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Beschluss

18a L 1618/21.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:1223.18A.L1618.21A.00
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Leitsätze

1. ein Antragsteller ist flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln (Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17–, juris, Rn. 53 ff., 60, 70; BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 – 1 C 26.20–, juris, Rn. 20).

2. In objektiver Hinsicht muss das Verhalten des Antragstellers für die Annahme von "Flüchtigsein" kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann (hier Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage im Eilverfahren, da jedenfalls "ernstliche Zweifel" am "Flüchtigsein" des Antragstellers im Hinblick auf eine fehlelnde Kausalität zwischen dem sich-entziehen des Antragstellers und der Nichtdurchführung der Abschiebung bestehen).

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.         aus E.        wird abgelehnt.

2. Unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 29. April 2021 (18a L 526/21.A) wird die aufschiebende Wirkung der Klage (18a K 1511/21.A) gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2021 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. ein Antragsteller ist flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln (Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17–, juris, Rn. 53 ff., 60, 70; BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 – 1 C 26.20–, juris, Rn. 20). 2. In objektiver Hinsicht muss das Verhalten des Antragstellers für die Annahme von "Flüchtigsein" kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann (hier Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage im Eilverfahren, da jedenfalls "ernstliche Zweifel" am "Flüchtigsein" des Antragstellers im Hinblick auf eine fehlelnde Kausalität zwischen dem sich-entziehen des Antragstellers und der Nichtdurchführung der Abschiebung bestehen). 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus E. wird abgelehnt. 2. Unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 29. April 2021 (18a L 526/21.A) wird die aufschiebende Wirkung der Klage (18a K 1511/21.A) gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2021 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : 1. Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung nebst zugehöriger Belege glaubhaft gemacht hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). 2. Der Antrag auf Abänderung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses vom 29. April 2021 (18a L 526/21.A), der sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers (18a K 1511/21.A) gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. April 2021 bezieht, ist zulässig und begründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Der Antrag ist begründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung mit dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung fällt – bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung – zu Gunsten des Antragstellers aus. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) jedenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 6. April 2021 enthaltenen Abschiebungsanordnung. Es spricht einiges dafür, dass im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG rechtswidrig geworden ist, weil die Frist zur Überstellung des Antragstellers nach Rumänien nach den Regelungen der VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) abgelaufen ist, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin für die Bearbeitung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig geworden wäre. Die grundsätzlich zunächst bestehende sechsmonatige Überstellungsfrist wurde hier mit der Zustimmung Rumäniens zur Übernahme des Antragstellers am 1. April 2021 in Gang gesetzt. Mit dem vom Antragsteller gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 6. April 2021 enthaltene Abschiebungsanordnung anhängig gemachten Eilantrag vom 15. April 2021 wurde sie gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 der Dublin III-VO unterbrochen, begann mit der ablehnenden Entscheidung der beschließenden Kammer vom 29. April 2021 aber erneut zu laufen, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 2016 – 1 C 15.15–, juris, und vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris, und endete folglich am 29. Oktober 2021. Es erscheint zweifelhaft, ob das Bundesamt mit Blick auf die von ihm angenommene Flüchtigkeit des Antragstellers nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO die Überstellungsfrist wirksam auf 18 Monate verlängert hat. Der in der Dublin III-Verordnung verwendete Begriff des Flüchtigseins ist nicht legal definiert. Mit Blick auf die von der Dublin III-Verordnung verfolgten Ziele (schnelle Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats und Gewährleistung eines effektiven Zugangs zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes) ist der Begriff als Voraussetzung für ein ausnahmsweises Abweichen von der grundsätzlich einzuhaltenden sechsmonatigen Überstellungsfrist eng auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der sich dieser anschließenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Antragsteller flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Damit setzt der Begriff „flüchtig“ objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht. Das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17–, juris, Rn. 53 ff., 60, 70; BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 – 1 C 26.20–, juris, Rn. 20. a) Vorliegend dürfte zwar angesichts dessen, dass sich der Antragsteller nach den von ihm im Wesentlichen unwidersprochenen gebliebenen Ausführungen der Zentralen Ausländerbehörde D. in der Zeit vom 28. September 2021 bis zum 25. Oktober 2021 nur an einzelnen Tagen für eine kurze Zeit in der ihm zugewiesenen Unterbringungseinrichtung aufgehalten und dort insbesondere während dieser Zeit an keinem Tag übernachtet hat, erhebliches dafür sprechen, dass er sich gezielt und bewusst den Zugriffsmöglichkeiten der für die Abschiebung zuständigen Behörden entziehen und seine Überstellung vereiteln wollte. Diese Annahme drängt sich insbesondere deshalb auf, weil die dargestellten längeren Abwesenheiten gerade im letzten Monat der sechsmonatigen Überstellungsfrist lagen, in dem im erhöhten Maße mit einer Abschiebung gerechnet werden muss, zumal eine solche für den 22. Oktober 2021 konkret beabsichtigt und dem Antragsteller dies auch Anfang Oktober mitgeteilt wurde. Gegen die Annahme des subjektiven Sich-Entziehen-Wollens spricht schließlich auch nicht, dass der Antragsteller nach seinem Vorbringen auch im Oktober 2021 an mehreren Tagen für kurze Zeit in der Unterbringungseinrichtung war und ihn Mitteilungen somit postalisch erreicht hätten. Denn er hat insbesondere die Mitteilung der für den 22. Oktober 2021 beabsichtigten Abschiebung nicht zum Anlass genommen, sich im Vorfeld dieses Datums in der Unterkunft aufzuhalten. b) Die vom Bundesamt im Zuge der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate vorgenommene Wertung, der Antragsteller sei „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO begegnet jedoch unter den aufgezeigten Maßgaben des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts deshalb Zweifeln, weil das Sich-Entziehen des Antragstellers in der Zeit vom 28. September 2021 bis zum 25. Oktober 2021 jedenfalls nicht kausal dafür war, dass die für den 22. Oktober 2021 beabsichtigte Überstellung des Antragstellers nach Rumänien nicht durchgeführt werden konnte. Denn dem als Anlage zur Antragsschrift beigefügten Antrag der Zentralen Ausländerbehörde D. zum Erlass von Abschiebehaft gegen den Antragsteller ist zu entnehmen, dass die für den 22. Oktober 2021 geplante Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte, weil es einen Corona-Ausbruch im rumänischen Aufnahmelager gab, so dass die Abschiebemaßnahme am 19. Oktober 2021 storniert wurde. Das – unter Umständen pflichtwidrige – Verhalten des Antragstellers war somit nicht objektiv kausal für die Nichtdurchführbarkeit seiner Überstellung nach Rumänien. c) Allein der Umstand, dass nach den obigen Ausführungen erhebliches dafür spricht, dass der Antragsteller sich über längere Zeit nicht in der ihm zugewiesenen Unterbringungseinrichtung aufgehalten und sich dementsprechend entgegen der ihm obliegenden Pflichten verhalten haben dürfte, rechtfertigt nach der in Bezug genommenen Auslegung des Begriffs des „Flüchtig-Seins“ in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO durch den Europäischen Gerichtshof wie des Bundesverwaltungsgerichts keine Verlängerung der Überstellungsfrist. Eine Verlängerungsmöglichkeit allein wegen fehlender Mitwirkung des Betroffenen widerspräche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur dem mit den Dublin-Bestimmungen und speziell mit Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO verfolgten Beschleunigungszweck, sondern angesichts der erheblichen Folgen, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist für den Betroffenen zeitigt, auch dem Ausnahmecharakter des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 – 1 C 26.20–, juris, Rn. 23, 30, 33; in diesem Sinne auch VG München, Beschluss vom 15. Januar 2020 – M 9 S7 19.50622–, juris, Rn. 17. d) Ob die vorliegende Sachverhaltskonstellation die Annahme eines vom Bundesverwaltungsgericht angedeuteten Ausnahmefalls für das Tatbestandsmerkmal des „flüchtig-seins“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, der etwa bei einem Verhalten, das einer fortdauernden Flucht gleichstehet, gegeben sein könnte, rechtfertigt, bleibt in Anbetracht von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ebenso wie die abschließende Bewertung des „Flüchtig-Seins“ unter den Maßgaben des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts der Hauptsacheentscheidung vorbehalten. Gleiches gilt bezüglich der vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Reiseunfähigkeit. Da nach dem Vorstehenden die Verlängerung der Überstellungsfrist ernstlichen Zweifeln begegnet, und sich der Antragsteller auf einen etwaigen Ablauf der Überstellungsfrist berufen kann, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 – 1 C 26.20–, juris, Rn. 35 m.w.N., fällt die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 6. April 2021 zu Gunsten des Aufschubsinteresses des Antragstellers aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).