Leitsatz: Ein kurdischer Volkszugehöriger, der als Mitglied der YPG bei Auseinandersetzungen in "Rojava" (erkennbar) verletzt wurde, und dessen Verletzungsschicksal im Rahmen eines Bildberichts veröffentlich worden ist, kann als mutmaßlich Terrorverdächtiger Flüchtlingsschutz beanspruchen. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1, 5 und 6 des Bescheides vom 29. Mai 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet Tatbestand: Der am 3. Februar 1996 in Siirt/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 9. November 2016 mit einem Kraftfahrzeug in den Geltungsbereich des Asylgesetzes ein. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11. November 2016 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Dabei wurde zur Begründung angegeben, dass er an einer Schussverletzung durch den IS leide. Er sei fast vollständig erblindet und müsse dringend medizinisch behandelt werden. Er habe starke Schmerzen. Der Kläger stamme aus einer kurdischen Familie und habe bereits als junger Mensch Erfahrungen mit der Repression des türkischen Staates gemacht und sich dem kurdischen Widerstand angeschlossen. Im Frühjahr 2015 sei es zu massiven und barbarischen Angriffen des IS auf christliche Assyrer in Tell Tamer gekommen. Die assyrische Bevölkerung sei durch kurdische Kräfte unterstützt worden. Daran sei auch der Kläger beteiligt gewesen und er sei durch Schüsse am Kopf schwer getroffen worden. Er habe u.a. das rechte Augenlicht verloren und auch das linke Auge sei tangiert. In Rojava sei dann eine erste Wundversorgung erfolgt. Der Zustand habe sich aber weiter verschlechtert. In der Türkei sei bekannt, dass sich der Kläger dem türkischen Widerstand angeschlossen habe. Es werde behauptet, dass es die Volksverteidigungseinheiten in Rojava gewesen seien, denen er sich angeschlossen habe. Bei Rückkehr müsse er mit sofortiger Verhaftung und Folter rechnen. Nach Rücksprache mit politischen Freunden habe er sich zur Ausreise entschlossen, die mit Hilfe Fluchtorganisation erfolgt sei. Er sei dann auf dem Landweg eingereist. Bei dem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates am 7. Dezember 2016 hat der Kläger auf die Frage, wann er sein Herkunftsland erstmalig verlassen habe „01.03.2013“ angegeben. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ‑Bundesamt- am 2. März 2017 erklärte der Kläger Kurdisch, dass ihm seine Personalpapiere durch den Schlepper abgenommen worden seien. Er sei von Syrien über die Türkei und unbekannte Länder gereist. Seine Eltern, zu denen er Kontakt habe, würden in Bursa wohnen. Er habe auch noch die Großfamilie in seinem Heimatland. Die Schule habe er drei Jahre besucht und Schneider gelernt. In diesem Beruf habe er auch gearbeitet. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Im Mai 2013 sei er zur Ausbildung als Kämpfer nach Kamischli gegangen. Mitglied der YPG sei er geworden, weil das kurdische Volk gelitten habe. Der IS habe es vernichten wollen. 2015 sei er verletzt worden und es habe keine richtige Behandlung gegeben. In die Türkei habe er als Mitglied der YPG nicht gehen können. Auf Nachfrage zur Tätigkeit als Kämpfer hat der Kläger angegeben, dass er ein ganz normaler Kämpfer gewesen sei. Er habe an der Grenze zur Türkei gestanden und habe diese schützen sollen. Dabei sei er beschossen worden. Menschen habe er nicht getötet. Er habe auch nicht an terroristischen Anschlägen teilgenommen. Auf Nachfrage, ob Anklagen, Haftbefehle oder Urteile vorliegen würden hat der Kläger erklärt, dass es diese von türkischer Seite gebe. In der Türkei würde es aber kein offizielles Papier geben. Sie würden einfach kommen. Inhaftiert worden sei er nicht. Bei Rückkehr würde er ins Gefängnis kommen und misshandelt. Politisch sei er nicht aktiv gewesen und er sei in seinem Heimatland persönlich auch nicht bedroht worden. Er habe auch keine Probleme mit der Polizei oder staatlichen Einrichtungen gehabt. Zu seiner Schussverletzung hat der Kläger angegeben, dass er nur noch ein Auge habe, auf dem er nur dunkel oder hell sehen könne. Dazu hat er u.a. ärztliche Atteste vom 13. Februar 2017 und 13. März 2017 vorgelegt, wonach im rechten Auge der Augapfel nach Durchschuss entfernt worden sei und am linken Auge ein inkompletter Lidschluss vorliege. Auf die Ausführungen im Übrigen wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 24. März 2017 ist erklärt worden, dass der Kläger schon wegen seiner deutlich sichtbaren Schussverletzung eine Inhaftierung mit Folter zu befürchten habe. Es könnten auch noch weitere Dokumente zur Glaubhaftmachung des Fluchtschicksals vorgelegt werden. Ausweislich des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes (Bl. 73) ist ein Vermerk vom 19. Mai 2017 über den Schriftverkehr mit dem Referat 235 der Beklagten entfernt worden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29. Mai 2017 wurden die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Gewährung subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt (Nr. 1. bis 3. des Bescheids). In Nr. 4. des Bescheids wurde weiter festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. In Nr. 5. des Bescheids wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die Türkei bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nr. 6. des Bescheids setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass auch die Betätigung des Klägers als Kämpfer der YPG in Syrien nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, weil