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Beschluss

4 Nc 68/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0323.4NC68.20.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache bleibt der Antrag ohne Erfolg. Der Antragstellerin ist es nicht gelungen, im Sinne des § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen, dass zum Wintersemester 2020/2021 im Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester über die festgesetzte Kapazität hinaus weitere Studienplätze – außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität – zur Verfügung stehen, an deren Vergabe die Antragstellerin teilhaben könnte. Die Anzahl der im ersten Fachsemester an der Universität E. -F. im Studiengang Medizin – Staatsexamen – zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch die Anlage 1 der „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2020/2021“ (GV NRW 2020 S. 678) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. November 2020 (GV. NRW. 2020 S. 1072) auf 225 festgesetzt worden. Die Überprüfung der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ergibt, dass über diese Höchstzahl hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2020/21 ist die „Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen“ (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25. August 1994 (GV NRW 1994 S. 732) in der (noch bis zum Sommersemester 2022) maßgeblichen Fassung der Änderungsverordnung vom 12. August 2003 (GV NRW 2003 S. 544). Siehe zum zeitlichen Anwendungsbereich der KapVO in der Fassung vom 1. Oktober 2020: Art. 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 20. September 2020 (GV NRW 2020 S. 907). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO) in zwei Verfahrensschritten ermittelt: Zunächst durch eine Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts (§§ 6 bis 13 KapVO), sodann durch eine Überprüfung des hierbei gewonnenen Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts (§§ 14 bis 21 KapVO). Bei den Verfahrensschritten sind die Daten eines Stichtages zugrunde zu legen, der von der Hochschule auf ein Datum festgelegt werden darf, das bis zu neun Monaten vor dem Berechnungszeitraum liegt (§ 5 Abs. 1 KapVO). Bei Eintritt wesentlicher Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums soll eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO). Dem Gericht liegen die Kapazitätsberechnungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Universität E. -F. bezogen auf den Überprüfungsstichtag 15. September 2020 vor. A. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (§§ 6 bis 13 KapVO) Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung berechnet sich aus dem Verhältnis des Lehrangebots zum Ausbildungsaufwand (§ 6 KapVO in Verbindung mit den Formeln der Anlage 1 zur KapVO). I. Ermittlung des Lehrangebots Für die Berechnung des Lehrangebots ist von den Regellehrverpflichtungen auszugehen, welche die der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen der verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts zu erbringen haben. Sie werden in Deputatstunden (DS) gemessen und ergeben das Bruttolehrangebot (§§ 8 bis 10 KapVO). Dieses Bruttolehrangebot (S) wird um die Lehrveranstaltungsstunden vermindert, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen (E), § 11 Abs. 1 KapVO), woraus sich das bereinigte Lehrangebot (Sb) ergibt. 1. Ermittlung des Bruttolehrangebots (S) a) Das Bruttolehrangebot wird nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO in Verbindung mit Anlage 3 zur KapVO grundsätzlich anhand des Stellen-Solls der Lehreinheit im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen ermittelt. Dazu hat die Antragsgegnerin eine Stellenübersicht der Vorklinischen Medizin mit Stand vom 15. September 2020 (Anlage 5 zur Antragserwiderung vom 11. Februar 2021) vorgelegt, der zufolge dieser Lehreinheit insgesamt 40 Planstellen zugeordnet sind. Diese hier maßgebliche Stellenausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 40 Planstellen findet ihre normative Grundlage im Haushaltsplan des Landes (Anlage 4 zur Antragserwiderung: Haushaltsplan 2020: Kapitel 06108, S. 288 f.). Der Haushaltsplan des Landes mit einer bestimmten Personalausstattung aller Medizinischen Einrichtungen der Universität E. -F. mit Planstellen und anderen Stellen der jeweiligen Wertigkeit genügt den Anforderungen an die Festlegung durch einen Rechtssatz. