Leitsatz: Die Höhe des Gegenstandswerts in einem Verfahren zur Vollstreckung eines asylrechtlichen Urteils bestimmt sich nicht (unmittelbar) nach § 30 RVG, weil es sich nicht um ein „Klageverfahren“ oder ein „Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes“ handelt. Anwendbar ist vielmehr § 25 RVG, der den Gegenstandswert in der Vollstreckung regelt und auch das verwaltungsgerichtliche Vollstreckungsverfahren nach §§ 167 ff. VwGO erfasst. Bei der Bestimmung des Interesses des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO ist grundsätzlich von dem Wert des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens auszugehen, da das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Durchsetzung des in der Hauptsache ergangenen Verpflichtungsurteils nicht geringer ist als das Interesse an der Feststellung des Anspruchs im Erkenntnisverfahren. Der Umstand, dass der Aufwand für den Prozessbevollmächtigten im Vollstreckungsverfahren regelmäßig geringer als im Erkenntnisverfahren ist, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Verfahrensgebühr im Vollstreckungsverfahren (Ziffer 3309 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG) mit dem Faktor 0,3 weit unter dem Ansatz des Erkenntnisverfahrens liegt. 4. Die in Ziffer 1.7.1 Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthaltene Empfehlung, wonach in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Streitwert außerhalb von Zwangsgeldfestsetzungen und Ersatzvornahmen (regelmäßig) ein Viertel des Streitwertes der Hauptsache betrage, bezieht sich auf die Verwaltungsvollstreckung und nicht auf die Urteilsvollstreckung. Der Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Gericht des Rechtszuges setzt gemäß § 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf Antrag – hier enthalten in dem Schriftsatz der nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG als erstattungspflichtige Gegnerin antragsbefugten Vollstreckungsschuldnerin vom 30. März 2022 – den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbstständig fest, wenn es für die Berechnung der Gebühren – wie im vorliegenden Rechtsstreit – an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. Die Höhe des Gegenstandswerts des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens bestimmt sich nicht (unmittelbar) nach § 30 RVG, weil es sich nicht um ein „Klageverfahren“ oder ein „Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes“ handelt. Anwendbar ist vielmehr § 25 RVG, der den Gegenstandswert in der Vollstreckung regelt und auch das verwaltungsgerichtliche Vollstreckungsverfahren nach §§ 167 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfasst. Vgl. Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, § 25 Rn. 4 i.V.m. Ziffer 3309 Vergütungsverzeichnis Rn. 8. Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Dasselbe ergäbe sich im Übrigen, wenn man – mit einem Teil der Rechtsprechung und dem Schrifttum –, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2019 – 9 M 123/19 – juris, Rn. 6; Gierl in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 25 Rn. 23, nicht § 25 RVG, sondern § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) für anwendbar hielte. Bei der Bestimmung des Interesses des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO ist grundsätzlich von dem Wert des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens auszugehen. Will der Vollstreckungsgläubiger das in der Hauptsache ergangene Verpflichtungsurteil durchsetzen, so ist sein Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs nämlich nicht geringer als das Interesse an der Feststellung des Anspruchs im Erkenntnisverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 – 8 E 555/10 –, juris, Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juli 2000 – 13 S 352/00 –, juris, Rn. 3. Der Wert des dem vorliegenden Vollstreckungsverfahrens vorangegangenen Hauptsacheverfahrens 18a K 3630/21.A betrug entsprechend des Beschlusses der Kammer vom 28. Oktober 2021 zur Festsetzung des dortigen Gegenstandswerts 2.500 Euro. In dem vorgenannten Beschluss wurde ausgeführt, dass nach § 30 Abs. 1 RVG der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylgesetz 5.000 Euro betrage; nach § 30 Abs. 2 RVG könne das Gericht jedoch einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig sei. In Orientierung an den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Streitwertbeschluss vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris sei der Gegenstandswert mit 2.500 Euro, mithin der Hälfte des Wertes nach § 30 Abs. 1 RVG, festzusetzen gewesen, weil Gegenstand des Hauptsacheverfahrens eine reine Untätigkeitsklage gewesen sei, die sich auf die Verpflichtung des Bundesamtes auf bloße Bescheidung beschränkt und daher ein begrenztes, asyluntypisches „Prüfprogramm“ für die Begründetheit der Klage erfordert habe. Der Einwand der Vollstreckungsschuldnerin, der Aufwand für den Prozessbevollmächtigten sei im Vollstreckungsverfahren regelmäßig geringer, trifft zwar wohl zu. Dem ist aber bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Verfahrensgebühr im Vollstreckungsverfahren (Ziffer 3309 des Vergütungsverzeichnisses) mit dem Faktor 0,3 weit unter dem Ansatz des Erkenntnisverfahrens liegt. Die von der Vollstreckungsschuldnerin für richtig gehaltene Heranziehung der Empfehlung in Ziffer 1.7.1 Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013) kommt nicht in Betracht. Denn diese Empfehlung bezieht sich auf die Verwaltungsvollstreckung und nicht auf die Urteilsvollstreckung. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 6a M 4/18 –, und vom 26. November 2020 – 20a M 31/20 –, beide n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2019 – 9 M 123/19 –, juris, Rn. 10. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 des Asylgesetzes).