Leitsatz: 1. Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die Personalakte eines Richters unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (neu) zu bilden und die entfernten Dokumente gesondert aufzubewahren.2. Für welchen Zeitraum ein Richter aus Anlass einer Bewerbung um ein höherwertiges Amt zu beurteilen ist, kann nicht - bevor eine Anlassbeurteilung überhaupt erstellt worden ist - im Wege des vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt werden. Es ist für den Antragsteller zumutbar, erst die Erstellung der Anlassbeurteilung abzuwarten und sodann gegebenenfalls die Anlassbeurteilung, insbesondere den beurteilten Zeitraum, inzidenter im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. 1. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt. G r ü n d e: Die Anträge, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Personalakte Az.01 unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts zu bilden und die daraus zu entfernenden Dokumente gesondert aufzubewahren, 2. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Beurteilungszeitraum, über den er zu beurteilen ist, sich lückenlos an seine letzte dienstliche Beurteilung durch den damaligen Präsidenten des XXXgerichts NRW Dr. C. vom 7. August 2009 anschließt, 3. den Antragsgegner zu verpflichten, den Umschlag mit seinem versiegelten Separatvotum aus dem Vorgang Az.02 an das erkennende Gericht zu übergeben und den Inhalt des Umschlags sodann in vollständiger Kopie an die Beteiligten dieses Verfahrens zu übermitteln, 4. a) festzustellen, dass Herr Präsident des XXXgerichts NRW M. seine Person betreffend wegen Befangenheit an der Mitwirkung im Beurteilungs- und Besetzungsverfahren bezüglich der im Justizministerialblatt NRW Nr. 00 vom 00.00.0000 ausgeschriebenen Stelle eines Vorsitzenden Richters am XXXgericht NRW ausgeschlossen ist, b) festzustellen, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des erkennenden Gerichts zum Antrag 4 a) der Antragsgegner nicht befugt ist, Maßnahmen in Bezug auf die o.g. ausgeschriebene Stelle eines vorsitzenden Richters am XXXgericht NRW zu treffen, 5. hilfsweise festzustellen, dass die im früheren Besetzungsverfahren von Herrn M. abgegebenen und – zu Unrecht – in die Akten Az.01 inkorporierten Stellungnahmen nicht Bestandteil des ihn betreffenden sog. „Zeugnishefts“ sind oder werden dürfen und auch nicht ohne seine ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte herausgegeben werden dürfen, haben keinen Erfolg. I. Der Antrag zu 1.) hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Fassung des Antrags zu 1.) hinreichend bestimmt ist i.S.d. § 82 VwGO und ob der Antragsteller über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis verfügt, denn der Antrag zu 1.) ist jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Soll mit einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Haupt-sache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen werden, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen würde. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird. Diese strengen Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund ergibt sich weder aus dem Umstand, dass der Antragsteller der Auffassung ist, im Rahmen der Stellenbesetzungsverfahren der Einsichtnahme der Mitbewerber und sonstiger Berechtigter in seine Personalakte zustimmen zu müssen und infolge der Einsichtnahme massive Nachteile zu erleiden (dazu 1.) noch daraus, dass aufgrund von Stellenbewerbungen des Antragstellers auf Stellen außerhalb der Justiz von NRW kurzfristig mit der Anforderung seiner Personalakte zu rechnen sei (dazu 2.) 1. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund der seinerseits angenommenen Pflicht zur Zustimmung der Einsichtnahme in seine Personalakte schlechthin unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er hinsichtlich der Entscheidung über deren zulässigen Inhalt auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen würde. Der Antragsteller hat bereits nicht näher ausgeführt, welche konkreten, massiven Nachteile ihm drohen sollen, wenn die in seiner Personalakte befindlichen Dokumente in „dritte Hände“ gelangen sollten. Gegenwärtig ist auch nicht zu befürchten, dass die nach Auffassung des Antragstellers rechtswidrig in seiner Personalakte aufbewahrten Dokumente an sonstige Berechtigte, wie die Richtervertretungen, gelangen. Denn nach § 20 Abs. 3 Landesrichter- und Staatsanwältegesetz NRW (LRiStAG NRW) dürfen den Richtervertretungen Personalakten oder Sammlungen von Personaldaten ebenso wie Besetzungsberichte und Besetzungsvoten nur mit Zustimmung der Richterin