Beschluss
19 L 586/22
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2022:0610.19L586.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2022 in Gestalt des Bescheides vom 24. März 2022 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, muss das private Interesse an dessen Aufschub zurücktreten. Nach dem dargelegten Maßstab fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Widerruf der Ausnahmegenehmigung vom Maulkorbzwang wird voraussichtlich Bestand haben. Der angefochtene Bescheid vom 21. Februar 2022 in Gestalt des Bescheides vom 24. März 2022 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Der Widerruf ist formell rechtmäßig. Die zunächst unterlassene und nach § 28 VwVfG NRW erforderliche Anhörung hat die Antragsgegnerin durch außergerichtliches Schreiben vom 25. Mai 2022 und die Erklärung, sie werde den Vortrag der Antragstellerin vollumfänglich werten und seine Bedeutung für die Entscheidung prüfen, nachgeholt. Sie hat damit den Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt. Dies ist gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW während der Dauer des Verfahrens in der ersten Instanz möglich. Der auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW gestützte Widerruf ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Alt. 2 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW ist Hunden der Rasse Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden, zu denen auch der Hund „E. “ der Antragstellerin gehört, grundsätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Eine Befreiung von dieser Maulkorbpflicht ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur möglich, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Mithin konnte die Antragsgegnerin die Befreiung von dem Maulkorbzwang aufgrund des beigefügten Widerrufsvorbehalts widerrufen, weil die Antragstellerin nicht mehr nachweisen konnte, dass von ihrem Hund keine Gefahr für öffentliche Sicherheit zu befürchten war. Der einmal durch den Halter gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erbrachte Nachweis wird erschüttert, sobald ein konkreter Vorfall Anlass zu Zweifeln bietet, ob von dem betroffenen Hund Gefahren ausgehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2016 - 5 A 23/15 -, vom 22. Juli 2015 - 5 A 97/15 - und vom 10. Juli 2013 - 5 B 348/13 -, juris, Rn. 6. Ein derartig Anlass zu Zweifeln bietender Vorfall ist vorliegend aktenkundig. Das Gericht geht davon aus, dass „E. “ am 00.00.0000 gegen 00.00.00 Uhr in einem Geschäft für Tierbedarf in S. eine Angestellte gebissen hat. Dies ergibt sich aus deren Schilderungen gegenüber der Antragsgegnerin, die grundsätzlich von der Antragstellerin nicht infrage gestellt werden. Die Angestellte gibt an, der Hund habe in ihren Arm gebissen, diesen geschüttelt, kurz losgelassen, dann in die Hand gebissen und auch diese geschüttelt. Ihr Arbeitskollege habe geschrien. Daraufhin habe der Hund die Hand losgelassen, die sofort angeschwollen sei. Der Arbeitskollege habe sie in den Pausenraum gebracht, um die Wunden zu kühlen. Anschließend sei sie ins Krankenhaus gefahren, um die Bisswunden abklären zu lassen. Die Antragstellerin gibt an, ihr Hund habe „abgeschnappt, ohne erheblich zu verletzen“, es sei zu keinen „relevanten“ Verletzungen gekommen, auf den in der Akte befindlichen Fotos sei „keine relevante“ Verletzung zu sehen, „nicht unerhebliche Bissverletzungen“ seien auf keinem Foto zu erkennen. Damit räumt die Antragstellerin ein, dass „E. “ jedenfalls einmal in den Arme der Angestellten gebissen hat. Ob es zu – aus Sicht der Antragstellerin – „erheblichen“ oder „relevanten“ Verletzungen gekommen ist, ist rechtlich nicht maßgeblich. Allerdings belegen die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos, dass die Hand der Angestellten angeschwollen war; an dem Arm sind deutlich Abdrücke und kleine Wunden zu sehen, die von Hundezähnen herrühren können und im Zusammenhang mit dem unstreitigen „Schnappen“ durch „E. “ eindeutig für ein durchaus kräftigeres Zubeißen sprechen. Zudem sprechen die widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben der verletzten Angestellten dafür, dass „E. “ nicht nur kurz abgeschnappt, sondern zugebissen und Hand und Arme geschüttelt hat. Aufgrund dieses aktenkundigen Vorfalls hat die Antragsgegnerin von dem Widerrufsvorbehalt ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht hat, weil die Antragstellerin nicht (mehr) nachweisen konnte, dass von „E. “ keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Soweit die Antragstellerin hierin eine unzutreffende Beweislastregelung sieht, ist dem nicht zu folgen. Die Verteilung der Beweislast nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW ist Teil des Widerrufsvorbehalts. Danach hat der Halter für eine Befreiung von der Maulkorbpflicht zu beweisen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2018 – 5 A 2100/16 -. Bei Ausübung des Widerrufsvorbehalts war die Antragsgegnerin angesichts des Beißvorfalls zu Lasten anderer Personen bzw. eines anderen Hundes auch nicht im Sinne einer Umkehr der Beweislast gehalten, den Nachweis etwa durch Einholung einer sachverständigen Verhaltensbegutachtung selbst zu führen oder vom Halter zu fordern. Ist der einmal durch den Halter eines gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gefährlichen Hundes geführte Beweis - wie hier - durch den konkreten Beißvorfall erschüttert, bleibt es bei der schon kraft Gesetzes anzunehmenden Gefährlichkeit von „E. “ aufgrund seiner Rassezugehörigkeit (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW). Eine Verpflichtung der Behörde, in einem solchen Fall vor dem Widerruf der Befreiung von der Maulkorbpflicht zunächst einen Verhaltenstest fordern zu müssen, besteht nicht. Unerheblich ist auch der Einwand der Antragstellerin, die Angestellte habe die Individualdistanz des Hundes nicht beachtet und sein warnendes Knurren und seinen Rückzug ignoriert. Selbst wenn der Reaktion von „E. “ möglicherweise ein Fehlverhalten der Geschädigten vorausgegangen wäre, wäre dies ohne Belang. Das Landeshundegesetz soll auch vor solchen Gefahrenlagen schützen, die erst dadurch entstehen, dass Dritte sich aus Unkenntnis, Nachlässigkeit oder Unvermögen im Umgang mit Hunden unsachgemäß verhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 ‑ 5 B 2488/04 ‑, juris, Rn. 4; siehe insoweit auch Beschluss vom 29. Januar 2015 ‑ 5 B 1320/14 ‑. Ermessensfehler im Rahmen der Widerrufsentscheidung liegen auch im Übrigen nicht vor. Das Ermessen ist vielmehr vorliegend dahin reduziert, dass einzig der Widerruf der Maulkorbbefreiung rechtmäßig ist. Nach der gesetzgeberischen Wertung ist einem gefährlichen Hund gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG grundsätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Lediglich in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW und auch nur für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW eine Befreiung von dieser grundsätzlichen Pflicht erteilen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen hierfür vorliegen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht (mehr) gegeben. De Antragstellerin bleibt es unbenommen, für die Zukunft durch geeignete (amtstierärztliche) Dokumente den Nachweis zu führen, dass von „E. “ keine Gefahr (mehr) für die öffentliche Sicherheit, also für Leib, Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren, ausgeht und sodann einen neuen Antrag auf Befreiung von der Maulkorbpflicht zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.