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Urteil

15 K 4670/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:1022.15K4670.20.00
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Leitsätze

Die Bewertung eines afghanischen Bachelorabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mit "entspricht" trifft keine Aussage über dessen materielle Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG findet keine Anwendung auf im Auslanf erworbene Ausbildungsabschlüsse von Förderungsbewerbern, die keine Wahlmöglichkeit für eine entsprechende Ausbildung in Deutschland hatten und denen eine Berufsausübung im Heimatland als Ehepartnerin eines Deutschen nicht zumutbar ist.

In diesen Fällen ist die abgeschlossene Ausbildung im Heimatland auch nicht als Abbruch i.S.v. § 7 Abs. 3 S. 1 BAföG zu werten.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2017 und des weiteren Bescheides vom 9. Januar 2020 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2020 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ihr 2‑Fach Bachelorstudium an der    S.    ‑Universität C.      im Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bewertung eines afghanischen Bachelorabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mit "entspricht" trifft keine Aussage über dessen materielle Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG findet keine Anwendung auf im Auslanf erworbene Ausbildungsabschlüsse von Förderungsbewerbern, die keine Wahlmöglichkeit für eine entsprechende Ausbildung in Deutschland hatten und denen eine Berufsausübung im Heimatland als Ehepartnerin eines Deutschen nicht zumutbar ist. In diesen Fällen ist die abgeschlossene Ausbildung im Heimatland auch nicht als Abbruch i.S.v. § 7 Abs. 3 S. 1 BAföG zu werten. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2017 und des weiteren Bescheides vom 9. Januar 2020 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2020 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ihr 2‑Fach Bachelorstudium an der S. ‑Universität C. im Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die am 20. Juli 1994 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie ist seit dem 8. Mai 2014 mit dem deutschen Staatsangehörigen F. T. verheiratet und zu ihm im Wege des Familiennachzugs nach C. gezogen. Seit dem 18. September 2014 ist sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Am 23. Mai 2017 wurde ihr gemeinsames Kind T1. T. geboren. Vor einem halben Jahr wurden sie noch Eltern von Zwillingen. In Afghanistan erwarb die Klägerin am 1. Dezember 2013 nach einem vierjährigen Studium im Fach Geschichte an der Universität Kabul, Fakultät Social Science ihren Bachelor. Mit bei dem Beklagten am 22. September 2016 eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für ihr zum Wintersemester 2016/17 aufgenommenes 2‑Fach Bachelorstudium in den Fachrichtungen Geschichte und Religionswissenschaft. In dem Fach Geschichte wurde sie in das vierte Fachsemester eingestuft. Auf die Anfrage des Beklagten über die Bewertung des ausländischen Bildungs-nachweises der Klägerin teilte die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz (ZaB) am 8. März 2017 mit, dass die Universität Kabul eine anerkannte afghanische Hochschule sei. Mit dem Hochschulabschluss der Klägerin „B.A. Department of General History“ werde der Abschluss eines vierjährigen Hochschulstudiums nachgewiesen. Der Abschluss entspreche einem deutschen Hochschulabschluss auf Bachelorebene und erfülle aus formaler Sicht die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Masterstudium. Im Übrigen erhalte man mit einem abgeschlossenen Fachstudium in Afghanistan die Berechtigung, als Lehrer in der Sekundarstufe tätig zu werden. Dieses Studium sei jedoch mit dem deutschen Lehramtsstudium nicht vergleichbar. Mit Bescheid vom 15. Mai 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausbildungs-förderung für die Zeit ab Oktober 2016 ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass der afghanische Studienabschluss der Klägerin mit einem deutschen Bachelor-abschluss gleichgestellt sei. Damit sei der Förderanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. Die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG lägen nicht vor. Dies gelte insbesondere für die Härteregelung in Satz 2 der Vorschrift. Besondere Umstände des Einzelfalles wie das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel würden ihr weiteres Studium nicht erfordern. Sie sei nicht gehindert, mit ihrem afghanischen Bachelorabschluss einer Berufstätigkeit in Deutschland nachzugehen. Dass sie nicht als Lehrerin arbeiten könne, sei dabei unerheblich. Im Rahmen ihres am 11. April 2019 gestellten erneuten BAföG-Antrages begehrte die Klägerin die Überprüfung des ablehnenden Bescheides vom 15. Mai 2017 gemäß § 44 SGB X. Sie habe zwar in Afghanistan das Lehramtsstudium aufgenommen, dieses jedoch nur bis zum Bachelorabschluss. Dieser afghanische Abschluss ermögliche in Deutschland keinen Zugang zu einer entsprechend qualifizierten Berufstätigkeit. Um in Deutschland als Lehrerin arbeiten zu können, würden zwei Fächer benötigt. Eine Vergleichbarkeit sei somit nicht gegeben. Auch könne ihr die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG nicht entgegengehalten werden. Diese Vorschrift finde auf sie schon deshalb keine Anwendung, weil sie damals keine Wahlmöglichkeit für eine Ausbildung in Deutschland gehabt habe. Ihr sei auch als Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen mit einem inzwischen in Deutschland geborenen Kind eine Berufstätigkeit in Afghanistan nicht zuzumuten. Ihre nunmehrige Ausbildung in Deutschland sei deshalb als andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 S. 1 BAföG zu fördern. Die Klägerin teilte noch mit, dass sie im Sommersemester 2017 von ihrem Fach Religionswissenschaft in das Fach Politik, Wirtschaft, Gesellschaft gewechselt und dort sofort in das zweite Fachsemester eingestuft worden sei. Mit Bescheid vom 9. Januar 2020 lehnte der Beklagte den Antrag nach § 44 SGB X auf Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 15. Mai 2017 ab. Es lasse sich nicht feststellen, dass bei Erlass des Bescheides das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Da die Klägerin in Afghanistan bereits ein Studienabschluss erlangt habe, dieser in Deutschland anerkannt worden sei und dieser grundsätzlich auch beruflich verwertet werden könne, sei der Förderungsanspruch aus § 7 Abs. 1 BAföG für eine erste berufliche Ausbildung erfüllt. Die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 BAföG lägen nicht vor. Die Fallvarianten in Satz 1 der Vorschrift würden offensichtlich nicht eingreifen. Auch lasse sich nach Satz 2 der Vorschrift nicht feststellen, dass für die Anerkennung des in Afghanistan erworbenen Berufs-abschlusses eine ergänzende oder mangels objektiver Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung in Deutschland benötigt werde. Auch in Deutschland werde das Fach Geschichte als 1‑Fach Bachelor angeboten und könne auch beruflich verwertet werden. Soweit die Klägerin nunmehr eine Lehramts-ausbildung anstrebe, sei dies eine völlig neue Richtung. Zur Begründung ihres am 11. Februar 2020 eingelegten Widerspruchs wiederholte und vertiefte die Klägerin im Wesentlichen ihre Ausführungen aus ihrem Überprüfungsantrag. Insbesondere verwies sie noch darauf, dass im Ausland erworbene Abschlüsse im Rahmen des § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG nur dann als berufsqualifizierend zu berücksichtigen seien, wenn der erworbene Abschluss einen entsprechenden inländischen Abschluss gleichwertig sei und die Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet ermögliche. Dabei gehe es nicht um irgendeine, sondern um eine adäquate Berufstätigkeit, die in Deutschland üblicherweise von Akademikerinnen ausgeübt werde. Dies sei ihr mit einem afghanischen Geschichtsstudium jedoch nicht möglich. Sie sei als Historikerin auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er im Wesentlichen seine Ausführungen im Bescheid vom 9. Januar 2020. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 6. November 2020 zugestellt. Die Klägerin hat am 7. Dezember 2020 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren geltend, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung der ZaB bestünden. In der Anabin-Datenbank der ZaB fände sich unter „Institutionen“ zwar die Universität Kabul. Dort finde sich unter „Abschlüsse“ aber nicht der von ihr erworbene Bachelorabschluss im Fach Geschichte. Vielmehr finde sich unter dem Menüpunkt „Hochschulabschlüsse“ betreffend den Bachelorabschluss im Fach Geschichte nur einen Eintrag, wonach diese Abschluss an der Polytechnik Universität Kabul erworben werden könne und einem deutschen Bachelorabschluss