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Urteil

14 K 1638/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:1119.14K1638.15.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Auflagen in dem Bescheid des Beklagten vom 27. März 2015 in

Ziffer 1, letzter Satz (i.V.m. dem letzten Halbsatz von Punkt 1, erster Satz) ( „selbst wenn die Grenze zur Strafbarkeit noch nicht überschritten sein sollte. Darunter fällt insbesondere das Skandieren der Parolen „Deutschland den Deutschen –Ausländer raus“ und „Ali, Mehmet, Mustafa – fahrt zurück nach Ankara“)

unter Ziffer 3, letzter Halbsatz,

(„soweit dies nicht möglich sein sollte, ist die Versammlung von der Leitung unverzüglich für beendet zu erklären“).

und Ziffer 11,

rechtswidrig gewesen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Auflagen in dem Bescheid des Beklagten vom 27. März 2015 in Ziffer 1, letzter Satz (i.V.m. dem letzten Halbsatz von Punkt 1, erster Satz) ( „selbst wenn die Grenze zur Strafbarkeit noch nicht überschritten sein sollte. Darunter fällt insbesondere das Skandieren der Parolen „Deutschland den Deutschen –Ausländer raus“ und „Ali, Mehmet, Mustafa – fahrt zurück nach Ankara“) unter Ziffer 3, letzter Halbsatz, („soweit dies nicht möglich sein sollte, ist die Versammlung von der Leitung unverzüglich für beendet zu erklären“). und Ziffer 11, rechtswidrig gewesen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger war von 2012 - 2017 Bundesvorsitzender der Partei „Die Rechte“. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 meldete er bei dem Beklagten für den Bundesverband mit dem Absender „Die Rechte“ c/o X. unter Angabe seiner Privatanschrift eine Versammlung auf dem X1.------platz in E. - E1. für den 28. März 2015 ab 12.00 – 22.00 Uhr mit dem Thema "Rock für E. - Laut gegen Sozialabbau, Masseneinwanderung und Perspektivlosigkeit!" an. Versammlungsleiter sollte auch der Kläger sein. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit 200 angegeben, wobei für je 50 Teilnehmer der Einsatz eines Ordners geplant war. Hinsichtlich der Durchführung war vorgesehen, dass ein Lkw als Lautsprecher- und Bühnenwagen fungieren und musikalische Darbietungen von Künstlern der rechten Szene sowie politische Redebeiträge eingebracht werden sollten. Ob ggf. auch eine stationäre Bühne aufgebaut werden sollte und welche Künstler auftreten sollten, war im Zeitpunkt der Anmeldung noch unklar. Geplant war der Einsatz weiterer Fahrzeuge zur Versorgung der Teilnehmer mit Verpflegung und nicht-alkoholischen Getränken. Ebenfalls sollten Megaphone, Fahnen, Transparente und Trageschilder eingesetzt werden. Mit Schreiben vom 19. November 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass Bedenken hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung bestünden, da die Veranstaltung am 10. Todestag des U. T. (genannt "Schmuddel"), einem Angehörigen der linken Punk-Szene in E. , der von einem 17-jährigen Angehörigen der rechtsextremen E2. Szene getötet worden war, stattfinden solle. Insoweit würde das Andenken des Getöteten verunglimpft und aus Gründen des Schutzes der Menschenwürde sowie des postmortalen Persönlichkeitsschutzes hielt der Beklagte die Veranstaltung nicht für genehmigungsfähig. Die Veranstaltung könnte auch an einem anderen Termin durchgeführt werden. Mit E-Mail vom 20. November 2014 teilte der Kläger mit, dass an dem Termin festgehalten würde. Es bestehe kein Zusammenhang mit dem Todestag des Herrn U. T. . Nach weiter gewechselten Schriftsätzen ohne Durchführung eines weiteren Kooperationsgespräches verbot der Beklagte mit Bescheid vom 3. März 2015, adressiert an „Die Rechte c/o X. “ die geplante Veranstaltung wegen Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 15 Abs. 1 VersG) und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Dagegen hat der Kläger am 16. März 2015 als „natürliche Person“ und Versammlungsleiter unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG Anfechtungsklage (14 K 1295/15) erhoben und zugleich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (14 L 543/15) beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 17. März 2015 ist die aufschiebende Wirkung der Klage des „D. X. “ wieder hergestellt worden, wobei zwischenzeitlich der Auftritt der Gruppen "Lunikoff-Verschwörung" und "Renitenz" für den 28. März 2015 feststand. Die dagegen erhobene Beschwerde (15 B 359/15) des Beklagten ist mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 25. März 2015 zurückgewiesen worden, wobei zur Begründung unter Hinweis auf die erstinstanzliche Entscheidung u.a. ausgeführt wurde, dass keine tatsachengestützten Erkenntnisse benannt worden seien, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verwirklichung der herangezogenen Strafnormen erwarten lassen. Einer etwaigen Gefährdungssituation könne durch Auflagen begegnet werden. Nachdem der Landesverband der Partei „Die Rechte“ auch eine Versammlung für den 28. März 2015 in E. angemeldet und diese mit Bescheid vom 3. März 2015 verboten worden war, ist mit Beschluss vom 17. März 2015 (14 L 474/15) die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobene Klage (14 K 1173/15) wiederhergestellt und die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss des OVG NRW vom 25. März 2015 (15 B 358/15) zurückgewiesen worden. Nach der Zustellung der Beschwerdeentscheidung des OVG NRW im Verfahren 15 B 359/15 an den Beklagten am Nachmittag des 25. März 2015 und einem fernmündlichen Kooperationsgespräch mit Herrn C. am 26. März 2015, der –so der Beklagte- im Namen des Klägers kooperiert habe, hat der Beklagte sodann am 27. März 2015, dem Kläger, adressiert an „Die Rechte c/o D. X. C1.-------straße 15 xx Q. “, zugestellt um 17.16 Uhr per E-Mail, den streitgegenständlichen Auflagenbescheid erlassen. Dabei hat der Beklagte den Versammlungsort „Busschleife am C2. Weg“ bestätigt und die Anzahl der erwarteten Teilnehmer mit 500 – 700 Personen angegeben. Als Veranstaltungszeit wurde 12.00 – 20.00 Uhr (12.00 – 16.00 Uhr Bühnenaufbau, 16.00 – 20.00 Uhr Versammlung/Musikbeiträge) benannt. Als Hilfsmittel wurden u.a. Musikbeiträge der Musikgruppen „Die Lunikoff Verschwörung“, „Renitenz“ und ein Lied von Marko Gottschalk zusammen mit der Gruppe „Renitenz“ aufgeführt. In den vorliegend streitbefangenen Auflagen heißt es u.a. wie folgt: "1. Wegen der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist es den Rednern und den Versammlungsteilnehmern untersagt, Äußerungen zu tätigen, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören, die zu I. gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln und die Menschenwürde anderer verletzen , selbst wenn die Grenze zur Strafbarkeit noch nicht überschritten sein sollte. Darunter fällt insbesondere das Skandieren der Parolen "Deutschland den Deutschen - Ausländer raus!" und "Ali, Mehmet, Mustafa - fahrt zurück nach Ankara!". 2. Ein aggressives und provokantes, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer durch Reden, Gesten oder Skandieren durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potenzieller Gewaltbereitschaft gezeigt wird, ist ebenfalls untersagt. 3. Der Versammlungsleiter hat Verstöße gegen die Auflagen unter Nr. 1 und Nr. 2 unverzüglich zu unterbinden; soweit dies nicht möglich sein sollte, ist die Versammlung unverzüglich für beendet zu erklären. [...] 10. Der Veranstalter hat den Versammlungsteilnehmern am Versammlungsort Zugang zu mindestens 5 Toiletten (DIXI's/Miettoiletten) zu ermöglichen. 11. Im Rahmen Ihrer Versammlung dürfen, wie angemeldet, Rede- und Musikbeiträge dargeboten werden. Diese müssen im Wechsel stattfinden, wobei der Anteil der Redebeiträge mindestens 50% und der der Musikbeiträge maximal 50% betragen darf. Darüber hinaus sind die einzelnen Musikdarbietungen auf maximal 15 Minuten zu begrenzen." In dem Bescheid wurde zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Zur Begründung der vorstehend zitierten Auflagen wird im Wesentlichen ausgeführt: Zu Ziffer 1. und 2: Das Skandieren von Parolen, die geeignet seien, als ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer aufgefasst zu werden, stelle einen Verstoß gegen § 130 StGB dar. Ein entsprechender Verstoß gegen diese Strafrechtsnorm sei auch immer ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit. Unter Skandieren von Parolen durch Versammlungsteilnehmer, die geeignet seien, die Bürger einzuschüchtern und ein aggressives und provokatives Verhalten darstellten, seien auch die Parolen, welche durch die an- und abreisenden Versammlungsteilnehmer am 21. Dezember 2014 geäußert worden seien. Insbesondere seien zu erwähnen: „Wer sitzt im Schrank? Anne Frank!