwar grundsätzlich als Gewerbebetriebe aller Art nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO auch in einem Industriegebiet zulässig. Insbesondere ist der Sanitärfachmarkt als Gewerbebetrieb in einem Industriegebiet zulässig und unterfällt nicht der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO, weil er kein Einzelhandelsbetrieb ist, der sich an Endverbraucher richtet. Die Tankstelle im nördlichen Bereich des Gebiets ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. Die beiden Betriebsleiterwohnungen sind nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig und prägen das Gebiet als vereinzelte Nutzungen nicht maßgeblich. Auch im Übrigen befinden sich dort ausschließlich, nämlich die im Tatbestand aufgeführten Gewerbebetriebe, bei denen es sich jedoch weitgehend um Handels- und Dienstleistungsbetriebe und nicht um produzierende Betriebe handelt. Diesen etwa 20 Betriebe könnte jedoch nach ihrer Anzahl, ihrem Umfang und ihrer Häufung im nördlichen Bereich gegenüber den weitgehend produzierenden und belästigenden Betrieben im südlichen Bereich ein so beträchtliches Gewicht zukommen, dass die quantitative Untergrenze von Einheiten für die Annahme eines faktischen Industriegebiets überschritten sein könnte. Ob ein faktisches Industriegebiet oder eine Gemengelage vorliegt, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. In beiden Fällen scheidet die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens aus. Das Vorhaben ist als kerngebietstypische Vergnügungsstätte in einem Industriegebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO in der maßgeblichen heutigen, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden aktuellen Fassung des § 9 BauNVO – wie bereits ausführlich dargelegt – bauplanungsrechtlich unzulässig. Seine Unzulässigkeit ergibt sich auch, wenn die nähere Umgebung als Gemengelage zu qualifizieren ist. In eine Gemengelage fügt sich ein Vorhaben seiner Art nach im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, wenn es den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen einhält, indem es dort ein „Vorbild“ oder eine „Entsprechung“ findet, es sei denn, es würde es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Umgebungsbebauung fehlen lassen. Vgl. ausführlich BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1999 – 4 B 15.99 –, juris Rn 5 f., vom 4. Oktober 1995 – 4 B 68.95 –, juris Rn 3; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 – 2 B. 508/09 –, juris Rn 47; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017 – 2 B. 470/15 –, juris Rn 65 ff. Ob das Vorhaben in der näheren Umgebung ein Vorbild oder eine Entsprechung findet, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil das Vorhaben dem Gebot der Rücksichtnahme widerspricht. Das Gebot der Rücksichtnahme ist kein generelles Rechtsprinzip des öffentlichen Baurechts und verkörpert auch keine allgemeine Härteregelung, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht. Es ist vielmehr Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts und als solches in den Tatbestandsmerkmalen der §§ 30 bis 35 BauGB und des § 15 Abs. 1 BauNVO enthalten. Es ist gegenüber anderen (ausdrücklich und von vornherein) nachbarschützenden Vorschriften subsidiär. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3.16 –, juris Rn 10; BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 – 7 B 3.18 –, juris Rn 31. Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Zur Rücksichtnahme ist hierbei nicht nur derjenige verpflichtet, der Störungen verursacht, sondern auch derjenige, der ein schutzbedürftiges Vorhaben in der Nachbarschaft einer störenden Anlage errichtet. Nicht nur Vorhaben, von denen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sondern auch solche, die sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aussetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 –, juris Rn 16; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. November 2019 – 4 B 544/19 –, juris Rn 2; VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Januar 2020 – 2 K 11024/18 –, juris Rn 20. Geht es um die Beurteilung der Zulässigkeit eines öffentlich genutzten Gebäudes im Umkreis eines in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union v. 24.07.2012, M2. 