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Urteil

1 K 2881/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0525.1K2881.21.00
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Leitsätze

§ 19 Abs. 6 FrUrlV NRW ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass das Unterlassen eines Hinweises des Dienstherrn auf den Verfall von Erholungsurlaubsansprüchen im Hinblick auf die finanzielle Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs folgenlos ist, wenn der betroffene Beamte im entsprechenden Bezugs- bzw. Übertragungszeitraum durchgängig dienstunfähig erkrankt war.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass das Unterlassen eines Hinweises des Dienstherrn auf den Verfall von Erholungsurlaubsansprüchen im Hinblick auf die finanzielle Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs folgenlos ist, wenn der betroffene Beamte im entsprechenden Bezugs- bzw. Übertragungszeitraum durchgängig dienstunfähig erkrankt war. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs aus dem Jahr 2019. Der Kläger, der zuletzt als Polizeikommissar mit Stammdienststelle beim Polizeipräsidium C. seinen Dienst verrichtete, wurde mit Ablauf des 30. April 2021 wegen Polizeidienstunfähigkeit und allgemeiner Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Er hat seit dem Jahr 2018 einen Grad der Behinderung von 50 %. In der Zeit vom 27. August 2018 bis seiner Versetzung in den Ruhestand war er dienstunfähig erkrankt. Der Beklagte erteilte dem Kläger, der im Verdacht stand, eine Geiselnahme verwirklicht zu haben, ab dem 31. Januar 2019 Hausverbot und verbot ihm die Führung von Dienstgeschäften. Mit Bescheid vom 14. Juni 2021 setzte das Polizeipräsidium C. auf Antrag des Klägers die finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub für die Jahre 2020 und 2021 auf insgesamt 33,34 Urlaubstage fest. Der Anspruch auf Mindesturlaub aus dem Jahre 2019 sei hingegen am 31. März 2021 verfallen. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. Juni 2021 zugestellt. Der Kläger hat am 15. Juli 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe als Schwerbehinderter für das Jahr 2019 weiterhin einen Anspruch auf Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Erholungsurlaub in Höhe von 25 Tagen. Ein Verfall sei nicht eingetreten, da dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nur dann der Fall sei, wenn er zuvor vom Dienstherrn hierauf hingewiesen worden sei, was hier nicht erfolgt sei. Er wäre auch in der Lage gewesen, den Erholungsurlaub zumindest teilweise in Anspruch zu nehmen, wenn ihn der Beklagte nicht vom Dienst ausgeschlossen hätte. Der Kläger beantragt – schriftsätzlich und sinngemäß –, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums C. vom 14. Juni 2021 zu verpflichten, ihm krankheitsbedingt bei Versetzung in den Ruhestand nicht in Anspruch genommenen Mindesturlaub von 25 Tagen für das Jahr 2019 finanziell abzugelten. Der Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der aus dem Jahr 2019 stammende Urlaubsanspruch des Klägers sei verfallen. Der hier unterbliebene Hinweis auf den Verfall des Urlaubsanspruches aus dem Jahr 2019 sei wegen seiner Zwecklosigkeit unschädlich. Ein Hinweis auf den Verfall erfülle nur dann seinen Sinn, wenn der Betroffene nicht ohnehin wegen andauernder Dienstunfähigkeit gehindert sei, seinen Urlaubsanspruch zu realisieren. Dies sei beim Kläger aber der Fall, da er das gesamte Jahr 2019 dienstunfähig erkrankt und allein deshalb an der Inanspruchnahme seines Erholungsurlaubes gehindert gewesen sei. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 16. Mai 2022 und vom 17. Mai 2022 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Über die Sache entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 14. Juni 2021 erfolgte Ablehnung der finanziellen Abgeltung von insgesamt 25 Urlaubstagen für das Jahr 2019 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht weder aus nationalem (1.) noch aus europäischem Recht (2.) ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung seines restlichen Erholungsurlaubsanspruchs in der geltend gemachten Höhe von 25 Tagen für das Urlaubsjahr 2019 zu. 