Urteil
19 K 3883/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:1105.19K3883.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines ihm zuvor angedrohten Zwangsgeldes wegen der Fortführung einer gewerblichen Tätigkeit. Der Kläger betrieb in der Vergangenheit eine Event- und Model- und später auch Werbeagentur. Mit Ordnungsverfügung vom 3. August 2012 untersagte der Beklagte dem Kläger u.a. wegen steuerlicher Rückstände die Ausübung seiner ausgeübten sowie jedweder anderen gewerblichen Tätigkeit in leitender oder selbstständiger Funktion. Im Rahmen des gegen die Ordnungsverfügung angestrebten Klageverfahrens vor der erkennenden Kammer – 19 K 3947/12 – verständigten sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 27. August 2013 darauf, dass der Beklagte zunächst vom Vollzug der Ordnungsverfügung absehe, wenn es dem Kläger gelänge, seine öffentlich-rechtlich begründeten Verbindlichkeiten bis zum März 2014 abzubauen; hierauf nahm der Kläger seine Klage zurück. Im März 2014 eröffnete das Amtsgericht E. sodann ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Seine gewerbliche Tätigkeit stellte der Kläger zwischenzeitlich ein. Mit Beschluss vom 5. Juni 2020 erteilte das Amtsgericht dem Kläger schließlich eine Restschuldbefreiung. Bereits am 16. April 2020 meldete der Kläger gegenüber der Stelle für Gewerbeangelegenheiten der Stadt X. eine gewerbliche Tätigkeit mit der Beschreibung: „Werbeagentur, Textilverkauf + drucken, Autofolierung / Schaufenster / Erstellung von Druckerzeugnissen, Sportbekleidung / Fitnessbekleidung, Dienstleistung / Handwerk, Werbeberater / Webdesign, Weddingplaner / Cateringservice / Verleih von Equipment, Eventmanager. unter der Anschrift T.-straße 00 in X. zum 20. April 2020 hin an. Nachfolgend dokumentierte der Beklagte anhand zahlreicher im Verwaltungsvorgang befindlicher „Posts“ auf der Internetplattform Facebook, dass der Kläger in der Folgezeit sein Gewerbe aufbaute und am 1. August 2020 für den Kundenverkehr eröffnete. Sein Gewerbe betreibt der Kläger dabei abweichend von der zunächst angegebenen Anschrift nunmehr unter der Anschrift M.-straße 000 in X. in den Räumlichkeiten eines ehemaligen Autohauses. Mit Bescheid vom 23. Juni 2020 forderte der Beklagte den Kläger auf Grundlage der Ordnungsverfügung vom 3. August 2012 auf, sein selbstständig ausgeübtes Gewerbe spätestens bis zum 1. August 2020 einzustellen und auf Dauer zu unterlassen. Für den Fall des Zuwiderhandelns drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 € an. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass die Androhung des Verwaltungszwangs hier offensichtlich geboten sei, um den Kläger nachdrücklich zur Befolgung der vorgenannten Ordnungsverfügung anzuhalten. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 9. Juli 2020 Klage - 19 K 2586/20 -. Diese Klage hat das erkennende Gericht mit Urteil vom ebenfalls heutigen Tag abgewiesen. Mit hier streitbefangenem Bescheid vom 1. Oktober 2020 setzte der Beklagte sodann gegenüber dem Kläger, der seinen Gewerbebetrieb weiterhin fortgesetzt hatte, das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- € zzgl. 2,32 € Auslagen fest und drohte ihm für Fall, dass er der Aufforderung zur Einstellung der gewerblichen Tätigkeit weiterhin nicht folge leiste, ein erhöhtes Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- € an. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Kläger entgegen der unanfechtbaren und vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 3. August 2012 eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen habe. Der Kläger hat am 12. Oktober 2020 Klage erhoben. Ein zugleich gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes blieb ohne Erfolg, vgl. Beschluss der Kammer im Verfahren 19 L 139/20 vom 3. November 2020, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 26. Juli 2021 - 4 B 1809/20 -. Am 15. Oktober 2020 beantragte der Kläger beim Beklagten schließlich die Wiedergestattung der persönlichen Ausübung eines Gewerbebetriebes. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 2021. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass er bei Vollzug des angegriffenen Bescheides sein soeben eröffnetes Ladenlokal bis zum 15. Oktober 2020 hätte schließen müsse. Die hiermit verbundenen finanziellen Verluste könne er nicht verkraften. Dies hätte zur Folge, dass er von einem auf den anderen Tag insolvent wäre und seinen privaten, familiären und geschäftlichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne. Er könne auch seine Familie und seine zwei minderjährigen Kinder nicht mehr weiter ernähren. Es sei insoweit von der Beklagtenseite nicht berücksichtigt worden, dass er sich in den letzten acht Jahren vorschriftsmäßig verhalten habe und die pauschale Behauptung seiner Unzuverlässigkeit daher nicht mehr verfangen könne. Die Zwangsgeldfestsetzung sei schon angesichts der außerordentlich kurzen Fristsetzung absolut unverhältnismäßig und auch praktisch gar nicht durchführbar. Er käme nicht von einem auf den anderen Tag aus seinem Miet-/Pachtverhältnis heraus. Es sei ferner nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Beklagte bei der Bescheidung sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Es könne bei der Durchsetzung der Gewerbeuntersagung auch nicht das öffentliche Interesse vorgeschoben werden. Dieses sei nicht tangiert, weil eine sofortige Schließung weder erforderlich noch geboten sei. Es erscheine daher geboten, ihm weiterhin die Möglichkeit zu geben, sein Gewerbe fortzuführen, insbesondere damit auch er weiterhin die Beiträge aller staatlichen Einrichtungen, Krankenkassen etc. bezahlen könne. Zudem verkenne der Beklagte, dass er seinen Gewerbebetrieb nicht von der T.-straße in die M.-straße verlegt habe, sondern es sich um eine absolute Neueröffnung handle. Der Betrieb in der T.-straße sei von ihm nicht geführt worden. Das festgesetzte Zwangsgeld sei auch der Höhe nach unverhältnismäßig, weil er derzeit nicht in der Lage sei, derart hohe Beträge zahlen zu können. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2020 aufzuheben. Der Beklagte betreibt, die Klage abzuweisen. Er hält der Klage im Wesentlichen entgegen, dass der Kläger gehalten gewesen wäre, einen Antrag auf Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung zu stellen. Die Fristsetzung sei auch nicht zu kurz bemessen, weil dem Kläger bereits mit der Androhung des Zwangsgeldes vom 23. Juni 2020 eine Frist von deutlich mehr als einem Monat gewährt worden sei, seine Tätigkeit einzustellen. Mit der Androhung eines erneuten Zwangsgeldes sei dem Kläger im Übrigen eine weitere Frist von nochmals zehn Tagen gewährt worden. Die Höhe des Zwangsgeldes sei auch verhältnismäßig, da sich dieses an dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Nichtbefolgung der Gewerbeuntersagung orientiere. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die Begründung des Bescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie die Beschlüsse der Kammer vom 3. November 2020 - 19 L 139/20 - und des OVG NRW vom 26. Juli 2021 - 4 B 1809/20 - Bezug. Den Beschlüssen, mit denen das erkennende Gericht und das Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bereits umfassend bestätigt haben, hat der Kläger nichts rechtserhebliches mehr entgegen gesetzt. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.