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Beschluss

6 L 810/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2021:0903.6L810.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 21. Mai 2021 (6 L 514/21) wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. 2 1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 21. Mai 2021 (6 L 514/21) wird abgelehnt.