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2009 – 13 C 398/09 u. a. –, juris Rn. 6; und vom 26. Januar 2010 – 13 C 407/09 –, juris Rn. 3. Die Zuweisung der Planstellen auf die einzelne Lehreinheit (Vorklinische, Klinisch-Praktische und Klinisch-Theoretische Medizin) obliegt den nach dem Hochschulverfassungsrecht dazu berufenen Organen, wogegen keine Bedenken bestehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 13 C 32/13 –, juris Rn. 8. Jeder auf die Vorklinische Medizin entfallenden 40 (Plan-)Stellen ist ein bestimmtes Lehrdeputat zugeordnet, das sich nach der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung der Lehrperson richtet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der einzelnen Lehrverpflichtungen wird durch § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV –) vom 24. Juli 2009 (GV NRW 2009, S. 409) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 1. Juli 2016 (GV NRW 2016, S. 526) festgelegt. Bei 40 (Plan-) Stellen besteht nach den Kapazitätsberechnungen der Universität und des Ministeriums im Wintersemester 2020/21 ein Bruttolehrangebot in Höhe von 213 DS: Stellenangebot 2020/2021 Stellenzahl Lehrdeputat Angebot in DS W 3/C 4-Professor auf Lebenszeit 4 9 36 W 2/C 3-Professor auf Lebenszeit 4 9 36 W 1 Juniorprofessor 1 4 4 A 15-13 Akad. Rat ohne ständ. Lehraufgaben 3 5 15 A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 4 16 TVL Wiss. Ang., befristet 21,5 4 86 TVL Wiss. Ang., unbefristet 2,5 8 20 40 213 Bei der Ermittlung des (unbereinigten) Lehrangebotes werden alle in der Stellenübersicht für die Vorklinische Medizin aufgeführten Stellen (Anlagen 2 und 5, Stand: 15. September 2020) berücksichtigt. Der Ansatz dieser Lehrveranstaltungsstunden ist bei summarischer Prüfung des Gerichts zutreffend erfolgt. Die Kapazitätsverordnung geht hinsichtlich des Lehrangebots vom Stellenprinzip aus (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 KapVO). Danach ist die Lehrpersonalstelle unabhängig von ihrer Besetzung und der Qualifikation ihres Inhabers mit der abstrakt für die Gruppe, der die Stelle zuzuordnen ist, festgelegten Regellehrverpflichtung in Ansatz zu bringen. Es kommt allein auf die Regellehrverpflichtung der Stelle nach der jeweiligen Stellengruppe an, nicht auf die dienstrechtliche Stellung des Inhabers oder einer im Arbeitsvertrag festgelegten Lehrpflicht. Eine Lehrpersonalstelle erlangt nur dann faktisch einen anderen Amts- bzw. Dienstinhalt, wenn sie von der Hochschule bewusst dauerhaft durch Besetzung mit einer Lehrperson mit vereinbarter individuell höherer Lehrverpflichtung oder mit rechtlich höher anzusetzender Lehrverpflichtung höherwertig genutzt wird. Eine arbeitsrechtliche Betrachtung ist nicht geboten, da das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) keine kapazitätsrechtliche Bedeutung hat. Außerdem gilt bei wissenschaftlichen Mitarbeitern, dass deren Stellen der Lehreinheit – anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals – nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbständiger Lehre zustehen, sondern nur, um die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Angesichts des grundsätzlichen Interesses einer jeden Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen des Bestrebens, möglichst vielen (Nachwuchs-) Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifizierung einzuräumen, ist davon auszugehen, dass der Einhaltung der Befristungsgrenzen großes Augenmerk gewidmet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 13 C 32/13 –, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 25. Mai 2011 – 13 C 33/11 –, juris Rn. 5; Beschluss vom 9. Juni 2010 – 13 C 254/10 –, juris Rn. 9. Diese Maßgaben hat die Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung beachtet. Laut Antragserwiderung vom 11. Februar 2021 (Bl. 3) ist keiner Lehrperson auf Dauer eine höhere individuelle Lehrverpflichtung als die Regellehrverpflichtung zugewiesen. Insbesondere bei der Stellengruppe der wissenschaftlichen Angestellten, die befristete Verträge haben und die auf einer Planstelle für Zeitangestellte geführt werden, hat die Antragsgegnerin zu Recht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV eine Lehrverpflichtung von 4 DS angesetzt. Die Befristungen dieser Arbeitsverhältnisse sind nach Durchsicht der vorgelegten Arbeitsverträge (Anlage 6 zur Antragserwiderung) nicht zu beanstanden. Es besteht seitens der Kammer auch kein Anlass zur weiteren Überprüfung der vorgenommenen bzw. vorzunehmenden Kapazitätserhöhung, die mit dem Hochschulpakt III insgesamt für die Jahre 2016 bis 2020 bezweckt wird. In der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist anerkannt, dass es sich bei einer hochschulpolitischen Vereinbarung wie dem Hochschulpakt III, welche im Kern die Verabredung