Beschluss
9 L 1215/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:0225.9L1215.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. August 2020 (Az.: 60/3.2-Schm-HBL 8) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 4. September 2020 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, allerdings soweit er die Nr. 3 der Ordnungsverfügung betrifft nicht als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, sondern als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO iVm § 112 JustG NRW, da Rechtsbehelfen, wie der Klage 9 K 3407/20, keine aufschiebende Wirkung gegen Vollstreckungsmaßnahmen, wie der Androhung von Zwangsgeldern, zukommt. Bezüglich der Gebührenfestsetzung geht das Gericht davon aus, dass kein einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird, denn ihr gegenüber entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes, so dass insoweit auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müsste. Ein darauf gerichteter Antrag ist nach § 80 Abs. 6 VwGO aber nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt oder ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht beschieden hat oder wenn die Vollstreckung droht. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist seitens der Antragstellerin nicht dargetan. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Eine Auslegung in einen unzulässigen Antrag nimmt das Gericht nicht vor. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Weder kommt die von der Antragstellerin begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 K 3407/20 gegen die Nr. 1 der Ordnungsverfügung oder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nr. 3 der Ordnungsverfügung in Betracht noch ist dem auf die Aufhebung der Vollziehungsanordnung gerichteten Begehren wegen einer formalen Fehlerhaftigkeit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung stattzugeben. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung gerecht. In ihr heißt es einzelfallbezogen und nachvollziehbar – ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der in ihr enthaltenen Annahmen ankäme: Auf dem Betriebsgelände I. H. lagere eine erhebliche Menge an Bauabfällen (ca. 629.000 t) deren ordnungsgemäße Entsorgung nicht sichergestellt sei. Ein Weiterbetrieb der Bauschuttaufbereitungsanlage sei nicht absehbar, da die Erbringung der fälligen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.117.835,50 Euro bis zum heutigen Tag in keiner Weise in Aussicht gestellt worden sei. Eine jahrelange Verzögerung der Abfallentsorgung sei in Anbetracht der Wertung des Gesetzgebers, wonach bereits das Vorhandensein eines Abfalls eine Gefährdung der Umwelt darstelle, im öffentlichen Interesse nicht hinzunehmen. Aus diesem Grund bestehe ein besonderes Interesse daran, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine spätere Inanspruchnahme weiterer Verantwortlicher vorzubereiten und die hierfür maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung würden sich im Falle einer Klageerhebung die Erfassung der erforderlichen Daten und Angaben sowie die etwaige Inanspruchnahme weiterer Verantwortlicher unter Umständen noch über Jahre verzögern; eine solche Inanspruchnahme könnte durch zwischenzeitliche Insolvenz o.ä. sogar unmöglich werden. Dieses Risiko könne im Interesse der Allgemeinheit und auch aus Gleichbehandlungsgründen nicht hingenommen werden. Eine zeitnahe und möglichst vollständige Erfassung aller zur etwaigen Inanspruchnahme weiterer Verantwortlicher erforderlichen Daten und Angaben sei daher zwingend notwendig und geboten, ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gegeben. Dieses Interesse überwiege das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der unter Nr. 1 dieser Ordnungsverfügung getroffenen Anordnung vorläufig verschont zu bleiben. Zwar ließe sich im Erfolgsfalle die Auskunftserteilung nicht mehr rückgängig machen; dies könne jedoch hingenommen werden, da der Antragstellerin durch die Auskunftserteilung keine Nachteile drohten. Damit stellt die Antragsgegnerin hinreichend auf individuelle Gesichtspunkte ab, welche die sofortige Vollziehung formal rechtfertigen. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt nicht in Betracht. Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängen von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahmen einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der für sofort vollziehbar erklärte oder kraft Gesetzes vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der jeweils angegriffene Verwaltungsakt rechtmäßig und besteht – für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse am Fortbestand der sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung das von der Antragstellerin verfolgte Interesse, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vorläufig von den Verpflichtungen aus der Nr. 1 der Ordnungsverfügung und durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vorläufig von der in Nr. 3 ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung verschont zu bleiben. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. August 2020 wird nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten. Rechtsgrundlage der Nr. 1 der Ordnungsverfügung ist § 47 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen – Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG – wonach Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, Auskunft über Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände zu erteilen haben. Dabei bedurfte es nicht der Benennung des § 62 KrWG, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des KrWG treffen kann, als Ergänzung zu § 47 Abs. 3 KrWG. Da nach § 47 Abs. 3 KrWG der Behörde „auf Verlangen“ Auskünfte zu erteilen sind und dieses die gesetzliche Pflicht zur Auskunftserteilung aktualisiert sowie konkretisiert, liegt bereits in jedem Verlangen eine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG. Dann aber ist dem § 47 KrWG bereits die Ermächtigung der Behörde zum Handeln durch Verwaltungsakt immanent, so dass es der zusätzlichen Benennung einer Befugnisnorm, wie dem § 62 KrWG, in diesem Fall nicht bedarf. Ebenso Groß, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Auflage, § 47 Rdnr. 27. Da die erfolgte aber entbehrliche Benennung des § 62 KrWG ohne Einfluss auf den Inhalt der Nr. 1 der Ordnungsverfügung geblieben ist, ist das Anführen dieser Norm jedenfalls unschädlich. § 47 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrWG scheidet auch nicht aufgrund des § 13 KrWG i.V.m. dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge – Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG – als Rechtsgrundlage aus. Nach § 13 KrWG richten sich die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG, diese so zu errichten und so zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, zwar ausschließlich nach den Vorschriften des BImSchG. Der Anwendungsvorrang des BImSchG greift danach aber ausdrücklich nur für die Errichtung und den Betrieb der Anlage. Die Phase der Stilllegung ist nur insoweit erfasst, als bereits bei Errichtung und Betrieb dafür zu sorgen ist, dass nach der Betriebseinstellung vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ordnungsgemäß beseitigt werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG). Im Übrigen bestehen nach Einstellung des Betriebs die Pflichten nach dem KrWG unmittelbar. Vgl. Delfs, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Auflage, § 13 Rdnr. 8. Nr. 1 der Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin war für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU), wonach die Antragsgegnerin als kreisfreie Stadt und damit untere Umweltschutzbehörde sachlich zuständig ist, soweit sich aus der ZustVU nichts anderes ergibt. Nach § 2 Abs. 1 ZustVU iVm § 1 Abs 1 ZustVU und dessen Anlage, Teil A, Verzeichnis der Vorschriften zum Umweltrecht, ist für den Vollzug des KrWG die obere Umweltschutzbehörde, d.h. die Bezirksregierung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZustVU) zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach Anhang I der ZustVU oder um Anforderungen u.a. des Abfallrechts gegenüber dem Betreiber dieser Anlage handelt und soweit in Anhang II ZustVU nichts anderes bestimmt ist. Die Bauschuttaufbereitungsanlage der Antragstellerin entspricht keiner der in Anhang I der ZustVU abschließend aufgezählten Anlagen. Bei der Bestimmung der Anlagen ist gem. Anhang I der ZustVU auf die Anlage abzustellen, die genehmigt ist oder angezeigt oder beantragt wurde. Ausweislich der Betriebsgenehmigung vom N. wurde durch die C. N1. erstmalig eine Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Baustellenabfällen, Bauschutt, Bodenaushub, Straßenaufbruch, Bau- und Abbruchholz, Hochofen- und Konvertschlacken, Hütten- und Gießereischutt, Halden- und Bergmaterial in H1. , I. H. , erteilt. Die Anlage diente danach der Aufbereitung der genannten Abfälle durch Sortierung, Separierung und Behandlung zum Zwecke der Wiederverwertung bzw. der thermischen Verwertung. Ausweislich der Änderungsgenehmigung der C. N1. vom E. „Wesentliche Änderung der Bauschuttaufbereitungsanlage „I. H. “ zur Integration eines Umschlags von Verpackungs- und Siedlungsabfalls“ wurde die Genehmigung erteilt, auf dem Grundstück in H1. , I. H. , die bestehende Anlage durch Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Umschlagen von nicht gefährlichen Abfällen gem. Ziffer 8.15 Spalte 2 Buchstabe B des Anhangs der 4. BImSchV geändert zu errichten und zu betreiben. Bei den in Anhang 2 der Genehmigung aufgeführten zugelassenen Abfällen handelt es sich sämtlich um ungefährliche Abfälle nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis, Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Auf Grundlage der aktuellen Fassung der 4. BImschV handelt es sich um eine Anlage im Sinne der Ziffer 8.11.2.4. bzw. 8.15.3, die dem Anhang I der ZustVU nicht unterfällt. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom . N. zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung angehört. Die Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt Nach § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 S. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dies ist dann der Fall, wenn sein Inhalt im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten und ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und eindeutig erkennbar ist, dass dieser sein Verhalten danach richten kann. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 37 Rn. 5 f. Dabei ist nicht allein der verfügende Teil des Bescheids ausschlaggebend. Ungenaue Bezeichnungen im Tenor einer Verfügung können durch entsprechende Ausführungen und Erklärungen in der Begründung konkretisiert werden. Wenn der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt hat, muss er eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 – 4 C 18.03 –, juris Rn. 53. Diesen Anforderungen wird die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. August 2020 gerecht. In Nr. 1 der Ordnungsverfügung gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf, ihr unverzüglich schriftlich Auskunft über sämtliche ihr bekannten Abfall- und Produktionsausgänge aus der Bauschuttaufbereitungsanlage am Betriebsstandort I. H. (im Folgenden: BAA), H1. , sowie den Namen des jeweiligen Abnehmers für folgende Zeitraum zu erteilen: 1.a. Auskunftszeitraum vom 01.07.2016 bis 30.10.2017, 1.b. Auskunftszeitraum vom 31.10.2017 bis 30.11.2017 (Veräußerung von Eisen- und Stahlbären). Die Auskunft über die Abfall- und Produktionsausgänge sei je Abnehmer (einschließlich seiner Kontaktdaten) nach Ausgangsdatum (Ausgangstag), der jeweils abgegebenen Abfall- und Produktmenge (als Gewichtsangabe), sowie der jeweiligen Abfall- und Produktbezeichnung aufzuschlüsseln. Zudem wurde die Auskunftsanordnung wie folgt eingeschränkt: Auskünfte zu Kontaktdaten der G. I1. C1. H2. , Entsorgungsfachbetrieb L. H2. , Z. I2. . , H3. und G1. I2. . bräuchten nicht zu erteilt werden, da diese bereits vorlägen. Damit war für die Antragstellerin ohne weiteres erkennbar, welche Auskünfte in welcher Form von ihr verlangt wurden. Die Verfügung in Nr. 1 der Ordnungsverfügung wird sich im Klageverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach auch als materiell rechtmäßig erweisen. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrWG, wonach die Betreiber von Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen oder sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen haben, liegen vor. Die Antragstellerin war die letzte Betreiberin der C2. , die nach der Betriebsuntersagung vom 15. N. 2017 seit dem 30. Oktober 2017 tatsächlich ihren Betrieb eingestellt hat. Bei der Verpflichtung der Antragstellerin, Auskunft über sämtliche ihr bekannte Abfall- und Produktionsausgänge aus der Bauschuttaufbereitungsanlage am Betriebsstandort I. H. , H1. , sowie den Namen der des jeweiligen Abnehmers für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Oktober 2017 sowie vom 31. Oktober 2017 bis 30. November 2017 zu erteilen, handelt es sich um einen zulässigen Auskunftsgegenstand. Die Überwachung im Sinne des § 47 KrWG bezieht sich auf alle Vorschriften des KrWG sowie andere für die Entsorgung von Abfall relevante Vorschriften des Bundesrechts und auf den gesamten Abfallstrom. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. Juni 2014 – 20 B 1396/13 –, juris, Rn. 7; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2002 – 10 S 1185/00 –, juris Rn. 6 f.; Vgl. Groß, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Aufl. 2019, § 47 Rn. 13 m.w.N. Hier dient die Auskunftspflicht dem Zweck der Durchsetzung der abfallrechtlichen Entsorgungspflicht der Abfallanlieferer nach § 7 und § 15 KrWG. Entsorgungspflichtig sind danach die Erzeuger und Besitzer von Abfällen. Die Abfallanlieferer sind jedenfalls als vormalige Besitzer der angelieferten Abfälle weiterhin zur Entsorgung verpflichtet. Sie bleiben gem. § 22 Satz 2 KrWG nach Überlassung von Abfällen an Dritte – wie die Antragstellerin – zur Entsorgung verpflichtet, bis diese endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die auf der C2. lagernden Abfälle sind nicht endgültig und ordnungsgemäß entsorgt. Die Auskunftspflicht ist nicht durch bereits vorgelegte Informationen erfüllt. Bezüglich des Zeitraumes 1. Juli 2016 bis 31. E. 2016 enthalten die bereits vorliegenden Aufstellungen („Abfallsummen“) Angaben zu „An- und Auslieferungen“. Jedoch sind dort lediglich die Art der Lieferung (An- oder Auslieferung), der Abfallschlüssel nach AVV, die Anzahl der Lieferungen, das Gewicht in Tonnen sowie der Preis aufgeführt. Die Unterlagen geben hingegen keine Auskunft hinsichtlich der Kontaktdaten der Anlieferer bzw. Abnehmer, die Menge der Abfälle pro Auslieferung und die Auslieferungszeitpunkte und damit die Reihenfolge der Ein- und Ausgänge. Bezüglich des Zeitraumes 1. Januar 2017 bis 15. Oktober 2017 hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin Listen mit „Rechnungsempfängern“ vorgelegt, die Zeiträume von „01.17“ bis „15.10.2017“ abdecken. Aus diesen Listen ergeben sich lediglich die Art der Lieferung (An- oder Auslieferung), der Abfallschlüssel nach AVV, die Anzahl der Lieferungen, das Gewicht in Tonnen sowie teilweise die Namen der Anlieferer bzw. der Abnehmer. Teilweise sind diese abgekürzt, teilweise ist „Barzahlung“ unter der Rubrik „Kunde“ vermerkt. Die Unterlagen geben hingegen keine Auskunft hinsichtlich der Kontaktdaten der Auslieferer bzw. Abnehmer, die Menge der Abfälle pro Auslieferung und die Anlieferungszeitpunkte und damit die Reihenfolge der Ein- und Ausgänge. Ferner ist nicht erkennbar, ob diese Listen vollständig sind, die jeweiligen handschriftlichen Überschriften enthalten nur teilweise konkrete Daten (etwa „01. – 31.3.2017“); überwiegend sind sie mit Monatsangaben überschrieben (etwa „01.17“, „02.17“, „April“). Für den Zeitraum 16. August 2017 bis 31. Oktober 2017 hat die Antragstellerin Listen mit der Überschrift „Massen I. H. 16.08.2017 – 31.10.2017 Gesamtübersicht“ vorgelegt. Aus diesen ergeben sich für die Zeiträume 16.