davon auszugehen sei, dass die Türkei schon aus politischen Motiven das mit Folter und Misshandlung eines aus der Europäischen Union zurückgeführten türkischen Staatsangehörigen verbundene Risiko für den EU-Beitrittsprozess nicht eingehen werde und deshalb alles Erforderliche tun werde, um Folter und Misshandlungen gerade bei diesem Personenkreis zu unterbinden. Auf die übrigen Gründe des vorbezeichneten Bescheides wird Bezug genommen. Dagegen hat der Kläger am 12. Juni 2017 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 15. August 2018 ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt worden und zur Begründung der Klage wird ausgeführt, dass der Kläger von den türkischen Sicherheitskräften verdächtigt werde, für die YPG bzw. die PKK aktiv zu sein. Er sei in der kurdischen Region Siiert groß geworden. Auf Grund der Repressionen habe die Familie die Region 2007 verlassen müssen und würde zuletzt in Istanbul leben. Dort sei der Kläger auch für die HDP, insbesondere die Jugendorganisationaktiv geworden. In Rojava hätten die kurdischen Kräfte um die YPD eine demokratische Selbstverwaltung errichten können. 2013 hätten die Angriffe, insbesondere des IS und Al Nusra auf Rojava zugenommen. Die in mehreren Ländern lebende kurdische Bevölkerung sei aufgefordert worden, die kurdisch demokratische Selbstverwaltung in Rojava zu schützen. Der Kläger sei bereits auf Grund seiner Erfahrungen in der Türkei für die kurdischen Interessen sensibilisiert gewesen und habe sich entschlossen, Rojava mit zu verteidigen. Die Aktivitäten des Klägers für die YPG seien über den türkischen Geheimdienst auch den Sicherheitskräften bekannt geworden. Deshalb hätten sich auch die Angriffe und Repressionsmaßnahmen gegenüber der in der Türkei lebenden Familie des Klägers verstärkt. Die Eltern seien deshalb 2016 nach Bursa umgezogen. Auch dort seien sie angesprochen und ihnen vorgeworfen worden, dass ihr Sohn in Syrien als Terrorist tätig sei und sie hätten gedroht, ihn zu töten, sobald sie ihn in der Hand hätten. Die Eltern und weitere Familienangehörige hätten sich dadurch aber nicht einschüchtern lassen. Die Schwester des Klägers sei inzwischen auch an wichtiger Stelle für die HDP in der Türkei tätig. Im Zusammenhang mit einem Angriff der türkischen Armee zur Unterstützung des IS habe der Kläger die Schussverletzungen erlitten. Er sei ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen zu 100 % behindert und erfülle die Merkzeichen G, B, H und RF. Zugleich sind vier Lichtbilder mit dem Kläger und weiteren Personen in Tarnuniform vorgelegt worden zu denen ausgeführt wird, dass diese den Kläger im Anschluss an die Schussverletzungen und der nachfolgenden Behandlung zeigen würden. Da der Kläger fast nichts sehen könne, habe die Gefahr bestanden, bei Verschärfungen der Auseinandersetzung verhaftet und misshandelt zu werden. Die Freundinnen und Freunde des Klägers hätten ihm deshalb geholfen zu fliehen. Eine Rückkehr des Klägers in die Türkei sei nicht möglich, da er dort als Angehöriger der YPG gesucht werde. Den türkischen Sicherheitskräften würde sofort die schwere Schussverletzung auffallen, die ebenfalls Nachfragen nach sich ziehen würden. Der Kläger müsse auch davon ausgehen, dass die notwendige weitere medizinische Behandlung durch das türkische Regime nicht mit der erforderlichen Maße erfolgen werde. Im Falle einer Rückkehr müsse er mit Misshandlungen und längerer Inhaftierung rechnen und er würde seitens der türkischen Gerichte aufgrund der bekannten Praxis zu einer langen Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer sogenannten „terroristischen Organisation“ verurteilt werden. Mit Schreiben vom 23. November 2018 wird auf Veröffentlichungen auf Facebook hingewiesen, wonach allein schon die propagandistische Tätigkeit für die YPG mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren bestraft werde. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 weist der Prozessbevollmächtigte auf ein ähnlich gelagertes Verfahren der Frau I. C. hin, der während ihres Klageverfahrens beim erkennenden Gericht (14a K 8709.17.A) durch die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und er hat insoweit um eine Abhilfeprüfung durch die Beklagte gebeten. Mit weiterem Schriftsatz vom 10. Oktober 2019 trägt der Kläger vor, dass er wegen der Aktivitäten für die YPG in der Türkei gesucht werde. Bei seinen Eltern würden regelmäßige Nachfragen erfolgen. Zugleich sind fünf Fotokopien von Bildern vorgelegt worden, die den Kläger während seiner Tätigkeit für die YPG und im Krankenhaus in Kamischli sowie anschließend in einem Zentrum für kranke Kämpferinnen und Kämpfer der YPG zeigen sollen. Zugleich weist der Prozessbevollmächtigte daraufhin, dass ausweislich des Verwaltungsvorganges der Beklagten ein Vermerk vorhanden sei, wonach der Schriftverkehr mit Referat 235 entfernt worden sei. Bei dem Referat 235 der Beklagten handele es sich nach deren Organisationsplan um das Referat Sicherheit und Radikalisierung. Insoweit werde beantragt den Schriftverkehr aus der Akte vorzulegen Mit gerichtlichem Schreiben vom 25. November 2019, vom 18. Oktober 2019 und vom 26. Februar 2020 ist die Beklagte durch das Gericht zur Vorlage des aus der Akten entfernten Schriftverkehrs und zur Übersendung des Verwaltungsvorganges der Frau I. C. (0000000-000) aufgefordert worden, ohne dass dies erfolgt zunächst ist. Nach weiterer gerichtlicher Aufforderung vom 