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Beschluss

15 K 2518/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0727.15K2518.22.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1, 115 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz, der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG einen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten. Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter. Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. April 2019 – 1 BvR 2111/17 –, juris, Rn. 20, und vom 2. Juli 2012 – 2 BvR 2377/10 –, NJW 2012, 3293, juris, Rn. 11, m.w.N. Insoweit hat die Prozesskostenhilfe die Aufgabe, das Hindernis der Mittellosigkeit für eine effektive Rechtsverfolgung auszuräumen. Dabei dient ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag dazu, dem Rechtsschutzsuchenden vor Eingehung eines Kostenrisikos durch eine Klageerhebung in der Hauptsache Klärung zu verschaffen, ob die einer Rechtsverfolgung entgegenstehende Mittellosigkeit durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe überwunden wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2013 – 6 BN 1.12 –, NVwZ‑RR 2013, 387, juris, Rn. 4 ff., m.w.N. Dagegen kann von einer verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung des Unbemittelten mit einem Bemittelten dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Unbemittelte die Möglichkeit des Instituts des isolierten Prozesskostenhilfeantrages allein dazu nutzt, ohne die von einem Bemittelten erwartete vernünftige Abwägung der Erfolgsaussichten einer Klage unter Berücksichtigung des Kostenrisikos das Gericht und zugleich die zahlreichen Justizbehörden und Gerichte als Verfahrensgegner ohne jegliches Kostenrisiko mit einer Unzahl von Verfahren zu überziehen. Vielmehr wäre dann der Unbemittelte gegenüber einem Bemittelten sogar besser gestellt. Dies stellt einen Missbrauch des isolierten Prozesskostenhilfeantrages dar, wie er vom Kläger vorgenommen wird. So hat der Kläger allein beim VG Gelsenkirchen seit Oktober 2014 bis Februar 2022 76 Verfahren anhängig gemacht, davon in den letzten drei Jahren 54 Verfahren überwiegend nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Bei den allein seit April 2021 bis Februar 2022 eingeleiteten 29 Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz handelt es sich ausnahmslos um isolierte Prozesskostenhilfeanträge. Daneben hat der Kläger bei den anderen sechs nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichten bis zum Herbst 2021 weitere 28 vergleichbare Verfahren eingeleitet, wie eine Nachfrage des damaligen Vorsitzenden der Kammer im Verfahren /°° ergeben hat. Die allein beim VG Gelsenkirchen deutlich höhere Zahl an Verfahren ist in dem Wohnsitz des Klägers im Gerichtssprengel begründet. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger mit diesem Verfahren nicht gegen zahlreiche ihn belastende Maßnahmen durch Träger öffentlicher Gewalt wehrt, sondern ihm vermeintlich zustehende Ansprüche geltend macht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bemittelter bei vernünftiger Abwägung der Erfolgsaussichten sich einem durch die Vielzahl der Verfahren doch erheblichen Kostenrisiko aussetzen würde. Darüber hinaus ergibt sich die Unzulässigkeit des isolierten Prozesskostenhilfeantrages des Klägers aus dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn jemand die Gerichte zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele in Anspruch nimmt. Eine Ausprägung des für jeden Rechtsbehelf vor den Gerichten notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses stellt es dar, dass der Rechtsschutzsuchende das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen kann. Insbesondere muss der Rechtsschutzsuchende ernsthaft und nach freiem Entschluss eine Entscheidung wollen. Es ist von ihm zu verlangen, dass er ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann, das dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Rechtspflege gegenüber zu stellen ist. Andernfalls liegt ein Missbrauch des Prozessrechts zu verfahrensfremden Zwecken vor, der außerhalb des Schutzes von Art. 19 Abs. 4 GG steht. Es geht also um das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zulasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats. Vgl. LSG B-W, Urteil vom 27. Juli 2016 – L 3 AS 1456/16 –, juris, Rn. 17; VGH B‑W, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 1 S 294/16 –, NVwZ‑RR 2017, 4, juris, Rn. 4 f.; LSG B‑W, Beschluss vom 27. Juni 2014 – L 8 AL 397/14 WA –, juris, Rn. 28 ff.; Bay VGH, Beschluss vom 14. März 1990 – 5 B 89.3542 –, NJW 1990, 2403, juris, Rn. 9 f. Auch bei der Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes, da um Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz nachsuchende Personen grundsätzlich keine Ausführungen zu der Notwendigkeit der begehrten Auskunft machen müssen, ist das Begehren des Klägers inzwischen – und damit entgegen der früheren Einschätzung in den ersten von ihm hier anhängig gemachten Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die inzwischen im Berufungsverfahren beim OVG NRW (15 A 593/20 und 15 A 761/20) anhängig sind – als rechtsmissbräuchlich anzusehen. In der Gesamtschau der in den letzten drei Jahren und vor allem im letzten Jahr vom Kläger eingeleiteten Verfahren ist die Kammer der festen Überzeugung, dass es dem Kläger in Wahrheit nicht um die Erlangung der begehrten Auskünfte geht. Vielmehr bezweckt er mit der Vielzahl der Auskunftsersuche und deren gerichtlicher Geltendmachung allein eine erhebliche Arbeitsbelastung bei den Justizbehörden und Gerichten, insoweit insbesondere beim AG S. und OLG I. und nachfolgend beim hiesigen Verwaltungsgericht herbeizuführen. Die weitgehend sinnlose Bindung von Kapazitäten der Justiz lässt keinen irgendwelchen Nutzen für den Kläger erkennen. Dies verdeutlicht auch der Schriftsatz der Präsidentin des OLG I. vom °° im Verfahren °° /°° mit der beigefügten Aufstellung über die Anfragen des Klägers (Stand 31. August 2021) in sehr anschaulicher Weise. Darüber hinaus verfolgt der Kläger mit seinen Auskunftsersuchen immer wieder, einzelne Richterinnen und Richter sowie Justizmitarbeiterinnen und Justizmitarbeiter wegen vermeintlichen Fehlverhaltens und im Hinblick auf ihren beruflichen Werdegang bloßzustellen, anzuprangern und teilweise mit Dienstaufsichtsbeschwerden zu überziehen. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei dem selbst ernannten Wächteramt des Klägers über die Justiz um einen „Rachefeldzug“ wegen des aus seiner Sicht ungerechtfertigten Entzugs des Sorgerechts für U. durch das AG -Familiengericht- S. , bestätigt durch das OLG I. . Da bei derartigen rechtsmissbräuchlichen „Rechtsbehelfen“ ausnahmsweise sogar eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht kommt, ist es auch gerechtfertigt, die Unzulässigkeit wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses festzustellen. Diesem Beschluss musste vorliegend weder ein förmliches Verfahren und eine Bescheidung nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 44 f. ZPO noch eine Entscheidung über die Befangenheitsanträge vorangehen, da die Anträge sich als offensichtlich rechtsmissbräuchlich darstellen, sodass das Gericht das Ablehnungsgesuch ohne ausdrückliche Entscheidung einfach unberücksichtigt lassen kann. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.