beinhaltet, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann, um eine verwaltungsinterne Finanzierungsvereinbarung ohne unmittelbare kapazitäre Wirkung handelt, die im Übrigen auch keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern begründet. Maßgeblich für die Kapazitätsberechnung ist daher allein das durch die Hochschule für das jeweilige Fachsemester auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung tatsächlich geschaffene Lehrangebot. Siehe OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 13 C 43/17 –, juris Rn. 3. Auch führt die Einstellung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter aus Mitteln des Hochschulpaktes nach dem WissZeitVG bzw. dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht dazu, dass die Lehrverpflichtung dieser Angestelltengruppe mit mehr als 4 DS in Ansatz gebracht werden müsste. Die Lehrverpflichtung dieser Stellengruppe beträgt nach § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV vier Lehrveranstaltungsstunden. Auch bei Finanzierung dieser Stellen aus Mitteln des Hochschulpaktes III verbleibt es bei der gebotenen typisierenden Betrachtung der Stellengruppe anhand der für den Regelfall getroffenen Widmung für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung, sodass einem Stelleninhaber neben der Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur Fort- und Weiterbildung zur Verfügung zu stellen ist. Siehe OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 13 C 43/17 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2017 – 13 C 16/17 –, juris Rn. 9; beide m. w. N. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, hiervon bei der Kapazitätsberechnung zugunsten der Antragstellerin abzuweichen, besteht nicht. b) Eine Reduzierung des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO hat die Antragsgegnerin laut Erklärung des Studiendekans vom 22. Dezember 2020 (Anlage 7 zur Antragserwiderung vom 11. Februar 2021) in der Kapazitätsberechnung nicht angesetzt. c) Lehrauftragsstunden im Sinne des § 10 KapVO, die das Lehrangebot erhöhen, standen in den dem Berechnungsstichtag 15. September 2020 vorausgegangenen beiden Semestern nicht zur Verfügung. Im Pflichtlehrbereich besteht auch keine Titellehre, wie sich aus der Antragserwiderung vom 11. Februar 2021 (Bl. 4) ergibt. d) Das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist nicht wegen Zweit- oder Doppelstudenten zu erhöhen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung und der Erklärung des Studiendekans vom 22. Dezember 2020 (Anlage 7 zur Antragserwiderung vom 11. Februar 2021) waren keine solchen Studierenden eingeschrieben. 2. Dienstleistungsexport (§ 11 KapVO) Das Bruttolehrangebot (213 DS) ist um die Lehrveranstaltungsstunden zu vermindern, die eine Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 11 Abs. 1 KapVO). Als Dienstleistungsexport dürfen nur solche Lehrveranstaltungsstunden abgezogen werden, die nach der Studien- bzw. Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums zwingend erforderlich sind. Ein Dienstleistungsexport für reine Wahlfächer des importierenden Studiengangs ist deshalb nicht kapazitätsmindernd berücksichtigungsfähig. Der Dienstleistungsabzug (E) für Lehrleistungen an nicht zugeordnete Studiengänge berechnet sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO – wegen der einsemestrigen Betrachtung im vorliegend zu berechnenden ersten Fachsemester – aus der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (A q /2), multipliziert mit dessen Curricularanteil (CA q ) am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studiengangs: Der Curricularanteil wiederum ergibt sich nach der in Nr. 1 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung vom 18. Januar 1977 (GV NRW S. 50) geregelten Formel aus dem Produkt der Zahl der Semesterwochenstunden (v) und dem Anrechnungsfaktor (f), dividiert durch die Betreuungsrelation (g): Der Anrechnungsfaktor (f) drückt das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Nachbereitung und Durchführung einer Lehrveranstaltungsstunde aus; die Betreuungsrelation (g) ist die Zahl der Studenten, die in einer Lehrveranstaltung im Durchschnitt von einer Lehrperson zu betreuen ist. Die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten werden nach wie vor der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 und die Betreuungsrelation der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV NRW S. 687) entnommen. Die Curricularwerte für die in der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragenden Studiengänge liegen mittlerweile gemäß der