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 19a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (FrUrlV NRW). Nach dieser Vorschrift ist Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 2 FrUrlV NRW nicht verfallen ist, von Amts wegen finanziell abzugelten. Gleiches gilt für nicht beanspruchten Zusatzurlaub nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Der Kläger war zwar seit dem 27. August 2018 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2021 dienstunfähig erkrankt. Er konnte daher den ihm auch für das Jahr 2019 zustehenden Mindesturlaub von 20 Tagen zuzüglich der ihm aufgrund seiner Schwerbehinderung nach § 208 SGB IX zustehenden Sonderurlaubs von fünf Tagen nicht in Anspruch nehmen. Der dem Kläger für das Jahr 2019 zustehende krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Mindest- und Sonderurlaub ist aber am 31. März 2021 gemäß § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW verfallen. Danach verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist und nicht nach § 20a FrUrlV NRW angespart wird. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist nach § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW auch die Entstehung des entsprechenden Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Beendigung des Beamtenverhältnisses – hier mit Ablauf des 30. April 2021 – ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris, Rn. 20 ff. a) Die Regelung des § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW verstößt zunächst nicht gegen europäisches Recht. Insbesondere ist sie mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG), wonach die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindesturlaub erhält, vereinbar. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 23 ff, 44; BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2018 - 2 B 32.17 -, juris, Rn. 14, und vom 31. Januar 2013 - 2 C 1.12 -, juris, Rn. 21; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 38 f. Diese Vorschrift ist auch auf Beamte anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris, Rn. 9 ff. mit weiteren Nachweisen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein Erlöschen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub wegen Art. 7 RL 2003/88/EG grundsätzlich unzulässig, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich war, den Urlaub zu nehmen. Eine Ausnahme hiervon ist nach dem Europäischen Gerichtshof nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verfall des Urlaubsanspruches trotz fehlender Möglichkeit der Inanspruchnahme zustehenden Erholungsurlaubes rechtfertigen. Derartige besondere Umstände werden vom Europäischen Gerichtshof in diesem Zusammenhang zunächst insbesondere dann angenommen, wenn der jeweilige Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaubsanspruch krankheitsbedingt – wie hier – über einen mehrere Bezugseiträume umfassenden Zeitraum nicht realisieren kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 28 ff. Denn in diesen Fällen besteht anderenfalls die Möglichkeit, dass ein Arbeitnehmer – bzw. wie hier ein Beamter –, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig bzw. hier dienstunfähig ist und deshalb den ihm zustehenden Urlaub nicht nehmen konnte, berechtigt wäre, unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit vom Dienst erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln. Ein solches Recht auf derartiges unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen, die während der Dienstunfähigkeit erworben wurden, entspricht jedoch nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub. Sinn und Zweck des Mindesturlaubs besteht darin, dem Beamten zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen bestimmten Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Den Zweck als Erholungszeit kann der Urlaub jedoch nur dann noch ausreichend gewährleisten, wenn der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit; erhalten bleibt ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit. Der Europäische Gerichtshof hat daher bereits entschieden, dass eine Regelung wie § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW, die einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten in Fällen krankheitsbedingter Nichtinanspruchnahme festlegt, der Regelung des Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG nicht entgegensteht. b) Dem danach in Fällen krankheitsbedingter Nichtinanspruchnahme ausnahmsweise zulässigen Verfall des vom Kläger im Jahr 2019 nicht in Anspruch genommenen Urlaubsanspruchs steht vorliegend auch nicht die Regelung des § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW in der ab dem 6. Oktober 2020 geltenden Fassung entgegen. Danach setzt der Verfall des Urlaubsanspruches voraus, dass der Dienstherr zu Beginn eines Kalenderjahres über den ersatzlosen Verfall noch vorhandenen Urlaubsanspruches belehrt. aa) Die Vorschrift ist bereits am 22. Oktober 