gleichwertig sei. Damit sei unklar, wie die ZaB zu ihrer Bewertung gekommen sei, dass ihr afghanischer Bachelorabschluss gleichwertig mit einem deutschen Bachelorabschluss sei. Im Übrigen verweist die Klägerin hinsichtlich der fehlenden Aussagekraft der Bewertung der ZaB im Hinblick auf das maßgebliche Kriterium der materiellen Gleichwertigkeit auf den von ihr in der mündlichen Verhandlung überreichten aktuellen Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 9. Juni 2021 (Gz.: 414‑42531‑1 § 7). Weiterhin habe sie sich auch erfolglos auf einige für Historiker ausgeschriebene Stellen beworben. Die potentiellen Arbeitgeber hätten mit ihrem afghanischen Abschluss nichts anfangen können. Das sei bei einem Geschichtsstudium in Afghanistan auch nicht verwunderlich. Es sei auch nicht zutreffend, dass es sich bei ihrem an der S. ‑Universität C. aufgenommenen 2‑Fach Bachelorstudium um ein Lehramtsstudium handele. Ihr sei es auch nicht darum gegangen, später eine Lehrertätigkeit ausüben zu können, auch wenn sie sich das möglicherweise vorstellen könne. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2017 und des weiteren Bescheides vom 9. Januar 2020 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2020 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ihr 2‑Fach Bachelorstudium an der S. ‑Universität C. im Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe ihres Widerspruchsbescheides. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Juli 2021 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 15. Mai 2017 und 9. Januar 2020 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2020 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ihr 2‑Fach Bachelorstudium an der S. ‑Universität C. für den Bewilligungszeitraum Oktober 2016 bis September 2017, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Anspruchsgrundlage für eine Ausbildungsförderung sind §§ 1, 7 Abs. 1 S. 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 u. 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Die von der Klägerin besuchte S. ‑Universität C. ist förderungsfähige Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BAföG. Die Klägerin mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt als Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG die persönlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Dem Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung steht nicht entgegen, dass § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG grundsätzlich nur die Erstausbildung zu einem berufs-qualifizierenden Abschluss fördert und sie an der Universität Kabul bereits einen Bachelorabschluss nach vierjährigem Studium in der Fachrichtung „B.A. Department of General History“ erworben hat. Ausgehend von dem Ziel des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes, berufsbildende Ausbildungen zu fördern, die zu einer Berufsausübung in Deutschland befähigen, kommt einem Ausbildungsabschluss grundsätzlich nur dann die Eignung als berufsqualifizierend im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG zu, wenn er zu einer Berufsausübung in Deutschland qualifiziert. Danach ist ein im Ausland erworbener Abschluss nur dann als berufsqualifizierend zu berücksichtigen, wenn er einem entsprechenden inländischen Abschluss gleichwertig ist und die Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet ermöglicht. Dies erfordert neben der Gleichwertigkeit der ausländischen Hochschule hinsichtlich des Studienabschlusses nicht nur dessen formelle, sondern auch dessen materielle Gleichwertigkeit (vgl. auch § 5 Abs. 4 BAföG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 2019 ‑ 5 C 6.18 ‑, ständige Rechtsprechung mit weiteren Nachweisen, juris Rn. 12; Buter in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage Stand Juli 2019, § 7 Rn. 8.4; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 7 Rn 32. Vorliegend kann zwar davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Universität Kabul um eine als gleichwertig anerkannte afghanischer Hochschule handelt. Es fehlt jedoch an der materiellen Gleichwertigkeit des von der Klägerin erworbenen Bachelorabschluss in der Fachrichtung „B.A. Department of General History“. Zwar ist die von dem Beklagten eingeschaltete ZaB in ihrer Bewertung vom 8. März 2017 zu der Feststellung gelangt, dass der Abschluss einem deutschen Hochschul-abschluss auf Bachelor‑Ebene