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Beschluss

2 L 820/22

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine nach § 20a Abs.5 IfSG angeordnete Maßnahme ist nur zu gewähren, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder im Rahmen der Interessenabwägung das Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. • Zur Beurteilung der Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug ist eine summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit vorzunehmen; bei offenkundiger Rechtmäßigkeit ist der Antrag regelmäßig abzulehnen. • Das Betretungs- und Tätigkeitsverbot nach § 20a Abs.5 Satz3 IfSG ist bei fehlendem Impf- oder Genesenennachweis rechtmäßig, wenn Zuständigkeit, Anhörung, Anwendungsbereich und Ermessenbeachtung gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Betretungs‑ und Tätigkeitsverbot nach § 20a IfSG • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine nach § 20a Abs.5 IfSG angeordnete Maßnahme ist nur zu gewähren, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder im Rahmen der Interessenabwägung das Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. • Zur Beurteilung der Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug ist eine summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit vorzunehmen; bei offenkundiger Rechtmäßigkeit ist der Antrag regelmäßig abzulehnen. • Das Betretungs- und Tätigkeitsverbot nach § 20a Abs.5 Satz3 IfSG ist bei fehlendem Impf- oder Genesenennachweis rechtmäßig, wenn Zuständigkeit, Anhörung, Anwendungsbereich und Ermessenbeachtung gegeben sind. Die Antragstellerin, als Chefarztsekretärin in einem Krankenhaus tätig, legte keinen Impf- oder Genesenennachweis nach § 20a IfSG vor. Das zuständige Gesundheitsamt erließ daraufhin einen Bescheid mit Betretungs- und Tätigkeitsverbot für die Einrichtung bis zum 31.12.2022 sowie die Androhung eines Zwangsgeldes. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen diesen Bescheid. Das Verwaltungsgericht prüfte zulässig und summarisch die Rechtmäßigkeit des Bescheids, insbesondere Zuständigkeit, Anhörung, Tatbestandsvoraussetzungen des § 20a IfSG sowie die Ermessensausübung der Behörde. Es berücksichtigte auch die Interessenabwägung zwischen individuellem Aufschubinteresse und öffentlichem Vollziehungsinteresse, insbesondere den Schutz vulnerabler Personen. • Antragsbefugnis und Statthaftigkeit: Das Gericht kann nach § 80 Abs.2 Nr.3, Abs.5 VwGO in Verbindung mit § 112 JustG NRW auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim gesetzlich angeordneten Sofortvollzug entscheiden. • Summarische Prüfung: Nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit ist aufschiebende Wirkung anzuordnen; erweist sich die Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, ist der Antrag regelmäßig abzulehnen. • Rechtsgrundlage: Das Betretungs- und Tätigkeitsverbot stützt sich formell und materiell auf § 20a Abs.5 Satz3 IfSG; die Ermächtigungsgrundlage ist verfassungsgemäß (BVerfG‑Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht). • Zuständigkeit und Verfahren: Die Antragsgegnerin ist örtlich und sachlich zuständig; die Anhörung entsprach den Anforderungen des VwVfG NRW; ein möglicher formeller Mangel wäre im Eilrechtsschutz geheilt oder unbeachtlich gewesen. • Tatbestandsmäßigkeit: Die Antragstellerin fiel in den Anwendungsbereich des § 20a Abs.1 IfSG als in einer Einrichtung tätige Person; sie legte den geforderten Nachweis trotz Aufforderung nicht vor, sodass die Voraussetzungen des § 20a Abs.5 Satz3 IfSG vorliegen. • Ermessen: Das Gesundheitsamt hat sein Ermessen erkannt und ausgeübt; die Entscheidung ist nicht ermessensfehlerhaft, eine weniger einschneidende Maßnahme wie Testpflicht war nicht ohne weiteres als gleich geeignet nachgewiesen. • Interessenabwägung: Bei der Folgenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz vulnerabler Patienten gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerin; mögliche Impfnebenwirkungen stehen dem höheren Risiko für vulnerable Gruppen gegenüber. • Zwangsgeld: Die Androhung eines Zwangsgeldes nach den landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften ist verhältnismäßig und nicht zu beanstanden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. Die Verfügung des Gesundheitsamts mit Betretungs- und Tätigkeitsverbot sowie die Zwangsgeldandrohung erweisen sich nach summarischer Prüfung als nicht offensichtlich rechtswidrig; Zuständigkeit, Anhörung, Tatbestandsvoraussetzungen des § 20a IfSG und die Ermessensausübung sind gegeben. Die Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse am Schutz vulnerabler Personen gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt, sodass einstweiliger Rechtsschutz nicht zu gewähren ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird festgesetzt.