2020, also vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des möglichen Verfalles des Urlaubsanspruches aus dem Jahr 2019, in Kraft getreten und daher auf den vorliegenden Fall auch anwendbar. Bei der Frage, ob ein Anspruch besteht, der sich – wie hier – auf einen bestimmten Zeitraum bezieht, ist auf die im betroffenen Zeitraum geltende Rechtslage abzustellen. Ob der Kläger mithin für das Jahr 2019 noch einen abgeltungsfähigen Urlaubsanspruch hat, ist damit anhand des für diesen Zeitraum geltenden Rechts zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2014 - 6 A 2680/12 -, juris, Rn. 10 ff. Demnach gilt die FrUrlV NRW in der Fassung vom 22. Oktober 2020 auch noch für den Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2019, weil der zum 22. Oktober 2020 neu eingefügte § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW sich auf Urlaubsansprüche bezieht, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht nach § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW verfallen waren, was auf den Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2019 zutrifft. bb) Auch wenn der Wortlaut des § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW dazu Anlass geben mag, eine uneingeschränkte Hinweisobliegenheit des Dienstherrn zu vermuten, ergibt eine auf ihren Zweck gerichtete Auslegung der Vorschrift, dass ein unterbliebener Hinweis des Dienstherrn auf den Verfall jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation durchgängiger Dienstunfähigkeit folgenlos ist. Insoweit ist die Vorschrift teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Fälle durchgängiger Dienstunfähigkeit nach dem Willen des Normgebers von der allgemeinen Hinweisobliegenheit nicht umfasst sein sollen. Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich das Gericht der verschiedenen anerkannten, insbesondere der teleologischen Auslegungsmethoden bedienen. Sie stehen zur grammatischen – also wortlautbezogenen – Auslegung im Verhältnis gegenseitiger Ergänzung. Dabei ist es das Ziel, den Sinn und Zweck der Norm, mithin ihre wahre Bedeutung, freizulegen. Die Interpretation ist demnach Methode und Weg, auf dem das Gericht den Inhalt einer Gesetzesbestimmung erforscht, ohne durch den formalen Wortlaut des Gesetzes begrenzt zu sein. Vgl. grundlegend BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 1973 - 1 BvL 36/69 und 1 BvL 14/72 -, juris, Rn. 49, und vom 23. Oktober 1958 - 1 BvL 45/56 -, juris, Rn. 28 ff. Im Hinblick auf § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW ist der Wortlaut als offen zu bezeichnen, da er eine inhaltliche Einschränkung zwar nicht vorsieht, sie aber auch nicht explizit ausschließt. Eine teleologische Auslegung ergibt hingegen offenkundig, dass § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW ausschließlich die Umsetzung einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sicherstellen und nicht über diese hinausgehen will. Dies hat der Normgeber des Öfteren klargestellt. Vgl. etwa Runderlass des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2020 - 24-42.01.26 -, Ziffer 1 lit. a: „Die Regelung setzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2018 - C-619/16 (Kreuziger) und C-684/16 (Shimizu) um, wonach Erholungsurlaub ohne eine konkrete Information des Arbeitgebers zur Inanspruchnahme und zum Verfall nicht - wie bisher geregelt - automatisch am Ende eines Übertragungszeitraumes verfallen darf“. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist demnach für den Normgeber teleologisch betrachtet nicht nur Anlass, sondern auch Inhalts- und Umfangsbestimmung der Vorschrift. Eine umfangreiche, in allen Konstellationen greifende Hinweisobliegenheit des Dienstherrn war insoweit keinesfalls die Absicht des Normgebers. Das zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass die Hinweisobliegenheit nach seinen Vorstellungen und trotz fehlender Einschränkung des Wortlautes des § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW nicht für verbeamtete Lehrkräfte gelten soll. Vgl. etwa Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2020 - 213-1.21.03-106946 -, S. 2. Schließlich ergibt sich die Absicht des Normgebers, sich hinsichtlich der Regelungen des Verfalles sowie der Urlaubsabgeltung auf die europarechtlichen Mindestvorgaben zu beschränken, auch anhand des § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW, der eine finanzielle Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubes allenfalls in Höhe des europarechtlich garantierten Mindesturlaub ermöglicht, nicht aber den gesamten