25. Februar 2020, unmittelbar gerichtet an den Präsidenten der Beklagten, und weiterer Aufforderung des Gerichts am 21. April 2020 mittels Postzustellungsurkunde ist von der Beklagten am 27. Mai 2020 schließlich ein Schriftverkehr mit dem Referat 235 zur Akte gereicht worden, wobei ausgeführt wird, dass es sich um den gesamten Schriftverkehr handele und Informationen teilweise zu schwärzen gewesen seien, da sie die Kommunikation zwischen der Beklagten und einer Sicherheitsbehörde, als auch eine interne Kommunikation zwischen dem Referat 235 und dem Entscheider betrafen. Die Bekanntgabe der Informationen würde die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden erschweren und die geheim zuhaltenden Informationen könnten genutzt werden, um in unlauterer Weise auf Verwaltungsverfahren einzuwirken. Die Informationen stünden auch in Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Beklagten. Der Schriftverkehr mit dem Sicherheitsreferat 235, der durch die Angabe des Klägers zu seinem Kampf in Nordsyrien für die YPG entstanden sei, sei durch den damaligen Einzelentscheider entgegen der Weisung in die Akte aufgenommen worden und sei dann von einem anderen Entscheider wieder entfernt worden. Ausweislich der übersandten Akte ist dem ungeschwärzten Teil einer E-Mail des Entscheiders D. an „DA-EE-Sicherheit“ vom 2. März 2017 folgendes zu entnehmen: „Hallo, ….Auf Grund der Aktenlage ist mindestens mit einer positiven Entscheidung nach § 60 V oder VII AufenthG zu rechnen. Der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt scheint glaubhaft zu sein… “ Mit Schriftsatz vom 11. August 2020 führt der Kläger dazu aus, dass nicht nachvollziehbar sei, warum seitens des Beklagten Aktenbestandteile geschwärzt worden seien. Eine Rechtsgrundlage sei nicht ersichtlich. Von dem zuständigen Einzelentscheider sei zumindest formuliert, dass er der Ansicht gewesen sei, dass Abschiebungsverbote vorliegen würden und der vorgetragene Sachverhalt glaubhaft zu scheinen sei. Zugleich hat der Kläger eine weitere Fotografie vorgelegt, die den Kläger mit anderen fünf verletzten Angehörigen der YPG bzw. Besucherinnen beim Tanz zeigt, wobei im Hintergrund ein Bild ein an der Wand aufgehängtes Bild von Abdullah Öcalan zu sehen ist. Nach weiteren gerichtlichen Aufforderung ist durch die Beklagte am 26. Juli 2021 letztlich auch der Verwaltungsvorgang der Frau C. übersandt worden. In diesem heißt es in einem Vermerk des damaligen Referenten des Bundesamtes vom 11. April 2019 wie folgt: „Der Klägerin droht als Mitglied der YPG/YPJ bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung, da die YPG/YPJ dort als terroristischen Vereinigung angesehen wird. Der diesbezügliche Vortrag ist nachvollziehbar. Auf Nachfrage hat mir die Einzelrichterin mitgeteilt, dass auch auf den als Beweismittel eingereichten Fotos die Klägerin zu erkennen ist in der typischen Tarnkleidung. Auf einem Foto ist im Hintergrund auch ein Lkw mit Bewaffnung zu erkennen, was ebenfalls für den Einsatz in syrischen Bürgerkrieg spricht.“ Mit Beschluss vom 18. August 2021 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote begehrt werden. Im Übrigen ist der Antrag abgelehnt worden. Mit Schriftsatz vom 20. August 2021 hat der Kläger den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen. Mit Schreiben vom 27. August 2021 führt er auf Nachfrage des Gerichts hinsichtlich eines Zugangs zu dem türkischen Informationssystemen „e-Devlet“ und „UYAP“ aus, dass er über keinen Zugang zu dem Informationssystem verfüge. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass sicherheitsrelevanten Daten in den genannten türkischen Justizsystemen nicht enthalten sein. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen. Mit weiterem Schreiben des Klägers vom 16. September 2021 wird ausgeführt, dass Frau C. bestätigen könne, dass der Kläger Angehöriger der YPG gewesen und bei Angriffen der türkischen Armee auf syrisches Gebiet schwer verletzt worden sei. Darüber hat der Kläger einen Speicherstick mit einem Mitschnitt aus einem Filmbericht des kurdischen Fernsehsenders Rudaw Media Network mit Sitz in Erbol vorgelegt, bei dem Angehörige der YPG, die bei militärischen Auseinandersetzungen verletzt worden sein sollen, in der Genesungseinrichtung in Kamischli gezeigt werden. Dazu erklärt der Kläger, dass er einige der Gezeigten mit Vornamen kennen würde, die den Flüchtlingsstatus in Deutschland, Italien und der Schweiz hätten. Auch er komme ab Minute 2:47 zu Wort. Weiterhin werde der behandelnde Arzt Dr. D1. Z. interviewt. Im Übrigen habe sich der Kläger auch mittels des bevollmächtigten Rechtsanwalts N. E. in Istanbul im April 2021 um einen e.Goverment PIN bemüht. Dieser habe mitgeteilt, das Notwendige zu veranlassen um dann Einsicht in das Datenerfassungssystem e-Devlet/UYAP nehmen zu können. Der Rechtsanwalt sei aber am 1. September 2021 an einer COVID19 Erkrankung in Istanbul verstorben, was sich aus einem Bericht der Rechtsanwaltskammer Istanbul ergebe. Nach einer letzten Information würden die Geschäfte ab Oktober 2021 durch einen Kollegen übernommen. Eine aktuelle Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Datenerfassungssystem bestehe für den Kläger nicht. Aus einem mit Schreiben vom 21. April 2022 übersandten weiteren Attest des Augenarztes Dr. L. aus E1. vom 27. Januar 2022 ergibt sich, dass das linke Auge des Klägers regelmäßig mit einem Augenverband versorgt werden müsse. Ferner wird erklärt, dass