Leitsatz: 1. Das Versammlungsgesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung, nach der die Versammlungsbehörde die Versammlung bestätigen müsste. Auch aus sonstigen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes folgt eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht ohne weiteres. Aus § 14 VersG folgt vielmehr, dass lediglich die Anmeldung erforderlich ist. 2. Von einer Nutzung der im Gemeingebrauch - der auch den kommunikativen Gemeingebrauch umfasst, stehenden Straßen sind - wie hier - Verkehrsflächen und Grundstücke mit einem eingeschränkten Widmungszweck zu unterscheiden, die deshalb grundsätzlich nicht als Ort der allgemeinen Kommunikation zur Verfügung stehen. (Hier Kinderspielplatz). 3. Die dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG unterliegende Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung setzt die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus. Art. 8 GG begründet kein Benutzungsrecht, das nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht. Das Recht der freien Ortswahl umfasst nicht das Recht, fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen. 4. Der Veranstalter einer Versammlung hat - allerdings gegenüber der Kommune und nicht gegenüber der Versammlungsbehörde - einen Anspruch darauf, dass diese über eine von ihm begehrte Nutzung der v. g. öffentlichen Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 8 GG entscheidet. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorläufig festzustellen, dass die vom Antragsteller angemeldete Versammlung „xxCamp – gegen den Bau des Gaskraftwerkes I. ; für eine klima- und sozialgerechte Wärmewende und gegen die Kriminalisierung von wildem Campieren“ in I. vom XX. bis XX XX 2021 auf dem in der Anmeldung angegebenen Ort stattfinden darf und der Antragsgegner nicht deswegen zum Einschreiten gegen die Durchführung der Versammlung an diesem Ort berechtigt ist, weil die Beigeladene hierzu keine Zustimmung erteilt hat, hat keinen Erfolg. Er ist auf sogenannten vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz gerichtet. In der Sache sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind glaubhaft zu machen. Dies ist dem Antragsteller vorliegend nicht gelungen. Es ist bereits fraglich, ob für den streitgegenständlichen Antrag das erforderliche Rechtschutzinteresse besteht. Die Verwaltungsgerichtsordnung ist auf die Gewährung von nachträglichem Rechtsschutz zugeschnitten, weil effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes - GG) grundsätzlich ausreichend durch nachträglichen - ggf. auch einstweiligen - Rechtsschutz gewährt werden kann und ein nachträglicher Rechtsschutz dem verfassungsrechtlich normierten Grundsatz der Gewaltenteilung besser Rechnung trägt, weil vorbeugender Rechtsschutz den im gesetzlichen Rahmen bestehenden Handlungsspielraum der Exekutive in der Regel stärker beschneidet. Insbesondere ein vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz kommt deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht. Hierfür muss ein spezielles, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen. Daran fehlt es, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz kann zudem insbesondere dann nicht anerkannt werden, solange sich noch nicht mit dafür erforderlicher Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden. Vgl. VGH Mannheim Beschl. v. 8. Februar 2021- 1 S 3952/20 - , beck-online. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob das Protestcamp des Antragstellers durchgehend unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG steht. Vorliegend bestehen bereits Zweifel daran, ob der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass das befürchtete Einschreiten der Polizei tatsächlich stattfindet. Allein aus dem Umstand, dass die Versammlung nicht bestätigt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, der Antragsgegner beabsichtige, gegen die Versammlung in rechtswidriger Weise vorzugehen. Auch die Beigeladene hat sich bislang nicht dazu geäußert, ob und in welchem Umfang sie einer – aus ihrer Sicht – rechtswidrigen Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtung entgegen treten wird. Für das Unterbinden eines eventuellen Verstoßes gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet I. z.B. durch wildes campieren, dürfte im