nach nordrhein-westfälischem Recht zugesprochenen Erholungsurlaubsanspruch umfasst. Vor diesem Hintergrund reicht der Inhalt des § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW auch nur soweit, wie es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 7 RL 2003/88/EG der Fall ist. Nach dieser bleibt ein unterbliebener Hinweis aber in den Fällen durchgängiger Dienstunfähigkeit folgenlos. Zunächst geht der Europäische Gerichtshof grundsätzlich davon aus, dass ein Verfall des Urlaubsanspruches nur dann eintreten kann, wenn die dienstvorgesetzte Stelle von Amts wegen dem Beamten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres den vorhandenen Urlaubsanspruch nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung in Textform mitteilt und zur rechtzeitigen Beantragung und Inanspruchnahme des Urlaubs auffordert, sowie für den Fall der Nichtinanspruchnahme über den ersatzlosen Verfall nach Absatz 2 belehrt. Wird die Mitteilungspflicht nicht oder unvollständig erfüllt, tritt nicht beanspruchter Mindesturlaub nach § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW entsprechend dieser Rechtsprechung am Ende des Übertragungszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzu bzw. wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses entsprechend dem Verfahren nach § 19a finanziell abgegolten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Zusatzurlaubsanspruch nach § 208 Absatz 1 Satz 1 SGB IX. Vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2018 - C-619/16 (Kreuziger) -, juris, Rn. 24 ff., 52; und C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) -, juris, Rn. 18 ff., 45. In den Fällen, in denen eine solche Belehrung nicht erfolgt ist, liegen in der Regel die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geforderten besonderen Umstände, die zum Entfallen des Urlaubsanspruchs in Fällen fortdauernder Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit führen können, auch nach Ablauf der vorstehend dargestellten zulässigen Übertragungszeit von 15 Monaten nicht vor. Vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 -, juris, Rn. 21 ff; Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, juris. Danach bestehen die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Dienstherrn regelmäßig auch, wenn und solange der Beamte dienstunfähig ist. Sie können ihren Zweck grundsätzlich erfüllen, weil sich die Dauer der Erkrankung nicht von vornherein absehen lässt. Dem Dienstherrn ist es in der Regel möglich, den dienstunfähigen Beamten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben rechtzeitig und zutreffend über den Umfang und die Befristung des Urlaubsanspruchs unter Berücksichtigung des bei einer langandauernden Erkrankung geltenden Übertragungszeitraums zu unterrichten. Der Dienstherr ist in den Fällen einer Erkrankung regelmäßig nicht gehindert, den Beamten rechtzeitig aufzufordern, den Urlaub bei Wiedergenesung vor Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums zur Vermeidung des Verfalls so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums gewährt und genommen werden kann, so dass der Beamte ab dem ersten Arbeitstag nach seiner Wiedergenesung Urlaub in Anspruch nehmen kann. Vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 21. Dem ist der Beklagte hier indes nicht nachgekommen. Von diesem Grundsatz ausgehend ist jedoch gleichwohl für die vorliegende Fallkonstellation der Beanspruchung von Urlaubsabgeltung für Zeiten durchgängiger Erkrankung festzustellen, dass einem Verfall der Urlaubsansprüche des Klägers für diesen Zeitraum vorliegend nicht entgegensteht, dass der Dienstherr ihn nicht vorab auf einen Verfall von Urlaubstagen hingewiesen hat. Denn die oben zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Hinweisobliegenheit des Dienstherrn – und damit auch § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW – greift in der hier vorliegenden Konstellation nicht ein. Vielmehr gelten weiterhin die bereits benannten, vom Europäischen Gerichtshof zum Verfall von aufgrund langandauernder Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs entwickelten Grundsätze. Auch das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass sich die fehlende Notwendigkeit eines Verfallshinweises bei andauernder Erkrankung ohne Weiteres aus der bisherigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes ergebe, ohne dass es etwa einer entsprechenden Vorlage der Frage an den Gerichtshof bedürfe. Vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 17. Das Fehlen einer solchen Belehrung und damit