-31. August, 1.-30. September, 1.-15. Oktober und 16.-31. Oktober 2017 der Abfallschlüssel nach AVV, die Anzahl der Lieferungen, das Gewicht in Tonnen sowie teilweise die Namen der Anlieferer. Teilweise sind diese abgekürzt, teilweise ist „Barzahlung“ unter der Rubrik „Kunde“ vermerkt. Die Unterlagen geben hingegen keine Auskunft hinsichtlich der Art der Lieferung (An- oder Auslieferung) Kontaktdaten der Anlieferer bzw. Abnehmer, die Menge der Abfälle pro Anlieferung und die Anlieferungszeitpunkte und damit die Reihenfolge der Ein- und Ausgänge. Es ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin, die den Betrieb am 1. Juli 2016 - und damit zu Beginn des Auskunftszeitraums - übernommen hat, entsprechende Unterlagen bezüglich der Abfall- und Produktionsausgänge vorliegen. Der von der Antragstellerin geltend gemacht Einbruch in ihre Geschäftsräume im I. H. am 31. März 2016, bei dem „sämtliche PCs sowie das darauf elektronisch gespeicherte Betriebstagebuch entwendet“ worden seien, steht einer Inanspruchnahme der Antragstellerin nicht entgegen. Der geltend gemacht Einbruch fand vor dem Auskunftszeitraum statt, sodass dabei keinerlei hier relevante Daten abhandengekommen sein können. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Antragstellerin im laufenden Betrieb über die Ein- und Ausgänge Buch gehalten hat und dementsprechend auch darüber Auskunft geben kann. Bezüglich des Jahres 2017 ergibt sich dies aus mehreren „Anlieferungsanzeigen“ vom 1. Februar 2017, die Mitarbeiter der Antragstellerin der Antragsgegnerin bei Betriebsbesichtigungen vorlegten. Auf diesen ist u.a. der Name sowie die Anschrift der Rechnungsempfänger, der Abfall-/Reststofferzeuger, der Abfall-/Reststoffbeförderer, die Reststoffmenge, die Abfall-/Reststoffart, die Herkunft, die Liefernummer, sowie Tag und Uhrzeit der Lieferung vermerkt. Es ist davon auszugehen, dass entsprechend den „Anlieferungsanzeigen“ auch Dokumente zu Abfall- und Produktionsausgängen vorliegen. Bezüglich der Ausgänge ergibt sich zudem aus verschiedenen Listen mit „Rechnungsempfängern“, die die Antragstellerin bereits vorgelegt hat, dass sie auch die Auslieferungen dokumentiert hat. Entsprechende Unterlagen dürfte es für den Ein- und Ausgang und für den gesamten Auskunftszeitraum geben. Das Auskunftsverlangen ist auch verhältnismäßig. Die geforderten Auskünfte sind zur Erreichung des legitimen Zwecks des Auskunftsverlangens geeignet und erforderlich. Mit dem Erhalt der Namen der Abnehmer wird das Ziel der etwaigen Inanspruchnahme der Anlieferer als weitere Verantwortliche gefördert. Dazu ist auch die Auskunft über den jeweiligen Tag des Ausgangs, die Menge des abgegebenen Abfalls und dessen Bezeichnung erforderlich, um eine Inanspruchnahme vorzubereiten. Es kommt auf die Ausgangsreihenfolge datumsgenau sowie die jeweilige Menge und die Abfallart an, um eine anteilige Inanspruchnahme der Anlieferer zur Entsorgung der verbleibenden Abfälle vorzubereiten. Um den den Erzeugern und vormaligen Besitzern der Abfälle zuzurechnenden Anteil an der verbleibenden Abfallmenge zu bestimmen, ist es erforderlich festzustellen, welche Abfälle zu welchem Zeitpunkt ordnungsgemäß entsorgt wurden. Soweit die von den jeweiligen Anlieferern angelieferten Abfälle auf der C2. ununterscheidbar mit Abfällen gleicher Art vermischt wurden, führt dies nicht zum Erlöschen der Entsorgungspflicht der Anlieferer. Vielmehr bleibt jedem Anlieferer aufgrund des Verursacherprinzips ein der von ihm jeweils angelieferten Menge entsprechender Anteil der Abfälle zuzurechnen. Wenn Abfälle eines entsorgungspflichtigen Abfallbesitzers bei einem mit der Entsorgung beauftragten Dritten mit Abfällen gleicher Art anderer Entsorgungspflichtiger vermischt werden, bleibt jeder Entsorgungspflichtige für eine Anteil an der Gesamtmenge des vermischten Abfalls verantwortlich, der mengenmäßig seinem Beitrag entspricht. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 – 7 C 5.07 – juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2014 – 7 B 26.13 – juris Rn. 10. Falls ein Teil der von dem jeweiligen Anlieferer angelieferten Abfälle bzw. der mit Abfällen anderer Anlieferer gemischten Abfälle von der C2. noch verwertet wurde, hat sich die Entsorgungspflicht dieses Anlieferers entsprechend vermindert. Die Verantwortlichkeit dieses Erzeugers und vormaligen Besitzers des Abfalls setzt sich in diesem Fall nur an dem der von ihm gelieferten Menge entsprechenden Anteil der Gesamtmenge der vermischten und verbleibenden Abfälle quotal fort. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 – 7 C 5.07 –, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2019 – OVG 11 S 11.18 –, juris Rn. 20, 22. Es ist nicht ersichtlich durch welches mildere – gleich geeignete - Mittel, die Antragsgegnerin die entsprechenden Informationen erhalten könnte. Ein milderes Mittel besteht nicht in der eigenen Ermittlung der Kontaktdaten der Anlieferer durch die Antragsgegnerin. Diese wäre nicht ebenso erfolgversprechend. Die Antragstellerin verfügt bereits über die entsprechenden Informationen. Eigene Ermittlungen der Antragsgegnerin wären von ungewisser Erfolgsaussicht. Für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 31. E. 2016 liegen der Antragsgegnerin Angaben hinsichtlich der Identität der Anlieferer und Abnehmer nicht vor. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat insbesondere ihr Handlungsermessen innerhalb des gerichtlich überprüfbaren Rahmens des § 114 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere hatte sie die Antragstellerin vor Erlass der Ordnungsverfügung bereits mehrfach zur Auskunft aufgefordert. Auch die Ausübung des Störerauswahlermessens begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat sachgerecht von der persönlichen Inanspruchnahme des aktuellen Geschäftsführers der Antragstellerin, Herrn I1. C1. , in ermessensfehlerfreier Weise abgesehen, da sie keine rechtliche Grundlage zu dessen Inanspruchnahme sieht. Ebenfalls sachgerecht hat die Antragsgegnerin von der Inanspruchnahme der I1. C1. I2. . sowie der I1. C1. V. I2. . abgesehen, da diese weder im Auskunftszeitraum noch zu einem späteren Zeitpunkt Betreiberinnen der Anlage waren. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist im vorliegenden Eilverfahren nicht zu beanstanden. Es ist schließlich kein Grund ersichtlich, der es geboten erscheinen lässt, trotz der nach summarischer Prüfung anzunehmenden Rechtmäßigkeit der Nummern 1 und 3 der Ordnungsverfügung der Klage der Antragstellerin aufschiebende Wirkung beizumessen. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse daran, sie durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig zur Auskunft zu verpflichten. Eine zeitnahe und möglichst vollständige Erfassung der – zur etwaigen Inanspruchnahme weiterer Verantwortlicher – erforderlichen Daten ist geboten, um eine ordnungsgemäße Entsorgung zu ermöglichen. Es ist nicht absehbar, dass die Antragstellerin den Betrieb der Anlage wieder aufnimmt und die Abfälle ordnungsgemäß entsorgt. Zudem besteht das Risiko, dass die Abfall- und Produktausgänge (aufgrund des zu erwartenden Zeitablaufs) nach Abschluss des Klageverfahrens nicht mehr zu ermitteln sind und ein Rückgriff auf den einzelnen Anlieferer dem Einwand des schon längst erfolgten Abgangs der angelieferten Mengen bzw. der unzureichenden Ermittlung des (anteiligen) Verbleibs der angelieferten Mengen ausgesetzt wäre. In diesem Fall wäre die öffentliche Hand für die Entsorgung der verbleibenden Abfälle verantwortlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das mit der Grundverfügung angedrohte Zwangsgeld bleibt, da die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes den für die Grundverfügung selbst zu bemessenden Streitwert nicht übersteigt, für die Streitwertfestsetzung gem. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit außer Betracht. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich für die Hauptsache ergebende Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.