Leitsatz: 1) Teilweise Unzulässigkeit der Klage nach erfolgter Klageerweiterung wegen versäumter Klagefrist. 2) Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Gebührenbescheides. Entscheidung ermessensfehlerhaft, wenn eine Rahmengebühr wie eine Zeitgebühr behandelt wird. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Juni 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger bewohnt in dem Gebäude T.-------straße X, 00000 K., die im1. Obergeschoss rechts liegende Wohnung. Das Gebäude steht im Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied der Kläger ist. Am 4. Juli 2017 erfolgte eine Besichtigung der klägerischen Wohnung durch den bev. Bezirksschornsteinfeger C. . Dieser stellte unter anderem fest, dass die dort vorhandene Abgasanlage nicht betriebssicher und in sonstiger Weise gefährlich sei und deshalb eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW noch nicht ausgestellt werden könne. Um die Feuerstätte ausreichend mit Verbrennungsluft zu versorgen, müsse ein Luftverbund hergestellt werden. Es fehlten eine obere und eine untere Lüftungsöffnung von je 150 cm² in der Badezimmertür sowie zwei weitere untere Lüftungsöffnungen von je 150 cm² in der Küchen- und in der Wohnzimmertür. Der Betrieb der Feuerstätte sei bis zur Beseitigung der Mängel aus Sicherheitsgründen untersagt. Dem Kläger werde bis zum 15. August 2017 die Gelegenheit zur Nachprüfung der Beseitigung der Mängel eingeräumt. Es erfolgte eine Mängelmitteilung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit Schreiben vom 8. November 2017 wandte sich die Beklagte an den Kläger und teilte diesem mit, dass gemäß § 43 Abs. 1 BauO NRW unter anderem Feuerstätten und Abgasanlagen betriebssicher und brandsicher sein müssten und auch sonst nicht zu Gefahren und unzumutbaren Belästigungen führen dürften. Beim Anschluss oder Austausch von Feuerstätten sei dies durch den Schornsteinfegermeister nach § 43 Abs. 7 BauO NRW zu bescheinigen. Aufgrund der vorhandenen Mängel, die dem Kläger durch die Mängelmitteilung bekannt gegeben worden seien, habe ihm diese Bescheinigung jedoch bislang nicht ausgestellt werden können. Sie, die Beklagte, sei daher aus ordnungsbehördlicher Sicht berechtigt, eine Nutzungsuntersagung anzuordnen. Der Kläger werde daher aufgefordert, umgehend die festgestellten Mängel zu beseitigen und mit dem bev. Bezirksschornsteinfeger C. Kontakt aufzunehmen, damit die erforderliche Bescheinigung ausgestellt werden könne. Hierzu setzte sie dem Kläger eine Frist bis zum 20. November 2017. Den Bericht des bev. Bezirksschornsteinfegers C. fügte die Beklagte dem Schreiben bei. Die Beklagte traf den Kläger am 23. November 2017 im Rahmen eines Ortstermins zu Hause an. Diesbezüglich vermerkte die Beklagte, dass die Lüftungsöffnungen nicht hergestellt worden seien. Der Kläger sei auf die Möglichkeit des Erlasses einer gebührenpflichtigen Ordnungsverfügung hingewiesen worden und habe zugesagt, die fehlenden Lüftungsöffnungen bis zum 30. November 2017 zu erstellen. Im Rahmen eines weiteren Ortstermins am 6. Dezember 2017 traf die Beklagte den Kläger dabei an, wie dieser eine Lüftungsöffnung in eine der Türen sägte. Hiervon fertigte sie ein Foto. Diesbezüglich vermerkte die Beklagte, dass der Kläger mitgeteilt habe, dass er die Küchentür und die Wohnzimmertür permanent ausgehängt und dies schriftlich bestätigt habe. Mit Schreiben vom 11. April 2018 wandte sich die Beklagte an den Kläger und teilte diesem mit, dass durch den bev. Bezirksschornsteinfeger C. bei einem Ortstermin am 9. März 2018 festgestellt worden sei, dass die Lüftungsöffnungen in der Badezimmertür nicht korrekt hergestellt worden seien, es existiere lediglich eine unzureichende Öffnung. Sie fordere ihn auf, bis spätestens zum 12. Mai 2018 die obere wie auch die untere Lüftungsöffnung in der korrekten Größe zu erstellen. Nach erfolglosem Verstreichen der Frist werde sie die angekündigte gebührenpflichtige Ordnungsverfügung erlassen. Am 14. Mai 2018 wandte sich der Kläger fernmündlich an die Beklagte und teilte dieser gegenüber mit, dass sie im Rahmen des Ortstermins gesagt habe, dass alles in Ordnung sei. Im Rahmen ihres diesbezüglich gefertigten Vermerks hielt die Beklagte fest, dass der Sachverhalt durch sie insoweit richtiggestellt worden sei. Was den Vortrag des Klägers betreffe, dass ein anderer