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Urteil

1 K 2617/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0525.1K2617.19.00
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Leitsätze

Bei der Frage, ob der Anspruch auf Mindesturlaub im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung realisiert wurde, ist auf den Bezugs- sowie Übertragungszeitraum, d.h. bis zu dem nach den nationalen Vorschrift eintretenden Verfall, abzustellen. Ein in einem Jahr über den Mindesturlaub hinausgehender, tatsächlich genommener Urlaub kann daher auch unter Wahrung der Zwecke des Erholungsurlaubes entsprechende Defizite beim Mindesturlaub aus den Vorjahren ausgleichen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Frage, ob der Anspruch auf Mindesturlaub im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung realisiert wurde, ist auf den Bezugs- sowie Übertragungszeitraum, d.h. bis zu dem nach den nationalen Vorschrift eintretenden Verfall, abzustellen. Ein in einem Jahr über den Mindesturlaub hinausgehender, tatsächlich genommener Urlaub kann daher auch unter Wahrung der Zwecke des Erholungsurlaubes entsprechende Defizite beim Mindesturlaub aus den Vorjahren ausgleichen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub aus den Jahren 2014 und 2015. Der Kläger, der zuletzt seinen Dienst als Polizeihauptkommissar mit Stammdienststelle beim Polizeipräsidium F. verrichtete, trat mit Ablauf des 31. Mai 2021 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand ein. Ausweislich seiner Urlaubskarte nahm der Kläger im Jahr 2014 zehn Tage Erholungsurlaub, wobei er noch aus dem Jahr 2013 einen verbleibenden Anspruch auf 27 Tage Erholungsurlaub hatte. Im Jahr 2015 nahm er 39 Urlaubstage. Vom 2. Februar 2016 bis Mitte Juni 2017 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Mit Antrag vom 4. April 2019 beantragte er beim Polizeipräsidium F. die Gutschrift der aus den Jahren 2014 und 2015 verfallenen Urlaubstage. Zur Begründung führte er aus, wegen seiner Dienstunfähigkeit in den Jahren 2016 und 2017 habe er den betroffenen Erholungsurlaub nicht nehmen können und somit einen Anspruch auf noch 37 Tage Erholungsurlaub – sieben Tage aus dem Jahr 2014 und 30 Tage aus dem Jahr 2015 – aus dieser Zeit. Der Beklagte habe es unterlassen, ihn auf den Verfall hinzuweisen, weswegen ein Verfall nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes ausgeschlossen sei. Mit Bescheid vom 6. Mai 2019 lehnte das Polizeipräsidium F. den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, insbesondere auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei der Verfall anzunehmen. Zum einen sei danach nur der Mindesturlaub in Höhe von 20 Arbeitstagen vor dem Verfall geschützt, den der Kläger aber im betroffenen Zeitraum in Anspruch genommen habe. Zum anderen sei ein Hinweis auf den Verfall hier nicht erforderlich gewesen, da der Kläger in dem Zeitraum, in dem der Anspruch auf die Erholungsurlaubstage aus den Jahren 2014 und 2015 verfallen sei, dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Ein Hinweis auf den Verfall sei insoweit zweckwidrig gewesen, weil der Kläger den noch offenen Erholungsurlaub vor dem Verfall gar nicht mehr in Anspruch hätte nehmen können. Der Kläger hat am 3. Juni 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der ihm noch zustehenden 37 Urlaubstage, da der Verfall ohne vorherigen Hinweis durch den Beklagten erfolgt sei. Insoweit erstrecke sich der Verfall nicht nur auf den Mindest-, sondern den vollen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Arbeitstagen pro Jahr. Ein Hinweis des Beklagten auf den drohenden Verfall sei diesem auch möglich gewesen, weil er hierzu spätestens am Ende des laufenden Urlaubsjahres verpflichtet gewesen sei. Wäre er vom Beklagten am Ende des Jahres 2014 bzw. 2015 auf den Verfall hingewiesen worden, hätte er auch den noch offenen Erholungsurlaubsanspruch jeweils in demselben Jahr realisiert. Der Kläger hat zunächst die Feststellung beantragt, dass er aus den Jahren 2014 und 2015 noch einen Anspruch auf insgesamt 37 Urlaubstage (sieben Tage aus 2014 und 30 Tage aus 2015) habe. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2021 hat er mit Schriftsatz vom 11. Juni 2021 die Klage umgestellt. Er beantragt nunmehr – schriftsätzlich und sinngemäß –, den Beklagten zu verpflichten, ihm weiteren Erholungsurlaub im Umfang von 37 Arbeitstagen für die Urlaubsjahre 2014 und 2015 finanziell abzugelten und den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2021 zu verzinsen. Der Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 15. Februar 2021 und vom 24. Februar 2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Über die Sache entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dabei entscheidet das Gericht nur über die mit Schriftsatz vom 11. Juni 2021 umgestellte Klage, da es sich hierbei um eine zulässige Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO handelt. Denn die Umstellung des Klageantrags auf finanzielle Abgeltung des zunächst im Wege noch mit Feststellungsantrag verfolgten Urlaubsanspruches ist wegen des zwischenzeitlich erfolgten Eintritts des Klägers in den Ruhestand nicht nur sachdienlich, sondern der Beklagte hat sich auch auf den neuen Klageantrag rügelos eingelassen (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO). Die zulässige Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die vom Beklagten unterlassene finanzielle Abgeltung von insgesamt 37 Urlaubstagen für die Jahre 2014 und 2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht weder aus nationalem (1.) noch aus europäischem Recht (2.) ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung eines restlichen Erholungsurlaubsanspruchs in der geltend gemachten Höhe von 37 Tagen für die Urlaubsjahre 2014 und 2015 zu. 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 19a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (FrUrlV NRW). Nach dieser Vorschrift ist Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 2 FrUrlV NRW nicht verfallen ist, von Amts wegen finanziell abzugelten. Gleiches gilt für nicht beanspruchten Zusatzurlaub nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Soweit der Kläger die finanzielle Abgeltung über den Mindesturlaub in Höhe von 20 Urlaubstagen je Urlaubsjahr hinausgehend begehrt, scheitert dies bereits an der ausdrücklichen, auf den Mindesturlaub erfolgten Beschränkung des § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW. Aber auch im Hinblick auf diesen Mindesturlaub steht dem Kläger für die Urlaubsjahre 2014 und 2015 kein finanzieller Abgeltungsanspruch zu. Denn dieser ist bereits verbraucht und damit insgesamt erloschen. Auf das vom Kläger gerügte Unterlassen seines Dienstherrn, auf den Verfall seines Urlaubsanspruches hinzuweisen, kommt es insoweit gar nicht an, weil der Kläger aus den streitgegenständlichen Urlaubsjahren gar keinen Anspruch auf Erholungsurlaub mehr hat, über dessen Verfall zu informieren der Beklagte verpflichtet war. Dabei ist zu zuvörderst zu berücksichtigen, dass § 19a FrUrlV NRW vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben, namentlich des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG), eingefügt worden ist und deren Umsetzung bezweckt. Vgl. Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2013 (Az.: 24-42.01.26.01). Folglich ist die Vorschrift auch im Lichte der europarechtlichen Maßstäbe zu betrachten. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 - 2 K 5036/14 -, juris, Rn. 34. Dies erklärt auch die Beschränkung des § 19a FrUrlV NRW auf den Mindesturlaub in Höhe von 20 Tagen, da nach seinem Wortlaut auch Art. 7 RL 2003/88/EG nur insoweit Schutz vermittelt. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 (Neidel) -, juris, Rn. 35 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris, Rn. 18. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 RL 2003/88/EG nach dem Zweck dieser Norm nur darauf ankommt, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat. Art. 7 RL 2003/88/EG möchte allein sicherstellen, dass der betroffene Arbeitnehmer im betroffenen Jahr den erforderlichen Mindesturlaub nimmt. Auf den Rechtsgrund des genommenen Urlaubs kommt es dabei nicht an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 2326/12 -, juris, Rn. 67 ff; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 - 2 K 3079/19 -, juris, Rn. 51 ff. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Kläger, da er im Jahr 2014 zehn Tage Urlaub genommen hat, auf noch weitere zehn Tage Anspruch hätte. Dass der in diesem Jahr in Anspruch genommene Urlaub aus dem im Jahr 2013 entstandenen Urlaubsanspruch herrührt, spielt nach Besagtem keine Rolle. Aus dem Jahr 2015 hätte der Kläger hingegen keinen Urlaubsanspruch mehr, hat er doch in diesem Jahr mit 39 Tagen mehr als den ihm zugesicherten Mindesturlaub genommen. Einschränkend wird allerdings in der Rechtsprechung angenommen, dass Mindesturlaub des laufenden Jahres nicht die Urlaubstage sein können, die Mindesturlaub des vorangegangenen Jahres sind. Ohne dass es einer genauen Zuordnung zum laufenden oder vorangegangenen Urlaubsjahr bedarf, sollen Urlaubstage daher noch dem Vorjahr zugeordnet werden können, wenn der Mindesturlaub des Vorjahres noch nicht eingebracht wurde. Von daher kann nicht genommener Mindesturlaub aus dem Vorjahr durch über den Mindesturlaub hinausgehenden Urlaub im Folgejahr als ausgeglichen betrachtet werden. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 10. Oktober 2014 - RN 1 K 13.1973 - juris Rn. 52; VG München, Urteil vom 24. März 2021 - M 21a K 19.532 -, juris, Rn. 31; VG Bayreuth, Urteil vom 14. Juli 2020 - B 5 K 19.285 -, juris, Rn. 28. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Denn in den Fällen, in denen – wie hier – in einem Jahr (2014) weniger, im Folgejahr (2015) aber deutlich mehr als der dem Betroffenen zustehenden Mindesturlaub genommen wird, besteht kein Anlass, den Beamten zu schützen, weil er bei Gesamtbetrachtung den ihm zustehenden und unionsrechtlich vermittelten (Mindest-)Urlaub innerhalb des Bezugs- bzw. Übertragungszeitraumes, d.h. bis zu dem nach nationaler Regelung eintretenden Verfall, erhalten hat. Andernfalls könnte ein Beamter seinen Anspruch auf Mindesturlaub regelmäßig beinahe verdoppeln, indem er in einem Jahr nahezu gar keinen Urlaub nimmt, diesen im Folgejahr aber nachholt, aber gleichwohl weiterhin Anspruch auf die Differenz aus dem Mindesturlaub und dem tatsächlich genommenen Urlaub aus dem Vorjahr erhält. Zweck der RL 2003/88/EG ist es letztlich „nur“, den Beamten in die Lage zu versetzen, den ihm zustehenden Mindesterholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, und ihn vor einem voraussetzungslosen Verlust seines Urlaubsanspruches zu bewahren. Wie der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Mindesturlaub aber einsetzt, kann ihm dabei selbst überlassen bleiben. Von daher stellt der Europäische Gerichtshof auch tatsächlich darauf ab, ob der betroffene Beamte seinen Erholungsurlaub nicht zwangsweise im selben Urlaubsjahr, sondern unter anderem während des gesamten Übertragungszeitraumes in Anspruch genommen hat. Vgl. etwa EuGH, Urteile vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 25 ff., und vom 20. Januar 2009 - C-350/06 u.a. (Schultz-Hoff) -, juris, Rn. 41 ff. Dies steht auch mit dem Zweck des Erholungsurlaubs im Einklang. Erholungsurlaub soll einerseits der Erholung von verrichteter Arbeitsleistung, anderseits der Gewährleistung eines Zeitraumes für