Übrigen auch grundsätzlich die Ordnungsbehörde der Beigeladenen vorrangig zuständig sein, § 1 Abs. 1 Satz 3 Polizeigesetz NRW (PolG NRW), weshalb auch vor diesem Hintergrund nicht hinreichend bestimmt von einem drohenden Eingriff in die Rechte des Antragstellers durch den Antragsgegner ausgegangen werden kann. Soweit der Antragsgegner die Versammlung einerseits nicht ausdrücklich verbietet, andererseits aber ausdrücklich nicht bestätigt, kann offen bleiben, ob er einen feststellenden Verwaltungsakt hätte erlassen müssen, oder ob insoweit seine E-Mail vom 3. August, dass er die Versammlungsfläche nicht bestätigen könne, ausreichend gewesen ist. Das Versammlungsgesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung, nach der die Versammlungsbehörde die Versammlung bestätigen müsste. Auch aus sonstigen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes folgt eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht ohne weiteres. Aus § 14 VersG folgt vielmehr, dass lediglich die Anmeldung erforderlich ist. Der Antragsteller beantragt auch nicht die Bestätigung seiner Versammlung oder des Versammlungsortes durch die Antragsgegnerin. Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs und somit streitgegenständlich ist vorliegend im Kern ein Unterlassungsanspruch bzw. die Feststellung eines solchen Anspruchs. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar dürfte der Antragsgegner – entgegen seiner Ansicht – passivlegitimiert sein. Denn Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs und somit streitgegenständlich ist vorliegend, wie bereits ausgeführt, ein Unterlassungsanspruch bzw. die Feststellung eines solchen Anspruchs und eben nicht die Zulassung zu der öffentlichen Einrichtung des Beigeladenen. Dennoch erscheint es aus den unten noch darzulegenden Gründen zweifelhaft, ob es sachgerecht ist, dass der Antragsgegner, der nicht die Verfügungsberechtigung des vom Antragsteller gewählten, nicht zum öffentlichen Verkehrsraum zählenden Versammlungsortes, innehat, den Anspruch auf Nutzung der Einrichtung in dem vom Antragsteller angemeldeten Umfang prüfen soll. Die Nutzung der seinerseits begehrten Fläche ist in der vorliegenden Versammlungssituation nicht vom Versammlungsgrundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst. Bei dieser Fläche (Gemarkung C. , Flur yy, Flurstück yy) handelt es sich um eine nicht umfriedete im Fiskaleigentum der Beigeladenen stehende öffentliche Einrichtung, was auch der Antragsteller letztlich (wohl) nicht bestreitet. Als öffentliche Einrichtung ist dabei jede Einrichtung zu verstehen, die von der Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhalten und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der allgemeinen (öffentlichen) Benutzung zugänglich gemacht wird. Vgl. VG Aachen, Beschl. v. 9. Mai 2017 - 4 L 599/17 -, juris. Die v. g. Fläche, auf der sich zwei im Boden verankerte Kleinfeldtore befinden, ist als Spiel- und Bolzplatz gewidmet. Diese Widmung ist durch entsprechende Beschilderung bekannt gemacht. Die Nutzung ist danach für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre eröffnet. Von der Widmung nicht erfasste Nutzungen sind grundsätzlich untersagt, wobei Ausnahmen nur für eigene Veranstaltungen des Fachbereichs Kinder-Jugend-Familie der Beigeladenen sowie nach vorheriger Abstimmung und Genehmigung für Veranstaltungen der Kinderanwältin und der Spielplatzpaten/-innen gelten. Von einer Nutzung der im Gemeingebrauch - der auch den kommunikativen Gemeingebrauch umfasst, stehenden Straßen sind - wie hier - Verkehrsflächen und Grundstücke mit einem eingeschränkten Widmungszweck zu unterscheiden, die deshalb grundsätzlich nicht als Ort der allgemeinen Kommunikation zur Verfügung stehen. Verkehrsflächen wie Bundesfernstraßen oder Flächen im Fiskaleigentum stehen regelmäßig nur mit einer (Sonder-)Nutzungserlaubnis für Versammlungszwecke zur Verfügung. Es handelt sich dabei um ein Erlaubnisverfahren, das erst den Zugang zu dieser Fläche ermöglicht. Vgl. Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 1. Auflage 2016, Einleitung Rn. 72, m. w. N. Von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG ist prinzipiell zwar die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst. Die Entscheidung über Ort und Zeit einer Versammlung setzt jedoch die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus. Art. 8 GG begründet also kein Benutzungsrecht, das nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht. Das Recht der freien Ortswahl umfasst nicht das Recht, fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen. Dies gilt grundsätzlich auch für ein Grundstück, das nach dem Willen des Trägers als öffentliche Einrichtung der Allgemeinheit nur im Rahmen einer eingeschränkten Zweckbestimmung zur Verfügung steht. Aus Art. 8 GG lässt sich eine generelle Verpflichtung des Trägers der Einrichtung zur Erweiterung der von ihm festgelegten öffentlichen Zweckbestimmung nicht entnehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 7 C 34/91 -, NJW 1993, 609, beckonline;Maunz/Dürig/Depenheuer,94. EL Januar 2021, GG Art. 8 Rn. 77. Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Beschränkungen zur Nutzung von öffentlichen Einrichtungen zu Versammlungszwecken vorliegend zu beachten. Abweichendes folgt insbesondere nicht daraus, dass auf der in Rede stehenden Fläche etwa ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet sei, der als Ort des allgemeinen kommunikativen Verkehrs auch für die Durchführung von Versammlungen in Anspruch genommen werden kann. Die Versammlungsfreiheit verschafft - wie dargelegt - kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt es dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. So sind etwa Orte grundsätzlich von der Inanspruchnahme durch Versammlungen ausgeschlossen, zu denen der Zugang individuell kontrolliert und nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird. Die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit kann an solchen Orten nicht beansprucht werden. Hingegen werden vor allem innerörtliche Straßen und Plätze als Stätten des Informations- und Meinungsaustauschs sowie der Pflege menschlicher Kontakte angesehen. In verstärktem Maß gilt dies für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche; die Ermöglichung des kommunikativen Verkehrs ist ein wesentliches Anliegen, das mit solchen Einrichtungen verfolgt wird. Das Versammlungsrecht knüpft an diese Funktion an. Dabei beachtet es die allgemeinen straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, die es jedoch partiell überlagert, sofern dies für eine effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit erforderlich ist. Im Zusammenhang mit dem Versammlungsrecht sind außerhalb öffentlicher Straßen, Wege und Plätze liegende Orte nach dem Leitbild des öffentlichen Forums als öffentliche Kommunikationsräume zu beurteilen. Dieses Forum ist dadurch charakterisiert, dass auf ihm eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht. Abzugrenzen ist dies von Stätten, die der Allgemeinheit ihren äußeren Umständen nach nur zu ganz bestimmten Zwecken zur Verfügung stehen und entsprechend ausgestaltet sind. Wenn Orte in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich oder ganz überwiegend nur einer bestimmten Funktion dienen, kann in ihnen – außerhalb privater Nutzungsrechte – die Durchführung von Versammlungen nach Art. 8 Abs. 1 GG nicht begehrt werden. Anders ist dies indes dort, wo die Verbindung von Ladengeschäften, Dienstleistungsanbietern, Restaurationsbetrieben und Erholungsflächen einen Raum des Flanierens schafft und so Orte des Verweilens und der Begegnung entstehen. Werden Räume in dieser Weise für ein Nebeneinander verschiedener, auch kommunikativer Nutzungen geöffnet und zum öffentlichen Forum, kann aus ihnen gem. Art. 8 Abs. 1 GG auch die politische Auseinandersetzung in Form von kollektiven Meinungskundgaben durch Versammlungen nicht herausgehalten werden. Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet den Bürgern für die Verkehrsflächen solcher Orte das Recht, das Publikum mit politischen Auseinandersetzungen, gesellschaftlichen Konflikten oder sonstigen Themen zu konfrontieren. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226-278; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18. Juli 2015 – 1 BvQ 25/15 –, juris. Der vom Antragsteller als Veranstaltungsort begehrte mit festen Kleinfeldtoren versehene Spiel- und Bolzplatz ist hingegen kein solches Forum. Er steht bereits den äußeren Umständen erkennbar nur zu dem gewidmeten Zweck und auch nur einem eingegrenzten Personenkreis zur Verfügung, wie sich auch aus der entsprechenden Beschilderung ergibt. Allein die fehlende Einfriedung dieses Platzes macht diesen nicht zu einer Fläche, die dem Publikum das Recht verschafft, dort politische Auseinandersetzungen, gesellschaftliche Konflikte, etc. auszutragen. Der Bolzplatz befindet sich zudem im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes und ist – jedenfalls überwiegend - von einer Wohnbebauung umgeben, so dass von einem Raum mit einem Nebeneinander verschiedener, auch kommunikativer Nutzungen nicht gesprochen werden kann. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob das Erfordernis einer eventuellen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis wiederauflebt, da es sich vorliegend eben nicht – was der Antragsteller verkennt – um einen insoweit voneinander zu unterscheidenden öffentlichen Verkehrsraum bzw. diesem gleichgestellten Forum, sondern um eine öffentliche Einrichtung handelt. Der Antragsteller hat - allerdings gegenüber der Beigeladenen - einen Anspruch darauf, dass diese über eine von ihm begehrte Nutzung der v. g. öffentlichen Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 8 GG entscheidet. Dabei dürfte ein Anspruch des Antragstellers nach § 8 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) bereits daran scheitern, dass er nicht Einwohner der Gemeinde des Beigeladenen ist. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller einen entsprechenden Antrag nach seinen Ausführungen bewusst nicht gestellt, sondern ist vielmehr der Auffassung, dass seine beabsichtigte Nutzung unmittelbar von Art. 8 GG gedeckt ist, weshalb es einer Zulassungsentscheidung nicht bedürfe. Dies steht erkennbar nicht im Einklang mit der insoweit gefestigten Rechtsprechung, wonach die Zulassung zur öffentlichen Einrichtung, die außerhalb einer gesetzlichen Benutzungsgarantie liegt, nämlich allein im Rahmen des durch das Gleichbehandlungsgebot begrenzten Ermessens des Trägers der Einrichtung gewährt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 7 C 34/91 -,NJW 1993, 609, beckonline. Im Übrigen lässt sich aus Art. 8 GG eine generelle Verpflichtung des Trägers der Einrichtung zur Erweiterung der von ihm festgelegten öffentlichen Zweckbestimmung nicht entnehmen. Zwar kann dem Inhaber eines Grundrechts ein Anspruch auf solche Maßnahmen zuwachsen, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind. Diese Maßnahmen zu verwirklichen, ist jedoch in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, so dass ein unmittelbar aus der Verfassung herzuleitender Leistungsanspruch nur in außergewöhnlichen Fällen zu rechtfertigen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 7 C 34/91, - NJW 1993, 609, beckonline. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat der Antragsteller nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Allein die Tatsache, dass es dem Antragsteller nicht möglich ist, seine Veranstaltung in der von ihm gewählten Konzeption durchzuführen, begründet jedenfalls keinen entsprechenden Anspruch, da es ihm nicht grundsätzlich verwehrt bleibt, sein versammlungsrechtliches Anliegen, wenn auch in anderer Form, zu verwirklichen. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einen Zulassungsanspruch im Rahmen der Widmung bzw. nach Art. 3 GG (ggf. i. V. m. Art. 8 GG) hinsichtlich der Nutzung des Bolzplatzes über neun Tage hat. Der insoweit von der Beigeladenen in der E-Mail vom XX XX 2021 und ergänzend dazu im gerichtlichen Verfahren getroffenen Ermessensentscheidung, insbesondere auch hinsichtlich der Folgen der Beanspruchung des Platzes durch die 150 erwarteten Teilnehmer/-innen, ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat der Antragsteller Gründe für eine etwaige Ermessungsreduzierung auf „null“ nicht glaubhaft gemacht. Es auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beigeladene die vom Antragsteller begehrte Fläche außerhalb der beschriebenen Widmung Dritten für (vergleichbare) Veranstaltungen zur Verfügung gestellt hat, worauf ein Anspruch des Antragstellers auf Gleichbehandlung fußen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei wird in ständiger Praxis der Kammer wegen der Vorwegnahme der Hauptsache der volle Auffangwert zugrunde gelegt. Re c h t s mi t t e l b e l e h r u n g : Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.