Schornsteinfeger zum Ausdruck gebracht hätte, dass alles in Ordnung sei, hielt sie fest, dass sich diese Erklärung lediglich auf eine Prüfung der Abgaswege bezogen habe. Mit Vermerk vom 30. Mai 2018 hielt die Beklagte fest, dass im Rahmen eines Ortstermins festgestellt worden sei, dass die Lüftungsöffnungen nicht erstellt worden seien. Der Kläger habe angegeben, seine Badezimmertür immer offenzulassen, er könne die Tür auch aushängen. Sie, die Beklagte, habe daraufhin erwidert, dass sie diesen Vorschlag nicht akzeptiere, da er lebensfremd sei. Dem Kläger sei die Gelegenheit gegeben worden, bis zum Anfang der nächsten Woche die Lüftungsöffnungen zu erstellen und ihm mitgeteilt worden, dass ansonsten eine Ordnungsverfügung mit Gebührenrechnung ergehe. Mit Bescheid vom 14. Juni 2018 gab die Beklagte dem Kläger auf, in der durch ihn bewohnten Wohnung im ersten Obergeschoss rechts des Gebäudes T.-------straße X eine obere wie auch eine untere Lüftungsöffnung von je mindestens 150 cm² in die Badezimmertür einzubauen bzw. einbauen zu lassen und räumte ihm hierzu eine Frist von 14 Tagen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung ein. Weiter drohte die Beklagte dem Kläger die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 € je Lüftungsöffnung an, sollte er der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen. Wegen der Einzelheiten der Verfügung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 19. Juni 2018 zugestellt. Mit Gebührenbescheid vom 15. Juni 2018 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Gebühr in Höhe von 252,00 € fest. Gemäß Tarifstelle 2.8.2.1 falle eine Gebühr für die Anordnung, rechtswidrige Anlagen oder Zustände zu beseitigen, an – vorliegend für die Ordnungsverfügung vom 14. Juni 2018. Die Berechnung erfolge nach dem Verwaltungsaufwand, der im Rahmen der Erteilung der Verfügung/Ordnungsverfügung entstanden sei, und zwar je angefangener Stunde 84,00 €, unter Beachtung der Rahmengebühr. Die Gebührenbemessung erfolge unter Berücksichtigung des § 9 Gebührengesetz NRW. Der Kläger hat am 12. Juli 2018 Klage erhoben. Er übersandte auf die gerichtliche Aufforderung, eine Abschrift bzw. Ablichtung des angefochtenen Bescheides vorzulegen, mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Juni 2018. Mit der eingereichten Klage widerspreche er dem Gebührenbescheid. Mit der Sachbearbeiterin bei der Beklagten habe er telefonisch gesprochen und ihr mitgeteilt, dass er die Badezimmertür ganz aushänge. Eine Vorortbesichtigung sei jederzeit möglich. Es sei richtig, dass ihn der bev. Bezirksschornsteinfeger C. auf die Öffnungsschlitze in den genannten Zimmertüren hingewiesen habe. Dem habe er aus privaten Gründen nicht nachkommen können, er sei verwitwet. Der Beklagten habe er im Rahmen des Ortstermins mitgeteilt, dass in der darunterliegenden Wohnung mit demselben Schnitt und derselben Quadratmeterzahl auch nur eine Lüftungsöffnung unten an der Tür vorhanden sei und dass dort vor sieben bis acht Jahren eine Abnahme durch den bev. Bezirksschornsteinfeger C. erfolgt sei. Weshalb dies jetzt nicht erfolgen könne, erschließe sich ihm nicht. Frau S. von der Beklagten sei damit einverstanden gewesen, dass die Tür nur über eine Lüftungsöffnung verfüge. Nach der Ortskontrolle durch den bev. Bezirksschornsteinfeger C. , habe er die Beklagte an diese Vereinbarung erinnert. Dass das Aushängen der Badezimmertür lebensfremd sei, bestreite er. Die Wohnung unter ihm sei komplett neu saniert worden und werde durch eine neue Junkers-Heiztherme geheizt. Diese habe standardmäßig eine extrem hohe Abgassicherheit.Mit Schriftsatz vom 8. November 2018 hat der Kläger sodann mitgeteilt, dass er beantrage, der Klage stattzugeben und den Gebührenbescheid und die Ordnungsverfügung aufzuheben. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Juni 2018 sowie den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Juni 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, dass sich die Klage ausschließlich gegen den Gebührenbescheid richte. Die Ordnungsverfügung sei inzwischen bestandskräftig. Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß Tarifstelle 2.8.