197/1 – Seveso-III-Richtlinie) fallenden Störfallbetriebs und ist dem in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) RL 2012/18/EU normierten Erfordernis der Wahrung eines „angemessenen Sicherheitsabstandes“ zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und – insbesondere – öffentlich genutzten Gebäuden andererseits nicht bereits auf Ebene der Bauleitplanung Rechnung getragen worden, so hat dies im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch eine richtlinienkonforme Handhabung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebots zu geschehen. Zu prüfen ist danach, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben einen angemessenen Sicherheitsabstand im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) RL 2012/18/EU einhält und falls dies nicht zutrifft, ob es gleichwohl ausnahmsweise zugelassen werden kann. Ist beides nicht gegeben, erweist sich das Vorhaben als rücksichtslos. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, juris Rn 28 ff. = BVerwGE 145, 290-305; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. März 2015 – 4 B. 654/13 –, juris Rn 24 sowie Beschluss vom 25. November 2019 – 4 B 544/19 –, juris Rn 12. Danach ist von der Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Klägerin auszugehen. Der Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) RL 2012/18/EU ist eröffnet. Bei den auf den Flurstücken 84 und 108 (postalische Anschrift J.--------straße 60, G3. T1. . Q. M1. S1. -S2. I3. . ) und dem G1. 77 (postalische Anschrift T.---------straße 346, G3. I. D. I3. . ) befindlichen Betrieben handelt es sich um gemäß Art. 2 Abs. 1 RL 2012/18/EU unter die Richtlinie fallende „Betriebe“ im Sinne des Art. 3 Nr. 1 RL 2012/18/EU. Nach Art. 3 Nr. 1 RL 2012/18/EU bezeichnet „Betrieb“ den gesamten unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten vorhanden sind. Die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse oder Betriebe der oberen Klasse. Ein „Betrieb der unteren Klasse“ bezeichnet nach Art. 3 Nr. 2 RL 2012/18/EU einen Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 oder Anhang I Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 angewendet wird. Bei einem „Betrieb der oberen Klasse“ handelt es sich nach Art. 3 Nr. 3 RL 2012/18/EU demgegenüber um einen Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 angewendet wird. Gemäß Art. 3 Nr. 10 RL 2012/18/EU ist ein „gefährlicher Stoff“ ein Stoff oder ein Gemisch, der/das unter Anhang I Teil 1 fällt oder in Anhang I Teil 2 aufgeführt ist, einschließlich in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts. Das „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ meint dabei nach Art. 3 Nr. 12 RL 2012/18/EU das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 oder 2 genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Januar 2020 – 2 K 11024/18 –, juris Rn. 24. Hieran gemessen handelt es sich bei den Betrieben der G3. T1. . Q. M1. S1. -S2. I3. . und der I. D. I3. . jeweils um einen „Betrieb der oberen Klasse“ nach Art. 3 Nr. 3 RL 2012/18/EU. Die der G3. T1. . Q. M1. S1. -S2. I3. . genehmigten Mengen akut toxischer Stoffe gemäß Anlage I Teil 1 Abschnitt I3. – hier: H1 und H2 – erreichen mit 20.000 bzw. 200.000 kg sowie die Mengen oxidierender Flüssigkeiten (P8) mit 200.000 kg die einschlägigen Mengenschwellen. Hinsichtlich der gewässergefährden Stoffe der Kategorien E1 und E2 sind die einschlägigen Mengenschwellen von 200 Tonnen bzw. 500 Tonnen auf Grund der genehmigten Mengen von jeweils 6.420.000 kg (= 6.420 Tonnen) weit überschritten. Die für das Betriebsgrundstück der G3. I. D. I3. . genehmigten Mengen entzündbarer Flüssigkeiten gemäß Anlage I Teil 1, Kategorie P 5a sowie gewässergefährdender Stoffe gemäß Kategorie E2 überschreiten mit jeweils 1.056.000 kg die einschlägige Mengenschwelle von 50 Tonnen (= 50.000 kg) bzw. 500 Tonnen (= 500.000 kg) deutlich. Das Vorhaben der Klägerin würde ein öffentlich genutzte Gebäude im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) RL 2012/18/EU sein. Ein öffentlich genutztes Gebäude ist ein Gebäude, zu dem die Öffentlichkeit Zugang hat, wobei im Hinblick auf den Zweck der Seveso-III-RL der Grund, aus welchem der Öffentlichkeit der Zugang gewährt wird, ohne Bedeutung ist. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5/09 –, juris Rn 23. Entscheidend ist, ob das Gebäude von einem unbegrenzten und wechselnden Personenkreis genutzt bzw. aufgesucht wird, also nicht von einem festen Personenkreis, der auf den Alarmierungsfall vorbereitet werden kann. Es kann also nicht darauf ankommen, ob das Gebäude einem öffentlichen Zweck dient. Ein demgemäß weites und dem Zweck des Art. 13 Abs. 2 RL 2012/18/EU entsprechendes Verständnis des Begriffs „„öffentlich genutztes Gebäude“ erschließt sich auch aus einer ergänzenden Betrachtung der englischen und französischen Sprachfassung der Richtlinie („buildings and areas of public use“ bzw. „les immeubles et zones fréquenté par le public“). Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2015 – 3 T1. 2101/14 –, juris Rn 12; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 – 10 D 121/07.NE –, juris Rn 177; Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 4 B 1371/20 –, juris Rn 11; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, BImSchG § 50 Rn 13; Uechtritz, BauR 2012, 1039 (1045). Das Vorhaben soll von einer Vielzahl von Personen, bis zu 800 je Veranstaltung, genutzt werden. Dieser Personenkreis wechselt und ist auch nicht anderweitig bestimmbar. Der Einordnung als öffentlich genutztes Gebäude steht nicht entgegen, dass seine Nutzung geschlossenen Gesellschaften unter Eingehung eines Mitgliedschaftsverhältnisses vorbehalten sein soll. Auf Grundlage des Auslegungsmaßstabs zu Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) RL 2012/18/EU ist für die Annahme des öffentlich genutzten Gebäudes unerheblich, ob die Nutzung mitgliedschaftlich organisiert ist, wenn der Nutzerkreis wechselt, und die Einrichtung von jedermann benutzt werden kann, der zuvor – und sei es rein äußerlich – einen entsprechenden Benutzungsvertrag geschlossen hat. So VGH Baden-Württemberg, a.a.P. . Rn 13 für den Fall eines Fitnesscenters mit einem Benutzerkreis von ca. 1.000 Personen; vgl. auch mit weiteren Beispielen und Nachweisen Tophoven, in: BeckOK UmweltR, 56. Ed. 1.7.2020, BImSchG § 50 Rn 12. Die Gegenauffassung, dass Einrichtungen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, deren Nutzung von der vorherigen Eingehung eines Mitgliedschaftsverhältnisses abhängig ist, Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 4 B 1371/20 –, juris Rn 12. folgt die Kammer nicht. Dem Argument, in einem solchen Fall sei die Nutzung auf den Kreis der Mitglieder beschränkt und die Öffentlichkeit nicht einschränkungslos gewährleistet, ist im Hinblick auf den Schutzzweck des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) RL 2012/18/EU nicht zu folgen. Die Nutzung eines Gebäudes durch einen Personenkreis, der genau deshalb unbestimmt ist, weil die vorherige Eingehung eines Mitgliedschaftsverhältnisses nicht an eine dauerhafte Nutzungsabsicht gebunden und tatsächlich über eine einmalige Nutzung hinaus keine inhaltliche Bedeutung hat, unterfällt daher dem Anwendungsbereich der Richtlinie. So liegt es auch hier. Es ist von einer Nutzung durch einen wechselnden, unbestimmten Personenkreis vorgesehen, der nicht, beispielsweise durch Schulungen, auf auftretende Störfallsituationen vorbereitet und geschützt werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass der Betrieb der Veranstaltungshalle, wie sich aus der Betriebsbeschreibung ergibt, „einem Verein mit einer Vergnügungsstätte für geschlossene Gesellschaften (Vereinsmitglieder) ohne Publikumsverkehr“ vorbehalten und mithin mitgliedschaftlich organisiert sein soll. Diese vereinsrechtliche Konstruktion hindert jedoch nicht die Nutzung der Halle durch einen ständig wechselnden, unbegrenzten Personenkreis. Aus dem mit den Bauvorlagen eingereichten Brandschutzkonzept ergibt sich, dass die Halle für wechselnde Veranstaltungen (Hochzeiten, Betriebsfeste, Abi-Feten etc. bis zu 800 Personen) genutzt werden soll. Im Brandschutzkonzept in Betracht gezogen wird auch eine auf die jeweilige Veranstaltung zugeschnittene, wechselnde Möblierung der Halle. Unerheblich ist es daher, ob die von Veranstaltung zu Veranstaltung wechselnden Gesellschaften ein vereinsrechtliches Mitgliedschaftsverhältnis eingehen, denn der Personenkreis wechselt von Veranstaltung zu Veranstaltung. Diesen sich bereits aus den Bauvorlagen ergebende Befund bestätigt insbesondere auch das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 30. November 2015, in dem die Klägerin das Konzept der überregional konzipierten, durch eine unbestimmte Vielzahl von Veranstaltern vorgesehenen Nutzung der Halle schildert. Das Vorhaben der Klägerin hält zu den Betrieben der Firmen T1. . Q. M1. S1. -S2. I3. . und I. D. I3. . den angemessenen Sicherheitsabstand im Sinne des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU nicht ein. Der Begriff des „angemessen Sicherheitsabstandes“ ist ein zwar unbestimmter, aber anhand störfallspezifischer Faktoren technisch fachlich bestimmbarer Rechtsbegriff. Gleichwohl unterliegt die behördliche Festlegung des angemessenen Abstands der vollen gerichtlichen Überprüfung; ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum kommt der Genehmigungsbehörde insoweit nicht zu. Dieser Berücksichtigungspflicht hat die