Anlage 1 zu § 6 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 – KapVO 2017 –) vom 8. Mai 2017 (GV NRW 2017 S. 591) für die vorliegend interessierende Fächergruppe der Naturwissenschaften (Medizinische Biologie, Chemie und Medizintechnik) nach dem so genannten Bandbreitenmodell im Bachelorstudiengang bei 3,4 bis 4,6, im Masterstudiengang bei 1,7 bis 2,3. Diese normative Festsetzung der äußeren Grenzen der einzuhaltenden Curricularwerte genügt den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts, nach denen der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat. Eine umfassende und abschließende Festlegung eines Curricularnormwertes durch den Verordnungsgeber ist nicht notwendig. Die Ableitung der Curricularwerte aus den bisher geltenden Curricular-normwerten für Diplomstudiengänge (80 % für Bachelor, 40 % für Master; Anm. 1 zur Anlage 1 zu § 6 KapVO 2017) durch die Hochschule selbst anhand der jeweils maßgeblichen Studienordnung ist nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 – 13 B 55/12 –, juris Rn. 21 f. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach den Angaben der Antragsgegnerin aus der Antragserwiderung vom 11. Februar 2021 (Bl. 4 ff.) und nach den Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2020/2021 (Bl. 2 der Anlage 2 zur Antragserwiderung) Lehrleistungen für die fünf nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Biologie/BA, Medizinische Biologie/MA, Chemie/BA, Chemie/MA und Medizintechnik/BA. Das Lehrangebot ist vorliegend um insgesamt 47,70 DS zu bereinigen. a) Ermittlung E für den Studiengang Medizinische Biologie/BA Die Lehrleistungen, die von der Vorklinischen Medizin für den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengang Medizinische Biologie/BA erbracht werden, ergeben sich aus der Quantifizierung des Studiengangs (vgl. Anlage 8b). Demzufolge erbringt die Lehreinheit Vorklinische Medizin Lehrveranstaltungen in einem Umfang von insgesamt (aufgerundet) 0,92 CA q (Anlage 2 zur Antragserwiderung), der sich wie folgt ergibt: Biochemie/Molekularbiologie Vorlesung Teil I (0,0111) und Teil II (0,0222) sowie Seminar Teil I (0,0750) und Teil II (0,0750), Mikroskopische Anatomie Vorlesung (0,0139) und Kurs Teil II (0,0667), Makroskopische Anatomie Vorlesung Teil II (0,0139) und Seminar (0,0500), Physiologie A I Vorlesung (0,0222) und Seminar (0,0750), Physiologie A II Vorlesung (0,0222) und Seminar (0,0600), Biochemie B/ Molekularbiologie Praktikumsseminar (0,0500) und Praktikum (0,1460), Physiologie B Praktikumsseminar (0,0500) und Praktikum (0,1667) (in der Summe rechnerisch 0,9199, gerundet 0,92; unverändert zum WS 2015/2016, WS 2017/2018, WS 2018/19, WS 19/20 vgl. Beschlüsse der Kammer vom 16. März 2016 – 4 Nc 105/15 –, 7. Juni 2018 – 4 Nc 78/17 –, 8. März 2019 – 4 Nc 119/18 – und vom 18. Mai 2020 – 4 Nc 111/19 –). Die Notwendigkeit dieser Veranstaltungen ergibt sich aus dem Studienplan für den Bachelorstudiengang Medizinische Biologie in Anlage 1 zu § 7 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Medizinische Biologie an der Universität E. -F. vom 17. Mai 2013 in der Fassung vom 15. Juni 2015, zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 10. April 2018 (Anlage 8a zur Antragserwiderung). Im dortigen Studienplan für den Bachelorstudiengang Medizinische Biologie werden die Module aufgeführt: BA-6 Biochemie A: vier im Einzelnen aufgeführten Veranstaltungen, BA-7 Anatomie: vier im Einzelnen benannte Veranstaltungen, BA-8 Physiologie A: vier genannte Veranstaltungen, BA-11 Biochemie B: zwei Veranstaltungen (die sich aus den beiden im Studienplan angeführten Veranstaltungsarten Seminar bzw. Praktikum – „SE/PR“ – ergeben) sowie das Modul BA 12 Physiologie B: zwei Veranstaltungen (die sich ebenfalls aus den beiden im Studienplan genannten Veranstaltungsarten Seminar bzw. Praktikum ergeben). Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Lehrveranstaltungen keine Bedenken. Die Summe der Curricularanteile, die von den unterschiedlichen Lehreinheiten (Biologie, Vorklinische Medizin, Klinisch-Theoretische Medizin, Klinisch-Praktische Medizin, Chemie, Physik, Mathematik und IOS – Institut für Optionale Studien –) für den Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor erbracht werden, halten den in der Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 KapVO 2017 festgelegten oberen Curricularwert für Bachelorstudiengänge der Naturwissenschaften mit der Bandbreite 3,4 bis 4,6 ein. Die vorgelegte Quantifizierung dieses nachfragenden Studiengangs (Anlage 8b zur Antragserwiderung) enthält rechnerische Curricularanteile