OffeneUrteileSuche
Urteil

18 K 2899/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0517.18K2899.18.00
1mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine zwangsgeldbewährte Nutzungsuntersagung ihrer Wohnung als Prostitutionsstätte und begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer entsprechenden Betriebserlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Sie wurde am 00.00.000 in X./R. geboren und ist spanische Staatsangehörige. Nach eigenem Vorbringen ist sie Mieterin einer an der im Rubrum angegebenen Anschrift belegenen Wohnung. Die Klägerin zeigte am 29. September 2017 gegenüber der Beklagten an, bereits vor dem 1. Juli 2017 an der im Rubrum angegebenen Anschrift eine Prostitutionsstätte betrieben zu haben. An demselben Tage nahm sie an einem von der Beklagten angebotenen Beratungsgespräch teil. Im Rahmen des Gespräches wies die Beklagte die Klägerin auf die gesetzliche Erlaubnispflicht, die Übergangsregelung für Altbetreiberinnen und die Modalitäten der Antragstellung hin. Am 29. Dezember 2017 warf die Klägerin einen Antragsvordruck in den Hausbriefkasten der Beklagten ein. Dieser war weder kommentiert noch waren diesem Anlagen beigefügt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018, der Klägerin zugestellt am 16. Januar 2018, hörte die Beklagte sie zum beabsichtigten Erlass der Untersagungsverfügung an. Am 1. März 2018 sprach die Klägerin in Begleitung ihres Lebensgefährten, Herrn Z. W. C., mehrfach bei der Beklagten vor. Ausweislich des Vermerks der Beklagten von demselben Tage sei Herr C. der eindeutige Wortführer gewesen. Bei ihrem ersten Erscheinen an diesem Tag hätten die Klägerin und Herr C. zunächst erklärt, dass sie den streitgegenständlichen Betrieb würden fortführen wollen. Da sie die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen zunächst nicht dabei gehabt hätten, sei ein weiterer Termin für den Nachmittag vereinbart worden. In dessen Rahmen hätten die Klägerin und Herr C. Unterlagen dabei gehabt. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte hätten jedoch kurz vor der Antragstellung erklärt, dass man bzgl. der Genehmigung einer Nutzungsänderung der Wohnung mit dem Bauordnungsamt in Kontakt stünde. Nach dortiger Aussage sei eine Nutzungsänderung für gewerbliche Zwecke jedoch ausgeschlossen. Ein Antrag hätte entsprechend keine Aussicht auf Erfolg. Nach eingehender Beratung hätte die Klägerin auf die weitere Antragstellung verzichtet. Daraufhin sei die Klägerin erneut auf die Anhörung vom 8. Januar 2018 aufmerksam gemacht und eine weitere Nutzung der Wohnung als Prostitutionsstätte untersagt worden. Ausweislich des Telefonvermerks der Beklagten vom 26. März 2022 habe ein fernmündliches Gespräch mit Herrn C. stattgefunden, in dessen Rahmen die allgemeine Rechtslage erörtert worden sei. Herr C. habe sodann angedeutet, dass die Klägerin die streitgegenständliche Wohnung zum Monatsende räumen werde. Mit Bescheid vom 7. Mai 2018, zugestellt am 18. Mai 2018, untersagte die Beklagte der Klägerin die Ausübung des Prostitutionsgewerbes in Form einer Prostitutionsstätte in den Räumlichkeiten an der im Rubrum angegebenen Anschrift ab Zustellung der Verfügung und drohte ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin die Prostitutionsstätte ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis betreibe. Sie könne insbesondere keinen Gebrauch von der Übergangsregelung aus § 37 Abs. 4 ProstSchG machen. Denn sie habe binnen der bis zum 31. Dezember 2017 laufenden Ausschlussfrist keinen hinreichenden Antrag im Sinne von § 12 Abs. 5 ProstSchG gestellt. Der bloße unkommentierte Einwurf eines Antragsvordrucks reiche hierzu nicht aus. Im Übrigen habe die Klägerin im Termin vom 1. März 2018 von der weiteren Antragstellung Abstand genommen. Es entspreche folglich pflichtgemäßem Ermessen, der Klägerin den weiteren Betrieb der Prostitutionsstätte zu untersagen. Die Klägerin hat am 25. Mai 2018 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung ihrer Klage mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. September 2018 vor, dass sie den in der Akte befindlichen Antrag stelle, nachdem sie die Echtheit ihrer Unterschrift auf dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Antragsformular überprüft habe. Sie trägt ferner vor, dass mit Erhebung der Klage deutlich zum Ausdruck komme, dass sie ihren Antrag weiter verfolge. Die Willenserklärung hinsichtlich einer Antragstellung spiegele sich allein in der nunmehr erhobenen Klage wieder. Sie