“ „Anne Frank war essgestört.“ „U. T. , das war Sport, Widerstand an jedem Ort.“ „Schmuddel hat‘s erwischt.“ „Ein Hammer, ein Stein. Ins Arbeitslager rein.“ „Linkes Gezeter-Neun Millimeter.“ „Mehmet hat‘s erwischt.“ „Wir kriegen euch alle.“ „Gregor Lange, aus der Traum, bald liegst du im Kofferraum.“ Schon am 30. April 2014 sei es bei der dortigen Versammlung durch das Skandieren u.a. der in der Auflage bezeichneten Parolen und das Verhalten der Versammlungsteilnehmer zu Situationen gekommen, die einen Verstoß gegen § 130 StGB als durchaus möglich erscheinen ließen. Obwohl die Versammlung an diesem Tag wegen des Anfangsverdachts strafbarer Handlungen beendet worden sei und die Personalien der Versammlungsteilnehmer mit dem Ziel der Strafverfolgung festgestellt worden seien, sei es bei der Versammlung am 1. Mai 2014 erneut dazu kommen, dass große Teile der Versammlungsteilnehmer die oben genannten Parolen gerufen hätten und es sei zu wechselseitigen Drohgebärden von und gegenüber Gegendemonstranten gekommen. Nach den Feststellungen seien nicht nur Anwohner, sondern auch passierende Fußgänger eingeschüchtert worden und hätten verängstigt auf die Versammlung reagiert. Selbst wenn die Grenze der Strafbarkeit durch die Äußerung alleine und das Auftreten der Versammlungen nicht überschritten worden sein sollte, spreche überwiegendes dafür, dass die Versammlung ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle, weil die Teilnehmer ein aggressives und provokatives, die Bürger ein schüchternes Verhalten an den Tag gelegt hätten, dass über die bloße Kundgabe einer ausländerfeindlichen Meinung weit hinausgegangen sei. Obgleich nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass es auf jeder Versammlung der Partei zu Straftaten und Verstößen gegen § 130 StGB komme, könne vor dem beschriebenen Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass die benannte Gefahrenlage eintrete. Dies solle durch die Auflage verhindert werden. Im Übrigen werde auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 9. Mai 2014 zum Az. 14 L 741/14 verwiesen. Zu Ziffer 3: Diese Auflage konkretisiere die Pflicht des Versammlungsleiters nach § 8 VersG, während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Dies umfasse nicht nur den formalen Ablauf der Versammlung, Beginn, Unterbrechung, Ende, sondern auch den Schutz der Teilnehmer der Versammlung gegen Gefahren aus der Versammlung sowie den Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch die Versammlung. Den Versammlungsleiter obliege die Sorge für die Ordnung während der Versammlung. Er sei Ansprechpartner für die Polizei bei der Durchführung der Versammlung und dürfe von der Polizei festgestellte, mit Strafe bedrohte Handlung von Versammlungsteilnehmern auch nicht einfach billigend dulden. Er habe gegen die Begehung strafbarer Handlung einzuschreiten. Die Auflage sei notwendig zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Eine entsprechende Auflage sei bereits durch das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 7. April 2011 (1 BvQ 17/01, 18/01) nicht beanstandet worden. Zu Ziffer 10: Die Auflage sei erforderlich, um eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bzw. Ordnung in Gestalt einer Verrichtung der Notdurft auf öffentlichen Flächen zu verhindern. In der unmittelbaren Umgebung zum Versammlungsort befänden sich keine öffentlichen Toiletten. Für die Versammlungsteilnehmer bestünde insoweit keine Möglichkeit, ihre Notdurft zu verrichten und es bedürfe keiner weiteren Begründung, dass für die Dauer der zwei Versammlungen von insgesamt 8 Stunden die Notdurft nicht unterdrückt werden könne. Die Verrichtung könne nur durch die gesicherte Bereitstellung von Toiletten Rechnung getragen werden. Das Aufstellen von fünf Toiletten für die angegebene Teilnehmerzahl von 200 Personen werde für angemessen gehalten. Zu Ziffer 11: Die Auflage diene der Gewährleistung des Versammlungscharakters der Veranstaltung. Dieser käme ihr abhanden, wenn ihr dem Gesamteindruck nach der Charakter einer rein unterhaltenden öffentlichen Konzertveranstaltung zukäme. Auch wenn die Darbietungsform der Musik ebenfalls der kommunikativen Entfaltung diene und politische Hintergründe zum Inhalt haben könne, sei die Veranstaltung keine Versammlung mehr, wenn der Konzertcharakter im Vordergrund stünde. Die auftretenden Künstler spielten ihre Stücke durchaus auch auf kommerziellen Konzerten. Des Weiteren dienten die vorgesehenen Pausen dem Gesundheitsschutz der begleitenden Polizeibeamten. Aufgrund der Länge der Veranstaltung wären sie bei einer reinen Musikdarbietung einer Beschallung ausgesetzt, der sie sich nicht durch Ausweichen oder Verwendung von Hilfsmitteln wie Ohrenschützern, entziehen könnten. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen. Die Veranstaltung wurde am 28. März 2015 durchgeführt, wobei lediglich vier Toilettenhäuschen aufgestellt wurden, da in Anbetracht der kurzfristigen Auflagenerteilung mehr nicht beschafft werden konnten. Dies wurde dem Beklagten mitgeteilt, der die hinter der auferlegten Zahl zurückbleibende Anzahl um eine Toilette nicht als Auflagenverstoß wertete. Der Kläger hat am 2. April 2015 die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass ihn der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bzw. dessen Bekanntgabe und Auflagen bzw. Teile der Auflagen in Rechten verletzte und rechtswidrig seien. Zunächst sei der Zeitpunkt der Bekanntgabe derart gewählt, dass kein effektiver Rechtsschutz mehr gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - habe gewährt werden können. Durch die Kurzfristigkeit der Bekanntgabe sei höchstens noch eine erstinstanzliche Entscheidung im Eilverfahren möglich gewesen. Eine Beschwerde, bei nicht antragsgemäßer Entscheidung zum OVG, wäre schon fast nicht mehr möglich und die Inanspruchnahme bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes sei insgesamt nicht mehr denkbar gewesen. Daher habe der Kläger auf das Ersuchen von Rechtsschutz verzichtet. Ob die Folge der Einschränkung von dem Beklagten beabsichtigt gewesen sei oder sich lediglich als Nebeneffekt darstellte, könne dahinstehen, da seine Rechtsschutzgarantie faktisch eingeschränkt worden sei. Und das, obwohl er die Versammlung überobligatorisch bereits fünf Monate vor dem geplanten Termin angemeldet habe. Hierbei befürchtet der Kläger Wiederholungsgefahr für weitere Versammlungsanmeldungen. Hinsichtlich der Auflage Nr. 1 („letzter Satz (in Verbindung mit dem letzten Halbsatz von Punkt 1, erstem Satz“) trägt der Kläger vor, dass es sich bei den verbotenen Parolen nicht um solche handelt, die strafbar seien, sodass durch ihr Rufen die öffentliche Sicherheit nicht verletzt werden könne. Es bliebe nur noch ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Allerdings nenne der Beklagte keine Umstände, die darauf hindeuteten, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung konkret bestehe, sondern halte dies nur für nicht ausgeschlossen. Diese abstrakte Gefährdung reiche aber für eine Auflagenerteilung nicht aus. Die Auflage Nr. 3 („letzter Halbsatz“) sei ermessensfehlerhaft. Sie zwinge dem Veranstaltungsleiter auf, die Versammlung zu beenden und nicht, wie es ihm zustehe, eigene Maßnahmen zur Herstellung der Ordnung auszuschöpfen, was ausdrücklich auch die Unterbrechung der Versammlung beinhalte. Aus der Begründung sei nicht ersichtlich, dass überhaupt durch den Beklagten ein Ermessen ausgeübt worden sei. Die in Auflage Nr. 10 („teilweise, soweit es die Anzahl der Toiletten betrifft, zu denen Zugang zu ermöglichen war“) auferlegte Zahl von Toiletten sei ebenfalls nach Ansicht des Klägers rechtswidrig. Der Beklagte übersehe, dass es den Teilnehmern jederzeit möglich gewesen sei, die Veranstaltung zu verlassen, um ihre notwendigen Bedürfnisse in der nächsten