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Beschluss

7 L 1/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0409.7L1.21.00
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Tenor
  • Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

  •  Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1/21 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Dezember 2020 bezüglich Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen bzw. bezüglich Ziffer 3 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Ordnungsverfügung, mit der der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen: Der Antragsgegner durfte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entziehen, weil sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ein Fahrerlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei einem Alkoholmissbrauch eine Kraftfahreignung nicht und nach Beendigung des Alkoholmissbrauchs nur dann gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Vorliegend durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass die Änderung des Trinkverhaltens der Antragstellerin nach Beendigung des Alkoholmissbrauchs jedenfalls im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mehr gefestigt war. Denn es ist anzunehmen, dass die Antragstellerin aufgrund ihres früheren Alkoholmissbrauchs eine Alkoholabstinenz einzuhalten hat (a) und diese Abstinenz nunmehr aufgegeben hat (b). Davon ausgehend war die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend geboten, ohne dass es der vorherigen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedurfte. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtes unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. a) Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Antragstellerin, der im Jahr 2011 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen wurde (vgl. Amtsgericht E. , Strafbefehl vom 15. August 2011 – 20 Cs - 110 Js 3939/11 - 266/11), eine Fahreignung nur bei einer dauerhaften und vollständigen Alkoholabstinenz gegeben ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Am Tattag der o.g. Straftat, dem 22. Mai 2011, wurde bei der Antragstellerin eine Blutalkoholkonzentration von 2,43 ‰ festgestellt. Das anlässlich des Wiedererteilungsverfahrens erstellte medizinisch-psychologische Gutachten der TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG vom 29. Dezember 2012 führt aus, dass zu erwarten sei, dass die Klägerin auch zukünftig wieder ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Zwar sei eine Abhängigkeitsdiagnose trotz des Vorliegens einiger Hinweise auf eine solche – u.a. des von der Antragstellerin beschriebenen Verlangens nach Alkohol, der Aufgabe von Interessen zugunsten des Alkoholkonsums und des Konsums von größeren Mengen bereits während des Tages bzw. ohne besonderen Anlass – nicht zu stellen, weil die genannten Merkmale nicht innerhalb des zurückliegenden Zeitraums von zwölf Monaten feststellbar seien. Ein kontrollierter Alkoholkonsum sei der Klägerin nach dem vergangenen Alkoholmissbrauch jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich. Es sei daher von der Notwendigkeit eines auf Dauer angelegten Alkoholverzichts auszugehen. Die Antragstellerin habe noch keine hinreichend gefestigte Einsicht in die fachlich abzuleitende Notwendigkeit eines auch zukünftig dauerhaften Alkoholverzichts darstellen können. Es sei notwendig, „die Motivation für einen dauerhaften Alkoholverzicht noch weiter zu fördern und eine realistische Sicht auf den vergangenen Alkoholmissbrauch zu stärken“. Es bestehe die begründete Aussicht, dass die noch bestehenden Defizite durch Teilnahme an einem anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für alkoholauffällige Fahrer nach § 70 FeV zu beheben seien. Diese Forderung nach einer strikten und dauerhaften Abstinenz steht auch im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV setzt die Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Alkoholmissbrauch voraus, dass eine Beendigung des Missbrauchs stattgefunden hat und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Wenn – wie vorliegend für die Antragstellerin durch das medizinisch-psychologische Gutachten der TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG vom 29. Dezember 2012 festgestellt – nach einem Alkoholmissbrauch eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens nur durch eine dauerhafte Abstinenz gewährleistet werden kann, ist es aus fahrerlaubnisrechtlicher Sicht geboten, die Forderung nach einem Alkoholverzicht für das Vorliegen der Kraftfahreignung zu erheben. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 10 S 1491/15 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 7 L 3322/17 – juris (nachfolgend bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 16 B 170/18 – n.v.). Damit korrespondieren die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand: Dezember 2019). Nach Nr. 3.13.1 der Leitlinien ist nach vorangegangenem Alkoholmissbrauch eine Kraftfahreignung erst dann gegeben, wenn das Trinkverhalten ausreichend geändert wurde. Dies ist nach den Leitlinien dann der Fall, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig voneinander getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird, falls aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. Letzteres ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, bei der Antragstellerin der Fall. b) Der Antragsgegner durfte auch davon ausgehen, dass die Antragstellerin diese Abstinenz zwischenzeitlich – nach der Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige Fahrer und Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 15. Februar 2013 – aufgegeben hat. Dies ergibt sich zunächst aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 11. November 2017 – 37 Ds- 30 Js 17/17-134/17 –, wonach die Antragstellerin wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C. vom 30. Mai 2017 geht hervor, dass die mit einem Küchenmesser bewaffnete Antragstellerin sich in der Nacht des 6. November 2016 um 0:55 Uhr durch ein Kelleroberlichtfenster unbefugt Zutritt zum Wohnhaus ihres Ex-Ehemannes verschaffte und versuchte, ihn mit dem Messer mindestens am linken Oberarm zu verletzten. Die der Antragstellerin um 2:05 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,23 ‰. In dem dazugehörigen Aktenvermerk des Polizeipräsidiums S. führten die ermittelnden Beamten aus, dass die Antragstellerin einen „sehr aufgebrachten und stark alkoholisierten Eindruck“ gemacht habe. Sie habe sich uneinsichtig und unbeherrscht gezeigt. Sie sei zur Verhinderung weiterer alkoholbedingter Straftaten in Gewahrsam genommen worden. Die Aufgabe des Abstinenzvorsatzes der Antragstellerin ergibt sich ferner aus den dem Antragsgegner durch das Polizeipräsidium S. zur Kenntnis gebrachten Geschehnissen am 5. September 2020. Aus der zugehörigen Dokumentation des Polizeieinsatzes ergibt sich, dass die Polizei an diesem Tag gegen 19:20 Uhr verständigt wurde, weil die Antragstellerin versucht haben solle, alkoholisiert mit ihrem PKW loszufahren. Es sei zu einer Schlägerei mit ihrem Vater gekommen. Vor Ort eingetroffen seien die Beamten dazwischen gegangen, um weitere Körperverletzungen – die Antragstellerin habe eine blutige Lippe gehabt – zu verhindern. Die Antragstellerin habe einen der Beamten dabei aus nächster Nähe ins Gesicht gespuckt. Der Vater der Antragstellerin habe nach erfolgter Belehrung angegeben, dass sie versucht habe, alkoholisiert in ihr Fahrzeug zu steigen, um „vor einen Baum“ zu fahren. Er habe sie beim Einsteigen gehindert und sie habe ihn in beide Arme gebissen und mehrfach gegen den Kopf und den Oberkörper geschlagen. Er habe sich verteidigt und sie auch am Kopf getroffen. Sie habe schon seit Jahren Suizidgedanken und zudem ein Alkoholproblem. Die ebenfalls anwesende Mutter der Antragstellerin habe die gleichen Angaben gemacht. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,99 mg/l. Zweifel an dem festgestellten Wert ergeben sich bei summarischer Prüfung nach Aktenlage nicht. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Antragstellerin am 5. September 2020 tatsächlich bereits in ihr Fahrzeug eingestiegen war bzw. einsteigen wollte und ob sie konkrete Suizidabsichten hatte, was sie bestreitet. Soweit die Antragstellerin pauschal behauptet, wegen des Zeitablaufs seit der Gutachtenerstellung und der erfolgreichen Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige Fahrer sei davon auszugehen, dass sie nunmehr Trinken und Fahren voneinander trennen könne, benennt sie keine tragfähigen Umstände, die ihre Behauptung untermauern könnten. Durch die aufgezeigten Vorfälle in den Jahren 2016 und 2020 zeigt sich vielmehr, dass die Antragstellerin die in dem nach Aktenlage nicht veralteten Gutachten der TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG geäußerte Erwartung, durch die Teilnahme an dem Kurs für alkoholauffällige Fahrer komme es bei der Antragstellerin zu einer gefestigten Einsicht in eine für sie erforderliche dauerhafte Alkoholabstinenz, zweifellos enttäuscht. Die Kursteilnahme kann demnach schon nicht uneingeschränkt als erfolgreich bezeichnet werden kann. Lediglich ergänzend merkt das Gericht an dieser Stelle an, dass es ein Beleg für eine fehlende Verhaltenskontrolle nach dem Konsum größerer Alkoholmengen und damit für eine Kraftfahrungeeignetheit sein kann, wenn – wie vorliegend – Straftaten unter Alkoholeinfluss auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr begangen werden. Vgl. hierzu Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, Nr. 3.13.1, S. 252 f.). Weiter wird ergänzend angemerkt, dass sich die Formulierung auf Seite 3, 3. Absatz der Ordnungsverfügung vom 21. Dezember 2020 – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – ersichtlich auf Bedenken gegen die Kraftfahreignung in einem möglichen zukünftigen Neuerteilungsverfahren bezieht. Die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin nicht gegeben. Dass das Interesse der Antragstellerin, ihre Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Selbst wenn von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen würde, hätte der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg. Denn die für den Fall offener Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende Interessenabwägung fiele auch mit Blick darauf, dass die Entziehungsverfügung nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, zu ihren Lasten aus. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis eventuell verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für die Antragstellerin muss sie als Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Dass ein solches Risiko besteht, ergibt sich – wie oben dargestellt – daraus, dass die Antragstellerin entgegen der in dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 29. Dezember 2012 erhobenen Forderung nach einer dauerhaften Alkoholabstinenz an dieser nicht mehr festhält. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW und ist rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 GKG. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.