trägt mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. September 2021 hierzu ergänzend vor, dass mit der Klageerhebung ihr Wunsch deutlich geworden sei, keineswegs den von ihr gestellten Antrag zurückzunehmen. Nach diesseitiger Auffassung sei die Klageerhebung als Aufrechterhaltung des ursprünglichen Antrags zu werten. Das Indiz der Klageerhebung mache deutlich, dass die Klägerin an ihrem Antrag habe festhalten wollen. Sie trägt mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 ergänzend vor, dass sie im Termin vom 1. März 2018 erklärt haben wolle, dass sie „über die Frage einer gebührenpflichtigen Antragstellung nachdenke und sich hierzu erneut äußere“. Soweit auf den Telefonanruf des Herrn C. vom 26. März 2018 abgestellt werde, in welchem er erklärt habe, dass die Wohnung der Klägerin zum Monatsende geräumt werde, sei er hierzu nicht bevollmächtigt gewesen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich wörtlich, den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2018, zugestellt am 18. Mai 2018, aufzuheben und der Klägerin antragsgemäß eine Genehmigung zur Ausübung des Prostitutionsgewerbes in Form einer Prostitutionsstätte zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und nimmt hierzu zunächst auf ihre Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2018 Bezug. Sie hält der Klägerin zudem entgegen, dass sie auch in der Sache keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte habe. Ausweislich eines Polizeiberichts vom 21. Juli 2018 ist es an der im Rubrum angegeben Anschrift zu einem Polizeieinsatz gekommen, in dessen Rahmen der Verdacht aufgekommen sei, dass man sich in der Wohnung der Klägerin weiterhin prostituiere. Mit Verfügung vom 1. März 2022, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin an demselben Tage gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, hat das Gericht die Klägerin unter Hinweis auf § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgefordert, bis spätestens zum 25. April 2022 namentlich alle ihres Erachtens für den Verfahrensausgang beachtlichen Beweismittel zu bezeichnen oder sonstige Unterlagen vorzulegen und alle Tatsachen und sonstigen Umstände anzugeben, auf die sie ihr Klagebegehren stützen möchte und durch deren Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung sie sich beschwert fühle. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. April 2022, eingegangen bei Gericht an demselben Tage hat die Klägerin mitgeteilt, dass „als Zeuge für den Umstand, dass die Klägerin im Rahmen der telefonischen/persönlichen Erörterung durch ihre Erklärung keineswegs den ursprünglich gestellten Antrag zurücknehmen wollte, Herr Z. W. C. P.-straße, U. benannt“ werde. Den Antrag der Klägerin vom 16. Mai 2022, eingegangen beim Gericht an demselben Tage, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2022 aufzuheben und zu verlegen, hat das Gericht mit Verfügung vom 16. Mai 2022 abgelehnt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 17. Mai 2022 fernmündlich mitgeteilt, dass er zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1-2) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss vom 2. Oktober 2018 übertragen wurde. Das Gericht konnte auch ohne die Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten verhandeln und entscheiden, da sie jeweils ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte an der im Rubrum angegebenen Anschrift zu erteilen. Die hiermit erhobene Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Fall VwGO ist weder zulässig noch begründet. Sie ist bereits unzulässig, weil es der Klägerin an dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine für alle Verfahrensarten der Verwaltungsgerichtsordnung geltende allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung. Es liegt vor, wenn derjenige, der ein gerichtliches Rechtsschutzverfahren anstrengt, damit ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt. Das Rechtschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn der Kläger Rechtsschutz auf andere Weise leichter und schneller erreichen kann. So fehlt es grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger vor Erhebung einer Verpflichtungsklage keinen Antrag bei der Behörde gestellt hat. Dies folgt bereits einfachrechtlich aus §§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") sowie aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 13 C 410/09 – juris, Rn. 5 m.w.N.; Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 42 Abs. 1, Rn. 96 mit zahlreichen Nachweisen; Sodan, in: ders./Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 335; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, Vorb. § 40, Rn. 30. Dies vorausgesetzt, fehlt es der Klägerin an dem für die erhobene Verpflichtungsklage erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn es mangelt an einem vor Klageerhebung zur rechtsmittelfähigen Bescheidung an die die Beklagte gerichtenen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes an der im Rubrum angegebenen Anschrift. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob durch die kommentarlose Vorlage des mit einer Unterschrift versehenen Formulars „Anlage 1 – Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz“ vom 29. Dezember 2017 bereits ein Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung des Prostitutionsgewerbes in Form einer Prostitutionsstätte gestellt worden wäre. Denn selbst unter der Annahme, dass es sich hierbei um einen bescheidungsfähigen Antrag handelt, ist das Verhalten der Klägerin im zweiten Vorsprachetermin vom 1. März 2018, nach Auslegung in entsprechender Anwendung von §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach dem objektiven Empfängerhorizont jedenfalls als Antragsrücknahme zu werten. Dies ergibt sich namentlich aus dem ausführlichen wie schlüssigen Vermerk der Beklagten zu den Vorspracheterminen vom 1. März 2018. Hiernach habe die Klägerin nach eingehender Beratung durch die Beklagte über etwaig mangelnde Erfolgsaussichten auf die Antragstellung „verzichtet“ (Bl. 14 GA). Hierzu fügen sich die weiteren Ausführungen im Rahmen des Vermerks, laut denen die Beklagte sodann auf die Ausführungen in der Anhörungsverfügung Bezug genommen und der Klägerin den weiteren Betrieb der Prostitutionsstätte mündlich untersagt habe. Hierzu haben die Vertreterinnen der Beklagten im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung in plausibler Weise ergänzend ausgeführt, dass sie für den hypothetischen Fall der verbindlichen Antragstellung einen erneuten Antrag unter dem Datum des 1. März 2018 aufgenommen hätten. Ferner hätten sie auf die Vervollständigung bzw. Ergänzung der vorgelegten Unterlagen hingewirkt. Dies lässt der Verwaltungsvorgang jedoch gerade nicht erkennen. Auch sprechen die weiteren Angaben des Telefonvermerks der Beklagten vom 26. März 2018 dafür, dass die Klägerin im Termin vom 1. März 2018 Abstand von ihrem Antrag genommen hat. Denn hiernach habe Herr C. angedeutet, dass die Klägerin beabsichtige, die streitgegenständliche Wohnung bis zum Monatsende zu räumen. Vor Erhebung der Klage am 25. Mai 2018 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten auch nicht weiter erklärt, an ihrem Antrag festhalten zu wollen. Das vorstehende Auslegungsergebnis hat die Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellt. Diesem kann sie zunächst nicht mit Erfolg entgegen halten, dass sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei. Denn sie hat sich im Rahmen des Termins bei der Beklagten offensichtlich durch ihren Lebensgefährten, den deutschen Staatsangehörigen Herrn C., vertreten lassen. Dieser ist ausweislich des Vermerks der Beklagten vom 1. März 2018 im Rahmen der Gespräche im Beisein der Klägerin als „der eindeutige Wortführer“ aufgetreten. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, dass Herr C. nicht von ihr bevollmächtigt gewesen sei, verfängt dies nicht. Dies widerspricht zunächst dem vorherigen gemeinsamen Auftreten der Klägerin und Herrn C. am 1. März 2018. Ungeachtet dessen muss sich die Klägerin im Hinblick auf den Ablauf der bisherigen Gespräche etwaige Erklärungen des Herrn C. nach den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Dass die Klägerin im Gegensatz zum vorstehenden Ergebnis im Rahmen des Termins vom 1. März 2018 an ihrem Genehmigungsantrag habe festhalten wollen bzw. diesen unbedingt sowie kostenpflichtig zur rechtsmittelfähigen Bescheidung durch die Beklagte gestellt hätte, ergibt sich auch nicht aus ihrem schriftsätzlichen pauschalen Vortrag, laut welchem sie erklärt haben wolle, dass sie „über die Frage einer gebührenpflichtigen Antragstellung nachdenke und sich hierzu erneut äußere“. Denn eine verbindliche Antragstellung ist auch hierin gerade nicht zu erkennen. Abweichendes gilt auch nicht aufgrund des Vortrages der Klägerin, dass sich die Klageerhebung als Aufrechterhaltung des ursprünglichen Antrags werten lasse bzw. dass das Indiz der Klageerhebung deutlich mache, dass sie an ihrem Antrag habe festhalten