Beschluss
6 L 810/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:0903.6L810.21.00
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Tenor
1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 21. Mai 2021 (6 L 514/21) wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 21. Mai 2021 (6 L 514/21) wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 21. Mai 2021 (6 L 514/21) wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Mai 2021 (6 L 514/21), der die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 1471/21) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2021 (Az. 60.3-0041/2020) wiederhergestellt hat, abzuändern und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO ) kann das Gericht der Hauptsache einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Es ist dazu auf Antrag eines Beteiligten unter anderem dann verpflichtet, wenn sich Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, maßgeblich geändert haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Abänderungsantrag ist allerdings statthaft. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 21. Mai 2021 (6 L 514/21) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2021 mit der Begründung wiederhergestellt bzw. (hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung) angeordnet, der angegriffene Bescheid werde den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW nicht gerecht. Die Antragsgegnerin hat daraufhin unter dem 9. Juni 2021 einen „Klarstellungsbescheid“ erlassen, mit dem der von der Kammer gerügte Mangel beseitigt werden soll. Da die Ordnungsverfügung vom 12. März 2021 durch den „Klarstellungsbescheid“ eine neue Gestalt angenommen hat, ist eine Veränderung der maßgeblichen Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO eingetreten. Der Abänderungsantrag ist jedoch nicht begründet. Maßgebend für den Erfolg des Eilantrages 6 L 514/21 waren, wie im Beschluss der Kammer vom 21. Mai 2021 ausgeführt, die Erfolgsaussichten der zugehörigen Klage 6 K 1471/21. Infolge des „Klarstellungsbescheides“ haben sich diese nicht verändert. Die Klage wird nach wie vor voraussichtlich Erfolg haben, weil die Ordnungsverfügung vom 12. März 2021 in der Gestalt des „Klarstellungsbescheides“ vom 9. Juni 2021 mit einiger Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage sowie der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nimmt die Kammer zunächst auf ihren Beschluss vom 21. Mai 2021 Bezug. Der von der Kammer angenommene Bestimmtheitsmangel liegt auch nach der „Klarstellung“ der Ordnungsverfügung durch den Bescheid vom 9. Juni 2021 und die Schriftsätze der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vor. Führt er – wie hier – nicht zur Nichtigkeit, so kann der Bestimmtheitsmangel eines Verwaltungsakts grundsätzlich ohne zeitliche Grenze durch Klarstellung geheilt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 -, NVwZ 1991, 987, und vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, NVwZ 2005, 933, sowie Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, NVwZ-RR 2006, 589; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 1994 - 10 B 350/94 -, NVwZ 1995, 308, und vom 5. September 2008 - 8 B 834/08 -, juris; weitere Nachweise bei Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/ Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 37 Rn. 107 f. Auf eine solche Heilung zielen der „Klarstellungsbescheid“ vom 9. Juni 2021 und die ergänzenden Erklärungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren ab. Nach dem Wortlaut des „Klarstellungsbescheides“ und dem sonstigen Verhalten der Behörde – namentlich dem Stellen des vorliegenden Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO – bestehen keine Zweifel, dass die Antragsgegnerin hier keine neue Ordnungsverfügung erlassen, sondern den Regelungsgehalt der bereits erlassenen Ordnungsverfügung vom 12. März 2021 klarstellen wollte, indem sie den Wortlaut des Bescheides insgesamt neu fasst. Dies ist ihr indessen nach Auffassung der Kammer nicht gelungen. Auch in der Neufassung wird die Ordnungsverfügung den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW nicht gerecht. Ein Verwaltungsakt muss gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies ist dann der Fall, wenn aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für die Adressaten, die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig hervorgeht, dass sie ihr Verhalten an dieser Regelung ausrichten können. Welches Maß an Konkretisierung im Einzelfall notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsakts auch durch Auslegung – maßgeblich ist der Empfängerhorizont – nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2001 - 7 B 1939/00 -, juris (Rn. 7), vom 8. April 2005 - 10 B 2730/04 -, juris (Rn. 4), vom 21. Februar 2008 - 7 B 107/08 -, juris (Rn. 9 ff.), und vom 23. November 2020 - 10 A 2315/20 -, juris (Rn. 6). Nach Auffassung der Kammer ist auch nach der Neufassung der Ordnungsverfügung und den ergänzenden Erklärungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend klar erkennbar, welchen Umfang die von der Behörde ausgesprochene Nutzungsuntersagung hat. Betrachtet man allein den für die Auslegung eines jeden Bescheides zentralen Tenor, so scheint die Ordnungsverfügung jegliche Tierhaltung auf dem in Rede stehenden Grundstück durch den Antragsteller zu untersagen. Denn dem Antragsteller wird hier schlicht untersagt, das (gesamte) Grundstück „zu Zwecken der Tierhaltung zu nutzen“. Mit diesem Inhalt würde die Ordnungsverfügung allerdings wohl deutlich über das Ziel der Antragsgegnerin hinausgehen. Denn dass der Antragsteller, der – anders als die Antragstellerin des Verfahrens 6 L 809/21 – auf dem Grundstück wohnt, selbst Haustiere in gewöhnlichem Umfang hier nicht soll halten dürfen, ist nach der Begründung der Ordnungsverfügung wohl nicht beabsichtigt und eine derart weitgehende Ordnungsverfügung gegen den Antragsteller dürfte sich bauordnungsrechtlich auch nicht rechtfertigen lassen, da das hobbymäßige Halten von Haustieren wie etwa Hunden, Katzen etc. in gewöhnlichem Umfang keine Nutzungsänderung im Verhältnis zur reinen Wohnnutzung darstellt. Soll der Umfang der Ordnungsverfügung also offenbar hinter einem vollständigen Verbot der Tierhaltung auf dem gesamten Grundstück zurückbleiben, so muss die genaue Reichweite der Nutzungsuntersagung für den Adressaten ermittelbar sein. Dies ist anhand des Verfügungstextes nicht der Fall. Bereits der Tenor der Verfügung stellt einen gewissen Bezug zu der aktuellen Nutzung der Pächterin des Antragstellers her. Allerdings handelt es sich hier dem Wortlaut nach um einen zeitlichen Bezug („nach Aufgabe der Nutzung durch die Pächterin“). In der Begründung der Verfügung finden sich zahlreiche weitere Bezüge zu der Pächterin und der von ihr betriebenen Tierhaltung, was schon deshalb naheliegt, weil die Feststellung der rechtswidrigen Nutzung von Teilen des Grundstücks durch die Pächterin den Anlass für das ordnungsbehördliche Einschreiten darstellt. Dass dem Antragsteller lediglich eine Tierhaltung untersagt wird, die nach Art, Umfang und Lokalisation der Nutzung durch die Pächterin entspricht, lässt sich auch der Bescheidbegründung nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, zumal sich auch hier Sätze finden, die auf ein komplettes Tierhaltungsverbot hindeuten (z.B. „Zugleich stelle ich hiermit klar, dass auch ihnen die Nutzung des Grundstücks T. 13 zu Zwecken der Tierhaltung untersagt wird“, S. 2 unten). Eine Bezugnahme auf die Nutzung der Pächterin kann im Übrigen auch deshalb kaum für Klarheit sorgen, weil dieser inzwischen in der Tat jegliche Tierhaltung auf dem Grundstück untersagt worden ist. Ein vergleichbares Nutzungsverbot für den Antragsteller ist aber wohl nicht gewollt und wäre wohl auch nicht vertretbar. Die gebotene klare Differenzierung zwischen dem gegen die Pächterin erlassenen und dem gegen den Antragsteller erlassenen Nutzungsverbot wird in der Ordnungsverfügung nicht vorgenommen. Auch die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Schriftsätze vom 2. Juli 2021 und vom 9. August 2021 sind bei summarischer Prüfung nicht geeignet, die erforderliche Klarheit der Ordnungsverfügung herzustellen. Zwar kann die Heilung eines Bestimmtheitsmangels grundsätzlich auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erfolgen. Dies ist vorliegend aber letztlich nicht gelungen. Ob dem Adressaten einer Ordnungsverfügung zugemutet werden kann, den Inhalt eines gegen ihn gerichteten, zwangsgeldbewehrten Verbotes anhand von zwei längeren Bescheiden und zwei anwaltlichen Schriftsätzen selbst zusammenzusetzen, mag dahinstehen. Jedenfalls sieht sich die Kammer auch unter Berücksichtigung der im Verfahren gewechselten Schriftsätze nicht in der Lage, den exakten Umfang des Nutzungsverbots zu ermitteln. Nach den vorgenannten Schriftsätzen der Antragsgegnerin soll sich das Verbot nun auf die an die Antragstellerin des Parallelverfahrens verpachteten Flächen und die von ihr ausgeübte Tierhaltung (Pferde, Ponys, Ziegen) beschränken. Welche Flächen hier genau gemeint sind, ist für die Kammer nicht erkennbar. Auf dem sehr großen Grundstück T. 13 befindet sich ausweislich der vorhandenen Luftbilder neben dem Hauptgebäudekomplex eine Vielzahl von kleineren baulichen Anlagen sowie Lager- und sonstigen Teilflächen. Welche Flächen von dem Antragsteller genutzt werden und welche Flächen von der Pächterin genutzt werden, ist anhand des Verwaltungsvorgangs nicht exakt erkennbar. Dem Verwaltungsvorgang ist schon nicht zu entnehmen, ob zwischen dem Antragsteller und der Pächterin überhaupt ein Pachtvertrag geschlossen worden ist, in welchem die vertragsgegenständlichen Flächen genau abgegrenzt sind. Die Nutzung der Pächterin scheint sich im Übrigen im Laufe der Zeit in räumlicher Hinsicht verändert zu haben. So wurden anfangs offenbar auch Flächen in einem näher an der Straße gelegenen Bereich des Grundstücks als Ponyweide genutzt und der Zugang zur Straße für die „Ponyranch“ genutzt, während diese nun offenbar auf den südlichen Teil des Grundstücks beschränkt ist (Antragserwiderung vom 24. Juni 2021, S. 5). Die Bezugnahme auf die „verpachteten Flächen“ ist nach alledem nicht geeignet, eine klare räumliche Abgrenzung herzustellen. Etwas klarer ist die Beschränkung auf „Pferde, Ponys und Ziegen“. Insoweit ist die „Klarstellung“ allerdings kaum mit dem Text des Bescheides vom 9. Juni 2021 in Einklang zu bringen, der konstatiert, der Pächterin sei nun die „Tierhaltung insgesamt“ untersagt worden und auch dem Antragsteller werde nun die Nutzung „zu Zwecken der Tierhaltung“ untersagt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer hat den gesetzlichen Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,00 € zugrunde gelegt und diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte reduziert.