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Beschluss

7 L 104/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0309.7L104.21.00
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Tenor

1.                            Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2.              Der Streitwert wird auf 47.344,35 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 47.344,35 Euro festgesetzt. Az 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 47.344,35 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid über die Festsetzung des monatlichen Umlagebetrages für den Ausgleichsfonds für die Pflegeberufeausbildung in Nordrhein-Westfalen gegenüber der Einrichtung der Antragstellerin für das Jahr 2021 vom 10. November 2020, Az: 00.00.0000, anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Namentlich ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 4532/20 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2020 gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, in denen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kraft Bundesrechts entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Die Klage 7 K 4532/20 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 33 Abs. 7 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes - PflBG - keine aufschiebende Wirkung. § 33 Abs. 7 Satz 2 PflBG ordnet an, dass die Klage gegen den Festsetzungs- und Zahlungsbescheid der zuständigen Stelle nach den Absätzen 3 und 4 ‑ um einen solchen geht es hier ‑ keine aufschiebende Wirkung hat. Aufgrund der speziellen Regelung gemäß § 33 Abs. 7 Satz 2 PflBG ergibt sich im Umkehrschluss gleichzeitig, dass der Bundesgesetzgeber § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO für nicht einschlägig hielt; die hier von dem Antragsgegner erhobenen Umlagebeträge sind nicht unter die Rechtsbegriffe der öffentlichen Abgaben oder Kosten zu fassen. Vgl. so zu den Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2012 ‑ 12 B 903/12 ‑, juris Rn. 15 ff. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ("kann") fällt zulasten der Antragstellerin aus. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Auf der Grundlage der summarischen Prüfung der Kammer spricht Überwiegendes dafür, dass der Bescheid vom 10. November 2020 im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. Der angefochtene Bescheid begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2020 ist rechtmäßig. Die Festsetzung des von der Antragstellerin im Jahr 2021 monatlich zu zahlenden Umlagebetrags nach dem Pflegeberufegesetz in Höhe von 15.781,45 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 33 Abs. 4 Satz 2 PflBG. Nach dieser Vorschrift setzt die Bezirksregierung Münster als die in Nordrhein-Westfalen zuständige Stelle gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu entrichtenden Umlagebetrag fest. Im Rahmen der hier im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rechtsgrundlage und die dieser im Einzelnen zugrundeliegenden gesetzlichen Normen zum Umlageverfahren verfassungswidrig sein könnten. Namentlich lässt sich kein Grundrechtsverstoß zulasten der Einrichtungen gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 26 Abs. 3 Nr. 2, 33 Abs. 1 Nr. 2 PflBG ausmachen. Mit Blick auf die Freiheitsrechte dieser Einrichtungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Umlageverfahren i.S.d. §§ 26 ff. PflBG unverhältnismäßig ist. Diesen Einrichtungen steht es insbesondere offen, die zu entrichtenden Umlagebeträge durch Ausbildungsaufschläge gemäß § 28 Abs. 2 PflBG im Rahmen der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen über ihre Kunden zu refinanzieren, vgl. BT-Drucks. 18/7823 S. 77 f., 84. Ferner bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums eine mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) konforme, in sich konsistente Lastenverteilung vorgesehen hat, wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt. Dies zugrunde gelegt konnte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Bescheid vom 10. November 2020 zur Zahlung monatlicher Umlagebeträge heranziehen. Denn sie nimmt als ambulante Pflegeeinrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG an der Finanzierung des Ausgleichsfonds teil, vgl. §§ 26 Abs. 3 Nr. 2, 33 Abs. 1 Nr. 2 PflBG. Die Auslegung von § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG ergibt, dass auch die Antragstellerin von dieser Norm umfasst ist. § 7 Abs. 1 PflBG lautet wie folgt: „Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege werden in folgenden Einrichtungen durchgeführt: 1. zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch [‑ SGB V -] zugelassenen Krankenhäusern, 2. zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch [- SGB XI -] zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen, 3. zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.