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Beschluss

12 L 1811/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0315.12L1811.20.00
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Leitsätze

Eine Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen eine Abberufung als Bezirksrevisor setzt die Glaubhaftmachung voraus, dass im konkreten Einzelfall schwerwiegende, unzumutbare Nachteile drohen (hier verneint).

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

            Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen eine Abberufung als Bezirksrevisor setzt die Glaubhaftmachung voraus, dass im konkreten Einzelfall schwerwiegende, unzumutbare Nachteile drohen (hier verneint). 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Antrag, dem Antragsgegner bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu untersagen, den Antragsteller als Bezirksrevisor für die Gerichte der XXXgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen abzuberufen und seine Nachfolge zu regeln, hat keinen Erfolg. Er ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig, da dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die streitgegenständliche Abberufung des Antragstellers, die rechtlich als Bestandteil einer Umsetzung (Wegsetzung vom bisherigen Dienstposten) zu qualifizieren ist, ist bisher noch nicht erfolgt, sondern lediglich durch den Präsidenten des LandesXXXgerichtes Nordrhein-Westfalen (ursprünglich beabsichtigt mit Wirkung zum 1. Januar 2021) angekündigt worden. Für den vom Antragsteller begehrten vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz besteht nur in besonderen Ausnahmefällen ein rechtliches Bedürfnis. Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen – ggf. einstweiligen – Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugender Rechtsschutz ist daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse besteht und der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – mit für den Betroffenen unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Dies ist bei Rechtsakten jedoch nur ausnahmsweise der Fall, etwa wenn diese aus Rechtsgründen nicht mehr aufhebbar sind, wenn aus ihrer auch nur kurzzeitigen Vollziehung bereits nicht wiedergutzumachende Schäden oder die Schaffung vollendeter, nicht mehr ohne weiteres revidierbarer Tatsachen drohen. Vgl. Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, Vorbemerkungen §§ 40-53 Rn. 25 m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein besonderer Ausnahmefall, der eine ausnahmsweise Gewährung vorbeugenden Eilrechtschutzes rechtfertigten würde, nicht glaubhaft gemacht. Mit dem Verweis des Antragstellers auf nachträglichen (Eil)Rechtsschutz sind für ihn keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile verbunden. Die angekündigte Abberufung des Antragstellers als Bezirksrevisor kann als (Teil einer) Umsetzung grundsätzlich jederzeit rückgängig gemacht und damit der Status quo wieder hergestellt werden. Eine Ausnahme ergibt sich vorliegend nicht – wie der Antragsteller meint – aus den spezifischen Besonderheiten bei der Bestellung von Bezirksrevisoren und Bezirksrevisorinnen. Mit einer noch zu erfolgenden Berufung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin für den Antragsteller, wie es Ziffer I.1.2 der Geschäftsordnung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren in der XXXgerichtsbarkeit vom 19. Dezember 2003 in der Fassung vom 13. Dezember 2019 (GO) normiert, geht nicht die irreversible Vergabe des Dienstpostens des Antragstellers einher. Unabhängig davon, dass der Nachfolger/die Nachfolgerin des Antragstellers im Falle seines Obsiegens im gerichtlichen Verfahren aus jedem sachlichen Grund auf einen anderen Dienstposten wieder umgesetzt werden könnte, sieht jedenfalls Ziffer 8 der GO die Bestellung mehrerer Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren und die Wahrnehmung weiterer Verwaltungsaufgaben durch sie vor. So sind aktuell bereits zwei weitere Beamte kommissarisch als Bezirksrevisor bzw. Bezirksrevisorin tätig. Zudem könnten andere Bezirksrevisoren bzw. Bezirksrevisorinnen im Falle einer Rückumsetzung des Antragstellers mit weiteren Verwaltungsaufgaben betraut und so ein zusätzliches Aufgabenfeld