Genehmigungsbehörde dem Abstandserfordernis „in spezifischer Weise“ im Rahmen der Vorhabenzulassung Rechnung zu tragen. Unionsrechtlich gefordert, aber auch ausreichend ist insoweit eine „nachvollziehende“ Abwägung. Nach diesen – vor allem unionsrechtlich geprägten – Vorgaben wird „nachvollziehende“ Abwägung verstanden als ein Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt. Welcher Abstand „angemessen“ ist, ist im Unionsrecht nicht geregelt. Damit obliegt es den zuständigen nationalen Genehmigungsbehörden und Gerichten zumindest implizit, die angemessenen Abstände im jeweiligen Einzelfall anhand aller relevanten störfallspezifischen Faktoren festzulegen. Die nationalen Behörden haben im Falle der Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs den Anstieg des Unfallrisikos oder die Verschlimmerung der Unfallfolgen zu bewerten. Das erfordert jedenfalls dann, wenn die Behörde Anhaltspunkte dafür hat, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben den angemessenen Abstand nicht einhält, eine Abschätzung nicht nur der Risiken und Schäden, sondern auch aller anderen in jedem Einzelfall relevanten (störfall-)spezifischen Faktoren, die je nach den besonderen Gegebenheiten der Gebiete unterschiedlich ausfallen können. Das wird in aller Regel nicht ohne eine Heranziehung technisch-fachlichen Sachverstands möglich sein. Gegebenenfalls kann auch in Betracht kommen, vom Vorhabenträger die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens zu verlangen. Als störfallspezifische Faktoren, die im jeweiligen Einzelfall relevant sein können, nennt der EuGH die Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls, die Folgen eines etwaigen Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung, die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung sowie die Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können. Die Nennungen sind nur beispielhaft. In Betracht zu ziehen sind ferner, wie der EuGH betont, vorhabenbedingte Veränderungen, etwa die Verschlimmerung von Unfallfolgen durch einen vorhabenbedingten Anstieg der möglicherweise betroffenen Personen. Andererseits können aber auch technische Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen zu berücksichtigen sein, sei es im Betriebsbereich, soweit diese dem Betreiber des Störfallbetriebs auferlegt werden können, sei es außerhalb des Betriebsbereichs, wie etwa Nutzungseinschränkungen oder besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben, sofern über diese Maßnahmen mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit des Abstands beeinflusst werden können. Zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, juris Rn 16 ff. zu der entsprechenden Regelung der Seveso-II-Richtlinie (Richtlinie 96/82/EG) unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 15. September 2011 – C-53/10 –, juris Rn 43 ff. und weiteren Nachweisen. Vorliegend ist von einem angemessenen Sicherheitsabstand von mindestens 200 m auszugehen. Dies ergibt sich aus der unionsrechtlich geforderten Gewichtung der störfallspezifischen Faktoren gegenüber gemäß RL 2012/18/EU schutzbedürftigen Vorhaben – wie vorliegend öffentlich genutzte Gebäude gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) RL 2012/18/EU. Die Bezirksregierung Münster als zuständige Immissionsschutzbehörde hat den Sicherheitsabstand nach störfallspezifischen Gesichtspunkten mit 200 m festgelegt. Dem liegen die Kriterien des Anhangs 2 des Leitfadens der Kommission für Anlagensicherheit „KAS-18“, abrufbar unter (23. Februar 2021): https://www.kas-bmu.de/kas-leitfaeden-arbeits-und-vollzugshilfen.html?file=files/publikationen/KAS-Publikationen/Leitfaeden%2C%20Arbeits-%20und%20Vollzugshilfen/KAS_18.pdf&cid=1535 zu Grunde. Hinsichtlich der T1. . Q. M1. S1. -S2. I3. . ist dem Anhang 2 des KAS-18-Leitfadens ein angemessener Abstand zu entnehmen, der für Ehtylenoxid hinsichtlich der angeführten Giftigkeit beim Einatmen (=Toxizität im Sinne des Leitfadens) mindestens 179 m beträgt. Hinsichtlich des Stoffs Methanol, der als Referenzstoff für das Betriebsgrundstück der G3. I. D. I3. . genehmigt wurde, ist der Mindestabstand mit 51 m (Toxizität) und 129 m (Brand) angegeben. Der KAS-Leitfaden ordnet diesen Stoffen für die Bauleitplanung jeweils einen empfohlenen Abstand der Abstandsklasse I (= 200 m) zu. Unabhängig davon, ob der für die Bauleitplanung empfohlene Abstand von 200 m oder im vorliegenden Fall der Erteilung einer Baugenehmigung der auf den jeweiligen Stoff bezogene Achtungsabstand als „angemessener Sicherheitsabstand“ im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) RL 