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Beschluss

15 K 3628/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2021:0421.15K3628.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für diesen Rechtsstreit für örtlich zuständig. 1 G r ü n d e : 2 Das Gericht entscheidet gemäß § 83 VwGO in Verbindung mit dem entsprechend anzuwendenden § 17a Abs. 3 GVG auf Antrag der Klägerin vorab über die örtliche Zuständigkeit. 3 Der vorrangige besondere Gerichtsstand der belegenen Sache im Sinne von § 52 Nr. 1 VwGO, der vorliegend im Hinblick auf die in A. gelegenen gewerblichen Flächen eine örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts B. begründen würde, ist nicht einschlägig. 4 Vgl. so auch im Ergebnis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. September 1999 ‑ A 2 S 470/98 ‑, juris; Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Auflage, § 12a Rn. 12. 5 Nach § 52 Nr. 1 VwGO ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Zweck der Vorschrift des § 52 Nr. 1 VwGO ist es, in Streitigkeiten, die einen spezifischen Bezug zu einem Ort aufweisen, das mit der besten Ortskundigkeit oder zumindest der besten Möglichkeit, sich diese Kundigkeit zu verschaffen, ausgestattete ortsnächste Gericht entscheiden zu lassen. 6 Vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 52 Rn. 8. 7 Die daher im Rahmen von § 52 Nr. 1 VwGO zu fordernde besondere Beziehung des Rechts oder Rechtsverhältnisses zu einem bestimmten Territorium liegt nur dann vor, wenn der Bezug auf eine territoriale Gegebenheit das Recht oder Rechtsverhältnis dergestalt prägt, dass es ohne die Einbeziehung des ortsspezifischen Elements nicht beurteilt werden könnte. Dem Ziel der Vorschrift des § 52 Nr. 1 VwGO entspricht es, den geforderten Bezug der Streitigkeit auf ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis weit auszulegen. Es genügt daher jede, auch nur mittelbare Beziehung des Rechtsstreits zum ortsgebundenen Recht oder Rechtsverhältnis. 8 Vgl. VG Dessau, Beschluss vom 8. April 1999 ‑ A 1 K 725/98 ‑, NVwZ‑RR 1999, 704; VG Weimar, Beschluss vom 15. Mai 2002 ‑ 1 K 1962/99.We ‑, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 16. Februar 2012 ‑ 3 A 15/12 ‑, juris; Ziekow in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 52 Rn. 10. 9 Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Abwasserabgabe wird gemäß § 1 AbwAG für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer erhoben. Dabei richtet sich die Abwasserabgabe nach der Schädlichkeit des Abwassers hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 AbwAG aufgeführten Parameter. Auch wenn die Einleitung des Abwassers in ein Gewässer an einer bestimmten Örtlichkeit erfolgt und das Abwasser regelmäßig auch an bestimmten Örtlichkeiten anfällt, fehlt es diesen Örtlichkeiten an einer prägenden Beziehung für die Abwasserabgabe. Sie haben vom Ansatz her keine Auswirkungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach auf das bestehende Abgabenschuldverhältnis. 10 Soweit das Abwasserabgabengesetz hinsichtlich einzelner Tatbestands-voraussetzungen für die Abwasserabgabe oder einzelne Abwasserarten einen örtlichen Bezug herstellt, wie z.B. beim Niederschlagswasser in § 7 Abs. 1 S. 2 AbwAG hinsichtlich der befestigten gewerblichen Flächen oder hinsichtlich der Verrechnungsmöglichkeit bei der Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 10 Abs. 3 AbwAG, geht die Kammer davon aus, dass allein dadurch der nach den vorherigen Ausführungen grundsätzlich fehlende prägende Ortsbezug der Abwasserabgabe nicht in einer Weise hergestellt wird, die eine besondere Ortskundigkeit des entscheidenden Gerichts hinsichtlich dieser spezifischen Elemente erfordert. Darüber hinaus verbietet es sich, hinsichtlich eines Abgabenbescheides unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten für einzelne Teilbeträge der Abgabe anzunehmen. 11 Ist der besondere Gerichtsstand des § 52 Nr. 1 VwGO nicht einschlägig, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 52 Nrn. 3 und 5 VwGO. Nach § 52 Nr. 3 S. 1 VwGO kommt es zunächst auf den Bezirk des Verwaltungsgerichts an, in dem der Verwaltungsakt erlassen wurde. Da sich jedoch die Zuständigkeit des Beklagten auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, wäre gemäß § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Klägerin ihren Sitz hat. Da M. als Sitz der Klägerin in der Region I. in O. und damit nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegt, bestimmt sich gemäß § 52 Nr. 3 S. 3 VwGO die Zuständigkeit nach Nummer 5 der Vorschrift. Danach ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Für S. ist das das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 83 S. 2 VwGO.