Entspannung und Freizeit dienen. Vgl. EuGH, Urteile vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 31, und vom 20. Januar 2009 - C-350/06 u.a. (Schultz-Hoff) -, juris, Rn. 25. Diese beiden Zwecke werden aber auch dann erreicht, wenn der betroffene Beamte seinen Mindesturlaubsanspruch jedenfalls innerhalb des gesamten Bezugs- und Übertragungszeitraumes realisiert. Ein in einem Jahr über den Mindesturlaub hinausgehender, tatsächlich genommener Urlaub kann demnach auch unter Wahrung der Zwecke des Erholungsurlaubes entsprechende Defizite beim Mindesturlaub aus den Vorjahren ausgleichen. Der Beamte ist nicht verpflichtet, seinen gesamten Mindesturlaub gleich in demselben Urlaubsjahr zu nehmen. Es kommt vielmehr darauf an, ob er seinen Erholungsurlaub während des gesamten Zeitraumes, d.h. im Urlaubsjahr und im Übertragungszeitraum, in Anspruch genommen hat. Vgl. die gleiche Wertung des OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 2326/12 -, juris, Rn. 84. Dies widerspricht auch nicht der vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen jahresspezifischen und rechtsgrundlosen Betrachtung des Erholungsurlaubes. Denn ob die Anzahl der in einem Jahr genommenen Tage an Erholungsurlaub frühere Defizite ausgleicht, ist keine Frage nach dem Rechtsgrund genommenen Erholungsurlaubes, sondern allein nach dessen Höhe. Insoweit wird in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht weiterhin nicht gefragt, ob der Anspruch auf den genommenen Urlaub letztlich im Vor- oder gar Vorvorjahr entstanden ist. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob der unionsrechtlich garantierte Mindesturlaub vor seinem Verfall gewährt wurde oder nicht. Angesichts dessen ist auch der sich aus dem Jahr 2014 ergebende Anspruch auf Mindesturlaub als erfüllt anzusehen, weil der Kläger das in diesem Jahr entstandene Defizit von zehn Tagen durch den tatsächlich genommenen Urlaub im Jahr 2015 ausgeglichen hat. Der sich aus dem Jahr 2015 ergebende Anspruch auf Mindesturlaub ist überdies erfüllt worden, weil der Kläger auch unter Außerachtlassung der noch für 2014 anzusetzenden zehn Tage mit insoweit noch 29 Tagen Urlaub mehr Tage Erholungsurlaub hatte, als vom Unionsrecht und damit von § 19a FrUrlV NRW garantiert wird. Vor diesem Hintergrund ist der jeweils aus den Jahren 2014 und 2015 entstandene Mindesturlaub vom Kläger verbraucht worden und besteht damit unabhängig von der Frage seines Verfalles nicht. Es besteht insoweit auch kein entsprechender finanzieller Abgeltungsanspruch. 2. Auch aus Art. 7 RL 2003/88/EG steht dem Kläger ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung seines restlichen Erholungsurlaubs für die Jahre 2014 und 2015 nicht zu. Aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ergibt sich über das nationale Recht hinaus unmittelbar ein Abgeltungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer bzw. Beamte nicht die Möglichkeit hatte, den ihm zustehenden Mindesturlaub in Anspruch zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2017 - 6 A 1084/15 -, juris, Rn. 16. Im Streitfall gewährt Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG jedoch keine über die nationalen Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche – insbesondere nicht auf finanzielle Abgeltung von mehr als 20 Tagen Erholungsurlaub –, da dessen Voraussetzungen in den entscheidungserheblichen Punkten identisch sind. Dies zugrunde gelegt kann der Kläger aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG im Streitfalle keine weitergehenden Rechte ableiten, als aus § 19a FrUrlV NRW. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die unter 1. erfolgten Ausführungen verwiesen. 3. Mangels Anspruches auf finanzielle Abgeltung steht dem Kläger auch kein entsprechender Anspruch auf Verzinsung zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.