öffentlichen Bedürfnisanstalt zu erledigen und sich dann wieder der Versammlung anzuschließen. Insofern sei die Auflage insgesamt nicht notwendig. Letztlich aber sei die Zahl auch überzogen. In Anbetracht dessen, dass für eine Teilnehmerzahl von 500 bis 700 drei Toiletten völlig ausreichend seien. Erfahrungsgemäß seien die Zahlen männlicher Teilnehmer etwa doppelt so hoch wie die der weiblichen Teilnehmerinnen. Daher sei es völlig ausreichend für die männlichen Teilnehmer zwei Toiletten vorzuhalten und für die weiblichen Teilnehmerinnen eine Toilette. Die Auflage Nr. 11 („in vollem Umfang, mindestens (hilfsweise) aber im Umfang des letzten Satzes von Punkt 11“) sei letztlich nicht nachvollziehbar. Schon aus dem Titel der Anmeldung "Rock für E. - laut gegen Sozialabbau, Masseneinwanderung und Perspektivlosigkeit" sei sofort ersichtlich, dass es sich um eine Veranstaltung mit der schwerpunktmäßigen Darbietung von politischer Musik handele. Dies könne bei den aufgetretenen Künstlern "Lunikoff-Verschwörung" und dem Balladenprojekt "Renitenz" nicht bestritten werden, auch wenn diese gelegentlich auf kommerziellen Konzerten aufträten. Denn auch hierbei stehe der politische Hintergrund im Fokus, was sich darin zeige, dass sie bei Wahlkampfveranstaltungen aufträten und die erzielten Erlöse der Finanzierung von politischen Infomaterial und zur materiellen Solidarität mit Personen, die von politischer Verfolgung und linkem Terror betroffen seien, zugutekämen. Auch die Begründung des Gesundheitsschutzes der eingesetzten Polizeibeamten schlüge nicht durch. Ihnen habe es frei gestanden, sich von den Lautsprecherboxen entfernt zu halten, was in Anbetracht des weiten Areals ohne weiteres möglich gewesen sei - und das, ohne ihre dienstlichen Obliegenheiten dabei zu vernachlässigen. Hätten die Beamten gegen die Versammlung oder gegen einzelne Teilnehmer einschreiten müssen, so hätte der Lautsprecherbetrieb seitens des Veranstalters ohnehin eingestellt werden müssen, damit die Polizei die Möglichkeit gehabt hätte, ihrerseits ihr Einschreiten mittels Lautsprecherdurchsagen anzukündigen. Dies wurde auch durch die Auflage Nr. 7, welche von dem Kläger nicht beanstandet wird, sogar angeordnet. Der Kläger beantragt festzustellen, dass er durch den kurzfristigen Erlass bzw. die Übermittlung der Auflagenverfügung vom 27. März 2015 mit der für die Versammlung am 28. März 2015 Auflagen erteilt worden sind, in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt ist, sowie festzustellen, dass die Auflagen bzw. Teile der Auflagen in dem Bescheid des Beklagten vom 27. März 2015 unter Ziffer 1, letzter Satz (i.V.m. dem letzten Halbsatz von.1, erster Satz), „selbst wenn die Grenze zur Strafbarkeit noch nicht überschritten sein sollte. Darunter fällt insbesondere das skalieren der Parolen Deutschland den Deutschen Ausländer raus und Ali Mehmet Mustafa Fahrt zurück nach Ankara“, unter Ziffer 3 letzter Halbsatz „soweit dies nicht möglich sein sollte, ist die Versammlung von der Leitung unverzüglich für beendet zu erklären“, und Ziffer 10 hinsichtlich der Anzahl der Toiletten sowie Ziffer 11 rechtswidrig gewesen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt mit der am 30. April 2015 bei Gericht eingegangenen Klageerwiderung die Ansicht, dass die vom Kläger angegriffene Auflagenverfügung in vollem Umfang rechtmäßig sei. Hinsichtlich des Antrages festzustellen, dass der Kläger in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt sei, sei zu berücksichtigen, dass der Beschluss, mit dem die Beschwerde des Beklagten gegen die Entscheidung des VG Gelsenkirchen bestätigt wurde, erst am 25. März 2015 um 17.05 Uhr bekanntgegeben worden sei. Daraufhin habe es dann am 26. März 2015 um 10.10 Uhr das besagte Kooperationsgespräch mit Herrn C. gegeben. Anschließend habe eine umfassende Abwägung stattgefunden, da zwischenzeitlich auch Gegenkundgebungen angemeldet wurden und auch die weitere Versammlung des Landesverbands NRW der Partei "Die Rechte" zunächst verboten worden sei. Nachdem die Entscheidungen von den Gerichten nicht gehalten worden seien, habe geklärt werden müssen, welche Auflagen nunmehr erlassen werden sollten. Der streitgegenständliche Bescheid sei alsbald bekanntgegeben worden. Wenn der Kläger sich dadurch in seinen Rechten verletzt fühle und dann auf die Inanspruchnahme des Eilrechtsschutzes verzichte, sei das ein Umstand, der dem Beklagten nicht zuzurechnen sei, insbesondere, wenn sich der Kläger bereits frühzeitig einer Kooperation in den angebotenen Kooperationsgesprächen verweigert habe. Hinsichtlich der Auflage Nr. 1 verweist der Beklagte auf die Begründung der Auflagenverfügung und auf die Entscheidung des VG Gelsenkirchen zum Verfahren 14 L 741/14 vom 9. Mai 2014, in dem das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dortige Verbotsverfügung unter der Auflage angeordnet habe, dass Skandieren von Parolen auf der Versammlung vom 10. Mai 2014 sei geeignet, als aggressives und provokatives Verhalten der Versammlungsteilnehmer aufgefasst zu werden. Das betreffe insbesondere auch die durch die Auflage verbotenen Parolen. Die Auflage Nr. 3 verletze den Kläger nicht in seinem Recht, sondern stelle die Versammlungsbeendigung als ultima ratio dar. Sofern ein Verstoß durch die Teilnehmer gegen die Auflagen Nr. 1 und 2 gegeben sei, habe der Veranstaltungsleiter diese Verstöße unverzüglich zu beenden. Dazu könne er die Versammlung auch unterbrechen. Gelänge dies nicht, so habe er dann die Versammlung zu beenden. Somit sei die Auflage lediglich die Konkretisierung dessen, was das Gesetz selbst vorsähe. Bezüglich der Zahl der Toiletten, die durch Auflage Nr. 10 festgelegt wurde, habe der Beklagte sehr wohl Ermessen ausgeübt. Diese Art der Auflagen sei gerichtlich bereits gebilligt worden. Bei der Berechnung der Zahl habe sich der Beklagte an § 12 Abs. 3 und 4 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten festgelegten Schlüssels gerichtet. Ausgegangen von einer Personenzahl von 500 Leuten seien danach sechs Damentoiletten, vier Herrentoiletten und sechs Urinalbecken notwendig gewesen. Folglich hätte der Kläger mindestens zehn Toiletten und sechs Urinalbecken aufstellen müssen, wenn es eine kommerzielle Veranstaltung gewesen wäre. In einem zweiten Abwägungsschritt habe der Beklagte sodann berücksichtigt, dass es keine gesicherte Erkenntnis über die tatsächlich zu erwartende Teilnehmerzahl gegeben habe, die Toiletten in kurzer Zeit hätten organisiert werden müssen und keine alkoholischen Getränke ausgegeben würden. Zugunsten des Klägers sei auf die aufwändige Aufstellung der Urinalbecken verzichtet worden und die Zahl der Toiletten auf die Hälfte reduziert, wobei der Beklagte sich letztlich mit den vier tatsächlich aufgestellten Toiletten einverstanden erklärt habe. Auch die Festlegung des Verhältnisses von Rede- und Musikbeiträgen durch die Auflage Nr. 11 sei rechtmäßig. Die Veranstaltung sei als gemischte Veranstaltung einzustufen gewesen und es sei durch die Auflage sichergestellt worden, dass die Versammlung in ihrem Verlauf den überwiegenden Charakter einer Versammlung behalten sollte Den musikalischen Beiträgen habe nicht ausnahmslos ein Bezug zur öffentlichen Meinungsbildung zuerkannt werden können. Des Weiteren habe der Kläger im Vorfeld dem Beklagten nicht mitgeteilt, welche Gruppen und Stücke gespielt werden sollten, damit eine Bewertung durch den Beklagten hätte erfolgen können. Hierbei konnte er sich nur auf Informationen berufen, die auf der Seite www.dortmundecho.org veröffentlicht wurden. Dort sei bei den angekündigten Künstlern und in der Formulierung der Beiträge eher von einem unterhaltenden Programm auszugehen gewesen. Die Auflage habe somit abgesichert, dass die Veranstaltung eine Versammlung geblieben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und im Übrigen auch zulässig. Soweit der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung ernstliche Zweifel an der Klagebefugnis des Klägers hegt, weil dieser als Privatperson gehandelt habe, was der Beklage entgegen seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung bisher schriftsätzlich nicht vorgetragen hat, teilt die Kammer diese (neue) Auffassung nicht. Zutreffend ist zwar, dass der