entspricht. Nach dem Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 9. Juni 2021 ist davon auszugehen, dass das Kriterium „entspricht“ von der ZaB selbst als neutrale Einstufung bezeichnet wird, bei der der ausländische Abschluss formal einem deutschen Abschluss zugeordnet werden kann, über die Gleichwertigkeit aber keine Aussage getroffen wird. Erst mit der ‑ hier nicht erfolgten ‑ Zuordnung zum Einordnungskriterium „gleichwertig“ bestätigt die ZaB, dass im Vergleich zur deutschen Qualifikation keine wesentlichen Unterschiede feststellbar sind. Da anderweitige belastbare nicht auf der Bewertung der ZaB beruhende Erkenntnisse zur materiellen Gleichwertigkeit des Bachelor-abschlusses der Klägerin dem Gericht weder vorliegen noch im Hinblick auf etwaige weitere Nachforschungen erkennbar sind und auch seitens des Beklagten nicht vorgetragen wurden, ist davon auszugehen, dass der von der Klägerin erworbene Bachelorabschluss in der Fachrichtung „B.A. Department of General History“ ihr nicht die Möglichkeit eröffnet, einen entsprechenden Beruf in Deutschland auszuüben. Der von der Klägerin in Afghanistan erworbene Bachelorabschluss ist auch nicht nach § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG zu berücksichtigen. Danach ist berufsqualifizierend ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Auch wenn dem Wortlaut nach die Voraussetzungen dieser Regelung hier für die Klägerin vorliegen, ist der Anwendungsbereich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege der teleologischen Reduktion einzuschränken. Die Regelung ist nicht anwendbar auf im Ausland erworbene Ausbildungsabschluss von Förderungsbewerbern, denen keine Wahlmöglichkeit für eine entsprechende Inlandsausbildung zur Verfügung stand und ihnen eine Übersiedlung ins Ausland zur Berufsausübung nicht zugemutet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 2019 ‑ 5 C 6.18 ‑, ständige Rechtsprechung mit weiteren Nachweisen, juris Rn. 16‑23. Davon ist hier auszugehen. Für die Beurteilung der fehlenden Wahlmöglichkeit der Klägerin kommt es auf die Situation im Zeitpunkt der Aufnahme ihres Studiums an der Universität Kabul an. Dabei ist eine Wahlmöglichkeit im vorgenannten Sinne in der Regel nur gegeben, wenn für die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit bestand, ihren Aufenthalt in Deutschland zu begründen und an einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung zugelassen zu werden, um die gleiche oder zumindest eine vergleichbare Ausbildung zu absolvieren. Eine solche Wahlmöglichkeit besteht zum einen dann nicht, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt rechtliche Ausreiserestriktionen des Herkunftslandes bestehen. Die Wahlfreiheit besteht zum anderen auch dann nicht, wenn der Betroffene durch Einreise- und Aufenthaltsrestriktionen oder durch Zulassungs-beschränkungen der inländischen Ausbildungsstätte objektiv daran gehindert wird, eine entsprechende Ausbildung in Deutschland aufzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 2019 ‑ 5 C 6.18 ‑, juris Rn. 18‑20. Vorliegend scheitert eine Wahlmöglichkeit der Klägerin schon an dem Umstand, dass sie bei Aufnahme ihres Studiums an der Universität Kabul im Jahr 2009 mit 15 Jahren noch minderjährig war. Sie hätte also für die Aufnahme eines entsprechenden Studiums in Deutschland der Zustimmung ihres Vaters bedurft, was nach der eindeutigen und nicht infrage zu stellenden Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als ausgeschlossen angesehen werden kann. Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der minderjährigen Klägerin ein Visum für die Aufnahme ihres Studiums in der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden wäre. Der Klägerin war es zum Zeitpunkt der Aufnahme ihres Studiums an der S. ‑Universität C. im Wintersemester 2016/17 auch nicht zumutbar, zur Berufsausübung in ihrem an der Universität Kabul abgeschlossenen Bachelor-studiengang überzusiedeln. Als ausländische Ehegattin eines deutschen Staatsangehörigen steht ihr zur Herstellung bzw. Wahrung der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet zu. Dieser Personengruppe kann der Verbleib in ihrem bisherigen Heimatland nicht zugemutet werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. August 2019 ‑ 5 C 6.18 ‑, juris Rn. 21‑23 und vom 10. April 2008 ‑ 5 C 12.07 ‑, juris Rn. 13; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 