oder des Richters vorgelegt werden. Da der Antragsteller der Einsichtnahme in seine Personalakte durch die Personalvertretungsgremien anlässlich seiner aktuellen Stellenbewerbungen bislang nicht zugestimmt hat, ist eine Einsichtnahme durch diese gegenwärtig nicht zu befürchten. Dem Antragsteller drohen durch die bislang nicht erfolgte Zustimmung auch keine schlechthin unzumutbaren Nachteile. Nach nachvollziehbarer, schlüssiger Darstellung des Antragsgegners, der die Kammer mangels belegter, aussagekräftiger, entgegenstehender Anhaltspunkte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens folgt, ist eine umfassende Erteilung der Zustimmung zur Einsichtnahme in sämtliche Personalaktenbestandteile nicht zwingende Voraussetzung für die Durchführung des Bewerbungsverfahrens, weil dem Präsidialrat in der Praxis zur Durchführung des Bewerbungsverfahrens lediglich der Besetzungsbericht des XXXgerichts, das Votum des Ministeriums der Justiz, alle Zeugnishefte sowie die aktuelle Beurteilung zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus droht zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine Einsichtnahme in die Personalakte des Antragstellers durch Mitbewerberinnen oder Mitbewerber. Ein solches Einsichtsrecht dürfte zumindest eine bereits erfolgte Auswahlentscheidung über die Stellenbesetzung voraussetzen. Eine solche Entscheidung liegt hier jedoch bislang noch nicht vor. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch nicht glaubhaft gemacht, welche unzumutbaren Nachteile ihm bei einer beschränkten – auszugsweisen – Akteneinsicht seiner Mitbewerberinnen und Mitbewerber drohen sollen. Für den effektiven Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers ist es nach der Rechtsprechung erforderlich, aber auch genügend, dass der unterlegene Bewerber Einsicht in die für die konkret angegriffene Auswahlentscheidung tragenden Erwägungen erhält, wie sie zum Beispiel in einem Auswahlvermerk zusammengefasst und dokumentiert sind; nur diese Gründe können die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung stützen und nur diese Gründe muss der unterlegene Bewerber gegebenenfalls zur Nachprüfung in einem Rechtsbehelfsverfahren stellen. Dagegen hat der unterlegene Bewerber keinen Anspruch darauf, dass ihm darüber hinausgehende Informationen und Unterlagen, die nicht Bestandteil der Auswahldokumentation sind, zugänglich gemacht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 – 1 WB 4/12 –, juris Rn. 29 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 31. März 2017 – 26 L 339.16 –, juris Rn. 28. Dass dem Antragsteller auch bei einer solchen begrenzten Akteneinsicht eines Mitbewerbers, die auf die für die konkret angegriffene Auswahlentscheidung tragenden Erwägungen begrenzt ist, unzumutbare Nachteile drohen, ist hier nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist noch offen, ob ein Mitbewerber des Antragstellers für den Fall einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers überhaupt ein Konkurrentenstreitverfahren anstrengen wird und es infolge dessen zu eine Akteneinsicht in Teile der Personalakte des Antragstellers kommt. 2. Ein Anordnungsgrund ergibt sich hier auch nicht daraus, dass der Antragsteller sich auf Stellen außerhalb der Justiz Nordrhein-Westfalens beworben hat und nach eigenen Angaben mit der Anforderung seiner Personalakte seitens dieser Stellen rechnet. Zum einen hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 17. Juni 2022 mitgeteilt, dass weiterhin keine Anforderung der Personalakten des Antragstellers von Stellen außerhalb der Justiz vorliege. Zum anderen hat sich der Antragsgegner bereit erklärt, den Dienststellen außerhalb der Justiz bei Anforderung der Personalakten des Antragstellers, lediglich Auszüge aus der Personalakte des Antragstellers zukommen zu lassen. Dass der Antragsteller auch bei nur auszugsweiser Übermittlung seiner Personalakte an diese Dienststellen schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen würde, hat er nicht glaubhaft gemacht. Allein der Umstand, dass diese Dienststellen außerhalb der Justiz Nordrhein-Westfalens, wie der Antragsteller meint, die auszugsweise Übermittlung als trügerisches Zeichen werten könnten, genügt hierfür nicht. Schließlich dürfte – ohne dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits noch darauf ankäme – gegen ein Vorliegen schlechthin unzumutbarer, nicht anders abwendbarer Nachteile sprechen, dass nicht ohne weiteres ersichtlich ist, welche bislang nur einem kleinen Kreis von Amtsträgern zugänglichen Daten über den Antragsteller im Wege der vorstehend thematisierten Einsichtnahme