eine Einsicht in das e-Devlet System bisher nicht habe erfolgen können. Der Rechtsanwalt, der die Geschäfte des verstorbenen Rechtsanwaltes übernommen habe, habe sich aus Angst vor politischen Repressionen seitens des türkischen Staates geweigert, eine entsprechende Einsicht vorzunehmen. Der Kläger habe deshalb Rechtsanwalt P. T. beauftragt und eine notarielle Vollmachtsurkunde nebst Übersetzung vorgelegt. Mit in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz vom 1. Mai 2022 führt der Prozessbevollmächtigte ferner aus, dass der Kläger am 29. April 2022 telefonisch Kontakt mit dem von ihm wegen des laufenden Strafverfahren in der Türkei bevollmächtigten Rechtsanwalt P. T1. gehabt habe. Dieser habe mitgeteilt, dass er wegen der Akteneinsicht bei den Behörden vorgesprochen habe, wobei Vorhaltungen gemacht worden seien, was er mit einer Terroristenakte zu tun habe. Eine unmittelbare Akteneinsicht sei auf Grund der wegen Ramadan bestehenden Feiertage noch nicht gewährt worden. Diese würden am 9. Mai 2022 enden. Nach Erhalt der Akte würde er den Kläger bzw. seinen Anwalt sofort informieren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass gegen den Kläger wegen seiner Tätigkeit für die YPG ein Strafverfahren in der Türkei wegen angeblicher Mitgliedschaft in einer „terroristischen Vereinigung“ anhängig sei und er im Falle einer Rückkehr verhaftet sowie unter menschenwidrigen Bedingungen vernommen und misshandelt würde. Er könne auch nicht mit der notwendigen medizinischen Behandlung rechnen. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass eine Schutzgewährung nicht in Betracht komme. Unklar sei zunächst, ob der Kläger im März 2013 oder am 1 Mai 2013 nach Nordsyrien gegangen sei. Der Kläger habe bei in der Anhörung am 2. März 2017 auch erklärt, dass es eventuell Anklageschriften, Haftbefehle oder Urteile gegen ihn geben könne. Zur Prüfung einer eventuellen Abhilfemöglichkeit werde die Vorlage der erwähnten Unterlagen angeregt. Die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Oktober 2019 eingereichten Bilder ließen keinen Bezug zu der Zeit bei dem Ort der Aufnahme erkennen. Hinsichtlich des Verfahrens 14a K 8709/17.A sei darauf hinzuweisen, dass es sich jeweils um eine individuelle Einzelfallprüfung handele, welche unter Berücksichtigung der Schilderung des asylsuchenden zu einer Einzelfallentscheidung führe. Mit Schriftsätzen vom 26. November 2020 und 18. August 2021 führt die Beklagte erneut aus, dass an der angefochtenen Entscheidung festgehalten werde. Soweit die Einschätzung des damals anhörenden Entscheiders von möglichen Abschiebungsverboten ausgegangen sei, so sei dies ein erster, nicht bindender Eindruck vom Kläger gewesen, der sich im Laufe des Verfahrens und nach erneuter Durchsicht der Anhörung sowie dazugehöriger Unterlagen in der Gesamtschau der Akte anders dargestellt und daher zu einer ablehnenden Entscheidung geführt hätten. Es stelle sich weiterhin die Frage nach der Beweiskraft der übersandten Lichtbilder. Es sei zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten ernsthaft angezweifelt worden, dass der Kläger eine Zeit lang YPG Kämpfer gewesen sei und durch einen Schuss sein linkes Auge eingebüßt habe. Die Bilder würden ihn in entsprechender Uniform mit dem gerade wohl verbundenen Auge tanzend zeigen. Eine Verfolgung im Heimatland belegten diese Fotos jedenfalls nach wie vor nicht. Dem Kläger drohten bei Rückkehr in die Türkei aufgrund der kurdischen Vollständigkeit keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen. Er sei in seinem Heimatland nicht politisch tätig gewesen. Es sei vor seiner Ausreise nicht inhaftiert und auch nicht persönlich bedroht worden. Er habe auch keine Probleme mit der türkischen Polizei, den Bürgern oder einer staatlichen Einrichtungen gehabt. Eine Nähe des Klägers zur PKK sei auch nicht vorgetragen worden. Der Kläger möge einen Auszug aus dem türkischen Justizsystem e-Develet oder UYAP vorlegen, zu denen jeder türkische Staatsbürger Zugang habe, sodass er gegen sich laufende aktuelle Ermittlung bzw. Strafverfahren sowie mögliche Haftbefehle substantiiert vorbringen könne. Die Beteiligten sind durch Verfügung des Gerichts vom 27. August 2021und mit Schreiben vom 6. September 2021 auf verschiedene für das Verfahren möglicherweise erhebliche Unterlagen hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten (auch des Verfahren 14a K 8709/17.A) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 - 4). Entscheidungsgründe: Soweit die Klage die Klage betreffend eine Asylanerkennung zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) im Übrigen ist zulässig und begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-schaft (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 29. Mai 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG schwer-wiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte oder Handlungen, durch die eine Person in ähnlicher Weise betroffen ist. Abs. 2 enthält Regelbeispiele für solche Verletzungen. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1) und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Verfolgungshandlung muss überdies gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe anknüpfen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Asylsuchenden gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 -10 C 23.12-, juris. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 -10 C 23.12-, juris, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 -10 C 5.09-, juris, OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 -8 A 4063/06.A-, juris. Die Tatsache, dass ein Asylsuchender bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht. Vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie). Ob sich der Asylsuchende im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, frühere Handlungen und Bedrohungen wiederholten sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland, berufen kann bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 -10 C 5.09-, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 -8 A 4063/06.A-, juris. Es ist dabei Sache des Asylsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 -8 A 4063/06.A-, juris, m.w.N. Ein in diesem Sinne schlüssiges Asylbegehren setzt im Regelfall zugleich voraus, dass der Asylsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine politische Verfolgung befürchtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 -9 C 981/81-, juris. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 -2 BvR 1095/90-; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 -9 C 72/89-; jeweils juris. Zur derzeitigen Lage in der Türkei geht das Gericht, vgl. z.B. Urteil vom 20. August 2019 -14a K 8783/16.A-, und insoweit der Rechtsprechung der zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen folgend, davon aus, dass es in der Türkei trotz der Reformbemühungen, insbesondere der sog. Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter, weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Art und Intensität kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2013 -8 A 2228/07.A-, nicht veröffentlicht; Urteil vom 2. Juli 2013 -8 A 5118/05.A-, juris, vom 27. März 2007 -8 A 5118/05.A-, juris, und vom 19. April 2005 -8 A 273/04.A-, juris; sich dieser Rechtsprechung im Grundsatz anschließend, Beschluss des nunmehr zuständigen 9. Senats vom 20. März 2015 -9 A 1682/12.A-nicht veröffentlicht; jeweils m.w.N.. Bei der Einreise in die Türkei hat sich jedermann, gleich welcher Volkszugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen. Das gilt für abgeschobene oder freiwillig dorthin zurückkehrende Asylbewerber gleichermaßen. Ist eine Person in das Fahndungsregister eingetragen oder ist gegen sie ein Ermittlungsverfahren anhängig, wird sie in Polizeigewahrsam genommen; ist ein Strafverfahren anhängig, wird der Betroffene festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. Juni 2019. Außerdem interessieren sich die Staatssicherheitskräfte besonders für Kurden, deren Asylgesuche abgelehnt und die abgeschoben werden. Vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Mai 2016 -9 A 653/11.A-, juris, m.w.N., Aydin, Gutachten für das VG Darmstadt -3 K 696/10.DA.A-vom 2. Juni 2011; als bloße Vermutung in diese Richtung formuliert in einer Auskunft von Amnesty International an die entscheidende Kammer vom 9. März 2017: „Angesichts der breit angelegten Verfolgung jeglicher Opposition ist auch ein ähnliches Vorgehen bei zurückkehrenden erfolglosen Asylsuchenden zu befürchten. Das gilt insbesondere für Personen, die der PKK nahestehen oder dessen verdächtigt werden.“ Es ist davon auszugehen, dass die Grenzbehörde auch Zugriff auf die bei der Polizeidienststelle des Heimatortes gespeicherten Daten hat. Nur dann, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Einreisende als Mitglied oder Unterstützer der PKK bzw. einer Nachfolgeorganisation nahe steht oder schon vor der Ausreise ein Separatismusverdacht gegen ihn bestanden hat, muss der Betroffene mit einer intensiveren Befragung durch die Sicherheitsbehörden, unter Umständen auch mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen. Vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 -8 A 273/04.A-, juris, m.w.N.; aktuell: die seitens der Kammer eingeholten Auskünfte des Amtshilfeersuchens in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten des Auswärtigen Amtes vom 21. Februar 2017 und von Amnesty International vom 9. März 2017: „Gründe für Verhaftungen kann [sic] die Mitgliedschaft in einer pro-kurdischen Partei (HDP oder DBT) oder in einem zivilgesellschaftlichen Verein sein. […] Auch Personen, die für lokale kurdische Medien gearbeitet haben oder verdächtigt wurden, etwas mit der PKK zu tun zu haben, wurden verhaftet.“ Die Sicherheitskräfte unterscheiden aber, wenn auch nach einem sehr groben Muster, bei ihrem Vorgehen zwischen verdächtigen und unverdächtigen Personen; sie zielen mit ihren Maßnahmen einerseits nicht auf alle, sondern nur auf im weitesten Sinne verdächtige Kurden, andererseits aber auch auf Verdächtige, die nicht Kurden sind. Anlass für konkrete Aktionen der Sicherheitskräfte bietet jedes Ereignis, das einen Verdacht strafbarer separatistischer Bestrebungen zu wecken geeignet ist. Nicht jeder Kurde, sondern nur wer – unabhängig von seiner ethnischen Zugehörigkeit – in einen derartigen Verdacht gerät, muss damit rechnen, zum Objekt der Ermittlungstätigkeit oder Opfer asylerheblichen Vorgehens der Sicherheitskräfte zu werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 3. August 2018 und vom 14. Juni 2019. Das Auswärtige Amt führt zwar aus, dass in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit seinen früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei, was auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer gelte. Diese Feststellung werde auch von türkischen Menschenrechtsorganisationen sowie von Auskünften anderer EU-Staaten und den USA geteilt. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 3. August 2018 und vom 14. Juni 2019. Diese Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist indes, wie die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung – einschließlich des Oberverwaltungsgerichts – immer wieder betont hat, nur bedingt aussagekräftig. Den Angaben des Auswärtigen Amtes ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass unter den Zurückgekehrten oder abgeschobenen Personen gewesen wären, bei denen nach der bisherigen Erkenntnislage mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre. Das liegt angesichts der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der für den gennannten Personenkreis zumindest Abschiebungsverbote vorliegen, fern und ist nach den vorliegenden Erkenntnissen auch nicht der Fall. Vgl. dazu auch AI, Auskunft an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 28. Januar 2020 unter Hinweis auf die Antwort der Bundesregierung vom 13. Dezember 2019 (BT-Drs.19/15960) auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis90/Die Grünen. Die aktuellen Entwicklungen in der Türkei geben im Ergebnis keinen Anlass, von der Bewertung, die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegt, abzurücken. Trotz der erwähnten und schon im Jahr 2002 eingeleiteten und in den Jahren 2003/2004 mit mehreren umfassenden Reformpaketen vorangetriebenen gesetzgeberischen Maßnahmen im Rahmen der „Null-Toleranz-Politik“ wie etwa der Erhöhung der Strafandrohung für Täter von Folter, und Runderlassen an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen, ist es der Regierung nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Stattdessen ist zu konstatieren, dass seit dem Putschversuch 2016 wieder vermehrt Vorwürfe von Folter und Misshandlung an mutmaßlichen Gülen-Anhängern und PKK-Unterstützern gegen Polizei, Gendarmerie und Justiz erhoben werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3. August 2018, vom 14. Juni 2019, vom 24. August 2020 und vom 3. Juni 2021. Die türkische Regierung hat nach dem Putschversuch am 16. Juli 2016 sog. „Säuberungsmaßnahmen" gegen Individuen und Institutionen eingeleitet, die sie der Gülen-Bewegung zurechnet oder denen eine Nähe zur verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen wird. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden bislang nach Angaben des türkischen Innenministeriums und des Innenministeriums gegen knapp 600.000 Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet, 117.386 Personen wurden in Polizeigewahrsam genommen, davon befinden sich nach den letzten Angaben 30.709 in Haft (Stand: März 2019), wobei 19.329 rechtskräftig verurteilt worden sind. Über 25.000 mutmaßliche „Gülenisten“ verbüßten entweder eine rechtskräftige Haftstrafe oder befänden sich in Untersuchungshaft. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die „Terrorbekämpfung“ und die Sicherung „nationaler Interessen“ nimmt ein sehr hohes Ausmaß ein, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch in Bereichen zivilgesellschaftlichen Engagements ohne erkennbaren Terrorbezug. Terrorismusvorwürfe werden jenseits der Bekämpfung realer terroristischer Bedrohungen inflationär auch gegen politische Gegner genutzt. Die Meinungs- und Pressefreiheit ist weiterhin eingeschränkt. 80 Medienschaffende befinden sich in Haft (Stand 31. Januar 2021). Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3. Juni 2021. Die Unabhängigkeit der Justiz ist erheblich eingeschränkt. Die ernsthaften Bedenken der EU hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern verzeichneten im Gegenteil weitere Rückschritte. Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert. Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Stand. Januar 2021, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24. August 2020 und vom 3. Juni 2021. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten (sind), weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der oder anderer von der türkischen Regierung als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden, wozu auch die YPG zählt, derer tatsächliche oder mutmaßlichen Mitglieder oder Unterstützer besonders gefährdet sind. Vgl. dazu auch VG Köln, Urteil vom 26. Januar 2022 -22 K 9066/17.A. juris. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere Anhänger der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und Gülen-Anhänger, die für die PKK oder eine Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, im Ausland ausspähen und in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen müssen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen. Vgl. Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 29. November 2019 (aktualisiert am 8. April 2020), All dies trägt jedenfalls nicht die Annahme, dass die Umstände in der Türkei sich inzwischen nachhaltig gebessert hätten. Davon ausgehend steht im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger bei Rückkehr in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgungsrelevante Maßnahmen in Anknüpfung an seine Mitgliedschaft in der YPG sowie seinem Aufenthalt in Rojava/Syrien wegen der Annahme einer Nähe zur PKK in der Türkei drohen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist sein könnte, weil den Sicherheitsbehörden in der Türkei bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise seine Mitgliedschaft in der YPG und sein Einsatz für diese in Rojava/Syrien bekannt war. Daran, dass der Kläger Mitglied der YPG war und er in Rojava den Kopfdurchschuss mit Verlust des rechten Auges erlitten hat, besteht unter Zugrundelegung seiner Schilderungen im Rahmen des Verwaltungs- und Klageverfahrens -zuletzt in der mündlichen Verhandlung- sowie unter Berücksichtigung des vorgelegten Bildmaterials kein Zweifel. Auch die Beklagte hat dies nicht in Abrede gestellt, sondern auch im Klageverfahren vielmehr zugestanden. Nur die Folge der Mitgliedschaft in der YPG wird von der Beklagten im vorliegenden Verfahren verkannt. Denn der YPG, wie auch der PYD, „Partei der demokratischen Union“ (Pariya Yekitiya Demokrat), wird eine Nähe zur terroristischen PKK nachgesagt, Vgl. OVG NW, Urteil vom 18. April 2019 -14 A 2608/18.A, juris, und mit einer YPG Mitgliedschaft geht aus türkischer Sicht grundsätzlich die Annahme eines Terrorismusverdachtes mit Gefährdung der Sicherheit einher. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3. Juni 2021. Die YPG, die als bewaffneter Arm der in Nordsyrien aktiven kurdischen PYD gilt und sich ideologisch auf den inhaftierten PKK Gründer Öcalan bezieht, deren genaue Zuordnung zu einer Organisationsmitgliedschaft aber mangels belastbarer Erkenntnisse nicht möglich ist, ist in den USA und Europa –anders in der Türkei- aber nicht als Terrororganisation anzusehen und als solche eingestuft. Sie hat vielmehr die Unterstützung durch die internationale Koalition gegen den islamischen Staat erhalten, in der auch die Bundeswehr aktiv war, wobei die YPG aber nicht auf Waffen zurückgreifen konnte, die Deutschland den Kurden im Nordirak den Peschmerga-Kämpfern geliefert hatte. Ihre Kämpfer bildeten das Rückgrat der „Syrischen Demokratischen Kräfte“, die mit Hilfe der USA ausgebildet und bewaffnet wurden. Auf syrischem Boden waren sie die wichtigsten Partner der USA im Kampf gegen den IS und der militärische Sieg über das Terrorkalifat des islamischen Staates ist zu einem großen Teil der YPG zu verdanken. Seit der neue US-Präsident Joe Biden im Amt ist, rechnet die türkische Regierung damit, dass die USA sich wieder stärker in Syrien engagiert und auch ihre Unterstützung für die Syrisch-kurdische YPG Miliz wieder intensiviert, was für den türkischen Präsidenten ein „Horrorszenarium“ darstellt. Aus Sicht der türkischen Regierung ist die YPG Miliz auch weiterhin als direkter Ableger der türkisch-kurdischen PKK anzusehen und sie wirft der US-Regierung eine Alimentierung der „PKK Terroristen“ vor, wobei in demokratischen Kreisen der USA die syrischen Kurden als Helden im Kampf gegen den „Islamischen Staat“ angesehen werden Vgl. zu alledem Deutsche Welle online, 5. Januar 2020 „YPG Rückkehrer: Terrorkämpfer unter Terrorverdacht“, https://www. dw.com/de/ypg-r%C3%BCckkehrer-terrorbek%C3%A4mpfer-unter-terrorverdacht/a-51747883; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Drucksache 19/17607 vom 5. März 2020, TAZ online, 10. Mai 2017 „Neue US-Waffenlieferungen an die YPG Türkei will nicht, das es weitergeht“, https://taz.de/Neue-US-Waffenlieferungen-an-die-YPG/!5408612, vom 11. Februar 2021 „Fakten schaffen mit Waffen“, https://taz.de/Tuerkische-Angriffe-im-Nordirak/! 5746388&s=YPG+PKK+Syrien/; vom 5.März 2021 „Erdogans großes Syrienprojekt“, https://taz.de/ Tuerkischer-Einfluss-im-Nachbarland /!5754332&s=YPG+PKK+ Syrien/, NTV Online 23. Januar 2018 „YPG: „Setzen keine deutschen Waffen gegen türkische Armee ein“, https://www.n-tv.de/ticker/Setzen-keine-deutschen-Waffen-gegen-tuerkische-Armee-ein-article20247053.html. Die YPG ist auch nicht nach dem Vereinsgesetz in Deutschland verboten und unterliegt insoweit keinen vereinsrechtlichen Beschränkungen, da „keine Identität zwischen YPG und PKK“ besteht. Vgl. BayOLG, Urteil vom 1. Dezember 2020 -206 StRR 2713/18-, juris. Auch Ermittlungsverfahren gegen YPG Rückkehrern wegen der Mitgliedschaft oder Betätigung/ Unterstützung derselben, wurde insbesondere im öffentlichen Interesse und unter Berücksichtigung der Rolle der YPG bei der Bekämpfung des IS im syrischen Bürgerkrieg abgesehen. Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke Drucksache 19/17607- vom 5. März 2020. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der türkische Staat die YPG und deren Mitglieder für Terroristen der PKK hält und entsprechend verfolgt, hat die Beklagte offensichtlich wegen der Gefährdung von Frau I. Bozkur, die nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit ihm nach Deutschland gereist sei, im Rahmen des Klageverfahrens 14a K 8709/17.A unter Berücksichtigung ihrer YPG Mitgliedschaft mit Anwesenheit in Nordsyrien als Flüchtling anerkannt, ohne dass erkennbar weitere risikoerhöhender Faktoren hinzugetreten wären. Unter welchen Gesichtspunkten davon abweichend im Fall des Klägers eine andere Wertung gerechtfertigt sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht, zumal der zunächst mit der Bearbeitung beauftragte Einzelentscheider im Rahmen einer Meldung an das Sicherheitsreferat 235 der Beklagten noch am 27. März 2017 von den glaubhaften Angaben des Klägers ausgegangen und mindestens die Zuerkennung von Abschiebungsverboten für sachgerecht gehalten hat. Im Übrigen ist auch die Beteiligung des Referats 235 der Beklagten auf Grund der Erklärung des Klägers, er sei Mitglied der YPG in Rojava gewesen, naheliegend, dass sich auch im Heimatland des Klägers ein Interesse der Sicherheitsbehörden