von zusammen 3,62. Ferner ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zum 15. September 2020 für die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Berechnung des Dienstleistungsexports für den Studiengang Medizinische Biologie/Bachelor (Anlage 2, Blatt 2 der Antragserwiderung) mit den für den Studiengang Medizinische Biologie festgesetzten (vgl. § 5 Abs. 4 KapVO 2017) 46 Studienplätzen (vgl. Anlage 2 zu § 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2020/2021 vom 30. Juni 2020 – GV NRW 2020, S. 678) gerechnet hat (vgl. zur Berechnung dieser Kapazität der Studienplatzzahl: Bl. 3 der Anlage 8c zur Antragserwiderung). Ausgehend von den festgesetzten 46 Studienplätzen ist für die Berechnung des Exports der Lehreinheit Vorklinische Medizin beim Ansatz der halbierten Aufnahmekapazität des zulassungsbeschränkten nicht zugeordneten Studiengangs zu beachten, dass der Schwund bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs, den der exportierende Studiengang erbringt, im Rahmen der auf ihn bezogenen Kapazitätsberechnung abzuziehen ist. Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rn. 3 zu § 11 KapVO, m. w. N. Deshalb ist die förmlich festgesetzte Studienplatzzahl des Studiengangs Medizinische Biologie/BA um den spezifischen Schwundausgleichsfaktor von 0,79 (Anlage 8c Blatt 3 zur Antragserwiderung) zu bereinigen (Rechnung: 46 Studienplätze multipliziert mit dem – sich aus den Erfahrungen der vergangenen sechs Semestern des Studiengangs [Regelstudienzeit] ergebenden Übergangsquoten – angesetzten Schwundfaktor von 0,79 = 36,34 = gerundet 36), was einen (gerundeten) A q /2-Wert von 18,00 ergibt, den die Antragsgegnerin bei der Berechnung des Dienstleistungsexports angesetzt hat (Antragserwiderung, Blatt 7). Die Antragsgegnerin ist deshalb – ohne dass dies zu beanstanden wäre – von A q /2 = 18,00, also von A q = 36 Studienanfängern im Studiengang Medizinische Biologie/BA ausgegangen. Es errechnet sich ein Dienstleistungsexport von b) Ermittlung E für den Studiengang Medizinische Biologie/MA Der Dienstleistungsexport der Vorklinischen Medizin für den Studiengang Medizinische Biologie/MA beschränkt sich ausweislich der vorliegenden Quantifizierung (Anlage 9b zur Antragserwiderung) auf zwei Lehrveranstaltungen – die Vorlesung Pathobiologie (0,0044) und das Seminar zur Pathobiologie (0,0400). Deren Notwendigkeit folgt aus der Anlage 4 zu § 10 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Medizinische Biologie an der Universität E. -F. vom 8. Juli 2008 in der Fassung der Änderungsordnung vom 24. April 2020, Studienverlaufsplan Master Medizinische Biologie (dort das Modul 8a/9a Pathobiologie mit diesen zwei Veranstaltungen). Der Curricularanteil in Höhe von (gerundet) 0,04 ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Ausgehend von den festgesetzten 40 Studienplätzen und unter Berücksichtigung des Schwundfaktors von 0,97 (40 * 0,97 = 38,8 gerundet 39) errechnet sich ein zu Lasten der Vorklinik anzusetzender Dienstleistungsexport nach der oben genannten Formel in Höhe von c) Ermittlung E für den Studiengang Chemie/BA Die Lehrleistungen, die die Vorklinische Medizin für den Studiengang Chemie/BA erbringt, lassen sich der Quantifizierung des Studiengangs (Anlage 10b zur Antragserwiderung) entnehmen. Der Curricularanteil von insgesamt 0,09 für das Wahlpflicht-Modul Physiologie/Physiologische Chemie (Seminar: 0,0145 und Praktikum: 0,0725) begegnet keinen Bedenken. Die Notwendigkeit dieser Veranstaltungen ergibt sich aus dem Studienplan für den Bachelor-Studiengang Chemie (dort das Modul Einführung in die Physiologische Chemie/Physiologie mit den genannten Veranstaltungen) in Anlage 1 zu § 7 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Chemie an der Universität E. -F. vom 15. Mai 2012 in der Fassung vom 11. August 2017. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Summe aller rechnerisch dem Studiengang erbrachten Curricularanteile mit 5,11 den Oberwert des Curricularwertes von 4,6 aus der Anlage 1 zu § 6 KapVO 2017 um den Wert von 0,51 überschreitet, und allein der Eigenanteil dieses nachfragenden Studiengangs, nicht aber der Fremdanteil der exportierenden Lehreinheit Vorklinische Medizin gekürzt wurde. Eine Manipulation der Hochschule kann bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden. Im Übrigen ist die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei Nc-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, nicht unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in einer den „harten“ Studiengängen zugutekommenden Weise einzusetzen. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 –, juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. März 2013 – 18 Nc 150/12 –, juris Rn. 57 ff. Deshalb ist der Curricularanteil von 0,09 in die Berechnung des Dienstleistungsexportes bei der Kapazitätsberechnung des Studiengangs Vorklinische Medizin (siehe Anlage 2, Blatt 2 zur Antragserwiderung) einzustellen. Für den nicht zulassungsbeschränkten Studiengang Chemie/BA hat die Antragsgegnerin zur Ermittlung der Einsatzgröße A q für den Dienstleistungsexport eine jährliche Studienanfängerzulassungszahl von 196 (A q ), also einen A q /2-Wert von 98 angesetzt, der sich aus der halbierten Studienanfängerzahl des Vorjahres ergibt (Bl. 4 der Anlage 10c zur Antragserwiderung). Daraus errechnet sich ein zu Lasten der Vorklinik anzusetzender Dienstleistungsexport nach der oben genannten Formel in Höhe von d) Ermittlung E für den Studiengang Chemie/MA Die Lehrleistungen, die die Vorklinische Medizin für den von der Lehreinheit Chemie angebotenen (zulassungsfreien) Masterstudiengang Chemie und Medizinisch-Biologische Chemie erbringt, ergeben sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Quantifizierung des Studiengangs (Anlage 11b zur Antragserwiderung). Bei summarischer Prüfung bestehen hinsichtlich der Notwendigkeit der in die Berechnung eingeflossenen Lehrveranstaltungen des Studiengangs Chemie/MA keine Bedenken. In der Quantifizierung dieses importierenden Studiengangs (Anlage 11b Bl. 3) weist die Antragsgegnerin für den Zweig Chemie einen Curricularanteil (CA q ) der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Höhe von (aufgerundet) 0,01 und für den Zweig Medizinisch-Biologische Chemie in Höhe von (aufgerundet) 1,66 – in Summe: 1,67 – aus. Die Notwendigkeit des Curricularanteils in Höhe von insgesamt 0,01 für den Studiengang Chemie/MA (Zweig Chemie) hinsichtlich der vier Wahlpflichtveranstaltungen Vorlesung Physiologie I (0,0028), Vorlesung Zell- und Gewebebiochemie (0,0028), Vorlesung Pathobiologie (0,0014) und einer zugehörigen Übung (0,0065) ergibt sich aus dem Studienplan für den Masterstudiengang Zweig Chemie (Anlage 1 zu § 7 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemie an der Universität E. -F. vom 24. Mai 2012 in der maßgeblichen Fassung der fünften Änderungsverordnung vom 14. Juli 2017). Dass ein Curricularanteil in Höhe von insgesamt aufgerundet 1,66 für den Studiengang Chemie/MA (Zweig Medizinisch-Biologische Chemie) hinsichtlich der Veranstaltungen Vorlesung Physiologie I (0,0222), Vorlesung Zell- und Gewebebiochemie (0,0222), Vorlesung Physiologie II (0,0222) nebst Praktikum (0,2), Vorlesung Molekulare Biochemie (0,0111), Repetitorium der Biochemie (0,0111) sowie eines Praktikums Biochemie (0,2), des Seminars Biochemie/Physiologie (0,05) und eines (weiteren) Praktikums Biochemie/Physiologie (0,75) erforderlich ist, ergibt sich aus dem Studienplan für den Zweig Medizinisch-Biologische Chemie, A) Pflichtbereich (Anlage 1 zu § 7 der Prüfungsordnung des Master-Studiengangs Chemie). Dies gilt auch für die nach dem Studienplan verpflichtenden Wahlpflichtveranstaltungen des Vertiefungspraktikums der Physiologie (Phys-P; S. 20 der Prüfungsordnung), bestehend aus einem Seminar (0,0165) nebst Praktikum (0,1557), und des Vertiefungspraktikums der Biochemie (BCP-P; S. 20 der Prüfungsordnung), bestehend aus einem Seminar (0,0165) und Praktikum (0,1557). Ebenso ist die Biochemieveranstaltung Pathobiologie mit einer Vorlesung (0,0013) und einer Übung (0,006) (BC-V2; S. 21 des Studienplans) sowie das im Rahmen des Vertiefungsmoduls jeweils zu wählende Master-Seminar der Biochemie (0,0080) bzw. der Physiologie (0,0080) (BCP-S; S. 21 der Prüfungsordnung) vorgeschrieben. Die Antragsgegnerin ist bei der Berechnung von einer Gewichtung von 90 % im Studienzweig Chemie und von 10 % im Studienzweig Medizinisch Biologische Chemie ausgegangen. Der daraus abgeleitete Curricularanteil beträgt 0,175 (0,01 * 0,9 + 1,66 * 0,1), gerundet 0,18 (Anlage 11b, Blatt 3). Gegen diese Vorgehensweise bestehen keine Bedenken. Zur Ermittlung der Einsatzgröße A q für den Dienstleistungsexport ist die Antragsgegnerin von 50 Studienanfängern ausgegangen, sie hat also einen A q /2-Wert von 25 angesetzt (Bl. 4 der Anlage 10c). Die Kürzung des Curricularwertes der beiden Master Studiengänge Chemie bzw. Medizinisch-Biologische Chemie nach der vorgelegten Quantifizierung (Bl. 3 der Anlage 11b) mit dem Gesamtwert der rechnerischen Curricularanteile von 3,63 – der den Oberwert von 2,3 aus der Anlage 1 zu § 6 KapVO 2017 um 1,33 überschreitet – allein beim Eigenanteil dieser beiden