bekannt werden könnten. Die in diesem Zusammenhang thematisierten Personalakteninhalte beziehen sich nach bisherigem Sach- und Streitstand auf den in der Vergangenheit zwischen dem Antragsteller und jedenfalls Teilen der Gerichtsverwaltung des XXXgerichts sowie dem Justizministerium NRW bestandenen Konflikt. Der Gegenstand dieses Konflikts ist aber ebenso wie das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren ohne weiteres durch eine einfache Google-Recherche zu seiner Person in Erfahrung zu bringen, da Beides Gegenstand nicht unerheblicher Presseberichterstattung war. Angesichts dessen kann sich der Antragsteller insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, eine auszugsweise Übermittlung der Personalakte könnte geeignet sein, bislang uninformierte Stellen außerhalb der Justiz erstmals zu der Annahme zu veranlassen, gegen den Antragsteller könnten nachteilige sensible Informationen vorliegen. II. Der Antrag zu 2.) ist unzulässig. Der Antragsteller verfügt nicht über das hierfür erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis. Mit dem Antrag zu 2.) begehrt der Antragsteller vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz. Bislang ist – nach Aktenlage – noch keine Anlassbeurteilung über ihn erstellt worden. Für den vom Antragsteller begehrten vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz besteht nur in besonderen Ausnahmefällen ein rechtliches Bedürfnis. Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen – ggf. einstweiligen – Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugender Rechtsschutz ist daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse besteht und der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzes – mit für den Betroffenen unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Dies ist bei Rechtsakten jedoch nur ausnahmsweise der Fall, etwa wenn diese aus Rechtsgründen nicht mehr aufhebbar sind, wenn aus ihrer auch nur kurzzeitigen Vollziehung bereits nicht wiedergutzumachende Schäden oder die Schaffung vollendeter, nicht mehr ohne weiteres revidierbarer Tatsachen drohen. Vgl. Wöckel , in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, Vorbemerkungen §§ 40-53 Rn. 25 m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen ist für den Antrag zu 2.) ein besonderer Ausnahmefall, der eine ausnahmsweise Gewährung vorbeugenden Eilrechtsschutzes rechtfertigen würde, nicht glaubhaft gemacht. Mit dem Verweis des Antragstellers auf nachträglichen (Eil-)Rechtsschutz sind für ihn keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile verbunden. Dem Antragsteller ist – auch unter Beachtung der gerichtlich eingeschränkten Nachprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen – zuzumuten, erst die Erstellung seiner Anlassbeurteilung abzuwarten und sodann gegebenenfalls die Anlassbeurteilung, insbesondere den beurteilten Zeitraum, inzidenter im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Denn die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung ist bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, in dem ein Beförderungsamt angestrebt wird, zu beachten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 1 B 260/17 –, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 3 CE 07.2937 –, juris Rn. 26. Zudem steht einer im Wege vorbeugenden Eilrechtsschutzes zu erlassenden einstweiligen Anordnung des Inhalts, dass der Beurteilungszeitraum in bestimmter Weise festzulegen sei, der dem Dienstherrn zuzubilligende Beurteilungsspielraum entgegen. In einer aus Anlass eines Stellenbesetzungsverfahrens zu fertigenden dienstlichen Anlassbeurteilung ist der Beurteilungszeitraum – wie nachstehend dargelegt wird – nämlich in Ausübung des dem Dienstherrn zuzubilligenden Beurteilungsspielraums unter anderem auch unter Aspekten der Vergleichbarkeit zu bestimmen. Hat der Dienstherr seinen Beurteilungsspielraum aber noch nicht ausgeübt, so ist die Rechtmäßigkeit der Ausübung auch keiner abschließenden gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Dies gilt erst recht in Fällen, in denen – wie hier – eine Abweichung von den Vorgaben der AV des JM vom 2. Mai 2005 (2000 – Z. 155) – JMBl. NRW S. 121 – zuletzt geändert durch AV des JM vom 4. Juli 2016 (Beurteilungs-AV) erstrebt wird, mittels derer sich der Dienstherr hinsichtlich der Ausübung seines Ermessens und der Ausfüllung der ihm zukommenden Spielräume selbst gebunden hat. Darüber hinaus ist der Antrag zu 2.) auch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Grundsatz der Ämterstabilität und infolge dessen käme ein Hauptsacheverfahren zur Wahrung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs zu spät, folgt die Kammer dem nicht. Dem Antragsteller ist zwar insoweit zu folgen, dass in – klassischen, zeitlich nach der Auswahlentscheidung gelagerten – Konstellationen eines Konkurrentenstreitverfahrens grundsätzlich vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG aufgrund des Ämterstabilitätsgrundsatzes auszugehen ist, wenn der Dienstherr beabsichtigt, die streitgegenständliche Stelle einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu übertragen. Eine solche – klassische – Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Bis zu diesem Stadium sind die hiesigen Besetzungsverfahren noch nicht gelangt. Bislang ist weder eine Anlassbeurteilung über den Antragsteller erstellt worden, noch hat der Antragsgegner abschließende Auswahlentscheidungen getroffen. Dem Antragsteller drohen daher, da gegenwärtig noch keine Ernennung einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers unmittelbar bevorsteht, keine unzumutbaren Nachteile im Hinblick auf eine mögliche Auswahlentscheidung. Weitergehende Gründe für die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung sind weder ersichtlich, noch vom Antragsteller glaubhaft gemacht. Darüber hinaus merkt die Kammer lediglich ergänzend an, dass nach derzeitigem Sach- und Streitstand die überwiegenden Gesichtspunkte dagegen sprechen, dass der dem Dienstherrn zuzubilligende Beurteilungsspielraum in einer Weise eingeschränkt sein sollte, dass der Beurteilungszeitraum zwingend und entgegen den Vorgaben der AV in der vom Antragsteller begehrten Weise festzusetzen wäre. Dass sich die noch anzufertigende Anlassbeurteilung des Antragstellers zwingend – entgegen Ziffer III. 2. a) der BeurteilungsAV – an seine letzte Regelbeurteilung vom 00.00.0000 anschließen müsste, erscheint deutlich zweifelhaft. Dienstliche Beurteilungen sollen nach der Rechtsprechung ein vollständiges Bild des Beamten bzw. Richters von seinen in der Vergangenheit gezeigten Leistungen und seiner beruflichen Entwicklung abgeben. Bei aufeinanderfolgenden Beurteilungen muss der Beurteilungszeitraum lückenlos an den vorherigen Zeitraum anknüpfen. Eine Beurteilungslücke ist grundsätzlich auch bei Anlassbeurteilungen zu vermeiden. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 2 B 10469/12 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. August 2017 – 2 B 11290/19 –, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 10. September 2003 – 1 A 253/01 –, juris. Das Gebot der Vermeidung von erheblichen Lücken zwischen einzelnen Beurteilungszeiträumen findet seine Rechtfertigung nicht zuletzt vor dem Hintergrund der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der im beamtenrechtlichen Auswahlverfahren bei im Wesentlich gleich beurteilten Bewerbern als Erkenntnismittel für einen Leistungs- und Eignungsvergleich noch vor sog. Hilfskriterien auch die Ergebnisse älterer dienstlicher Beurteilungen heranzuziehen sind. Auch deshalb muss, soweit in Beurteilungsrichtlinien zulässigerweise nichts Abweichendes bestimmt wird, der Zeitraum einer aktuellen dienstlichen Beurteilung grundsätzlich an den jeweils vorhergehenden Beurteilungszeitraum lückenlos anschließen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. August 2017 – 2 B 11290/19 –, juris. Allerdings ist der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung auch vom Beurteilungsanlass abhängig. Bewirbt sich ein Beamter bzw. Richter um ein Beförderungsamt, ist der Beurteilungszeitraum im Regelfall dahin zu bestimmen, dass er die Zeit seit der letzten Regelbeurteilung bzw. – wenn der Beamte bzw. Richter seitdem schon einmal befördert worden ist – die Zeit seit der letzten Beförderung umfassen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2009 – 1 B 1821/08 –, juris ; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2004 – 2 K 3494/01 –, juris. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist jedoch bereits entschieden worden, dass für eine Beurteilung, die anlässlich einer Bewerbung um ein Beförderungsamt angefertigt wird, dem Dienstherrn ein gewisser Spielraum zukommt, den er unter Berücksichtigung des Zwecks der Beurteilungserstellung auszufüllen hat. Daher ist der Dienstherr in Fällen in denen sich – wie hier – (etwa) aufgrund des Umstands, dass einer der Bewerber aufgrund seines Alters von der Erteilung von Regelbeurteilungen ausgenommen war, eine sich über mehrere Regelbeurteilungszeiträume erstreckende beurteilungsfreie Zeit – hier ca. 12,5 Jahre – ergeben hat, nicht zwingend gehalten, den Beurteilungszeitraum einer zu erstellenden Anlassbeurteilung auf die gesamte beurteilungsfreie Zeit zu