7 Rn 37. Der Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung ist auch nicht nach § 7 Abs. 3 S. 1 BAföG ausgeschlossen. Danach wird für eine andere Ausbildung Ausbildungs-förderung nur geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem oder unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Hier liegt jedoch weder ein Studienabbruch noch ein Fachrichtungswechsel vor. Im Hinblick auf das in Afghanistan berufsqualifizierend abgeschlossene Bachelorstudium in der Fachrichtung „B.A. Department of General History“ hat sie bis zur Erlangung dieses Bachelorabschlusses weder die Fachrichtung im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 3 BAföG gewechselt noch diese Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 2 BAföG abgebrochen. Auch in den Fällen der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 2019 ‑ 5 C 6.18 ‑, juris Rn. 35f unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, die Aufnahme eines anderen Studienfaches in Deutschland nach berufs-qualifizierendem Ausbildungsabschluss im Heimatland förderungsrechtlich nicht als andere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 1 BAföG nach erfolgtem Abbruch zu bewerten. Die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 3 S. 1 BAföG stünde im Wertungswiderspruch zu der Einstufung, dass eine zu einem berufsqualifizierenden Abschluss im Ausland führende Ausbildung im Wege teleologischer Reduktion des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG als eine den Anspruch auf Erstausbildung nicht verbrauchende Ausbildung behandelt wird. Vielmehr ist in diesen Fällen die im Ausland abgeschlossene Ausbildung nicht als Erstausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG zu verstehen. Selbst wenn das Gericht zu Ungunsten der Klägerin davon ausgehen würde, dass ihr an der Universität Kabul abgeschlossener Bachelorstudiengang in der Fachrichtung „B.A. Department of General History“ als gleichwertig im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG einzustufen wäre und es sich danach bei dem 2‑Fach Bachelorstudium an der S. ‑Universität C. um ein Zweitstudium handeln würde, stünde ihr ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG zu. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die vor allem den Fällen vorbehalten ist, in denen jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen entweder eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder der Auszubildende sich, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr zu Nutzen machen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai 2008 - 5 C 18.07 ‑, juris Rn 22, und vom 28. Oktober 1992 - 11 C 5.92 ‑, NJW 1993, 950 = FamRZ 1993; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 7 Rn 97, 103 f; Buter in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage Stand Juli 2019, § 7 Rn. 31 u. 33. Auf Grund der besonderen Umstände im Falle der Klägerin ist davon auszugehen, dass ihr ihr Bachelorabschluss an der Universität Kabul in der Fachrichtung „B.A. Department of General History“ in Deutschland ohne Nutzen für eine ihrem Abschluss entsprechende Berufstätigkeit sein wird. So geht auch das Gericht davon aus, dass es in Deutschland nicht allzu viel Stellen für afghanische Staatsangehörige mit einem in Afghanistan abgeschlossenen Geschichtsstudium gibt. Selbst wenn es nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass es auch in Deutschland insoweit einzelne Stellen geben sollte, ist bei der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen, dass ihr familiärer Lebensmittelpunkt, der Teil der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten familiären Lebensgemeinschaft ist, in C. liegt. Danach ist es ihr, insbesondere im Hinblick auf ihr erst im Mai 2017 geborenes Kind nicht möglich, sich bundesweit auf eine entsprechende Stelle zu bewerben. In der mündlichen Verhandlung hat sie anschaulich und mit ausreichender Deutlichkeit vorgetragen, dass ihre Bewerbungen auf Stellen, die für sie in zumutbarer Entfernung erreichbar waren, allesamt erfolglos geblieben sind. Danach eröffnet sich für die Klägerin eine realistische Berufsaussicht erst mit ihrem nunmehr aufgenommenen 2‑Fach Bachelorstudium an der S. ‑Universität C. in den Fachrichtungen Geschichte und Religionswissenschaft bzw. Geschichte und Politik, Wirtschaft, Gesellschaft. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.