2012/18/EU zu Grunde zu legen ist, sind die hier maßgeblichen Abstände unterschritten. Gemäß dieser Bestimmung ist der „angemessene Sicherheitsabstand“ zwischen den Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits einzuhalten. Den angemessenen Sicherheitsabstand definiert § 3 Abs. 5c des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – unter Bezugnahme auf Art. 13 RL 2012/18/EU: Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln. Unter Heranziehung dieser Kriterien sind die angemessenen Sicherheitsabstände zwischen dem Vorhaben und den Betriebsbereichen der benachbarten Störfallbetriebe nicht eingehalten. Der mit 179 m mindestens gebotene Abstand zwischen der zur Genehmigung gestellten Halle und der auf dem Grundstück der G3. T1. . Q. M1. S1. -S2. I3. . gelegenen Halle ist mit ca. 17 m deutlich unterschritten. Das gesamte Betriebsgrundstück liegt innerhalb des Abstandsradius von 179 m. Der Abstand zwischen der zur Genehmigung gestellten Halle und den nächstgelegenen Anlagen im Betriebsbereich auf dem Grundstück der G3. I. D. I3. . , nämlich der im westlichen Bereich des Grundstücks befindlichen Tankanlage, beträgt mit ca. 58 m ebenfalls deutlich weniger als der für den Referenzstoff Methanol empfohlene Abstand für den Brandfall von 129 m. In dem Radius von 129 m befindet sich fast der gesamte Betriebsbereich dieses Unternehmens (Abstände jeweils gemessen ab der jeweils nächstgelegenen Außenwand der zur Genehmigung gestellten Halle nach https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/). Das Vorhaben durfte vorliegend auch nicht ausnahmsweise innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zugelassen werden. Eine ausnahmsweise Unterschreitung des Abstands ist regelmäßig dann ausgeschlossen, wenn der angemessene Abstand zwischen schutzbedürftiger Nutzung und Störfallbetrieb erstmals unterschritten wird und somit erstmals eine störfallrechtliche Gemengelage geschaffen wird, weil ein angemessener Abstand, der bisher eingehalten ist, „langfristig“, also auch in Zukunft gewahrt bleiben muss. Eine bestehende Vorbelastung im Störfallrecht ist nicht Grenze, sondern vielmehr gerade Voraussetzung des Wertungsspielraums, den die Seveso-Richtlinie eröffnet. Vgl. so noch zum insoweit inhaltsgleichen Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11/11 –, juris Rn 34. Vorliegend steht einem ausnahmsweisen Unterschreiten des Sicherheitsabstandes entgegen, dass die erstmalige Zulassung einer nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) RL 2012/18/EU schutzbedürftigen Nutzung im unmittelbaren Umfeld der Störfallbetriebe angestrebt wird. Das in Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse, die Folgen eines „schweren Unfalls“ zu begrenzen, wiegt vorliegend umso schwerer, als die Veranstaltungshalle in einer Entfernung von lediglich rund 17 m bzw. 58 m zu den Betriebsgebäuden der benachbarten Störfallbetriebe geschaffen werden soll und die sich hieraus ergebenden Gefahren (Brand- und Explosionsgefahr sowie Gefahren durch den Austritt toxischer Gase) einem wechselnden Publikum von jeweils bis zu 800 Personen drohen, die mit dem Eintritt dieser Gefahrenlagen weder rechnen noch mangels vorheriger Schulung angemessen auf sie reagieren können. Zugunsten der Klägerin streitet demgegenüber allein ihr wirtschaftliches Interesse an einer möglichst profitablen Nutzung des Vorhabengrundstücks. Diesem und den von ihr vorgebrachten sozioökonomischen Belangen im Zusammenhang mit der Schaffung einer Vergnügungsstätte auf dem Vorhaben-grundstück kann angesichts der durch das Vorhaben eintretenden wesentlichen Risikoerhöhung keine das Interesse an der weiteren – und damit langfristigen – Einhaltung des angemessenen Sicherheitsabstands überwiegende Bedeutung beigemessen werden. Besondere Umstände des Einzelfalls, die ein ausnahmsweises Unterschreiten dieses Sicherheitsabstandes rechtfertigen könnten, hat die Klägerin weder vorgetragen, noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 96.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer wendet den Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts, hier Ziffer 3 Buchst. a), an. Danach ist der Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für gewerbliche Bauten grundsätzlich mit dem geschätzten Jahresnutz- bzw. -mietwert zu bemessen. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beträgt die insoweit maßgebliche Nettokaltmiete 8.000,00 € pro Monat. Multipliziert mit zwölf Monaten ergibt sich der tenorierte Streitwert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.