Auflagenbescheid an „die Rechte „c/o D. X. “ adressiert war und der Kläger die vorliegende Klage ausdrücklich nicht für die Partei „Die Rechte“ erhoben hat. Als förmlicher Nichtadressat kommt es insoweit darauf an, ob subjektive Rechte oder zumindest anderweitig geschützte Interessen des Klägers verletzt sein können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1993 -4 B 206.92, m.w.N., juris. Eine Klagebefugnis ist nur dann zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1963 –V C 219.62-, juris. Gemessen daran ist von einer Klagebefugnis, die auch im vorliegenden Verfahren vom Beklagten bislang nicht bezweifelt wurde, auszugehen. Denn abgesehen davon, dass der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid den Bundesverband der Partei „Die Rechte“ ausdrücklich als Veranstalter benannt hat, hat sie dem Bundesvorsitzenden der Partei ‑ dem Kläger - unter dessen Privatanschrift die beschränkende Auflagenverfügung als Anmelder und in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter, auf den der Veranstalter das Leitungsrecht gem. § 7 VersG übertragen hatte, übersandt. Im Rahmen dieser Funktion war der Kläger zumindest „Inhaltsadressat“, vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2005 -9 A 1150/03-. juris, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juli 2018 -2 S 1228/18-, juris, der als verantwortlicher Versammlungsleiter im Rahmen der §§ 8, 10, 11 VersG u.a. zur Bekanntgabe der Auflagen in Anspruch genommen und von dem als verantwortlichen Leiter auch eine Kontrolle der Parolen mit einem Einschreiten bis hin zur Auflösung der Versammlung - so ausdrücklich die angegriffene Ziffer 3. - und zudem auch eine Kontrolle der Redebeiträge sowie Musikanteile abverlangt wurde. Insoweit war der Bescheid mit seinen Auflagen bzw. mit einem Teil der Auflagen auch an den Kläger gerichtet, Vgl. zur Rolle des Versammlungsleiters und seiner Klagebefugnis Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2018 -10 BV 17.2405- , BayVBl. 2019, 20 f., VG Leipzig, Urteil vom 17. Juni 2016 -1 K 259/12-, juris, VG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2020 -3 K 5923/18, juris, der sich neben Veranstalter und Teilnehmern grundsätzlich auf das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG berufen kann. Dieter/Ginztel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl., § 8 Rdnr. 6. Dass der Kläger insoweit (auch) als Leiter der von ihm angemeldeten Versammlung durch die streitgegenständlich Auflagen in seinen Rechtspositionen verletzt sein könnte, erscheint mithin nicht unmöglich und der Kläger hat im Rechtsstaat einen Anspruch darauf, dass er in seinen Rechten nur durch Akte beeinträchtigt wird, die mit dem geltenden Recht in Einklang stehen. Abgesehen davon, dass auch der Beklagte bisher rügelos von einer möglichen Rechtsverletzung des Klägers durch die streitgegenständlichen Auflagen bzw. Auflagenteile ausgegangen ist bzw. diese nicht ausgeschlossen hat, haben auch die Kammer und der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen in den beiden vorherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren anlässlich des Verbots der Versammlung am 28. März 2015 unzweifelhaft eine Antrags- bzw. Klagebefugnis des anmeldenden Bundesvorsitzenden als Versammlungsleiter angenommen. Dass der Kläger über seine Funktion als Vorsitzender des Bundesverbandes der Partei „Die Rechte“ und als Anmelder sowie als Leiter der Versammlung, der im Übrigen auch nur seine Privatanschrift und nicht die der Partei angegeben hat, zugleich eine organisatorische Verantwortung übernommen haben dürfte, d.h. insoweit zumindest mittelbar auch eine Betroffenheit durch die Auflage unter Ziffer 10 hinsichtlich der Anzahl der Toiletten vorlag, erscheint naheliegend. Dies bedarf aber letztlich keiner abschließenden Bewertung, da, wie unten dargelegt, dieser Teil des Klagebegehrens materiell als unbegründet abzuweisen ist. Vgl. zum Offenlassen der Klagebefugnis auch VG Hamburg, Urteil vom 15. Juli 2020 -10 K 307/18- m.w.N., juris. Es besteht für die Fortsetzungsfeststellungsklage auch ein berechtigtes Interesse des klagebefugten Klägers in Form der sog. Wiederholungsgefahr. In versammlungsrechtlichen Verfahren sind die Anforderungen an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versammlungsfreiheit anzuwenden. Zwar begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse besteht aber dann, wenn die Gefahr einer Wiederholung des Eingriffs besteht. Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt dabei zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Betroffenen voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2011 -1 BvR 1946/06 ., juris Dabei reicht es aus, dass der Wille des Betroffenen erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen, darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses hingegen nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden. Vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 23, juris. Nach dieser Maßgabe ist im vorliegenden Falle von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger hat im Gerichtsverfahren und nochmals ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung seinen Willen zu erkennen gegeben, auch zukünftig Versammlungen, wie bereits in den letzten Jahren auch, im Zuständigkeitsbereich des Beklagten abhalten zu wollen. Zudem hat der Beklagte im Gerichtsverfahren an der Notwendigkeit der angefochtenen Auflagen festgehalten. Da der Beklagte an seiner Rechtsauffassung festhält, ist davon auszugehen, dass er auch bei zukünftigen Versammlungen des Klägers die hier streitgegenständlichen Auflagen erlassen wird. Entsprechende Auflagen sind nach der Kenntnis bzw. Erfahrung der Kammer zumindest in Teilen nach März 2015 auch mehrfach durch den Beklagten tatsächlich gefertigt worden. Die Klage ist auch (überwiegend) begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung waren die streitbefangenen Beschränkungen der am 28. März 2015 in E. durchgeführten Versammlung des Klägers im Bescheid vom 27. März 2015 rechtswidrig. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 Versammlungs-gesetz (VersG) waren nicht erfüllt und haben (auch) den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei wird in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 -1 BvQ 17/01-, juris. Für den Begriff der öffentlichen Ordnung ist demgegenüber kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 -1 BvR 2793/04-, NVwZ 2008, 671. Soweit Beschränkungen mit dem Inhalt der während der Versammlung zu erwartenden Meinungsäußerungen begründet werden, ist die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 VersG dient zwar dem Schutz schlechthin geschützter Rechtsgüter unabhängig davon, ob sie durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise gefährdet werden. Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich aber nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, die durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden kann, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Wertloyalität aber nicht. Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist ebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Zudem bedarf § 15 Abs. 1 VersG wegen der Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als Grundlage beschränkender Verfügungen ausscheidet, soweit sie im Inhalt von Äußerungen gesehen wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a. a. O. und Beschluss vom 23. Juni 2004 -1BvQ 19/04-, juris. Beschränkende Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung sind verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, als sich die in § 15 Abs. 1 VersG vorausgesetzte Gefahr nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung infolge der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung kann beispielsweise bei einer aggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer bestehen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird. Ein entsprechender Anlass kann ferner gegeben sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 und 23. Juni 2004, a. a. O.. Die für eine beschränkende Verfügung notwendige unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung setzt dabei eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen aber keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Es müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O. Für die Gefahrenprognose können auch Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Auflage liegt bei der Behörde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 -1 BvR 2636/04-, NVwZ-RR 2010, 625. Gemessen an diesen Voraussetzungen konnten die Auflagen Nr. 1, 3, und 11 ‑soweit deren Teile streitgegenständlich sind- nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 VersG gestützt werden. Es ergeben sich weder unmittelbar aus der Begründung des Bescheides des Beklagten noch aus sonst erkennbaren Umständen Erkenntnisse für eine dahingehende tragfähige Gefahrenprognose, dass eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten war. 1. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Auflage Nr. 1 (letzter Satz (in Verbindung mit dem letzten Halbsatz von Punkt 1, erster Satz). („selbst wenn die Grenze zur Strafbarkeit noch nicht überschritten sein sollte. Darunter fällt insbesondere das Skandieren der Parolen "Deutschland den Deutschen - Ausländer raus!" und "Ali, Mehmet, Mustafa - fahrt zurück nach Ankara!".) In Bezug auf das in Nr. 1 Satz 2 konkret verfügte Verbot des Äußerns der Parolen „Deutschland den Deutschen-Ausländer raus““ und „Ali, Mehmet, Mustafa –fahrt zurück nach Ankara“ ist schon unklar, ob sich der Beklagte auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und/oder der öffentlichen Ordnung hat stützen wollten. Gegen die Abwehr einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit spricht unter Berücksichtigung der Ausführung im vorherigen Satz, dass „selbst wenn die Schwelle bzw. Grenze zur Strafbarkeit noch nicht überschritten sein sollte“, worunter „insbesondere“ die nachfolgend genannten beiden Parolen fallen sollen, schon, dass der Beklagte offensichtlich nicht von einer Strafbarkeit des Rufens dieser Parolen ausgegangen ist. Dazu passend nennt er in der Auflage auch keine Straftatbestände, z.B. § 130 StGB. Im Zusammenhang mit den beiden Parolen wird in Satz 1 lediglich teilweise der Wortlaut des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB („…untersagt, Äußerungen zu tätigen, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören, die zu I. ....aufstacheln und die Menschenwürde anderer verletzen...) wiedergegeben und stellt insoweit einen allgemeinen, abstrakten Hinweis darauf dar, dass entsprechende Äußerungen verboten sind, wobei diese bloßen Hinweise auf die Rechtslage im Übrigen keiner besonderen gesetzlichen Grundlage bedürfen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O. Erstmals in der weiteren Begründung zu den Auflagen 1. und 2. wird § 130 StGB genannt und ohne jede Subsumtion erklärt, dass das Skandieren von Parolen geeignet sei, Bürger einzuschüchtern sowie ein aggressives und provokatives Verhalten gegenüber Bürgern darstelle, wobei Versammlungen vom 30. April 2014 und vom 1. Mai 2014 benannt wurden, die einen Verstoß gegen § 130 StGB als möglich habe erscheinen lassen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des Beklagten sollte das Rufen entsprechender Parolen nicht unmittelbar Straftatbestände erfüllen, so dass insoweit auch nicht die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Betracht kam. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die beiden in Nr. 1 genannten beiden Parolen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 12. Juli 2017, -15 A 1192/16- m. Hinweis auf BVerfG, Urteil VG Arnsberg vom 14. April 2016 -6 K 2818/14-, Urteil VG Gelsenkirchen vom 18. Mai 2010 -14 K 5495/08-, juris (zur 1. Parole). Denn auch Parolen, die allein eine nationalistische bzw. rechtsextreme Gesinnung und ausländerfeindliche Grundrichtung zum Ausdruck bringen, die Schwelle der Strafbarkeit aber nicht überschreiten, wovon auch der Beklagte in Bezug auf die in Rede stehenden Parolen offensichtlich ausgeht, verlieren nicht den Schutz der Art. 8 und 5 Abs. 1 GG und dürfen insoweit nicht wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007, a.a.O., vom 29. März 2002 -1 BvQ 9/02-, juris und vom 7. April 2001 -1BvQ 17/01-, VG Arnsberg, a.a.O., VG Aachen, Urteil vom 14. Januar 2009 -6 K 374/08-, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Mai 2010 -14 K 5459/08-. Hinzu kommt, dass mit der streitigen Auflage Äußerungen bereits im Vorfeld einer Versammlung untersagt worden sind. Regelmäßig ist eine (hinreichend verlässliche) strafrechtliche Beurteilung von Äußerungsdelikten aber erst unter Würdigung aller Umstände des Falles, insbesondere der äußeren Gegebenheiten und der Art und Weise der Äußerungen im jeweiligen Kontext möglich. Ist aber eine derartige, auch vor dem Hintergrund des § 25 Nr. 2 VersammlG strafrechtlich relevante Beurteilung erst im Nachhinein möglich, ist es mit Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kaum vereinbar, Äußerungen, deren Tatbestandsmäßigkeit sich erst später – mit Blick auf die konkrete Art und Weise sowie die einzelfallspezifischen Umstände der Äußerungen – beurteilen lässt, bereits im Vorfeld, d. h. bevor sie getätigt sind, zu untersagen. Denn so bestünde die Gefahr, dass auch solche Äußerungen, die die Schwelle der Strafbarkeit noch nicht überschreiten und damit von der Meinungsfreiheit umfasst sind, von vornherein untersagt werden. Die Versammlungsbehörden sind deshalb gehalten für jede konkrete Versammlung, mögen auch die Teilnehmer der einschlägigen Versammlungen und die zugehörigen Versammlungsinhalte jeweils identisch sein, neu zu prüfen, ob Äußerungen tatsächlich bereits im Vorfeld einer Versammlung wegen einer angenommenen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wegen Verstoßes gegen Strafrechtsnormen durch beschränkende Verfügung untersagt werden können. Lässt sich die strafbarkeitsrelevante Tatbestandsmäßigkeit nicht hinreichend sicher tatsachengestützt belegen, bleibt den Versammlungsbehörden nur, anlässlich der durchgeführten Versammlung tatsächlich getätigten, ihrer Meinung nach strafrechtlich relevanten Äußerungen nötigenfalls mit einer Auflösung der Versammlung nach Maßgabe des §§ 15 Abs. 3 VersammlG zu begegnen und diese nachträglich einer Strafverfolgung zuzuführen. Vgl. insoweit auch VG Arnsberg,, a.a.O., OVG NRW, a.a.O. Aus der Notwendigkeit einer strafrechtlichen Beurteilung unter Würdigung aller, insbesondere der aktuellen äußeren Umstände dürfte auch, ohne dass es bei der Bewertung des letzten Satzes der Auflage Nr. 1 noch entscheidungserheblich darauf ankäme, auch der erste Satz der Auflage Nr. 1 nicht dem Bestimmtheitserfordernis i.S.v. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG-, Art. 20 Abs. 3 GG genügen. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 -8 C 21.12-, BVerwGE 148, 146 m. w. N. Wenn Rechtspositionen Dritter rechtserheblich betroffen sind, muss der Inhalt auch für den Drittbetroffenen hinreichende Bestimmtheit aufweisen Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 37 Rn. 7. Je nach Grundrechtsrelevanz oder bei einer Strafbewehrung sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Januar 2013 ‑11 S 1581/12 -, InfAuslR 2013, 193; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 -3 C 26.11-, BVerwGE 145, 275. Dem Bestimmtheitsgebot wird nicht genügt, wenn und soweit nur die Wiederholung des Inhalts einer Gesetzesvorschrift mit gleichen oder anderen Worten erfolgt, ohne dass eine Konkretisierung auf den Einzelfall vorgenommen wird und so die Wertung dem Adressaten überlassen bleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1993 -3 C 42.91-, BVerwGE 94, 341; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. September 2015 -6 S 1426/14-, juris. Die Verwendung generalisierender Begriffe ist möglich, wenn sie eine Bestimmbarkeit im konkreten Fall gestatten, z. B. durch die Beifügung von Beispielen. Zudem ist maßgeblich, welches Maß an Bestimmtheit der Behörde zur Regelung des fraglichen Sachverhalts möglich ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen nur so hoch gesteckt werden, dass sie bei normalem, dem Sachverhalt angemessenem Verwaltungsaufwand noch erfüllbar bleiben. Keinesfalls dürfen sie den Erlass eines Verwaltungsakts auf Grundlage bestimmter Ermächtigungen praktisch ausschließen. Vgl. Stelkens, a. a. O, Rdnr. 5. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 153, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt den Inhalt der getroffenen Regelung mit, so dass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013, a. a. O. Vorliegend wird in Auflage Nr. 1 Satz 1 den Rednern und Versammlungsteilnehmer wegen der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allgemein untersagt, Äußerungen zu tätigen, die „geeignet“ sind, den öffentlichen Frieden zu stören, die zu I. gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln und die Menschenwürde anderer verletzten, selbst wenn die Grenze zur Strafbarkeit der angefochtenen Verfügung noch nicht überschritten sein sollte. Dazu sind „insbesondere“ nachfolgend die beiden o.g. Parolen und in der weiteren Begründung „insbesondere“ weitere neun Parolen aus zwei vorherigen Versammlungen am 21. Dezember 2014 und 30. April 2014 benannt worden, wobei ein damaliger Verstoß nach § 130 StGB allerdings nur für „möglich“ erachtet wurde. Damit hat der Beklagte aber keine konkrete Einzelfallregelung getroffen, die unter den erhöhten Konkretisierungsanforderung wegen einer möglichen Strafbarkeit den Rednern und Versammlungsteilnehmern und letztlich dem Versammlungsleiter deutlich gemacht hätte, unter welchen Voraussetzungen unzweideutig eine Strafbarkeit mit einer einhergehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG einhergehen würde. Die Betroffenen konnten nicht erkennen, welche Pflichten bestehen, d.h. was rechtens ist. Vielmehr wurden den Versammlungsteilnehmern und dem Versammlungsleiter selbst die Beurteilung der „Geeignetheit“ einer strafbewehrten Äußerung (Parole) und deren Subsumtion unter versammlungs- und strafrechtlichen Bestimmungen abverlangt. Dies genügt keinesfalls dem Bestimmtheitsgebot. Nach alledem war der angefochtene Teil der streitgegenständlichen Auflage Nr. 1 nicht unter dem Gesichtspunkt einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit gerechtfertigt. Auch eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung war mit Blick auf die in der Auflage unmittelbar genannten und in der Begründung zu den Auflagen 2 und 3 weiter angeführten Parolen, nicht zu befürchten. Wie ausgeführt entspricht es gesicherter verfassungsrechtlicher Rechtsprechung, dass die öffentliche Ordnung als Grundlage beschränkender Verfügungen ausscheidet, soweit sie im Inhalt von Äußerungen gesehen wird, was auch für Musiktexte bzw. den Inhalt der Musik von “Rechtsrock” mit rechtsextremistischen Inhalten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gilt. Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 12. Februar 2008 -3 A 23/07‑, juris, BVerfG Beschluss vom 26. Januar 2006 -1 BvQ 3/06-, DVBl. 2006, 368, VG Gelsenkirchen, Beschluss der Kammer vom 17. März 2015 -14 L 543/15-. § 15 VersG ist hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Ordnung gegenüber kommunikativen Äußerungen insoweit einengend auszulegen, als zur Abwehr entsprechender Rechtsgüterverletzungen besondere Strafrechtsnormen geschaffen worden sind. Die darin vorgesehenen Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen sind jedenfalls im Hinblick auf seit langem bekannte Gefahrensituationen abschließend und verwehren deshalb einen Rückgriff auf die in § 15 Abs. 1 VersG enthaltene Ermächtigung zum Schutz der öffentlichen Ordnung, soweit kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Gesetzgeber hat durch die enge Fassung der Straftatbestände zum Ausdruck gebracht, im Übrigen keinen Vorrang des Rechtsgüterschutzes gegenüber Meinungsäußerungen anzuerkennen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01- und vom 7. April 2001 -1 BvQ 17/01-, 1 BvQ 18/01-. Überschreiten - wie hier - die zu erwartenden Meinungsäußerungen auf Versammlungen des Klägers nicht die Schwelle der Strafbarkeit, sind beschränkende Verfügungen nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sich die prognostizierte Gefahr nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O., Dieter/Ginztel/Kniesel, a.a.O., § 15 VersG, Rdnr.96. Diesbezüglich hat der Beklagte sich allenfalls in schlichten Behauptungen bzw. Vermutungen erschöpft ohne in der beschränkenden Verfügung oder noch nachfolgend in der Begründung hinreichend verlässliche Tatsachengrundlagen zu benennen, die eine Gefahrenprognose in bezug auf die hier in Rede stehende Versammlung rechtfertigten. Die Begründung im Bescheid vom 27. März 2015 stellt im wesentlichen darauf ab, dass durch das Rufen der Parolen eine Provokationswirkung und das Schüren von Ängsten in der Bevölkerung und ein aggressives Verhalten gegenüber Bürgern hervorgerufen bzw. gezeigt würde, wobei bei der Versammlung am 30. April 2014 Anwohner bzw. Bürger eingeschüchtert bzw. verängstigt auf die Versammlung reagiert hätten. Damit hebt der Beklagte allein auf den Inhalt der Äußerungen ab. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der Beklagte selbst spricht im Übrigen auch lediglich davon, dass „Überwiegendes“ für einen Verstoß „der Versammlung“ gegen die öffentliche Ordnung spreche, ist damit nicht tragfähig begründet. Vgl. insoweit auch den Beschluss der Kammer vom 17. März 2015 -14 L 543/15 und den nachfolgenden Beschluss des OVG NW vom 25. März 2015 -15 B 359/15- zum vorherigen Verbot der Veranstaltung. Selbst wenn ergänzend darauf abgestellt würde, dass der Beklagte (auch) in diesem Zusammenhang eine Einschüchterungswirkung z.B. durch das wiederholte und provokante Rufen der Parolen herleiten wollte, wäre damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung auch nicht zu begründen. Denn das gemeinsame laute Skandieren von Parolen ist eine versammlungstypische Ausdrucksform, die am Schutz der Versammlungsfreiheit teilhat, zumal „laut“ auch Teil des Mottos ist. Mit der Bedeutung der Versammlungsfreiheit wäre es unvereinbar, bereits aus derartigen Formen gemeinsamer Meinungskundgabe, wie dem lauten gemeinsamen Rufen oder Skandieren sowie der Verwendung von Transparenten oder Flugblättern, jene versammlungsspezifischen Wirkungen ableiten zu wollen, die zu der bloßen Äußerung bestimmter Meinungsinhalte hinzutreten müssen, um Beschränkungen der Versammlungsfreiheit unter Berufung auf die öffentliche Ordnung zu rechtfertigen. Von Verfassungs wegen muss für die Zulässigkeit der Beschränkung durch Auflagen das in § 15 Abs. 1 VersG formulierte Erfordernis erfüllt sein, dass die öffentliche Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren - zur Nutzung versammlungstypischer Kundgabeformen hinzutretenden - Umständen durch die Art und Weise der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O., VG Arnsberg, a.a.O. Tatsächliche Anhaltspunkte für ein in diesen Sinne darüber hinaus erforderliches, etwa aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes, ein Klima der Gewaltbereitschaft erzeugendes Verhalten des Klägers bzw. der Versammlungsteilnehmer hat der Beklagte für die konkrete Versammlung nicht benannt. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Gegen die Annahme des Vorliegens besonderer, zu der bloßen Meinungsäußerung hinzutretender Umstände, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründen könnten, spricht auch noch in besonderer Weise, dass es sich unter Berücksichtigung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg (a.a.O.) und der Entscheidung der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 14 K 6634/18 bei der Auflage 1. einschließlich der Begründung, wie im Übrigen auch bei der Auflage Nr. 3 offenbar um schlichte Textbausteine ohne den erforderlich konkreten Fallbezug zu handeln scheint, die von Versammlungsbehörden und insbesondere auch vom Beklagten mittlerweile regelmäßig in bis zu 40-seitigen Auflagenbescheiden verwendet werden. Eine andere Bewertung ergibt sich im Übrigen mangels Vergleichbarkeit auch nicht aus dem Beschluss der Kammer vom 9. Mai 2014 -14 L 741/14-. Denn die damalige auf eine konkrete Situation bezogene Einzelfallentscheidung ist im Rahmen eines bloßen Eilverfahrens unter Berücksichtigung eines geplanten Aufzuges durch einen Stadtteil mit hohem Migrantenanteil und der Vorkommnisse im Rahmen kurz zuvor stattgefundener Versammlungen bei summarischer Prüfung wegen äußerster Dringlichkeit mit bloßer Interessensabwägung erfolgt, wobei die aufschiebende Wirkung der angefochtenen Verbotsverfügung am Tage ihres Erlasses durch das Gericht angeordnet und eine Standkundgebung für den nächsten Tag zugelassen worden ist. 2. Stellt sich die Auflage Nr. 1 Satz 2 als rechtswidrig dar, folgt daraus zugleich die Rechtswidrigkeit der Auflage Nr. 3 letzter Halbsatz, bezogen auf die angefochtene Auflage Nr. 1 , wonach der Kläger als Versammlungsleiter die Versammlung unverzüglich zu unterbinden habe, wenn Verstöße gegen die Auflagen - hier Nr. 1 - nicht zu unterbinden seien. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig davon, ob der vom Beklagten in der Begründung angeführte § 8 VersG, der schon nur eine funktionsbezogene Ordnung meint, vgl. Dieter/Ginztel/Kniesel, a.a.O., § 8 Rdnr. 16, und den Versammlungsleiter mit einer Autonomie und einem Ablaufermessen ausstattet, vgl. Dieter/Ginztel/Kniesel, a.a.O., § 8 Rdnr. 3 ff. eine Auflage mit der zwingenden Verpflichtung zur „Unterbindung“ zur „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung“ - so der Beklagte in der weiteren Begründung - überhaupt tragen kann, auch hier die unzureichende Bestimmtheit der Auflage Nr. 1 durchschlägt. Es bleibt für den Versammlungsleiter auch hier unklar, unter welchen konkreten Voraussetzungen bzw. wann eine „geeignete“ Äußerung vorliegt. Der Hinweis des Beklagten in der Begründung, das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung vom 7. April 2001 (-1 BvQ 17/01-, 1 BvQ 18/01-) eine entsprechende Auflage nicht beanstandet, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil dieser Eilentscheidung ein Versammlungsverbot zugrundelag und das Verwaltungsgericht zuvor im Interesse des effektiven Rechtsschutzes ohne Sachverhaltsermittlung den Aufzug unter Auflagen zugelassen hat, die ausweislich der verfassungsgerichtlichen Entscheidung mangels Anfechtung keiner weiteren Überprüfung unterlagen. 3. Soweit sich der Kläger gegen die Anzahl der unter Nr. 10 auferlegten fünf Toilettenhäuschen wendet, ist die Auflage nicht zu beanstanden und es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Kläger als Bundesvorsitzender und Versammlungsleiter mit eigenen Organisationsrechten ausgestattet war und eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten vorliegt. Der Einwand des Klägers, der sich nicht gegen die grundsätzliche Anordnung von Toiletten wendet, gegen die wegen der hier insgesamt achtstündigen (Dauer‑)Veranstaltung mit erwarteten 500- 700 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ohne eine ausreichende Verfügbarkeit öffentlicher Toiletten mit zu erwartender vielfacher Verrichtung der Notdurft im Freien und Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 Buchstabe f der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt E. vom 17. Dezember 2013 - in Kraft seit 1. Januar 2014 - eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 20 Abs. 1 Nr. 17 der VO) sowie mit einer Beeinträchtigung Dritter in relevantem Ausmaß einhergehen dürfte, auch nichts einzuwenden wäre, vgl. zur Bereitstellung von Toiletten OVG NW, Beschlüsse vom 1. Juli 2021 -15 B 1122/21- und vom 2. Juli 2021 -15 B 1134/21-, VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 30. Juni 2021 ‑14 L 874/21- und vom 2. Juli 2021 -14 L 889/21-, BVerfG, Beschluss vom 21. September 2020 -1 BvR 2146/20, juris, Dietel/Gintzel/Kniesel/, I, a.a.O., Rdnr. 179 m.w.N, zu infrastrukturellen Ergänzungen vgl. OVG NW, Beschluss vom 16.6.2020 ‑15 A 3138/18-, m.w.N., juris, Bay VGH, Beschluss vom 24. Februar 2017 -10 ZB 15.1803-. juris, beanstandet lediglich die auferlegte Anzahl von fünf Toiletten. Diese Anzahl ist bei der erwarteten Anzahl von 500 - 700 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die der Beklagte in Anlehnung der vormals geltenden Regelung des § 13 Abs. 1 der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten - SBauVO NRW - errechnet und nach unten korrigiert hat, aber nicht als unangemessener Eingriff in die Versammlungsfreit zu bewerten und die Auflage ist mithin nicht als rechtswidrig anzusehen. 4. Hingegen war die Beschränkung in Auflage 11, wonach Rede- und Musikbeiträge im Wechsel angeordnet sowie den Anteil der Redebeiträge mit mindestens 50 % und die Musikbeiträge mit maximal 50 % vorgegeben wurden sowie die einzelnen Musikdarbietungen auf maximal 15 Minuten festgesetzt worden sind, rechtswidrig. Völlig unklar ist schon, worauf der Beklagte diese beschränkende Auflage überhaupt hat stützen wollen. So ist weder in der Auflage selbst, noch in der Begründung oder auch nur in der Klageerwiderung ansatzweise benannt, auf welcher Grundlage die Notwendigkeit der Auflage erforderlich gewesen sein soll. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Veranstaltung 28. März 2015 mit dem Thema "Rock für E. - Laut gegen Sozialabbau, Masseneinwanderung und Perspektivlosigkeit!" und den Musikdarbietungen insgesamt um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes handelte, die insoweit unter dem Schutz des Art. 8 GG stand. Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und damit auch des Versammlungsgesetzes sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung, wobei entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und Meinungsäußerung mit dem Ziel erfolgen, auf die Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken. Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens. Die rechtliche Beurteilung hat sich danach zu richten, ob sich die Veranstaltung aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters ihrem Gesamtgepräge nach als Versammlung darstellt oder ob andere Zwecke im Vordergrund stehen. Dabei sind nur solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente zu berücksichtigen, mit denen ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die also nicht nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2007 - NVwZ 2007, 1435 m. w. N., juris. Bei gemischten Veranstaltungen, also bei Veranstaltungen, die sowohl Elemente enthalten, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, kommt es darauf an, ob diese Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist, d.h. ob z.B. Musik und/oder Tanz eingesetzt werden, um das öffentliche Meinungsbild einzuwirken oder die Meinungskundgabe nur beiläufiger Zweck ist, d.h. die Versammlung in ihrem Gesamtgepräge auf Spaß, Tanz und kommerzielle Unterhaltung ausgerichtet ist. Die Beurteilung, ob eine "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Dabei gebietet das besondere Gewicht, das die Verfassung der Versammlungsfreiheit beimisst, alle wesentlichen Umstände in die Beurteilung einzubeziehen und ihrer Bedeutung entsprechend zu würdigen. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 -1 BvQ 28/01- und 30/01- NJW 2001, 2459, BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 -6 C 23/06- BVerwGE 129, 42, mit weiteren Kriterien, Beschlüsse vom 27.Oktober 2016 - 1 BvR 458/10- NVwZ 2017, 461 und vom 28. Juni 2017 -1 BvR 138/17-, OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 -15 A 3138/18- und vom 7. Mai 2021 -15 B 840/21-, juris, Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., I, Rn. 91 ff. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der Beklagte im Zeitpunkt der Fertigung der Auflage zunächst in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass bei der Veranstaltung neben Redebeiträgen auch musikalische Darbietungen der Rechtsrockgruppen Lunikoff und Renitenz mit ihren „bekannten“ politischen Inhalten unter Berücksichtigung des Mottos der Veranstaltung und ihrer unstreitig rechtsextremen Gesinnung mit dem Ziel erfolgen sollte, die innere Bindung der Besucher auf ideologischer Ebene und die politische Identität zu bestätigen sowie zu festigen und es sich auch bei den Musikbeiträgen um eine Meinungskundgabe zwecks Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung handelte. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2010 -1 S 349/10, juris, VG Meiningen, Beschluss vom 3. Juli 2017 -2 E 221/17 Me-, juris., VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Februar 2017 -14 K 3390/13-. Insoweit hat sich die Veranstaltung von anderen Konzerten, bei denen der Musikgenuss im Vordergrund steht, unterschieden und der Beklagte ist von vornherein zutreffend (und unstreitig) von einer „gemischten“ Veranstaltung ausgegangen, die im Sinne des Versammlungsgesetzes zu behandeln gewesen ist. So auch die erkennende Kammer im Beschluss vom 17. März 2015 (14 L 543/15) und das OVG NRW in der nachfolgenden Beschwerdeentscheidung vom 25. März 2015 (15 B 359/15). Mit der Auflage, Rede- und Musikbeiträge im festen Proporz durchzuführen sowie Musikbeiträge auf 15 Minuten zu begrenzen, was der Kläger zweifelsohne so nicht geplant hatte, hat der Beklagte in die Gestaltungsfreiheit und in das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters aus Art. 8 und Art 5 GG eingegriffen; einen Zugriff auf das Wesen der Veranstaltung vorgenommen. Denn wer eine Versammlung nach seinen Vorstellungen gestalten und eine möglichst große Aufmerksamkeit für ein Anliegen erreichen will, hat neben dem Thema der Veranstaltung, Zeit, Ort, und Inhalte auch einem Gestaltungsspielraum bezüglich der Form, der Art und Weise zu bestimmen. Vgl.Dietel/Gintzel/Kniesel/, a.a.O., I, Rdnr. 123 ff. m.w.N, BVerfG, Beschlüsse vom 27.Januar 2006 -1 BvQ 4/06-, juris und 16. Mai 2007. a.a.O. Dazu gehört bei einer „gemischten Veranstaltung“ zweifelsohne die Planung der Anteile der Rede- und Musikbeiträge in eigener Regie bis hin zur Grenze des „Übergewichts“ zum einen oder anderen Bereich, die unter „strategischen“ Gesichtspunkten, z.B. zur Einstimmung oder unter dem Gesichtspunkt der Verfügbarkeit der Band bzw. Redner vorgenommen und nicht von einer proportionalen Verteilung mit zeitlicher Beschränkung abhängig gemacht wird. Die vom Beklagten zur Erforderlichkeit der beschränkenden Auflage angeführte Begründung, er habe auf Grund der Dauer der Veranstaltung und der nicht spezifischen Ausrichtung der Musikstücke, die ebenfalls auf kommerziellen Konzerten gespielt und insoweit allein der Unterhaltung dienen würden, einen rein unterhaltenden Charakter und damit eine Konzertveranstaltung verhindern und den Versammlungscharakter der Veranstaltung wahren wollen, ist nicht tragfähig. Der Beklagte hat verkannt, dass mit der Anerkennung der gemischten Veranstaltung als Versammlung eine Unterschutzstellung unter Art. 8 GG mit der Anwendbarkeit des § 15 VersG erfolgt ist, wonach Auflagen als Teilverbote von der Vorstellung des Veranstalters nur dann erfolgen dürfen, wenn ohne deren Hilfe Versammlungen sonst wegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.v. § 15 VersG verboten werden müssten. Vgl.Dietel/Gintzel/Kniesel/, a.a.O., II, Rn. 7 ff. Dass der Verlust der Versammlungseigenschaft bei einem überbordendem Musikanteil während der Veranstaltung mit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung einhergehen könnte, ist nicht erkennbar und vom Beklagten auch nicht behauptet worden. Wäre im Verlauf der gemischten Veranstaltung (durch wen auch immer) irgendwann feststellbar, dass das Gesamtgepräge der Veranstaltung eher auf Spaß, Tanz und kommerzielle Unterhaltung gerichtet wäre, würde dies allein mit einem Wegfall der versammlungsrechtlichen Privilegien ohne eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung einhergehen. Es würde insoweit (wieder) allgemeines Polizeirecht zur Anwendung kommen. Ein „aufgedrängter“ Schutz durch eine Auflage zur Beibehaltung einer Versammlungsqualität bzw. Inanspruchnahme des Versammlungsrechts ist durch § 15 VersG nicht zu legitimieren und würde den Sinn der Grundrechte als grundsätzliche Abwehrrechte gegen den Staat auch in ihr Gegenteil verkehren. Darüber hinaus hat der Beklagte auch verkannt, dass der Charakter einer „gemischten Veranstaltung“ nicht von ihrer geplanten Dauer und einem verordneten Proporz bzw. von der Dauer einzelner Musikblöcke anhängt. Denn auch lang andauernde Veranstaltungen mit anderen als von ihm verordneten zeitlichen Musik- und Redeblöcken können weiterhin auf Grund des Gesamtgepräges „gemischte Veranstaltungen“ sein bzw. bleiben. Kein zulässiger Maßstab ist auch, Musikdarbietungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellen davon abhängig zu machen, ob die Musikbeiträge schon Bestandteil kommerzieller Konzerte waren. Denn es ist abwegig zu erwarten, dass Musikbeiträge ausschließlich oder überwiegend für Versammlungen geschrieben bzw. komponiert werden (müssen). Im Übrigen erschließt sich nicht, woher der Beklagte bei seiner Einordnung der Musikstücke mangels erkennbarer „playlist“ wusste bzw. erahnen konnte, welche Musikstücke denn überhaupt auf der Versammlung gespielt werden sollten. Letztlich dürfte es sich bei der inhaltlichen Bewertung bzw. Berücksichtigung der Musikstücke, die die Schwelle zur Strafbarkeit nicht überschreiten, wofür nichts ersichtlich war und auch vom Beklagten nicht behauptet wurde, um eine unzulässige inhaltliche Überprüfung von Liederinhalten im Sinne einer Zensur handeln, die auch gegen die inhaltliche Gestaltungsfreiheit des Veranstalters verstößt. Vgl.Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., I, Rn. 183. Soweit der Beklagte hinsichtlich der verordneten Pausen in der Begründung des Bescheides, worauf in der Klageerwiderung nicht mehr abgestellt wurde, noch pauschal auf einen Gesundheitsschutz eingesetzter Polizeibeamter hingewiesen hat, kann sich auch daraus keine Rechtfertigung i.S.v. § 15 VersG ergeben. Denn abgesehen davon, dass es schon an jeder Tatsachengrundlage zu den lärmrelevanten Umständen mangelt, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde sich Polizeibeamte dauernd in unmittelbarer Nähe der Musikboxen hätten aufhalten sollen und wenn ja, warum der Einsatz einfacher Schutzmaßnahmen, z.B. Ohrschützer, nicht möglich gewesen wäre. Die bloße Behauptung, ein Hilfsmitteleinsatz durch die Polizei komme nicht in Betracht, reicht nicht aus. Nach alledem fehlte es an einer Rechtsgrundlage für die unter der Auflage Nr. 11 aufgeführten beschränkenden Auflage. Die Rechtswidrigkeit der Auflage erstreckt sich unabhängig von der Frage, ob auf Grund einer möglichen Übertragung der Organisationshoheit auf den Kläger auf Grund seiner Funktion als Bundesvorsitzender schon eine Rechtsbeeinträchtigung vorliegt, jedenfalls auch deshalb auf den Kläger als Versammlungsleiter, da er während der Versammlung u.a. für Ordnung und für die Einhaltung der - hier rechtswidrigen - Auflage Sorge zu tragen hat und ihm nach eigenem Ermessen die Verteilung und Dauer von Redebeiträgen zusteht, vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 8 Rdnr. 3, wobei er bei Verstößen die Versammlung unterbrechen, fortsetzen oder schließen kann. Mithin liegt auch eine Rechtsverletzung des Klägers als Versammlungsleiter vor. 5. Soweit der Kläger noch eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG rügt, da ihm eine Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, auch in weiteren Instanzen, durch die kurzfristige erfolgte Versammlungsbestätigung am 27. März 2015, also einen Tag vor der Veranstaltung, genommen worden sei, kommt eine Rechtsverletzung des Klägers unabhängig in welcher Eigenschaft nicht in Betracht. Denn die Beschwerdeentscheidung des OVG NRW betreffend die Verbotsverfügung vom 25. März 2015 ist dem Beklagten unstreitig erst am Nachmittag desselben Tages zugestellt worden und es hat sodann am Vormittag des 26. März 2015 ein Kooperationsgespräch mit Herrn C. als Vertreter stattgefunden, so dass die Zustellung des Auflagenbescheides an den Kläger erst am nächsten Tag der kurzfristigen Entscheidung des OVG NRW geschuldet ist und insoweit ihre Rechtfertigung findet. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ferner die grundsätzliche Kurzfristigkeit von Entscheidungen des Beklagten rügt, mag dies zutreffen, ohne dass es darauf aber entscheidungserheblich ankommt. Denn tatsächlich verhält es sich vorliegend so, dass die Versammlung für den 28. März 2015 zwar bereits am 30. Oktober 2014 angemeldet worden ist und der Beklagte nicht nachvollziehbar erst über vier Monate später, nämlich mit Bescheid vom 3. März 2015 die Versammlung verboten hat. Gleichwohl hätte aber noch die Möglichkeit bestanden, frühzeitiger Rechtschutz in Anspruch zu nehmen und nicht erst am 16. März 2015, worauf letztlich auch die nachfolgende Kurzfristigkeit beruhte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.