die Nichterfüllung der dem Dienstherrn auferlegten Obliegenheit bleibt auch zur Überzeugung der Kammer in Fällen wie dem vorliegenden für die Zeiten folgenlos, in denen ein Beamter durchgehend dienstunfähig erkrankt war und deshalb – unabhängig davon, ob der Dienstherr seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten erfüllt hat – überhaupt keinen Urlaub nehmen konnte, die Nichtinanspruchnahme des Erholungsurlaubs mithin nicht auf dem unterbliebenen Hinweis des Dienstherrn, sondern ausschließlich auf der Erkrankung des Beamten beruht. Vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 24 ff. Die Befristung des Urlaubsanspruchs ist bei einem richtlinienkonformen Verständnis des § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW nämlich nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten abhängig, wenn es – was jedoch erst im Nachhinein feststellbar ist – objektiv unmöglich gewesen wäre, den Beamten durch Mitwirkung des Dienstherrn in die Lage zu versetzen, den Urlaubsanspruch zu realisieren. Vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 24. In diesen Fällen, in denen der Beamte für Zeiten durchgängiger Erkrankung keinen Erholungsurlaub nehmen konnte, ist von besonderen Umständen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auszugehen, die den Verfall des Urlaubsanspruchs auch ohne die Erfüllung der Hinweisobliegenheiten rechtfertigen. Vgl. zu dem entsprechenden Erfordernis: Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. März 2022 - C-518/20 und C-727/20, juris, Rn. 46; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 17. Denn der Zweck der Hinweisobliegenheit des Dienstherrn, zu verhindern, dass der Beamte den Urlaubsanspruch verliert, weil er ihn in Unkenntnis der Befristung und des damit einhergehenden Risikos des Erlöschens nicht rechtzeitig gegenüber dem Dienstherrn geltend macht, bestimmt nicht nur den Inhalt der rechtlich gebotenen Aufforderungen und Hinweise, sondern ist auch auf der Rechtsfolgenseite zu berücksichtigen. Vgl. hierzu BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, juris, Rn. 40 f., und Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 24. Sinn und Zweck der durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta bestehenden Obliegenheit des Dienstherrn, den Beamten erforderlichenfalls mittels entsprechender Aufforderungen und Hinweise in die Lage zu versetzen, den Urlaub wahrzunehmen, besteht in der Vermeidung einer Situation, in der die Aufgabe, für die tatsächliche Wahrnehmung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub zu sorgen, vollständig auf den Beamten verlagert würde, während der Dienstherr die Möglichkeit erhielte, sich unter Berufung auf den fehlenden Urlaubsantrag des Beamten seinen eigenen Pflichten zu entziehen. Vgl. EuGH Urteil vom 6. November 2018 - C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) -, juris, Rn. 43. Unter diesen Umständen ist es dem Dienstherrn, der seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, nicht verwehrt, sich auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu berufen, wenn der Beamte seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres dienstunfähig war oder die bis zu diesem Zeitpunkt fortbestehende Dienstunfähigkeit im Verlauf des Urlaubsjahres eintrat, ohne dass dem Beamten vor deren Beginn (weiterer) Urlaub hätte gewährt werden können. Denn dann sind nicht Handlungen oder Unterlassungen des Dienstherrn, sondern allein die Dienstunfähigkeit des Beamten für den Verfall des Urlaubsanspruches kausal. Auch bei Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten hätte daher deren Zweck nicht erreicht werden können. Vgl. BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 26, und Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, juris, Rn. 40. Die Unzweckmäßigkeit einer Hinweispflicht im Falle durchgängiger Erkrankung währen des geltend gemachten Bezugszeitraums und des sich anschließenden Übertragungszeitraums zeigt sich beispielhaft auch daran, dass eine Hinweispflicht in Fällen schwerster Erkrankung, in denen der jeweilige Beamte möglicherweise schon nicht in der Lage ist, den Hinweis wahrzunehmen, offenkundig seinen Zweck nicht erfüllen kann. Denn der Hinweis würde den Beamten bereits nicht erreichen. Ein Beamter, der während des Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums krankheitsbedingt dienstunfähig ist, kann seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben. Vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2018 - C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) -, juris, Rn. 