wollen. Der bereits in sich nicht schlüssige Vortrag verfängt nicht. Vielmehr durfte die Beklagte – wie bereits oben dargestellt – nach der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont vor Klageerhebung berechtigterweise davon ausgehen, dass die Klägerin an ihrem Genehmigungsantrag nicht festgehalten haben. Denn für die Auslegung von Erklärungen im Verwaltungsrecht sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 – 11 B 14/99 –, juris. Die Klägerin hat sich durch die unvermittelte Erhebung der Verpflichtungsklage vielmehr dergestalt zu ihrem bisherigen Verhalten in Widerspruch gesetzt, dass sie insoweit nicht rechtlich schutzwürdig ist. Auch soweit die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. September 2018 vorträgt, den in den Akten befindlichen Antrag nunmehr zu stellen, so geht dies im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens rechtlich ins Leere. Darüber hinaus wäre die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes an der im Rubrum angegebenen Anschrift auch unbegründet, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Anspruch hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Einem Anspruch auf Genehmigungserteilung aus § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG steht bereits entgegen, dass die Klägerin nicht die hierzu erforderlichen Antragsunterlagen gemäß § 12 Abs. 5 ProstSchG vorgelegt hat. Die im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Unterlagen, welche sämtlich aus den Jahren 2017 und Anfang 2018 datieren, sind bereits in zeitlicher Hinsicht zur Prüfung namentlich der persönlichen Zuverlässigkeit der Klägerin nicht (mehr) geeignet. Darüber hinaus bestehen Zweifel an der Aussagekraft der Bescheinigung des Finanzamtes Y. vom 1. März 2018, da sie sich inhaltlich auf die Angabe beschränkt, dass die Klägerin dort nicht geführt werde. Ob sie bis zuletzt ihren steuerlichen Pflichten nachgekommen ist, ist hingegen nicht erkennbar. Dazu fällt auf, dass die Klägerin im Rahmen des Vorsprachetermins vom 1. März 2018 selbst erklärt hat, zuletzt von einem nicht näher bezeichneten Finanzamt in D. steuerlich veranlagt worden zu sein, so dass es nahe gelegen hätte, eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung jenes Finanzamtes vorzulegen. Auf die Beantwortung der Frage, ob ein etwaiger, formell illegaler, Betrieb der Prostitutionsstätte in der Wohnung der Klägerin vor dem Hintergrund des polizeilichen Berichts vom 21. Juli 2018 geeignet ist, Zweifel an der persönlich Zuverlässigkeit der Klägerin zu begründen, kommt es nach den obigen Ausführungen nicht an. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen war auch der im anwaltlichem Schriftsatz vom 25. April 2022 enthaltenen Beweisanregung, Herrn C. als Zeugen für den Umstand, dass sie im Rahmen der telefonischen/persönlichen Erörterung durch ihre Erklärung keineswegs den ursprünglich gestellten Antrag habe zurücknehmen wollen, nicht weiter nachzugehen. II. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin sich hiermit gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. Mai 2018 wendet. Denn sowohl die darin enthaltene Untersagung der Ausübung des Prostitutionsgewerbes in Form der Prostitutionsstätte an der im Rubrum angegebenen Anschrift als auch die zugehörige Androhung eines Zwangsgeldes sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Untersagungsverfügung beruht auf § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 12 ProstSchG und ist rechtmäßig, vgl. zur Anwendbarkeit von § 15 Abs. 2 GewO in Konstellationen wie der Vorliegenden VG Stuttgart, Urteil vom 22. April 2021 – 4 K 238/20 –, juris, Rn. 39. Gemäß § 15 Abs. 2 GewO kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die Voraussetzungen sind erfüllt. Denn die Klägerin ist nicht im Besitz der gemäß §§ 1, 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG zum Betrieb ihrer Prostitutionsstätte erforderlichen Erlaubnis. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte betreibt. Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden (§ 2 Abs. 4 ProstSchG). Der Begriff „Prostitutionsgewerbe“ wird als Oberbegriff für alle Betriebsarten und Geschäftsmodelle gewerblicher Tätigkeit verstanden, wozu auch das bloße Bereitstellen einer räumlichen Infrastruktur für sexuelle Dienstleistungen zählt. Die Einordnung als Prostitutionsstätte gilt auch unabhängig davon, ob die Wohnung zugleich auch zum Zwecke des Wohnens oder Schlafens genutzt wird, sofern die Bereitstellung jedenfalls auch gezielt zur Ausübung der Prostitution erfolgt, vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. März 2019 – 22 CS 19.297 – juris, Rn. 18. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin stellt die Räume nach dem der Beklagten vorgelegten Betriebskonzept durch die Vermietung an Prostituierte gezielt zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung. Ob die Klägerin neben der Vermietung weitere Tätigkeiten erbringt, ist für die Einordnung als Prostitutionsstätte irrelevant, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 22. April 2021 – 4 K 238/20 –, juris, Rn. 22. Der Betrieb der Klägerin gilt nicht gemäß § 37 Abs. 4 ProstSchG als erlaubt. Nach der vorgenannten Vorschrift gilt die Fortführung des Prostitutionsgewerbes bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als erlaubt, wenn die Antragsfrist nach Absatz 2 eingehalten wurde. Nach § 37 Abs. 2 ProstSchG hat, wer – wie die Klägerin – bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, dies der zuständigen Behörde bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber eine Bescheinigung über die Anzeige und den Antrag zu erteilen. Die Vorschrift des § 37 Abs. 4 ProstSchG kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Erlaubnisfiktion nur dann ausgelöst wird, wenn bis zum 31. Dezember 2017 ein vollständiger Antrag im Sinne von § 12 ProstSchG gestellt wurde. Mit der Übergangsregelung des § 37 ProstSchG sollte über einen gewissen Zeitraum eine schrittweise Anwendbarkeit der gesetzlichen Verpflichtungen für bereits bestehende Prostitutionsgewerbe gestaltet werden. Dementsprechend wurde bereits bestehenden Betrieben aufgegeben, das Gewerbe zunächst nur (innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes) anzuzeigen und dann erst – innerhalb von etwa drei weiteren Monaten – einen Erlaubnisantrag nach dem Prostituiertenschutzgesetz zu stellen. Der nach § 37 Abs. 2 ProstSchG vorgesehene zeitliche Abstand von fast drei Monaten zwischen Anzeige- und Antragspflicht sollte es dem jeweiligen Antragsteller ersichtlich ermöglichen, die erforderlichen Unterlagen für einen vollständigen Antrag im Sinne von § 12 ProstSchG zusammenzustellen, vgl. VG Köln, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 1 L 41/19 –, Rn. 15 ff. m.w.N.; VG Regensburg, Beschluss vom 12. Februar 2020 – RO 4 S 20.81 –, jeweils juris. Welche Unterlagen zur ordnungsgemäßen Antragstellung gemäß § 12 ProstSchG vorzulegen sind, regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes gegenüber dem Gewerbe (ProstSchVwV-Gewerbe). Nach den vorgenannten Grundsätzen kann sich die Klägerin nicht auf die Fiktionswirkung aus § 37 Abs. 4 ProstSchG berufen. Denn sie hat nach den obigen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht binnen der Ausschlussfrist des 31. Dezember 2017 bei der Beklagten einen vollständigen, bescheidungsfähigen Antrag gestellt. Vielmehr hat sie am 29. Dezember 2017 lediglich ein ausgefülltes, unkommentiertes Antragsformular ohne die gemäß § 12 Abs. 5 ProstSchG erforderlichen Anlagen bei der Beklagten eingeworfen. Die Untersagungsverfügung ist auch nicht in den Grenzen des § 114 VwGO ermessensfehlerhaft. Bei einer formell illegalen, da unerlaubten Tätigkeit bewegt sich eine Untersagung nur dann nicht mehr in den rechtlichen Grenzen des Ermessens und erweist sich als unverhältnismäßig, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt und dies für die Untersagungsbehörde offensichtlich – d.h. ohne weitere Prüfung – erkennbar ist. Das setzt zum einen den Nachweis der Erlaubnisfähigkeit im Übrigen und zum anderen einen Erlaubnisantrag voraus, da etwaig erforderliche Nebenbestimmungen sonst nicht erlassen werden können. Solange nicht offensichtlich ist, dass die materielle Legalität vorliegt oder jedenfalls allein mit Nebenbestimmungen gesichert werden kann, bleibt die Untersagung zur Gefahrenabwehr erforderlich, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 40.12 –, juris, Rn. 52 f. Dass der Betrieb der Klägerin offensichtlich genehmigungsfähig wäre, ist nach den obigen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen erneut Bezug genommen wird, nicht anzunehmen. Auch sonst sind Ermessensfehler der Beklagten nicht erkennbar. 2. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55, 57 Nr. 2, 60, 63 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW). Sie wurde von der Klägerin weder konkret angegriffen noch begegnet sie sonst rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 709 Satz 2, 711 ZPO.