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Urteil

14 K 452/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0211.14K452.19.00
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Leitsätze

1. Regelmäßig besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kraftfahrzeugkennzeichens.2. Die Zulassungsbehörde kann durch Verwaltungsvorschriften die Zuteilung besonders begehrter Kennzeichen einschränken und von besonderen Voraussetzungen abhängig machen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Regelmäßig besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kraftfahrzeugkennzeichens.2. Die Zulassungsbehörde kann durch Verwaltungsvorschriften die Zuteilung besonders begehrter Kennzeichen einschränken und von besonderen Voraussetzungen abhängig machen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Beklagte bot früher die Möglichkeit an, sich bei der Kfz - Zulassungsstelle - soweit die Buchstaben- und Zahlenkombination noch nicht vergeben waren - gegen eine Gebühr sogenannte „Wunschkennzeichen“ für künftige Zulassungen reservieren zu lassen. Ab dem Jahr 2011 reservierte der Kläger bei der Beklagten mehrere solcher Wunschkennzeichen und entrichtete die dafür und für die Verlängerung der Reservierung fälligen Gebühren. Nachdem die Beklagte feststellte, dass einige Fahrzeughalter die begehrten Kennzeichen reihenweise reservierten und „kurze“ Kennzeichen regelmäßig von einigen Nutzern dieses Service im Internet zum „Kauf" angeboten wurden, schränkte sie das Serviceangebot der Online-Reservierungsmöglichkeiten spätestens ab Februar 2017 ein. In einer E-Mail vom 3. Februar 2017 für den internen Dienstgebrauch heißt es dazu wie folgt: „Die Zuteilung von Kennzeichen mit der Ziffer „Eins“ ist davon abhängig zu machen, dass der Halter weder bereits eine Kennzeichenkombination mit einer „Eins“ reserviert hat noch Fahrzeuge mit einer „Eins“ auf ihn zugelassen sind. Eine 1-jährige Reservierung des letzten Halters auf dasselbe Fahrzeug ist auch weiterhin möglich, weil hierauf ein Rechtsanspruch gem. § 14 Abs. 1 FZV besteht. Die „Weitergabe“ von Kennzeichen vom aktuellen an einen anderen Halter ist nicht statthaft !!“. Als der Kläger von der Änderung der Praxis des Beklagten erfahren hatte, erwarb er 14 Kfz-Anhänger und ließ diese auf bislang durch ihn reservierte Wunschkennzeichen (F-YE 1, F- LY 1, F-OD 1, F-HF 1, F-XN 1, F-RW 1, F-XA 1, F-PG 1, F-AM 1, F-VS 1, F-UP 1, F-WZ 1, F-XM 1, F-AH 1) zu. Die Handhabung der (geänderten) Verwaltungspraxis ist von der Beklagten nach deren Auskunft ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2017 im damaligen Verfahren des Klägers 14 K 1666/17 ausdrücklich bestätigt worden. In diesem Verfahren hatte sich die Beklagte verpflichtet, unter Berücksichtigung der damaligen Umstände das Motorrad der Marke Harley Davidson mit dem Kennzeichen F-YE 1 zuzulassen. Die Anhänger des Klägers sind, bis auf den mit dem Kennzeichen F-YE 1, dessen Kennzeichen zwischenzeitlich entsprechend der Zusicherung der Beklagten auf die Harley Davidson zugelassen wurde, mit den Kennzeichen weiterhin auf den Kläger zugelassen. Auf Nachfrage des Klägers teilte ihm die Beklagte entsprechend der Verwaltungspraxis mit, dass eine Übertragung der Kennzeichen auf Nachfolgefahrzeuge abgelehnt werde. Der Kläger hat am 30. Januar 2019 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass das Gericht zwar damals im Verfahren 14 K 1666/17 die Auffassung geäußert habe, dass es der Behörde freistehe, aus sachlichen Gründen ihre Verwaltungspraxis zu ändern und Einser-Kennzeichen entsprechend der Dienstanweisung zu vergeben. Es habe sich aber inzwischen herausgestellt, dass in Abweichung von der Verwaltungspraxis es Antragstellern ermöglicht werde, „Einserkennzeichen“ auf neu angemeldete Fahrzeuge zu übertragen. Die restriktive Handhabung werde nur gegenüber dem Kläger gehandhabt. Bei anderen Personen habe sich die Übernahme der Einserkennzeichen