24, und vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 27; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 27. Denn eine freie Entscheidung über die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs ist – ohne dass es auf die Aufforderungen und Hinweise des Dienstherrn ankäme – von vornherein ausgeschlossen, weil die durchgängige Dienstunfähigkeit auf psychischen oder physischen Beschwerden beruht und vom Willen des Beamten unabhängig ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - C-762/18 und C-37/19 (Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria) -, juris, Rn. 66; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 23 ff. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Urlaubsanspruch in Fällen von Arbeitsverhältnissen außerhalb des Beamtenverhältnisses auf eine bezahlte Befreiung von der Arbeitspflicht gerichtet ist. Vgl. BAG, Urteile vom 24. September 2019 - 9 AZR 481/18 -, juris, Rn. 50, und vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 -, juris, Rn. 17. Ausgehend hiervon kann jedoch auch für Beamte wegen der von der Rechtsprechung anerkannten Gleichstellung nichts anderes gelten. Kann der Beamte die Dienstleistung krankheitsbedingt nicht erbringen, wird ihm die Dienstpflicht unmöglich. Auch eine Befreiung von der Dienstpflicht durch Urlaubsgewährung ist daher sodann rechtlich unmöglich. Vgl. BAG, Urteil vom 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 -, juris, Rn. 16, und Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 26. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass nach § 38 Satz 1 FrUrlV NRW Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit nur dann auf den Urlaubsanspruch nicht angerechnet werden, wenn dies unverzüglich angezeigt und durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Denn diese Vorschrift regelt lediglich die Frage, wie der Dienstherr Fehlzeiten zu verbuchen hat. Sie trifft eine Sonderregelung für während einer bereits festgelegten Fehlzeit (hier: aufgrund von Urlaub) eintretenden Erkrankung. Weiter enthält die Regelung Vorschriften in Bezug auf die Mitwirkungspflichten des Beamten im Falle einer während eines beantragten und genehmigten Urlaubs auftretenden Erkrankung. Ein Rückschluss darauf, dass bei bereits bestehender dauerhafter Erkrankung Urlaub mit der gleichen Erholungsfunktion genommen werden kann, wie ohne die Erkrankung, lässt sich daraus nicht ziehen. Weiter streitet für die Entbehrlichkeit eines Hinweises auf den noch bestehenden Urlaubsanspruch, dass es in der die Hinweispflicht des Dienstherrn begründenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2018 - C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) -, juris Rn. 24, um eine Weigerung des Arbeitgebers, eine Vergütung für bezahlten Jahresurlaub zu zahlen, ging, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien aufgrund fehlender Beantragung nicht genommen worden war. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2018 - C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften) -, juris, Rn. 21. Damit unterscheidet sich der vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Fall zur Frage des Bestehens von der Hinweisobliegenheit von dem vorliegenden. Eine krankheitsbedingte Verhinderung an der tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs war nach dem dortigen Sachverhalt nicht gegeben. Im Unterschied zum dargestellten Sachverhalt in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall war es dem Dienstherrn im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch – wie ausgeführt – gar nicht möglich, dafür zu sorgen, dass der Kläger tatsächlich in der Lage war, den bezahlten Jahresurlaub auch zu nehmen, da der dienstunfähige Beamte diesen auch bei einer förmlichen Aufforderung, den Jahresurlaub zu nehmen, wegen der durchgängigen Dienstunfähigkeit nicht hätte antreten können. Eine Belehrung als Obliegenheit des Dienstherrn ergibt jedoch – wie ausgeführt – nur dann Sinn, wenn der Beamte auch in der Lage ist, auf diese zu reagieren und den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger war nicht durch die mangelnde Aufklärung bzw. fehlende Aufforderung des Dienstherrn an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert, sondern allein wegen seiner fortdauernden Dienstunfähigkeit. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 27. November 2019 - 4 K 10252/18 -, juris, Rn. 38; VG Köln, Urteil vom 31. August 2020 - 15 K 8349/18 -, juris, Rn. 64. Weiter ist vorliegend zu berücksichtigen, dass ein den Verfall rechtfertigender besonderer Umstand, der ein unbegrenztes Ansammeln des dem Beamten zustehenden Erholungsurlaubs auch ohne die Erteilung eines Hinweises auf den anstehenden Verfall verhindert, darin begründet ist, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaub insbesondere in Fällen durchgängiger Erkrankung begrenzt werden darf, weil mit dem in Art. 31 Abs. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta und in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verankerten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – wie ausgeführt – ein doppelter Zweck verfolgt wird. Dieser besteht darin, es dem Beamten zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm obliegenden Dienstpflichten zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub aus mehreren Bezugszeiträumen, die während eines Zeitraums der Dienstunfähigkeit erworben wurden, entspräche jedoch nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS)- juris, Rn. 30 f. Dessen positive Wirkung für die Sicherheit und die Gesundheit des Beamten verliert zwar nicht an Bedeutung, wenn der Urlaub zu einer späteren Zeit genommen wird. Der Urlaub kann seiner Zweckbestimmung jedoch nur insoweit entsprechen, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Jahresurlaub seine positive Wirkung für den Beamten als Erholungszeit; erhalten bleibt ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die in Fällen der Langzeiterkrankung von Arbeitnehmern einen auf 15 Monate begrenzten Übertragungszeitraum vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS)-, juris, Rn. 33, 43; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 38 ff. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Entbehrlichkeit eines Hinweises auf den Verfall von Erholungsurlaub, wenn – wie hier – nachträglich festgestellt wird, dass der Betroffene im Bezugszeitraum und im sich anschließenden Übertragungszeitraum allein aus dauerhaften gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, den Erholungsurlaub zu realisieren. Dagegen kann der Kläger auch nicht mit Erfolg anführen, er hätte den Erholungsurlaub zumindest teilweise realisieren können, wenn sein Dienstherrn ihn nicht durch Erlass eines Hausverbotes und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte an der Dienstausübung gehindert hätte. Denn selbst wenn der Dienstherr dem Kläger gegenüber kein Hausverbot erteilt sowie das Führens von Dienstgeschäfte verboten hätte, wäre der Kläger – wie er auch selbst vorträgt – bis zum Eintritt in seinen Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2021 dauerhaft erkrankt. Demnach ist die andauernde Dienstunfähigkeit vom Beklagten zu Recht als Grund für den fehlenden Hinweis angebracht worden. 2. Auch aus Art. 7 RL 2003/88/EG steht dem Kläger ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung seines restlichen Erholungsurlaubanspruchs aus dem Jahr 2019 nicht zu. Aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ergibt sich über das nationale Recht hinaus unmittelbar ein Abgeltungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hatte, den ihm zustehenden Mindesturlaub in Anspruch zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2017 - 6 A 1084/15 -, juris, Rn. 16. Im Streitfall gewährt Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG jedoch keine über die nationalen Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche, da dessen Voraussetzungen in den entscheidungserheblichen Punkten identisch sind. Die Frage, ob Hinweisobliegenheiten über den Verfall von Urlaubsansprüchen für Beamte im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen für Zeiten durchgängiger Erkrankungen entgegen der vorstehenden Rechtsansicht unmittelbar aus der Richtlinie herzuleiten sind, ist zu verneinen, da sich die Beantwortung dieser Frage bereits im Rahmen der nationalstaatlichen Regelung an Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG und der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofes orientiert. Dies zugrunde gelegt kann der Kläger aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG im Streitfalle keine weitergehenden Rechte ableiten als aus § 19a FrUrlV NRW. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die unter 1. erfolgten Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache angesichts der angenommenen teleologischen Reduktion des § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW grundsätzliche Bedeutung hat. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Begründung ist, wenn sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.