nachfragenden Studiengänge ist nach dem vorstehend zum Studiengang Medizinische Biologie/BA Ausgeführten unbedenklich. Folge dessen ist, dass 9/10 (von 0,01) bzw. 1/10 (von 1,66) des vollständig errechneten Curricularanteils von 0,18 in die Berechnung einzustellen sind. Daraus ergibt sich nach der genannten Formel ein Dienstleistungsexport von e) Ermittlung E für den Studiengang Medizintechnik/BA Für den örtlich zulassungsbeschränkten, zum Wintersemester 2015/16 eingerichteten Studiengang Medizintechnik (Bachelor) erbringt die Lehreinheit Vorklinische Medizin Lehrveranstaltungen in einem Umfang von insgesamt 0,71 CA q . Im Einzelnen: Anatomie I Vorlesung (0,0800) sowie Seminar (0,0800), Anatomie II Vorlesung (0,0200) sowie Seminar (0,0400), Biochemie I Vorlesung (0,0400) sowie Seminar (0,0350), Biochemie II Vorlesung (0,0800) sowie Seminar (0,0400 – in der Quantifizierung in Anlage 12b fälschlich mit 0,0667 angegeben) und Praktikum (0,1167 – in der Quantifizierung fälschlich mit 0,0700 angegeben), Physiologie Vorlesung (0,0400) sowie Praktikum (0,1333) (in der Summe rechnerisch 0,705, gerundet 0,71). Deren Notwendigkeit folgt aus dem Studienverlaufsplan Medizintechnik/BA (Anlage 1 zu § 7 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Medizintechnik an der Universität E. -F. vom 17. November 2015 in der Fassung vom 15. November 2017, vgl. Anlage 12a zur Antragserwiderung). Dass die in der Quantifizierung für den Studiengang Medizintechnik/BA der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Veranstaltungen „Terminologie“ und „Bildgebende Verfahren“ nicht berücksichtigt wurden, beruht nach Angaben der Antragsgegnerin in früheren Verfahren darauf, dass diese nicht von der Vorklinik durchgeführt werden (vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 16. März 2016, 4 Nc 154/15). Legt man die zwischen Rektorat, medizinischer Fakultät und Fakultät für Ingenieurswissenschaften vereinbarten 50 Studienplätze (unter Berücksichtigung des Schwundfaktors von 0,96 = 48) zu Grunde, errechnet sich ein zu Lasten der Vorklinik anzusetzender Dienstleistungsexport in Höhe von Ausgehend von dem Lehrdeputat der Lehreinheit Vorklinische Medizin (213 DS) beträgt das bereinigte Lehrangebot nach Abzug der Dienstleistungsexporte an nicht zugeordnete Studiengänge in Höhe von 47,70 DS insgesamt 165,30 DS je Semester. II. Ausbildungsaufwand (Lehrnachfrage) Das bereinigte Lehrangebot (Sb) ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Curricularnormwert – CNW –, § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Zum Ausbildungsaufwand (Lehrnachfrage) gehören diejenigen Pflichtveranstaltungen, deren Besuch nach der maßgeblichen Prüfungsordnung bei der Meldung zur Abschlussprüfung für den zugeordneten Studiengang nachzuweisen ist. 1. Der Curricularnormwert für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin beträgt nach der Nr. 26 lit. a) Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO in der Fassung vom 12. August 2003 (GV NRW 2003 S. 544) 2,42 . Auf der Grundlage der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2020, umfasst die ärztliche Ausbildung im 1. Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Umfang von 104 SWS und einen Curricularanteil von 2,4167 bei einer zu Grunde gelegten Semesterlänge von 14 Wochen. Die Universität E. -F. hat die Vorgaben der ÄApprO mit der Studienordnung (StO) für den Studiengang Medizin an der Universität E. -F. mit dem Abschluss der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen) vom 17. März 2004 in der für den Stichtag 15. September 2020 maßgeblichen Fassung der achtzehnten Änderungsverordnung vom 22. November 2019 umgesetzt. Das hat die Antragsgegnerin in den Eilrechtsschutzverfahren vorangegangener Studienjahre betreffend mit entsprechenden Quantifizierungen für den vorklinischen Studienabschnitt stichhaltig belegt, ohne dass dies vom erkennenden Gericht oder dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beanstandet wurde. Zugrunde gelegt wird daher der in der Kapazitätsverordnung vorgesehene CNW von 2,42. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist nur der Teil des Ausbildungsaufwandes bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen, der durch sie selbst erbracht wird (Curriculareigenanteil). Teile am Ausbildungsaufwand, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Curricularfremdanteile), sind abzuziehen. Deshalb sind gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Curricularanteile (CA) zu bilden. Wegen der curricularen Besonderheiten der einzelnen Hochschule obliegt dieser grundsätzlich die Aufteilung der Curricularnormwerte auf Curricularanteile, wobei sie einen Gestaltungsspielraum hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 –, juris Rn. 52 ff. (= BVerwGE 64, 77 ff.); Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, 16 zu § 13 KapVO. Der sich aus der vorgelegten Quantifizierung der Lehreinheit Vorklinische Medizin (Anlage 14 zur Antragserwiderung) ergebende Curriculareigenanteil in Höhe von 1,57 ist rechnerisch zutreffend. 