“ Der ‑ wenn auch nicht eindeutige Wortlaut der Norm ‑ legt bereits nahe, dass die Antragstellerin als ambulante Pflegeeinrichtung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG einzuordnen ist. Die Verwendung der Konjunktion „und“ zwischen den Satzbestandteilen „nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ und „nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ könnte zwar auch dahingehend verstanden werden, dass eine Zulassung zur Versorgung nach § 37 SGB V und zugleich nach §§ 71 Abs. 1, 72 Abs. 1 SGB XI erfolgt sein muss. Wäre dies der Fall, dann würde die Antragstellerin der Norm nicht unterfallen, weil sie keine Zulassung zur Versorgung gemäß § 37 SGB V besitzt. Naheliegender erscheint es allerdings, die Konjunktion „und“ dahingehend zu verstehen, dass sie für eine Aufzählung unabhängig voneinander bestehender Alternativen verwendet wird. Dieses Wortlautverständnis liegt näher, weil der erste Halbsatz der Vorschrift mit dem Satzbestandteil „in folgenden Einrichtungen“ zu einer Aufzählung überleitet. Gemeint wäre dann: „zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen und zur Versorgung nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen“. Bei diesem Verständnis wären ferner Redundanzen in sprachlich zulässiger Weise sowohl am Anfang als auch am Ende von § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG vermieden worden. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf den Begriff „ambulante Pflegeeinrichtung“. Nach dieser Lesart ist die Antragstellerin von der Norm umfasst. Denn sie ist als Pflegedienst im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB XI eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 SGB XI, weil sie mit den Landesverbänden der Pflegekassen einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 2 SGB XI abgeschlossen hat. Diese Lesart der Norm wird bestätigt durch die systematische, historische und teleologische Auslegung. A.A. Opolony , in: Kreutz/Opolony, Pflegeberufegesetz, 2019, § 7 Rn. 19 f. Die systematische Auslegung stützt das Verständnis, dass in § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG eine Aufzählung vorgenommen wird. Bei einer vergleichenden Betrachtung von § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 PflBG wäre sonst nicht erklärlich, weshalb die stationären Einrichtungen nur die Anforderungen zur Versorgung nach dem SGB V oder nach dem SGB XI, aber ambulante Einrichtungen kumulativ die Anforderungen nach dem SGB V und dem SGB XI erfüllen müssten. Hinzu kommt, dass auch in § 7 Abs. 1 Hs. 1 PflBG eine Aufzählung vorgenommen wird, indem von „Pflichteinsätzen in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege“ die Rede ist. Hiermit im Einklang spricht auch das Ausbildungsziel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PflBG für eine Aufzählung von Alternativen in § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG. Es geht um „Pflege von Menschen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen“. Dementsprechend werden die hiermit generell betrauten Einrichtungen der praktischen Ausbildung in § 7 Abs. 1 Hs. 2 PflBG der Reihe nach bezeichnet. Bei der systematischen Betrachtung der Norm liegt auch nahe, dass in § 7 Abs. 1 Hs. 2 PflBG eine Enumeration vorgesehen wurde, die sich je Nummer auf einen Einrichtungstypus (1. Krankenhäuser, 2. stationäre Pflegeeinrichtungen, 3. ambulante Pflegeeinrichtungen) konzentriert – ohne dass ambulante Einrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG kumulativ die Anforderungen nach dem SGB V und dem SGB XI erfüllen müssen. Aus dem systematischen Zusammenhang folgt ferner, dass sämtliche Pflichteinsätze nicht bei einer (einzigen) Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 PflBG durchgeführt werden können. § 6 Abs. 4 PflBG sieht dementsprechend vor, dass sogenannte Kooperationsverträge geschlossen werden können, über die die Pflichteinsätze in den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden können, vgl. hierzu auch BT-Drucks. 18/7823 S. 53, 68. Dies zugrunde gelegt ist gerade nicht notwendig, dass eine ambulante Einrichtung sowohl zur Versorgung nach § 37 SGB V als auch zur Versorgung nach §§ 71 Abs. 1, 72 Abs. 1 SGB XI zugelassen ist. Soweit Opolony seine abweichende Auffassung allein darauf stützt, dass ambulante Pflegeeinrichtungen, die nur einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen oder den Pflegekassen haben, andere Einrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 2 PflBG sein können, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn in § 7 Abs. 2 PflBG geht es in Abgrenzung zu § 7 Abs. 1 PflGB um „Pflichteinsätze in den speziellen Bereichen der pädiatrischen Versorgung und der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung sowie weitere Einsätze“. Nach der Gesetzesbegründung sind „weitere Einsätze“ beispielsweise im Bereich Sterbebegleitung, Palliation, Rehabilitation oder Pflegeberatung möglich, vgl. BT-Drucks. 