für den Antragsteller als Bezirksrevisor geschaffen werden. Damit hat auch die – derzeit noch offene – Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle eines weiteren Bezirksrevisors bzw. einer weiteren Bezirksrevisorin keinen nachteiligen Einfluss auf die Effektivität der nachträglichen Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren unzumutbare Nachteile drohen. Die beabsichtigte Organisationsmaßnahme ist (lediglich) mit einem Wechsel des Dienstpostens (konkret-funktionelles Amt) und damit nicht mit einer Veränderung seines statusrechtlichen Amtes verbunden. Ein schwerer Nachteil folgt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aus einer möglichen zeitlichen Verzögerung bei einer Rückumsetzung seines Nachfolgers/seiner Nachfolgerin im Falle seines Obsiegens im Eilverfahren. Eine solche ergibt sich nicht aus einem möglichen Ersuchen des Nachfolgers/der Nachfolgerin um Rechtsschutz gegen dessen Umsetzung (Wegsetzung). In Ermangelung der Verwaltungsaktqualität einer Umsetzung kommt der Klage des Nachfolgers/der Nachfolgerin gegen diese Organisationsmaßnahme keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zu. Ferner geht mit der beabsichtigten Abberufung keine „Degradierung“ des Antragstellers einher. Eine solche ist mit einer Umsetzung nicht verbunden, solange der Beamte auf einem entsprechend seinem Statusamt bewerteten Dienstposten und damit weiter amtsangemessen eingesetzt wird. Vgl. zu Letzterem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2019 – 6 B 1459/18 –, juris Rn. 27 (zum Nichtvorliegen eines Anordnungsgrundes). Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die beabsichtigte Abberufung – nach derzeitigem Erkenntnisstandes des Gerichts – nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich sein dürfte. Der Antragsteller hat weder substantiiert vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass seine beabsichtigte Abberufung offenkundig nicht auf einem sachlichen Grund beruht und sich der Präsident des LandesXXXgerichts Nordrhein-Westfalen von sachfremden, willkürlichen Erwägungen hat leiten lassen. Dieser führt für seine Entscheidung unter anderem an, dass der Antragsteller vermehrte Zeiten der Dienstunfähigkeit aufweise, seit Jahren Differenzen über die Wahrnehmung der Dienstaufgaben bestünden, die Quantität der Aufgabenerfüllung zu beanstanden sei und der Antragsteller – wie auch in seiner dienstlichen Beurteilung ausgeführt – über keine zureichende Befähigung verfüge. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch nicht offensichtlich von einer „Strafumsetzung“ aufgrund seiner Remonstration vom 7. Mai 2018 auszugehen. Eine solche ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn die verfügte Personalmaßnahme ausschließlich den Zweck verfolgt, den Beamten für dienstliches oder außerdienstliches Fehlverhalten zu bestrafen. Dagegen liegt ein zureichender dienstlicher Grund für eine Umsetzung vor, wenn die Behörde in rechtmäßiger Weise ein nicht disziplinäres dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung des Beamten feststellt, mag sie daneben auch eine Bestrafung des Beamten bezwecken. Allein der Umstand, dass sich das Motiv der „Bestrafung” nicht eindeutig ausschließen lässt, macht eine Umsetzungsverfügung noch nicht rechtswidrig. Es bedarf in einem solchen Fall vielmehr noch der Prüfung, ob nicht aus weiteren, von der etwaigen Absicht einer Bestrafung unabhängigen Gründen ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung des betroffenen Beamten anzuerkennen ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juli 2018 – 1 B 1329/17 –, juris Rn. 8. Gemessen an diesem Maßstab besteht kein Anlass, dem antragstellerseitig vermuteten Motiv seiner „Bestrafung“ nachzugehen, da die beabsichtigte Umsetzung durch die vorstehend genannten und nicht erkennbar nur vorgeschobenen Gründe hinreichend getragen werden dürfte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Von der in Eilverfahren sonst üblichen Reduzierung des Streitwerts ist abzusehen, denn die im Wege der einstweiligen Anordnung ergangene vorläufige Regelung stellt sich aufgrund des weiteren Zeitablaufs sukzessive als endgültige Regelung dar. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.