Urteil
6a K 3058/19.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2021:0617.6A.K3058.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Mai 2019 wird hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 6. (Einreise- und Aufenthaltsverbot) aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am . K. 1996 geborene Kläger ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger. Die Eltern, zwei Schwestern, zwei Brüder, Onkel und Tanten des Klägers leben in Aserbaidschan. 3 Im Mai 2018 verließ der Kläger sein Heimatland und reiste auf dem Landweg mit einem italienischen Visum in die Bundesrepublik ein, wo er einen Asylantrag stellte. 4 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 2. K. 2018 gab der Kläger an: Er habe in Aserbaidschan elf Jahre lang die Schule besucht und eine Ausbildung für Maschinen und Technik im Baubereich gemacht. Während seiner anschließenden Arbeit beim „Verkehrsamt“ in Baku habe er einige „Meetings“ besucht. Dabei sei er von der Polizei bemerkt, verhaftet und geschlagen worden. Er habe die „Meetings“ gar nicht selbst besucht, sondern er sei nur an den Versammlungsorten vorbeigelaufen. Die Polizei habe ihn für einen Teilnehmer gehalten und „spontan festgenommen“. Später habe sie ihn dann, wenn „Meetings“ stattgefunden hätten, irgendwo in der Stadt festgenommen. Er habe erfolglos versucht, der Polizei zu erklären, dass er gar kein Interesse an Politik habe. Wegen der Schwierigkeiten mit der Polizei habe sein Arbeitgeber ihn entlassen und er habe keine andere Arbeit finden können. Er stehe auf einer „schwarzen Liste“. 5 Mit Bescheid vom 28. Mai 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte den Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen auf und drohte ihm die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Das „gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot“ wurde auf 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung befristet. Zur Begründung der zuletzt genannten Entscheidung führte die Behörde aus, die Befristung auf 30 Monate sei angemessen; Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen worden noch ersichtlich. 6 Am 2. K. 2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst die Asylanerkennung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus, hilfsweise von Abschiebungshindernissen begehrt hat. 7 Später hat er erklärt, er habe im Dezember 2019 die deutsche Staatsangehörige Gizem Kilic geheiratet und sie erwarteten ein gemeinsames Kind. Mit Blick auf diese Entwicklungen hat er am 2. Juni 2021 die Klage größtenteils – nämlich hinsichtlich der Regelungen zu Ziffern 1. bis 5. des Bescheides – zurückgenommen. Er beantragt nunmehr sinngemäß, 8 den Bescheid des Bundesamtes vom 28. Mai 2019 hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 6. (Einreise- und Aufenthaltsverbot) aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. 15 Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. 16 Die verbliebene Klage ist zulässig und begründet. 17 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Zwar ist die in Rede stehende Regelung zu Ziffer 6. des Ablehnungsbescheides als bloße Befristung eines kraft Gesetzes bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes formuliert. Insoweit käme grundsätzlich die Verpflichtungsklage auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung als zielführende Klageart in Betracht. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlte es jedoch schon in der bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides noch geltenden früheren Fassung des Aufenthaltsgesetzes aufgrund von entgegenstehendem Unionsrecht an einem wirksamen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot. Ein solches Verbot musste vielmehr bei unionsrechtskonformer Auslegung im Einzelfall von der zuständigen Behörde erlassen werden, wie es inzwischen ausdrücklich in § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorgesehen ist. Allerdings ist die in einem entsprechenden Bescheid ausgesprochene Befristung in aller Regel dahingehend auszulegen, dass in ihr zugleich die konstitutive Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes enthalten ist. 18 Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, BVerwGE 162, 382 ff., s. etwa auch VG Minden, Urteil vom 26. April 2021 - 1 K 799/18.A -, BeckRS 2021, 4693 (Rn. 41 ff.), mit weiteren Nachweisen. 19 Da es sich insoweit um einen einheitlichen Verwaltungsakt handelt und nicht zwischen dem Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst und seiner Befristung unterschieden werden kann, ist die Regelung – entgegen der früheren Praxis – stets mit der Anfechtungsklage anzugreifen. 20 Vgl. nur VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 - A 19 K 1718/17 -, juris (Rn. 21 ff.), mit weiteren Nachweisen. 21 Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Regelung zu Ziffer 6. des Bescheides vom 28. Mai 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 22 Rechtsgrundlage für den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist § 11 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 77 Abs. 1 AsylG ist insoweit auf das Aufenthaltsgesetz in seiner heutigen Fassung abzustellen; auch § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis August 2019 geltenden Fassung enthielt indes bei unionsrechtskonformer Auslegung eine entsprechende Rechtsgrundlage, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung festgestellt hat. 23 Nach § 11 Abs. 3 AufenthG (beide Fassungen) ist über die Länge der Frist des Verbotes nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Behörde hat also insbesondere die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen. Auch insoweit kommt es allerdings wegen § 77 Abs. 1 AsylG auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an; das Bundesamt ist gehalten, seine Ermessenserwägungen auch nach der Entscheidung unter Kontrolle zu halten und im Falle einer wesentlichen Änderung der Sachlage bis zur gerichtlichen Entscheidung seine Ermessenserwägungen entweder zu ergänzen (§ 114 S. 2 VwGO) oder die verfügte Frist gegebenenfalls zu korrigieren. 24 Vgl. zuletzt VG Würzburg, Urteil vom 10. Februar 2021 - W 8 K 20.31115 -, juris (Rn. 29 f.) mit weiteren Nachweisen. 25 Das Bundesamt ist ausweislich der Bescheidbegründung davon ausgegangen, dass die von ihm in ständiger Verwaltungspraxis angesetzte Frist von 30 Monaten auch im Falle des Klägers angemessen sei, weil Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung weder vorgetragen seien, noch nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vorlägen. Diese Annahme ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) haltbar. Denn der Kläger ist inzwischen mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und die Eheleute erwarten ein gemeinsames Kind. Vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen und konventionsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie ist dieser Gesichtspunkt zumindest in die Ermessensentscheidung über die Befristung einzubeziehen. Die Annahme des Bundesamtes, es seien „keine Anhaltspunkte“ für eine vom Standardfall abweichende Entscheidung vorhanden, ist daher zum jetzigen Zeitpunkt verfehlt und die Ermessensentscheidung im Sinne von § 114 VwGO defizitär. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der Beklagten aufzuerlegen, weil diese insoweit unterlegen ist. Allerdings fällt dieser Teil des Streitgegenstandes als bloße Nebenfolge gegenüber den übrigen, durch Klagerücknahme beendeten Teilen (Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot) nicht ins Gewicht. Nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO sind die Kosten daher vollständig dem Kläger aufzuerlegen. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung. 28 Rechtsmittelbelehrung: 29 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 30 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 31 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 32 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 33 Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 34 Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.