18/7823 S. 69. Eine ambulante Pflegeeinrichtung, die nur einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen oder den Pflegekassen hat, könnte danach nur dann Ausbildungsinhalte vermitteln, wenn sie Pflichteinsätze in speziellen Bereichen oder weitere Einsätze durchführen würde. Denn auch Opolony sieht die Aufzählung der Einrichtungen in Abs. 1 Hs. 2, in denen Pflichteinsätze nach Abs. 1 Hs. 1 erbracht werden können, als abschließend an. Dies würde jedoch insbesondere dem zugleich erörterten Sinn und Zweck der Reform der Pflegeberufe, die Fachkräftebasis nachhaltig zu sichern, zuwiderlaufen. Auch die genetische Auslegung stützt die zweitgenannte Wortlautauslegung. Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 7 PflBG (vgl. BT-Drucks. 18/7823 S. 68 f.) lautet u. a. folgendermaßen: „Der praktische Teil der neuen Pflegeausbildung umfasst aufgrund der generalistischen Ausrichtung der Ausbildung Einsätze in verschiedenen Einrichtungen. § 7 legt fest, welche Einrichtungen jeweils in Betracht kommen. Absatz 1 sieht vor, dass Pflichteinsätze im Rahmen der praktischen Ausbildung in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege geleistet werden und regelt die Einrichtungen, in denen diese Pflichteinsätze durchgeführt werden können. Dies sind zugleich die Einrichtungen, die auch die Trägerschaft der praktischen Ausbildung nach § 8 übernehmen können und mit dem oder der Auszubildenden den Ausbildungsvertrag nach § 16 schließen sowie den Ausbildungsplan zur Durchführung der praktischen Ausbildung entwickeln. Die Definition nach Nummer 1 umfasst auch psychiatrische Krankenhäuser, wenn die Ausbildungsinhalte der allgemeinen Akutpflege vermittelt werden können. Gerade weil diese Einrichtungen die für die Ausbildung wichtige Funktion des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 8 übernehmen können, wird unter Qualitätsaspekten Wert darauf gelegt, dass gesetzlich vorgegebene Kriterien erfüllt sind. Dies wird durch die Bezugnahme auf die genannten Vorschriften im Fünften Buch Sozialgesetzbuch und im Elften Buch Sozialgesetzbuch erreicht. Einrichtungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, können über die Regelung in Absatz 2 in die Ausbildung einbezogen werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“ In dem Satz „Dies wird durch die Bezugnahme auf die genannten Vorschriften im Fünften Buch Sozialgesetzbuch und im Elften Buch Sozialgesetzbuch erreicht.“ wird die Konjunktion „und“ ‑ wie in § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG ‑ ebenfalls im Sinne einer Aufzählung verwendet. Die Begründung würde sonst auch mit Blick auf die Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 PflBG keinen Sinn ergeben. Denn diese müssten andernfalls entgegen dem Wortlaut sowohl eine Zulassung zur Versorgung nach dem SGB V als auch nach dem SGB XI haben. Im Rückschluss ergibt sich für die Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG, den dortigen Sprachgebrauch gleichfalls nicht dahingehend zu verstehen, dass dort Zulassungen zur Versorgung sowohl nach § 37 SGB V als auch nach §§ 71 Abs. 1, 72 Abs. 1 SGB XI kumulativ vorliegen müssen. Die Betrachtung der „Vorgängernorm“ nach dem Altenpflegegesetz - AltPflG - ergibt ebenfalls, dass in § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG eine Aufzählung vorgenommen wurde. Durch das Pflegeberufegesetz werden die bisherigen drei Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege reformiert und zu einem einheitlichen Berufsbild zusammengeführt, vgl. BT-Drucks. 18/7823, S. 1 f. Mit Blick auf die Antragstellerin, die in der Altenpflege tätig ist, wurden in § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG die Einrichtungen benannt, die die praktische Ausbildung vermitteln: „Die praktische Ausbildung wird in folgenden Einrichtungen vermittelt: 1. in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt, und 2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt.“ Es liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, weshalb ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB XI vor der Reform zu den praktischen Ausbildungseinrichtungen zählten bzw. mit Blick auf die Übergangsvorschriften gemäß § 66 PflBG noch zählen, nach den neuen Regelungen des Pflegeberufegesetzes aber nicht mehr zu ihnen zählen sollten. Die teleologische Auslegung bestätigt die bisherigen Befunde. Ziel der Reform der Pflegeausbildung ist es die Fachkräftebasis nachhaltig zu sichern, vgl. BT-Drucks. 