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW seien für die Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände Gebühren von 100,00 bis 1.000,00 € zu erheben. Bei der Auslegung des Gebührenrahmens für den Erlass von Ordnungsverfügungen bilde der anzusetzende Verwaltungsaufwand den Ausgangspunkt. Entsprechend des Gebührengesetzes sei dann in einem weiteren Schritt nach der Bedeutung oder dem Nutzen der Ordnungsverfügung für den Adressaten zu fragen. Der Nutzen sei hier negativ, die festgesetzte Gebühr bemesse sich daher nach dem entstandenen Aufwand, dieser ergebe sich aus den angefallenen Verwaltungsstunden. Der Stundensatz für das Jahr 2018 betrage 84,00 € (vgl. Bekanntmachung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 25. Oktober 2017 – 612-66.2). Dementsprechend seien vorliegend bei einem Verwaltungsaufwand von drei Stunden Verwaltungsgebühren in Höhe von 3 x 84,00 € = 252,00 € entstanden. Anhaltspunkte für eine Reduzierung seien nicht ersichtlich. Die Erhebung sei daher weder dem Grunde nach noch der Höhe nach zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2021 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne, § 102 Abs. 2 VwGO. Der Kläger ist form- und fristgerecht zum Termin geladen worden. Die Klage hat hinsichtlich des von dem Kläger angegriffenen Gebührenbescheides der Beklagten vom 15. Juni 2018 Erfolg, im Übrigen hat sie keinen Erfolg. Die mit Schriftsatz vom 8. November 2018 dahingehend erfolgte Klageerweiterung, dass auch die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Juni 2018 angefochten werden soll, ist zulässig, da sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat, ohne ihr zu widersprechen, § 91 Abs. 2 Alt. 2 VwGO. Die vorliegende Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Juni 2018 richtet. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist bestandskräftig geworden, da der Kläger nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO Klage gegen diese erhoben hat. Die Ordnungsverfügung der Beklagten, die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, ist dem Kläger mittels Zustellungsurkunde am 19. Juni 2018 zugestellt worden, sodass die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 19. Juli 2018 abgelaufen ist. Vorliegend hat der Kläger jedoch erst am 8. November 2018 Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten erhoben, indem er seine bisherige Klage erweitert hat. Die von ihm am 12. Juli 2018 erhobene Klage richtete sich im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bereits gegen die Ordnungsverfügung. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel, vgl. § 88 VwGO. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 – 9 B 56/11 –, juris, m.w.N., darüber hinaus sind für die Ermittlung des Rechtsschutzziels auch die mit der Klage vorgelegten Bescheide von Bedeutung, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2004 – 9 B 29/04 –, juris, m.w.N. Hiervon ausgehend richtete sich die am 12. Juli 2018 erhobene Klage zunächst ausschließlich gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Juni 2018. Dies folgt maßgeblich daraus, dass der Kläger im Rahmen seiner Klageschrift ausdrücklich mitteilte, dass er dem Gebührenbescheid widerspreche. Eine entsprechende Äußerung, dass er sich mit der erhobenen Klage auch gegen die Ordnungsverfügung zur Wehr setze, ist der Klageschrift hingegen nicht zu entnehmen; ein diesbezüglicher Wille des Klägers ist insoweit auch nicht erkennbar. Die Ordnungsverfügung erwähnte der Kläger im Rahmen seiner Klageschrift vielmehr lediglich bei der Darstellung des Sachverhaltes. Dafür, dass der Kläger sich mit der Klage vom 12. Juli 2018 zunächst nur gegen den Gebührenbescheid der Beklagten richtete, spricht zudem, dass er, nachdem er mit der Eingangsbestätigung vom 12. Juli 2018 gebeten wurde, eine Abschrift bzw. Ablichtung des angefochtenen Bescheides vorzulegen, mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 ausschließlich den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Juni 2018 übersandte.Das Interesse des Klägers an der Aufhebung der Ordnungsverfügung zeigte sich erstmals im Rahmen des Schriftsatzes vom 8. November 2018, als der Kläger beantragte, auch die gegen ihn ergangene Ordnungsverfügung aufzuheben. Folglich ist die am 8. November 2018 erhobene Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten unzulässig und hat daher keinen Erfolg. Die gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Juni 2018 gerichtete, als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Juni 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sodass der Bescheid aufzuheben ist. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr sind die §§ 1 Abs. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S.262) in der Fassung der 35. Änderungsverordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 946) in Verbindung mit der Tarifstelle 2.8.2.1 des zugehörigen Allgemeinen Gebührentarifs (AGT). Die einschlägige Fassung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW nach dem Zeitpunkt der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, hier also die von der Beklagten unter dem 14. Juni 2018 ergangene Ordnungsverfügung. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr ist vorliegend die Tarifstelle 2.8.2.1 AGT. Hiernach werden Gebühren für die Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände erhoben. Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger mit der Ordnungsverfügung vom 14. Juni 2018 aufgegeben, in die in seiner Wohnung befindliche Badezimmertür eine obere wie auch eine untere Lüftungsöffnung von je mindestens 150 cm² einzubauen bzw. einbauen zu lassen. Die Ordnungsverfügung ist bestandskräftig geworden.Die somit hier einschlägige Tarifstelle 2.8.2.1 AGT sieht einen Gebührenrahmen von 100,00 bis 1.000,00 € vor. Die Festsetzung der konkreten Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens für ein Verwaltungshandeln steht im Ermessen der Behörde, sie hat den ihr insoweit zustehenden Ermessensspielraum angemessen auszufüllen. Im vorliegenden Fall stellt sich die erfolgte Festsetzung der Gebühr gegenüber dem Kläger als ermessensfehlerhaft dar. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW sind, sofern Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall 1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet wurden, sowie 2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Rahmengebühren lassen dementsprechend der kostenerhebenden Behörde einen gewissen Ermessensspielraum, um sachgerechte Differenzierungen im Einzelfall zu ermöglichen. Innerhalb des Gebührenrahmens darf die Behörde eine Pauschalierung und Typisierung der Tarifgestaltung vornehmen, sofern hierdurch kein offensichtlicher, gröblicher Verstoß gegen die Bemessungsgrundsätze, insbesondere eine gegen das Äquivalenzprinzip verstoßende unangemessene Gebühr festgesetzt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 9 B 1788/08 –, juris. Da es sich vorliegend um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung handelt, bringt die ergangene Amtshandlung dem Adressaten des Gebührenbescheides keinen Nutzen, sodass bei der Bemessung des Gebührensatzes allein der für die Amtshandlung anfallende Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden darf, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris, m.w.N. Den der Behörde insoweit zustehenden Ermessensspielraum kann das Gericht im konkreten Fall gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Ausweislich der Begründung des streitgegenständlichen Gebührenbescheides sowie des zugrundeliegenden Verwaltungsvorgangs orientiert die Beklagte sich bei der Anwendung der Tarifstelle ausschließlich an dem Verwaltungsaufwand, der im Rahmen der Erteilung der Ordnungsverfügung entstanden ist, und berechnet je angefangene Stunde 84,00 €. Im Falle des Klägers wurde von 3 Stunden ausgegangen, sodass sich die Gebühr von 252,00 € ergab. Die Beklagte orientiert sich bei der Ausfüllung ihres Ermessens damit also ausschließlich an dem konkret ermittelten Stundenaufwand ihrer Mitarbeiter. Sie behandelt die vorgesehene Rahmengebühr damit wie eine reine Zeitgebühr mit einer Kappungsgrenze, die bei 1.000,00 € liegt. Es ist jedoch ermessensfehlerhaft, eine Rahmengebühr wie eine Zeitgebühr zu behandeln; dies entspricht nicht dem Zweck der Ermächtigung und stellt keinen hinreichenden Bezug zu der vorgesehenen Rahmengebühr her. Die Feststellung des zeitlichen Aufwandes im konkreten Fall kann vielmehr lediglich Anknüpfungspunkt für die Einordnung in den Gebührenrahmen mit Blick darauf sein, ob sich die Amtshandlung im konkreten Fall als einfach, durchschnittlich oder aufwendig dargestellt hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 – a.a.O., Beschluss vom 27. Juni 2017 – 9 A 776/15 –; Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 9 B 1216/17 –; Beschluss vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 –; Beschluss vom 7. August 2018 – 9 E 221/18 – und Beschluss vom 6. März 2020 – 9 A 4502/19 –, sämtlich juris. Dabei wird im Rahmen dieser Einordnung der durchschnittliche Fall regelmäßig durch die Mitte des Gebührenrahmens abgebildet. Der Höchstbetrag muss den Fällen vorbehalten bleiben, die einen hohen Aufwand mit sich bringen. In Fällen mit einem geringen Verwaltungsaufwand darf nur eine Gebühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens erhoben werden, wobei es auch Fälle geben muss, die dem untersten Wert des Gebührenrahmens zuzuordnen sind. Insofern ist es die Aufgabe der Verwaltung, bei der Festlegung einer Gebühr aus einem Gebührenrahmen für eine verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern zu sorgen und den Gebührenrahmen für alle anfallenden Fälle auszugestalten. In jedem Einzelfall ist eine nach den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten angemessene Gebühr zu bestimmen. Dies erfordert im Ansatz, den auf der Tatbestandsseite einer Tarifstelle erfassten Amtshandlungen zunächst die durch den Gebührenrahmen gebildete Gebührenskala in etwa proportional zuzuordnen, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 – OVG 12 B 11.16 –, m.w.N., juris. Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung der konkreten Gebühr durch die Beklagte nicht, da sie den Gebührenrahmen lediglich durch Addition der angefallenen Zeitstunden der mit der Bearbeitung des Falles betrauten Sachbearbeiter ausfüllt. Eine verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern für alle anfallenden Fälle ist infolgedessen nicht gegeben, da sich durch das Vorgehen der Beklagten eine Kappungsgrenze bildet, wenn – bei Zugrundelegung eines Stundensatzes von 84,00 € – ein Zeitaufwand von über 11 Stunden überschritten wird. Diese Fälle werden unabhängig vom konkreten Zeitaufwand mit der Höchstgebühr von 1.000,00 € abgerechnet, ohne dass es insoweit weitere Differenzierungen gibt. Es ist jedoch realistisch und auch zu erwarten, dass in der Praxis die Bauaufsicht bauliche Anlagen zu überprüfen hat, wobei im Rahmen der Überprüfung wesentlich mehr als 11 Zeitstunden anfallen, etwa wenn wiederholte Überwachungen vor Ort erforderlich werden oder bei der Überprüfung komplexer Baulichkeiten oder bei Sichtung und Auswertung umfangreicher Hausakten. Aus diesen Gründen stellt sich der von der Beklagten erlassene Gebührenbescheid vom 15. Juni 2018 als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig dar. Der Gebührenbescheid ist insgesamt aufzuheben. Er kann nicht in Höhe der Mindestgebühr von 100,00 € der Tarifstelle 2.8.2.1 aufrechterhalten werden. Denn auch die Frage, ob eine Mindestgebühr festgesetzt wird, ist eine originär von der Behörde und nicht den Gerichten zu treffende Ermessensentscheidung, vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 2004 – 7 LB 112/03 –, juris. Es obliegt daher der Behörde, für den Fall, dass durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, dass die von ihr getroffene Ermessensentscheidung rechtswidrig ist, eine neue, einheitliche und umfassende Ermessensentscheidung über die Kostenfestsetzung zu treffen. Hielte das Gericht einen ermessensfehlerhaften Gebührenbescheid in Höhe der Mindestgebühr aufrecht, führte dies zu einer Aufteilung der behördlichen Ermessensentscheidung in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil. Eine Ermessensentscheidung ist jedoch nicht teilbar, vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 11 LC 138/19 –, juris, m.w.N. Zudem würde die einheitliche Ermessensentscheidung bei Bestimmung der Rahmengebührenhöhe im Einzelfall, hielte man den Gebührenbescheid in Höhe der Mindestgebühr aufrecht, künstlich in eine gleichsam gebundene Mindestgebühr und einen im Ermessen stehenden überschießenden Teil aufgespalten, vgl. hierzu VG Greifswald, Beschluss vom 05. Mai 2021 – 3 B 508/21 HGW –, juris. Gegen eine teilweise Aufrechterhaltung eines ermessensfehlerhaften Gebührenbescheids spricht zudem, dass die Behörde im Anschluss an die gerichtliche Entscheidung darauf beschränkt wäre, eine die Mindestgebühr übersteigende Gebühr festzusetzen, vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 11 LC 138/19 –, juris, m.w.N. Insoweit hat die Klage daher Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.