erstrecken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – 6 B 1112/17 –, juris Rn. 23 ff. Denn gegen die mit dem Antrag begehrte Erstreckung des Beurteilungszeitraumes bis auf den 00.0000 zurück spricht ferner, dass ein so bestimmter Beurteilungszeitraum 13 Jahre umfassen würde und mithin die Aktualität der dienstlichen Beurteilung deutlich eingeschränkt würde. Hinzu kommt, dass auch bei dienstlichen Anlassbeurteilungen aus Gründen der Chancengleichheit innerhalb des Bewerberfeldes zwar keine vollständige Identität der Beurteilungszeiträume erreicht werden kann, gleichwohl aber eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume anzustreben ist. Dem kommt erst recht dann besonderes Gewicht zu, wenn das Beurteilungssystem – wie hier – das Entstehen beurteilungsfreier Zeiträume jedenfalls in Ausnahmefällen in Kauf nimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 58; Beschluss der Kammer vom 28. Juni 2021 – 12 L 454/21 –, juris Rn. 38 ff. III. Der Antrag zu 3.) ist wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann während der Rechtshängigkeit eines Streitgegenstandes dieser von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Eine doppelte Rechtshängigkeit führt zur Unzulässigkeit des später anhängig gewordenen Verfahrens. Vgl. VG München, Beschluss vom 5. Januar 2022 – M 10 E 21.4332 –, juris Rn. 13. Vorliegend hat der Antragsteller den Antrag zu 3.), den Antragsgegner zu verpflichten den Umschlag mit seinem versiegelten Separatvotum an das erkennende Gericht zu übergeben, mit Schriftsatz vom 8. Juni 2022 sowohl unter dem Aktenzeichen 12 L 78/22 als auch unter dem Aktenzeichen 12 L 482/22 gestellt. Da mit beiden Anträgen ein identisches Rechtsschutzziel verfolgt wird, ist der Antrag – auch bei zeitgleichem Eingang – wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Sachdienlich und dem Interesse des Antragstellers entsprechend ist dieser Antrag im Verfahren 12 L 78/22 zu verfolgen. IV. Die Anträge zu 4a.) und 4b.) sind ebenfalls wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Der Antragsteller hat diese Anträge, die die seiner Auffassung nach gegebene Voreingenommenheit des Herrn Präsident des XXXgerichts NRW M. betreffen, ebenfalls mit Schriftsatz vom 8. Juni 2022 sowohl unter dem Aktenzeichen 12 L 78/22 als auch 12 L 482/22 gestellt. Da auch hier mit beiden Anträgen ein identisches Rechtsschutzziel verfolgt wird, sind die Anträge – auch bei gleichzeitigem Eingang – wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Sachdienlicher und dem Interesse des Antragstellers entsprechend sind diese Anträge im Verfahren Az.03 zu verfolgen. V. Der Antrag zu 5.) ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert entweder das Bestehen einer konkreten Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder aber, dass eine einstweilige Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Hiernach kann von einem Anordnungsgrund regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn besondere Gründe gegeben sind, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Hiervon kann vorliegend indes schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil nach Ziffer C. 1.) der AV des JM vom 29.02.2000 (2051 – Z.) – JMBl. NRW S. 89 – in der Fassung vom 20.02.2015 – JMBl. NRW S. 95 Teilakten zu bilden sind für: dienstliche Beurteilungen sowie etwaige Gegenäußerungen, Anträge auf Änderung, Bescheide und Widerspruchsbescheide und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu Beurteilungen (Zeugnisheft). Nach den Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 17. Juni 2022 werden in dieses Zeugnisheft lediglich dienstliche Beurteilungen aufgenommen, nicht jedoch die zu ihrer Vorbereitung eingeholten Beurteilungsbeiträge und Stellungnahmen. Dafür, dass der Antragsgegner entgegen seines eigenen Vorbringens, eine in einem früheren Besetzungsverfahren abgegebene Stellungnahme des Herrn Präsident des XXXgerichts NRW M. zum Zeugnisheft des Antragstellers nimmt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch der Antragsteller hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass eine Aufnahme dieser Stellungnahme in sein Zeugnisheft und eine Weitergabe an Dritte konkret drohen oder seitens des Antragsgegners beabsichtigt sein könnte. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach § 39 Abs. 1 GKG waren die Werte der verschiedenen Streitgegenstände zusammenzurechnen (vgl. Nr. 1.1.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Von einer Halbierung des Streitwertes hat die Kammer mit Blick auf die mit allen Anträgen begehrte Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.