18/7823 S. 1 f. Demnach wäre es ‑ wie der Antragsgegner zutreffend meint ‑ kontraproduktiv, wenn die Anzahl der potentiellen Ausbildungsbetriebe, in denen nach dem Altenpflegegesetz bzw. Krankenpflegegesetz ausgebildet werden darf, zu reduzieren, zumal Auszubildende in der generalistischen Pflegeausbildung weiterhin die Möglichkeit besitzen, eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger durchzuführen (vgl. §§ 59 Abs. 3, 58 Abs. 2, 61 PfIBG). Darüber hinaus sollen zur Gewährleistung des vorgenannten Ziels insbesondere Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen vermieden werden, vgl. BT-Drucks. 18/7823 S. 52. Dies spiegelt sich in den Grundsätzen der Finanzierung in § 26 PfIBG ‑ der auf den Adressatenkreis des § 7 Abs. 1 PflBG verweist ‑ wider. Nach der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 1 PfIBG soll gerade die Finanzierung durch ausbildende und nicht ausbildende Einrichtungen im Umlageverfahren die Ausbildung durch kleinere und mittlere Einrichtungen stärken, da diese die damit verbundenen finanziellen Belastungen nicht alleine tragen müssen, vgl. BT-Drs. 18/7823 S. 77. Dies zugrunde gelegt spricht alles dafür, dass nach Sinn und Zweck des Gesetzes auch ambulante Pflegeinrichtungen, die „nur“ zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 SGB XI zugelassen sind, als Einrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG anzusehen sind. Im Übrigen wäre sonst auch vorstellbar, dass sich Unternehmen der Umlage gezielt entziehen könnten, wenn sie sich etwa durch gesellschaftsrechtliche Aufspaltung auf ambulante Akut- oder Langzeitpflege konzentrieren würden. Gleichfalls ergeben sich aus den Umständen dieses Einzelfalls keine Anhaltspunkte für eine von Verfassungs wegen gebotene einschränkende Auslegung von § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG. Die in § 7 Abs. 1 Hs. 2 PflBG benannten Einrichtungen, in denen bzw. durch die regelmäßig Pflegeleistungen erbracht werden und die regelmäßig auch ausgebildete Kräfte beschäftigen, sind sachgerecht in den Kreis der Umlagepflichtigen einbezogen worden. Sie haben das gemeinsame Interesse in Zukunft ein ausreichendes Angebot an qualifiziert ausgebildeten Pflegefachkräften vorzufinden, um den gesetzlichen Anforderungen an die Qualität der Pflege gerecht werden zu können. Soweit die Antragstellerin meint, dass sie im Rahmen ihres Geschäftsmodells Pflegehelfer/-innen zur 24-Stunden-Pflege einsetze und Ausbildungen nicht in den zeitlichen Ablauf passen würden, ist dies unbeachtlich. Der Antragsgegner hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin auch innerhalb ihres 24-Stunden-Modells geeignete Zeiten für die Durchführung der praktischen Ausbildung definieren könne. Vor diesem Hintergrund kann sie nicht erfolgreich geltend machen, dass die Tätigkeiten in ihrem Geschäftsmodell überwiegend nicht Gegenstand der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung seien. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auf die Antragstellerin ein nicht zu unterschätzender organisatorischer Aufwand zukommen würde, wenn sie ausbilden wollen würde. Dies ist aber auch gerade ein wesentlicher Grund für die Einführung des Umlagesystems gemäß §§ 29 ff. PflBG wie zuvor bereits dargelegt wurde. Namentlich hat die Antragstellerin nicht substantiiert dazu vorgetragen, weshalb es ihr nicht unter ggf. erforderlichen personellen Veränderungen möglich sein sollte, die praktische Ausbildung durch geeignete Fachkräfte zu begleiten. Ferner gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Einrichtungen der praktischen Ausbildung, die ‑ wie oben aufgezeigt ‑ miteinander kooperieren können, mit Blick auf die Organisation nicht auf sich allein gestellt sind. Die Pflegeschule trägt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 PflBG die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. Zusammengenommen liegt es also bei der Antragstellerin, ob sie ihr Geschäftsmodell beibehält oder ob sie ihr Geschäftsmodell modifiziert und in Kooperation mit anderen Einrichtungen Ausbildungen vornimmt. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juli 2003 zur Verfassungskonformität von (landesrechtlichen) Altenpflegeumlagen unter dem verfassungsrechtlichen Merkmal der „Gruppenhomogenität“ für zulässig erachtet, dass eine unmittelbar oder mittelbar überwiegend im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen liegende („gruppennützige“) Verwendung des Aufkommens der Altenpflegeumlage auch in solchen atypischen Einzelfällen vorliege, in denen umlagepflichtige ambulante Pflegeeinrichtungen nicht auf qualifiziert ausgebildete Altenpfleger zurückgreifen, weil sie keine Altenpflegekräfte beschäftigen. Denn die gruppennützige Verwendung besage nicht, dass das Aufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden sei; es genüge, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet werde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 ‑ 2 BvL 1/99 ‑, BVerfGE 108, 186-238 = juris Rn. 153, vgl. auch Rn. 143. Diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich auf die vorliegende Konstellation übertragen und sprechen demnach gegen eine von Verfassungs wegen gebotene einschränkende Auslegung von § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG, wonach die Antragstellerin wegen ihres besonderen Geschäftsmodells nicht als Einrichtung im Sinne der Vorschrift einzuordnen wäre. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb bzw. inwieweit die Antragstellerin ‑ wie sie vorträgt ‑ für den Fall, dass sie weiterhin keine Ausbildungen vornähme, gegenüber Ausbildungsbetrieben, die Ausgleichszahlungen aus dem Ausgleichsfonds erhalten, ungerechtfertigt schlechter gestellt wäre. Denn die sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung läge schlicht darin, dass Ausbildungsbetriebe, die gemäß § 34 Abs. 4 PflGB ebenfalls Umlagebeträge zahlen müssen, um Ausgleichszahlungen zu erhalten, Ausbildungskosten im Sinne von § 27 Abs. 1 PflBG zu tragen haben. Die Ausgleichszahlungen sind auch für die Ausbildungskosten zweckgebunden zu verwenden, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 PflBG. Im Übrigen haben Ausbildungsbetriebe namentlich Überzahlungen aufgrund gesunkener Ausbildungszahlen unverzüglich zurückzuzahlen, vgl. § 34 Abs. 6 Satz 2 PflBG. Zusammengenommen zeigt die Auslegung von § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG, dass die Antragstellerin umlagepflichtig ist. Hinsichtlich der Höhe der von der Antragstellerin zu tragenden monatlichen Beträge nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 10. November 2020 und in die Anlagen zum Bescheid (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO analog). Die dort vorgenommenen Berechnungen werden von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Fehler sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass eine Minderung des zu zahlenden Betrags angezeigt sei, weil sie bereits Umlagebeträge zur Finanzierung der Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz erbringe, übersieht sie schon, dass es sich um zwei voneinander unabhängige Umlagesysteme handelt. Das Umlagesystem zum Altenpflegegesetz betriff nach § 66 Abs. 2 PflBG nur noch die Ausbildungen, die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurden, und läuft zum 31. Dezember 2024 aus, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung NRW. Ferner ist § 29 Abs. 4 PflBG, wonach Ausbildungskosten, die nach anderen Vorschriften aufgebracht werden, bei der Festlegung des Ausbildungsbudgets mindernd zu berücksichtigen sind, in dieser Konstellation offensichtlich schon deshalb nicht einschlägig, weil die Antragstellerin bereits nach eigenem Vortrag nicht als Trägerin der praktischen Ausbildung tätig ist bzw. nicht ausbildet und ihr damit keine Ausbildungskosten entstehen. Die vorliegende Festsetzung des monatlich zu leistenden Umlagebetrags ist insbesondere auch verhältnismäßig. Der Antragstellerin steht es insbesondere offen, die zu entrichtenden monatlichen Umlagebeträge durch Ausbildungsaufschläge gemäß § 28 Abs. 2 PflBG im Rahmen der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen über ihre Kunden zu refinanzieren. Soweit die Antragstellerin meint, dass sie keine Ausbildungsaufschläge gegenüber ihren Kunden vornehmen könne, weil sie dann gerade im Vergleich zu ausländischen Bewerbern nicht mehr wettbewerbsfähig sei, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Zum einen sind auch die Wettbewerber der Antragstellerin an die gesetzlichen Vorgaben und damit an das Umlageverfahren gebunden. Zum anderen können illegal handelnde Wettbewerber nicht zum Vergleichsmaßstab gemacht werden. Insoweit ist auch namentlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Behörden illegal handelnde Wettbewerber dulden würden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert im Klageverfahren beträgt nach der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache 189.377,40 Euro. Er setzt sich aus den zwölf für das Jahr 2021 zu zahlenden monatlichen Umlagebeträgen in Höhe von jeweils 15.781,45 Euro zusammen. Dieser Streitwert ist im vorliegenden Eilverfahren mit einem Viertel zu berücksichtigen, vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.