bei Kenntnis seiner YPG Zugehörigkeit auf ihn erstrecken wird. Dass eine solche Kenntnis dort bereits besteht, erscheint insbesondere unter Berücksichtigung des Bildberichts des Senders Rudaw Media Network über die Verletztenstation in Kamischli naheliegend. Denn dieser ist nicht nur in der „Autonomen Region Kurdistan“ und im Nahen Osten sowie Europa und den USA mittels Satellit, sondern auch über das Internet zu empfangen, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Rudaw_Media_Network, und der Bildbericht ist insoweit auch einer Auswertung durch die türkischen Sicherheitskräfte zugänglich, d.h. eine Identifizierung des Klägers als YPG Mitglied und verletzter Kämpfer in Kamischli ist ebenso möglich und wahrscheinlich. Hinzu kommt im Fall des Klägers, dass seine Verletzung bzw. körperliche Beeinträchtigung durch den Kopfschuss mit Verlust des rechten Auges und des ersetzenden Glasauges mit deutlicher Beeinträchtigung auch des linken Auges unzweifelhaft erkennbar ist, wovon sich auch das Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Dies wird bei Einreise des Klägers in die Türkei, ggf. im Rahmen einer Abschiebung, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ablehnung seines Asylgesuchs zumindest Anlass zu einer intensiveren Befragung durch die Sicherheitsbehörden führen, denen der vulnerable Kläger dann ausgeliefert ist. Dass er dabei die Ursache seiner Verletzung benennt und diese zu weiteren Nachfragen bzw. Nachforschungen der Sicherheitsbehörden führt, erscheint mehr als wahrscheinlich. Ebenso, dass die Sicherheitskräfte auf Grund der YPG Mitgliedschaft und der belegten Kampfverletzung einen Eintritt für die kurdische Sache sowie eine PKK Verbindung mit einhergehender Anknüpfung an seine regimekritische Haltung unterstellen. Von daher stellt die Rückkehr des Klägers in die Türkei aktuell für ihn ein unkalkulierbares Risiko dar. Er muss damit rechnen, nach der intensiven Befragung nach der Einreise festgenommen sowie auf unbestimmte Zeit ohne ein rechtstaatliches Verfahren inhaftiert zu werden, wobei auch mit menschenrechtswidriger Behandlung oder Folter zu rechnen ist. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Kläger bisher kein Ermittlungsverfahren in der Türkei gegen ihn nachgewiesen hat oder möglicherweise (noch) kein Ermittlungsverfahren gegen ihn angestrengt wurde, was ggf. im Informationssystem UYAP oder e-Devlet hinterlegt ist und hätte zur Kenntnis gebracht werden können. Denn schon im Hinblick darauf, dass es in der Türkei noch das geschützte Intranet der Polizei –PolNet- existiert, auf das nur autorisierte Personen der Polizei Zugriff haben und in dem deutlich mehr Informationen abgelegt sind als in anderen Datenbanken, vgl. VG Gießen, Urteil vom 19. Juli 2021 -4 K 1574/20.GI.A-, juris, kann aus einem Fehlen von Eintragungen in e-Devlet oder UYAP nicht quasi automatisch darauf geschlossen werden–wovon die Beklagte offensichtlich ausgeht-, es bestehe keinerlei Interesse des türkischen Staates an der entsprechenden Person. Denn abgesehen davon, dass die Staatsanwaltschaft auf Antrag einen Zugriff auf „geschützte“ Dokumente verhindern kann und Ermittlungen gegen eine Person geheim gehalten werden können, vgl. Auskunft Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 1. Februar 2019, „Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten“, kann im Zusammenhang mit diesen Datenbanken nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich um Informationssysteme des „Verfolgerstaates“ handelt, auf die dieser als Systemadministrator manipulativ jederzeit Zugriff nehmen kann. Schon von daher ist eine differenzierte Betrachtung und Bewertung etwaiger Erkenntnisse bzw. das Fehlen irgendwelcher Eintragungen in diesen Systemen notwendig. Die Bewertung eines Verfolgungsschicksal bis hin zur Anerkennung vom Nachweis einer Eintragung in die Systeme abhängig zu machen, wie von der Beklagten gefordert, greift zweifelsohne zu kurz. Darauf, ob die vom Kläger im laufenden Verfahren behaupteten (weiteren) Aktivitäten für die HDP stattgefunden haben und Familienmitglieder durch Sicherheitskräfte behelligt wurden bzw. werden als weiter gefahrenerhöhend anzusehen oder das Vorbringen möglicherweise als gesteigert anzusehen ist, kommt es insoweit nicht (mehr) an. Ebenso wenig darauf, ob Rechtsanwalt T1. im Rahmen seines Akteneinsichtsantrags bereits ein Terroristenvorhalt gemacht worden ist und dies dem Kläger im Rahmen des behaupteten fernmündlichen Gesprächs mit dem Rechtsanwalt am 29. April 2022 mitgeteilt worden ist. Allerdings würde ein solcher Vorhalt bei Unterstellung der Richtigkeit eine Gefährdung des Klägers noch untermauern. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass einer Anerkennung des Klägers als Flüchtling Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylG, vgl. zu dem Maßstab OVG Münster, Urteil vom 27. Mai 2016 -‑9 A 653/11.A- juris, entgegenstehen könnten. Auch die Beklagte hat –auch nicht im Verfahren der Frau C1. - solche ansatzweise angeführt. Auch steht einer Zuerkennung nicht § 3e Abs. 1 AsylG entgegen, da keine Ausweichmöglichkeit des Klägers bei Rückkehr i. S. dieser Regelung erkennbar ist und im Übrigen schon anlässlich der Einreisekontrolle mit einer Festnahme gerechnet werden muss, wobei auch eine landesweite Fahndung möglich erscheint. Da dem Kläger ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind daher ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.