als unproblematisch erwiesen. Dies könne durch Zeugen belegt werden. Auch hinsichtlich der Kennzeichen 2-9 sei eine Übernahme der Kennzeichen unproblematisch möglich. Ihm stehe aus Gründen der Gleichbehandlung das Recht auf Übernahme der Kennzeichen zu. In Anbetracht des Zeitablaufs und der von ihm wohl früher gezahlten Gebühren habe er ein „besitzähnliches Recht“ an den Kennzeichen erworben. Die Erwägungen, es solle durch die Änderung der Verwaltungspraxis auch weiteren Interessenten Zugang zu den Kennzeichen ermöglicht werden, gehe fehl. Denn die Kennzeichen seien bereits auf den Kläger zugelassen. Dieser sei auch nicht willens, diese dem „Markt“ zur Verfügung zu stellen. Die Kennzeichen seien auf den Kläger zugelassen und würden dies auch bleiben. Eine Ablehnung der Übertragung auf ein neues Fahrzeug komme weiteren Bürgern deshalb in keinem Falle zu gute. Die mündliche Verhandlung werde ergeben, dass der Kläger gegenüber anderen Personen benachteiligt und in seinen Rechten eingeschränkt werde. Ihm sei zu keiner Zeit mitgeteilt worden, dass die Kennzeichen nicht übernommen werden könnten. Er habe im Vertrauen auf die Besitzstandswahrung Gebühren bezahlt und Investitionen getätigt. Im Übrigen habe das Gericht hinsichtlich der weiteren Kennzeichen des Klägers, die auch in seinem „Besitz“ waren und auf die Fahrzeuge angemeldet sind, damals keine Entscheidung getroffen. Der Kläger sei auch bereit, zumindest zwei Zeugen zu benennen, welche nach der Änderung der Verwaltungspraxis noch Kennzeichen von einem Anhänger/Motorrad auf ein neues Fahrzeug habe übertragen dürfen. Diese Zeugin hätten jedoch kein gesteigertes Interesse daran, bei dem Verwaltungsgericht als Zeugen gegenüber der Stadt aufzutreten, da sie eine Schlechterstellung bei der Neuzuteilung von Kennzeichen befürchten würden. Aufgrund der regelmäßigen Feststellung des Prozessbevollmächtigten, wonach kaum Fahrzeuge mit einem Neupreis von 150.000 € und mehr mit anderen Kennzeichen als mit einem Buchstaben und einer Nummer unterwegs seien, entstehe der Eindruck, als ob an dem Kläger ein Exempel statuiert werden solle. Es sei auch nicht nachvollziehbar, unter welchen Kriterien die Vergabe von Einzelkennzeichen gestaltet werde. Man habe den Eindruck, dass vorwiegend solche Personen, die sich guter Kontakte zu entsprechenden Behörden berühmten, mit solchen Kennzeichen ausgestattet würden. Der Kläger sehe die Gefahr, dass ihm jene Kennzeichen abgenommen werden sollen, damit sie dieser Personengruppe zur Verfügung gestellt werden könnten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, die Kennzeichen F-YE 1 , F- LY 1, F-MD 1, F-HF 1, F-XN 1, F-RW 1, F-XA 1, F-PG 1, F-AM 1, F-VS 1, F-UP 1, F-WZ 1, F-XM 1, F-AH 1 auf in Zukunft angemeldete Kraftfahrzeuge zu übertragen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen Zur Begründung trägt sie vor, dass die Praxis der begrenzten Zuteilung von Kennzeichen mit der Ziffer 1 auf ein Kennzeichen je Fahrzeughalter durch die Beklagte bereits im Verwaltungsstreitverfahren 14 K 1666/17 als nicht zu beanstanden angesehen und als statthaft bestätigt worden sei. Es stehe einer Behörde frei, ihre Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen zu ändern. Ein Rechtsanspruch des Klägers auf Zuteilung eines Kennzeichen oder dessen Übernahme von anderen Fahrzeugen bestehe nicht. Auch der Umstand, dass das Kennzeichen dem Kläger bereits zugeteilt gewesen sei, begründe keine schutzwürdige Rechtsposition. Dem Kläger stehe auch kein „besitzähnliches Recht“ an den Kennzeichen zu. Die Abwegigkeit dieser Rechtsauffassung habe bereits das Verwaltungsgericht festgestellt. Die Behörde wende die restriktive Praxis der Vergabe von Einserkennzeichen im Sinne der Selbstbindung der Verwaltungsbehörde gleichmäßig an, um die Gleichbehandlung aller berechtigten Personen sicherzustellen. Dies bedeute, dass alle Personen, die noch kein Fahrzeug mit einer singulären „Eins“ im Kennzeichen führen, ein solches auf Antrag als Wunschkennzeichen erhalten. Halter, die ein solches Kennzeichen an lediglich einem Fahrzeug bereits führen würden und bei Fahrzeugwechsel das Kennzeichen übernehmen möchten, hätten diese Möglichkeit. Auch der Kläger könne das Kennzeichen übernehmen, sofern er nicht bereits ein weiteres Fahrzeug mit einer singulären „Eins“ im Kennzeichen besitze. Diese Verwaltungspraxis sei auch in dem Verfahren 14 K 1666/17 von der Behörde substantiiert vorgetragen und vom Verwaltungsgericht dem Grunde nach nicht beanstandet worden. Seit dem 3. Februar 2017 werde diese Praxis ununterbrochen fortgesetzt mit der Folge, dass alle unter die oben genannten Voraussetzungen zu subsumierenden Sachverhalte gleichbehandelt würden. Der Kläger habe auch nicht konkret dargelegt, welche Erkenntnisse zu der Behauptung geführt hätten, dass lediglich gegenüber dem Kläger eine restriktive Handhabung der Kennzeichenübernahme praktiziert würde. Es werde davon ausgegangen, dass der Kläger bestenfalls nur Personen benennen könne, bei denen eine Kennzeichenübernahme zwar getätigt worden sei, die aber kein weiteres Fahrzeug mit einer singulären „Eins“ im Kennzeichen besitzen würden. Wie bereits in dem früheren Klageverfahren auch mitgeteilt, könnten Inhalte von Zulassungsangelegenheiten, die den Kläger nicht betreffen würden, aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zum Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gemacht werden. Es werde dem Kläger anheimgestellt, die betroffenen Fahrzeughalter bzw. Kennzeichen zu benennen, damit die Verwaltungsbehörde Gelegenheit habe, die Richtigkeit der Aussagen prüfen und eine Aussage treffen könne, ohne dass Rückschlüsse auf die betroffenen Personen möglich wären. Im Übrigen arbeite der Kläger mit absurden Unterstellungen, die die Zulassungsbehörde diskreditieren würden und es werde der Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Betätigung der mit der Fahrzeugzulassung befassten Mitarbeiter behauptet. Soweit der Klägervertreter selbst sich mit seinen persönlichen Feststellungen einbringe und eine Gefahr formuliere, wonach die im Besitz des Klägers befindlichen Kennzeichen diesem abgenommen werden sollen, um sie der entsprechenden Personengruppe zur Verfügung zu stellen, bestehe dafür keinerlei Anlass. Der Eindruck, dass an dem Kläger ein Exempel statuiert werden solle, sei absurd. Es sei auch nicht ersichtlich, welchem Zweck ein solches Vorgehen dienen solle. Es gebe auch keinen berechtigten Grund zur Annahme, dass die Verwaltungsbehörde es als erforderlich an sehe, geschweige denn praktiziere, den Kläger wissentlich unter Missachtung des geltenden Rechts zu benachteiligen. Es handele sich beim Vorbringen des Klägers und seines Bevollmächtigten um reine Polemik mit unsachlichen Unterstellungen. Dies sei für ein Organ der Rechtspflege unwürdig. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-. Der Kläger verfolgt sein Begehren auf zukünftige Übertragung der benannten Kennzeichen - auch hinsichtlich des zwischenzeitlich übertragenen Kennzeichens F‑YE 1 ‑ im Wege einer Feststellungsklage, deren Zulässigkeit aber von der Subsidiaritätsregelung des § 43 Abs. 2 VwGO abhängt, wonach diese Klageart gegenüber der Gestaltungs- oder Leistungsklage nachrangig ist. Zur Durchsetzung des Begehrens auf Übertragung eines der Kennzeichen bei Anmeldung eines weiteren Fahrzeugs wäre aber regelmäßig eine Verpflichtungsklage zur Verfolgung des Begehrens möglich und mithin diese Klageart vorrangig. Ob daneben zuvor eine abstrakte Feststellung, also ohne einen konkreten Einzelfall möglich bleibt, erscheint zweifelhaft, zumal der Kläger selbst behauptet, die Kennzeichen würden zur Verhinderung der Verfügbarkeit auf dem „Markt“ auf ihn zugelassen bleiben, d.h. die Absicht einer zukünftigen Übernahme erscheint zumindest zweifelhaft und insoweit auch das Vorliegen eines erforderlichen Feststellungsinteresses. Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit der Klage aber dahingestellt bleiben, da die Klage in jedem Fall unbegründet ist. Die Kammer hat in ihrer Kostenentscheidung mit Beschluss vom 19. Juli 2017 im Verfahren 14 K 1666/17 u.a. wie folgt ausgeführt: „Ein Anspruch des Klägers auf die Zuteilung des seinerseits gewünschten und bislang einem auf ihn zugelassenen Anhänger zugeteilten Kennzeichens kann sich allein aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten ergeben. Insgesamt sind nämlich, abgesehen von der in § 14 Abs. 1 Satz 3 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)) vorgesehenen Möglichkeit, weder die Zuteilung von „Wunschkennzeichen“ noch die Möglichkeit einer (allgemeinen) Kennzeichenreservierung oder die „Mitnahme“ eines Kennzeichens von einem abgemeldeten auf ein neu angemeldetes Fahrzeug normativ geregelt. Lediglich die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) enthält in den Ziffern 221, 227 und 230 Gebührentatbestände für die Zuteilung von „Wunschkennzeichen“ bei der Zulassung von Fahrzeugen in bestimmten Fällen. Die Zuteilung eines Kennzeichens wird in § 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) lediglich als Bestandteil der Zulassung erwähnt. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass der Begriff „Zuteilung“ seit Inkrafttreten der FZV mit zwei verschiedenen Wortbedeutungen im Kfz-Zulassungsrecht verwendet wird. Die Zuteilung eines Kennzeichens i.S.d. § 8 FZV ist die Entscheidung der Zulassungsbehörde darüber, welches Kennzeichen, bestehend aus Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und Erkennungsnummer das Fahrzeug erhalten soll. Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens im Sinne des § 1 StVG ist zum einen die Zuteilung des Kennzeichens im oben dargestellten Sinn und die amtliche Abstempelung der Kennzeichenschilder mit diesem Kennzeichen. Vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht 44. Auflage, § 1 StVG Rdnr. 36 § 14 Abs. 1 Satz 3 FZV [nunmehr § 14 Abs. 1 Satz 5 FZV ] ist vorliegend nicht einschlägig. § 14 FZV regelt die Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung von Fahrzeugen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FZV [nunmehr § 14 Abs. 1 Satz 5 FZV ] kann der Halter eines außer Betrieb gesetzten Kraftfahrzeugs das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet bis zu zwölf Monaten reservieren lassen. Bereits aus dem Wortlaut folgt, dass diese Reservierung nur den Fall der Wiederzulassung des zuvor abgemeldeten Fahrzeugs betrifft, nicht jedoch die „Mitnahme“ des Kennzeichens auf ein anderes Fahrzeug. Auch die Neuregelung des § 13 Abs. 3 Nr. 2 FZV zum 1. Januar 2015, nach der die Pflicht zur Umkennzeichnung bei Wohnsitzwechsel des Fahrzeughalters in einen anderen Zulassungsbereich aufgehoben wurde, bietet keine Grundlage für die hier streitgegenständliche Problematik. Fahrzeughalter können seither beim Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes zwar selbst entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen weiter führen wollen oder sich ein neues zuteilen lassen. Die Bestimmung regelt aber lediglich diese Wahlmöglichkeit bei der Änderung des Wohnsitzes in einen anderen Kreis, nicht generell die Möglichkeit der „Mitnahme“ einmal bereits zugeteilter Kennzeichen. Dies ergibt sich auch schon daraus, dass die „Mitnahme“ des „alten“ Kennzeichens nur für den Fall des Wohnsitzwechsels eines Halters geregelt ist und sich nicht auf die Zulassung des Fahrzeugs durch einen anderen als den bisherigen Halter erstreckt (§ 13 Abs. 4 Satz 3 [nunmehr Satz 4] FZV). Bei dem hier in Rede stehenden Vorgang der „Übertragung“ bzw. „Mitnahme“ eines Kennzeichens auf ein anderes Fahrzeug handelt es sich rechtlich gesehen auch nicht um die Vorabmitteilung über die Zuteilung eines Kennzeichens im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 5 FZV. Danach ist das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen dem Antragsteller auf Wunsch vor der Zuteilung mitzuteilen. Dies dient allerdings nur der Möglichkeit, die Kennzeichenschilder vorab zu erwerben, um z.B. mit dem Fahrzeug zur Zulassungsstelle fahren zu können. Begründung zur ÄnderungsVO vom 30. Oktober 2014 zu § 8 Abs. 1 Satz 5, BRDrucks 335/14, S. 25 = Verkehrsblatt 14, 867 Zitiert nach Hentschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht, § 8 FZV Rdnr..9-13. Rechtsgrundlage für die hier durch das Gericht zu beurteilende Konstellation ist daher allein § 8 Absatz 1 Satz 1 FZV. Danach teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Die Zuteilung der Erkennungsnummer regelt die Anlage 2 zu § 8 FZV. Vor 2011 war die Zuteilung von „kurzen“ Kfz-Kennzeichen im Wege der Ausnahme nach Ermessen möglich. In der Zeit vom 8. April 2011 bis zum 30. Juni 2012 war die Zuteilung von zwei- und dreistelligen Erkennungsnummern aufgrund der seinerzeit gültigen Fassung dieser Anlage nur solchen Fahrzeugen vorbehalten, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist, wie z.B. Importfahrzeuge. Diese Einschränkung ist seit dem 1. Juli 2012 entfallen, um dem bereits zuvor vom Verordnungsgeber verfolgten Ziel, „kurze Kennzeichen“ generell vergeben zu können, Rechnung zu tragen. Vgl. zur Entstehungsgeschichte der Verordnung und ihren wechselnden Regelungsgehalten: BRDrucks. 709/11, S. 19 Zitiert nach Hentschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht, § 8 FZV Rdnr. 5; OVG Saarland, Beschluss vom 30. Mai 2011 - 1 A 37/11 -, juris Demnach ist die Vergabe von Kennzeichen nach dem Wortlaut der Bestimmung an keine normativen Vorgaben gebunden, sondern steht im freien Ermessen der Zulassungsbehörde. Ein subjektives Recht auf die Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens lässt sich § 8 FZV und der Anlage 2 zu dieser Bestimmung weder für den Fall der erstmaligen Zuteilung eines Kennzeichens noch für den Fall, dass ein Fahrzeug abgemeldet wird und das Kennzeichen einem neu anzumeldenden Fahrzeug zugeteilt werden soll, entnehmen. Allenfalls könnte ein Anspruch des Fahrzeughalters auf fehlerfreie Ermessensausübung der Zulassungsbehörde bestehen. Einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (hinsichtlich der Änderung eines Kennzeichens) verneinend: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. August 1991 - 4 L 82/91 -, juris Dies schließt es jedoch nicht aus, eine allgemeine Kennzeichen(vor)reservierung in rechtmäßiger Weise zu praktizieren, denn die Zulassungsbehörde kann die Ermessensausübung bei der Zuteilung der Kennzeichen durch ihre Verwaltungspraxis oder interne Anweisungen regeln. Ein der Behörde eingeräumtes Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ‑ GG ‑) auszuüben (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - NRW). Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich hingegen auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar,15. Auflage 2014, § 40 Rn. 80. An der zutreffenden Sachverhaltsermittlung besteht hier kein Zweifel. Im Rahmen der Ermessenausübung liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, wenn die Behörde ihr Ermessen auf sachfremde Erwägungen stützt oder eine sie bindende ständige Verwaltungspraxis im Einzelfall unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht beachtet. Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 40 Rn. 42, m. w. N. […] Die Beklagte hat nach den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen durch interne Verfügung vom 2. März 2015 eine entsprechende Verwaltungspraxis festgelegt, indem sie die Reservierung bestimmter Kennzeichenkombinationen beschränkt hat, um dem festgestellten ausufernden Missbrauch der eingerichteten (Online)-Reservierung durch reihenweise Reservierung „attraktiver“ Kennzeichen und dem Handel mit solchen Reservierungen entgegenzuwirken. Diese Einführung bzw. Änderung der vorhergehenden Verwaltungspraxis zur „Reservierung“ von Wunschkennzeichen begegnet aus Sicht der Kammer keinen Bedenken. Sie fußt auf einer sachlichen Grundlage und stellt im Interesse der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine gleichmäßige Ermessensausübung sicher. Ein über eine bloß ermessensfehlerfreie Entscheidung hinausgehender subjektiver Rechtsanspruch desjenigen, zu dessen Gunsten ein Wunschkennzeichen reserviert ist, das Wunschkennzeichen bei Abruf zugeteilt zu bekommen dürfte auch angesichts dieser Verwaltungspraxis aber nur dann bestehen, wenn die Reservierung so ausgestaltet ist, dass sie den Anforderungen einer Zusicherung i.S.d. § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entspricht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. Mai 2015 - 14 L 836/15 -, juris und www.nrwe.de; offenlassend VG Augsburg, Urteil vom 12. November 2013 - 3 K 13.485 -, juris, Für das Vorliegen einer solchen Zusicherung ist vorliegend nichts ersichtlich. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Zulassungsstelle der Stadt F. erteilte „Reservierungsbestätigung“ eines Wunschkennzeichens eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG darstellt, oder ob es an einer solchen Rechtsqualität fehlt. Denn der Kläger macht vorliegend, wie er selbst betont, nicht die Neuzuteilung eines Kennzeichens aufgrund einer Reservierung geltend, sondern die „Mitnahme“ eines bereits für ein anderes Fahrzeug zugeteilten Kennzeichens. Eine vorhergehende Äußerung der Beklagten zu dieser konkreten „Ummeldung“ hat er weder vorgetragen, noch ist eine solche sonst ersichtlich. Auch der Umstand, dass das Kennzeichen dem Kläger bereits für einen seiner Anhänger zugeteilt war, begründet keine schützenswerte Rechtsposition, welche die Beklagte daran hindern könnte, das Kennzeichen dem Kläger nicht wieder zuzuteilen. Insbesondere ist die Argumentation des Klägers, das durch die Behörde zugeteilte Kennzeichen stehe in seinem Eigentum und könne deshalb durch die Behörde nicht einfach „eingezogen“ werden, offensichtlich abwegig. Wie sich zwanglos aus der Systematik des § 1 StVG und des § 8 FZV ergibt, handelt die Zulassungsbehörde schon bei der Zuteilung der Buchstaben- und Zahlenkombination des Kennzeichens rein hoheitlich und im öffentlichen Interesse um einerseits die zweifelsfreie Identifizierung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr zu gewährleisten und andererseits, wie bereits ausgeführt, durch die zur Kennzeichenvergabe hinzutretende Zulassung ein amtliches Kennzeichen zu vergeben. Mag der Kläger auch Eigentum an dem von ihm zu beschaffenden Blechschild erwerben, handelt es sich bei dem amtlichen Kennzeichen jedoch allein um ein hoheitliches Merkmal des Fahrzeugs, an dem der Fahrzeughalter keinerlei Eigentumsposition erwirbt. Dies ergibt sich auch aus der Möglichkeit, dass die Behörde ein Kennzeichen nach § 8 Abs. 3 FZV von Amts wegen oder auf Antrag ändern kann, ohne dass diese Norm besondere Voraussetzungen für eine solche Änderung aufstellt. Anlass für eine Änderung von Amts wegen ist z.B. die mehrfache Zuteilung eines Kennzeichens, oder die Ausschreibung eines Kennzeichens zur Fahndung. Ein subjektives Recht auf Änderung eines Kennzeichens folgt - trotz der Möglichkeit einer Antragstellung - auch aus der Bestimmung des § 8 Abs. 3 FZV allerdings nicht. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. August 1991 - 4 L 82/91 -, juris, Dauer in Hentschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht, § 8 FZV Rdnr. 28. Es kann daher offen gelassen werden, ob eine zu schützende Vertrauensposition des Klägers schon deshalb nicht besteht, weil die Anmeldung des Anhängers auf das hier im Streit stehende Kennzeichen sich als rechtsmißbräuchlich darstellt. Für eine solche missbräuchliche Anmeldung spricht, dass der Kläger nach eigenem Bekunden 13 Anhänger beschafft und auf zuvor bereits - offensichtlich ohne konkrete Zulassungsabsicht - seit 2011 reservierte „Wunschkennzeichen“ zugelassen hat, um die Kennzeichen trotz der geänderten Verwaltungspraxis zu „behalten“ und die Zuteilung dieser Kennzeichen an andere Fahrzeughalter zu verhindern. Ein Anspruch des Klägers auf die Übertragung des bereits einem auf ihn zugelassenen Fahrzeug zugeteilten Kennzeichens auf das neu erworbene Motorrad kann sich daher nur unter dem Gesichtspunkt des sich aus Art. 3 GG ergebenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes in Verbindung mit der oben dargestellten Verwaltungspraxis der Beklagten, die zu einer Selbstbindung führt, ergeben. Die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagtenvertreter vorgelegte schriftliche interne Anweisung vom 2. März 2015 trifft allerdings keinerlei beschränkende Aussagen zu der hier einschlägigen „Mitnahme“ eines Kennzeichens, sondern regelt allein die Zulassungspraxis aufgrund vorheriger Kennzeichenreservierungen sowie die Möglichkeit dieser Reservierung für bestimmte Kennzeichenkombinationen. Wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, war gerade die hier streitgegenständliche Anmeldung des Klägers am 12. Dezember 2016 Anlass zu der weiteren Einschränkung der bisherigen Verwaltungspraxis, Kennzeichen mit der einzelnen Kennziffer 1 nur noch dann auf andere Fahrzeuge zu übertragen, wenn auf den Halter kein weiteres Kennzeichen mit einer singulären 1 zugelassen oder reserviert wurde und das Fahrzeug nicht auf einen anderen Halter übertragen wird. Grundsätzlich steht es einer Behörde frei, ihre Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen auch anlässlich eines konkreten Anlasses zu ändern und die geänderte Praxis bereits auf diesen anlassgebenden Fall anzuwenden. Voraussetzung dafür, dass dies ohne einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot geschieht, ist jedoch neben dem Vorliegen eines sachlichen Grundes die weitere Ausübung dergeänderten Verwaltungspraxis auf sämtliche vergleichbaren Sachverhalte ab dieser Änderung. Anderenfalls würde sich die Änderung nur auf den Einzelfall beschränken und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen. Inhaltich ist die Änderung der Zuteilungspraxis, wie sie von dem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung und in der E-Mail vom 3. Februar 2017 beschrieben wurde nicht zu beanstanden. Sie erfolgte aus dem sachlichen Grund, dass die von der Veränderung der Reservierungspraxis betroffenen Personenkreise - wie auch der Kläger - offenbar als Reaktion auf den Wegfall der bisherigen Reservierungsmöglichkeit in einer Vielzahl von Fällen Fahrzeuge, gerichtsbekannt mehrheitlich Anhänger, auf sich zugelassen haben, um die neue Verwaltungspraxis zu umgehen und sich die Kennzeichen zu „sichern“. Damit wurde das von der Beklagten im Interesse aller Bürger dem aus der Entstehungsgesichte ersichtlichen Willen des Verordnungsgebers, möglichst allen Bürgern die Zulassung eines Fahrzeugs auf „attraktive“ und kurze Kennzeichen zu ermöglichen, konterkariert. Es ist daher gerade mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn nicht gar geboten, die Verwaltungspraxis so zu ändern, dass einer Umgehung der bisherigen Verwaltungspraxis entgegengewirkt wird.“ Diese Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungspraxis der Beklagten gilt auch für das vorliegende Verfahren, da es auch hier um einen vermeintlichen Anspruch auf eine dauernde Übertragung der aufgeführten Kennzeichen auf zukünftige (andere) Fahrzeuge des Klägers geht. Soweit der Kläger behauptet, es läge eine Ungleichbehandlung in seiner Person vor, da die Verwaltungspraxis des Beklagten tatsächlich eine andere sei, hat er sich in der schlichten Behauptung erschöpft und ist auch nur im Ansatz jeden Nachweis schuldig geblieben. Die Beklagte des Klägers ist der Behauptung auch entgegengetreten und die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Beklagten zur Verwaltungspraxis zu zweifeln. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.