2. Als Fremdanteile am Lehrangebot des vorklinischen Studienabschnitts hat die Antragsgegnerin für das Studienjahr 2020/21 Lehrleistungen anderer Lehreinheiten im Umfang eines CA q von 0,9 angesetzt. Die Höhe der angesetzten Fremdanteile ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Summe der Eigen- und Fremdanteile (1,57 + 0,9 = 2,47) entspricht damit nicht dem normativ festgesetzten Curricularnormwert von 2,42. Das korrigiert die Antragsgegnerin, indem sie den Eigenanteil (1,57) um den übersteigenden Betrag –vorliegend um 0,05 – kürzt. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn ein (realitätswidrig) zu gering angesetzter Eigenanteil wirkt sich im Ergebnis (zugunsten der Studienbewerber) kapazitätserhöhend aus. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 –, juris Rn. 42. Zudem besteht auch hier keine Verpflichtung der Universität, den Eigen- und Fremdanteil der Lehreinheit anteilig proportional zu kürzen („Stauchung“). OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. –, juris Rn. 22. Das ergibt einen für die weitere Berechnung anzusetzenden Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,52. Bei einem jährlichen bereinigten Lehrangebot von 165,30 DS und einem maßgeblichen Curriculareigenanteil von 1,52 errechnet sich nach der Formel 5 zur Anlage 1 der KapVO eine Aufnahmekapazität im Wintersemester 2020/2021 von B. Überprüfung des Berechnungsergebnisses (§§ 14 – 21 KapVO) Dieses Ergebnis ist anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien des Dritten Abschnittes der KapVO zu überprüfen. Insbesondere ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu prüfen, ob eine Erhöhung der Studienplatzkapazität durch Ansatz eines Schwundausgleiches in Betracht kommt. Gemäß § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Entsprechend haben die Antragsgegnerin und das Ministerium ohne erkennbare Fehler einen Schwundausgleichsfaktor von 1 ./. 0,97 (Anlage 17 zur Antragserwiderung) berücksichtigt. Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis ist eine zahlenmäßige Prognose für Ab- und Zugänge von Studierenden im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester eines Studiums. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in den Schwund-Prognosemaßstab einzustellen sind, liegt im – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren – Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung. Dabei ist das so genannte „Hamburger Modell“ akzeptabel, bei dem für die viersemestrige Regelstudienzeit die Verbleibequote je Semester ermittelt und angesetzt wird. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 13 C 75/08 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 –, juris Rn. 44. Diesbezüglich sind grundsätzlich die für die Vorklinische Medizin aus den festgestellten semesterlichen Verbleibequoten des Zeitraums vorangegangenen Semesters von 1,00, 0,98, 0,96 und 0,95 zu addieren (= 3,89) (vgl. Anlage 17 zur Antragserwiderung). Die Antragsgegnerin hat einen Schwundfaktor von 0,97 (3,89 / 4) errechnet. Davon ausgehend errechnet sich eine Gesamtaufnahmekapazität von Studienplätzen. Die Kapazität von 225 Studienplätzen im Wintersemester 2020/21 ist ausgeschöpft (vgl. Anlage 3 zur Antragserwiderung). C. Soweit hilfsweise beantragt ist, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Studium der Humanmedizin beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt für das Wintersemester 2020/2021 im ersten Fachsemester zuzulassen, bleibt der Antrag nach dem Vorstehenden erfolglos, zumal durch die Antragsgegnerin Teilstudienplätze im Studiengang Medizin nicht vergeben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Ungeachtet der Frage, ob sich das Begehren der Antragstellerin auf die Zulassung zum Studium oder auf die alleinige Beteiligung an einem Losverfahren richtet, ist der Streitwert nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 5.000,-- Euro festzusetzen. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2009 – 13 C 264/08 –, juris Rn. 30 ff.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 –, juris Rn. 37 ff. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.