Beschluss
2 L 143/22
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein von der Behörde ausgestellter Genesenennachweis stellt regelmäßig keinen Verwaltungsakt i.S.d. VwVfG NRW dar, da es an Regelungswirkung fehlt.
• Ein Anspruch auf Erteilung eines Genesenennachweises gegenüber der unteren Gesundheitsbehörde ist ohne erkennbare gesetzliche Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich; es fehlt daher an Antragsbefugnis.
• Vor Erlass eines gerichtlichen Eilverfahrens ist in der Regel zunächst der Weg zur zuständigen Behörde zu gehen; das Rechtsschutzbedürfnis fehlt bei unterlassener vorheriger Antragstellung.
• Eine einstweilige Anordnung, die eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde, setzt hohe Erfolgsaussichten in der Hauptsache und schwere, nicht wieder gutzumachende Nachteile bei Abwarten voraus; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Eilantrag auf Erteilung eines Genesenennachweises mangels Zulässigkeit und Erfolgsaussicht abgelehnt • Ein von der Behörde ausgestellter Genesenennachweis stellt regelmäßig keinen Verwaltungsakt i.S.d. VwVfG NRW dar, da es an Regelungswirkung fehlt. • Ein Anspruch auf Erteilung eines Genesenennachweises gegenüber der unteren Gesundheitsbehörde ist ohne erkennbare gesetzliche Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich; es fehlt daher an Antragsbefugnis. • Vor Erlass eines gerichtlichen Eilverfahrens ist in der Regel zunächst der Weg zur zuständigen Behörde zu gehen; das Rechtsschutzbedürfnis fehlt bei unterlassener vorheriger Antragstellung. • Eine einstweilige Anordnung, die eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde, setzt hohe Erfolgsaussichten in der Hauptsache und schwere, nicht wieder gutzumachende Nachteile bei Abwarten voraus; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin (untere Gesundheitsbehörde) und beantragt, diese zu verpflichten, ihr einen Genesenennachweis über eine SARS-CoV-2-Genesung mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ab Testabnahme zu erteilen. Die Antragsgegnerin hatte bereits eine Genesenenbescheinigung ausgestellt, die nach den beigefügten Unterlagen einen Immunisierungszeitraum von mindestens 28 Tagen bis maximal sechs Monaten nennt. Die Antragstellerin rügt, die ab 14. Januar 2022 geltende Neufassung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV, die einen maximalen Zeitraum von 90 Tagen vorsieht, sei für sie nicht anwendbar. Die Kammer prüft Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags im summarischen Verfahren. • Unzulässigkeit des wörtlich gestellten Antrags: Die Antragstellerin setzt voraus, der von der Behörde ausgestellte Genesenennachweis sei ein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG NRW; dies ist nicht gegeben, weil dem Bescheid die erforderliche Regelungswirkung fehlt. • Fehlende Antragsbefugnis bei Leistungsklageableitung: Ein materieller Anspruch auf Erteilung einer Genesenebescheinigung gegen die untere Gesundheitsbehörde ist ohne gesetzliche Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich; daher fehlt analoge Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Kein Rechtsschutzbedürfnis: Vor Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens hat die Antragstellerin nicht zunächst die Behörde angerufen; ein voriger Antrag war nicht entbehrlich, da die Behörde keine ablehnende Vorerklärung abgegeben hatte und keine besondere Dringlichkeit vorlag. • Doppelte Unzulässigkeit wegen bereits bestehender Bescheinigung: Die Antragstellerin verfügt bereits über eine Genesenenbescheinigung mit sechsmonatigem Gültigkeitszeitraum; eine erneute identische Ausstellung verbessert die Rechtsposition nicht. • Zweifel an Feststellungsbefugnis: Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nach § 43 Abs. 1 VwGO setzt Streit über die Anwendung einer Norm zwischen den Parteien voraus; eine gegenteilige Auffassung der Antragsgegnerin zur Anwendung der Neufassung der SchAusnahmV ist nicht dargelegt. • Fehlende Erfolgsaussichten in der Hauptsache und Anordnungsgrund: Eine einstweilige Vorwegnahme der Hauptsache würde den Genesenenstatus über 90 Tage hinaus dauerhaft sichern; hierfür fehlen überwiegende Erfolgsaussichten, weil die Verfassungswidrigkeit der Neufassung von § 2 Nr. 5 SchAusnahmV im summarischen Verfahren nicht hinreichend wahrscheinlich ist. • Kein schwerer, nicht wiedergutzumachender Nachteil: Die Nachteile durch die Verkürzung auf 90 Tage sind nicht so schwerwiegend, dass das Abwarten der Hauptsache unzumutbar wäre, zumal getestete Personen in vielen Schutzbereichen gleichgestellt werden und die Coronaschutzverordnung des Landes weiterhin die frühere sechsmonatige Geltung in relevanten Bereichen statisch verweist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Eilantrag war bereits unzulässig, weil der begehrte Genesenennachweis keinen Verwaltungsakt darstellt und zudem ein materieller Anspruch gegenüber der unteren Gesundheitsbehörde nicht erkennbar ist. Es fehlte außerdem am Rechtsschutzbedürfnis, weil vorgerichtlich kein Antrag bei der Behörde gestellt wurde und die Antragstellerin bereits im Besitz einer gleichlautenden Bescheinigung war. Soweit der Antrag als vorläufige Feststellung ausgelegt wurde, konnte er in der Sache nicht gewährt werden, weil weder die hohen Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch das Vorliegen schwerer, nachträglich nicht zu beseitigender Nachteile dargelegt sind.