Gerichtsbescheid
6 K 4744/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2022:0804.6K4744.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Architekt und möchte ein Bauvorhaben auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur .., Flurstück .. in L. realisieren. Das rund zwei Hektar große Grundstück wird größtenteils landwirtschaftlich genutzt. Lediglich in der nördlichen Ecke ist ein etwa 1500 qm großer Teil abgetrennt, der als Garten genutzt wird und in dessen hinterem Bereich sich ein ca. acht mal sechs Meter großer Schuppen befindet. Dieser Garten schließt sich südöstlich an eine Reihe von Grundstücken an der M.-allee an, die mit Wohngebäuden bebaut sind (M.-allee … bis …). Gut 200 m weiter südöstlich befindet sich ein weiterer Gebäudekomplex mit zwei Wohnhäusern (M.-allee …/…), der aus einer ehemaligen Hofstelle hervorgegangen ist; dort werden zudem Pferde gehalten. Auf der Ostseite der M1.-allee findet sich in dem fraglichen Bereich ebenfalls Bebauung (M.-allee … bis …). Im Übrigen gibt es in der Umgebung große landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen. Das Baugrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan stellt „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Weitere Einzelheiten der Umgebung zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze Am 2. August 2021 beantragte der Kläger (als Bauherr und Entwurfsverfasser) bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides. Geplant war ein auf der oben beschriebenen „Gartenfläche“ zu errichtendes Mehrfamilienhaus mit sechs vor dem Haus angeordneten Stellplätzen. Der Bauvorbescheid sollte sich auf die bauplanungsrechtliche und die bauordnungsrechtliche Beurteilung erstrecken und die Frage „Besteht die Möglichkeit, das Wohnhaus dort zu errichten?“ beantworten. Unter dem 15. November 2021 lehnte die Beklagte den Bauantrag – nach vorheriger Anhörung – mit der Begründung ab, es handele sich um eine Außenbereichsfläche und der Flächennutzungsplan weise hier eine Fläche für die Landwirtschaft aus. Zudem lasse das Bauvorhaben das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten. Das (nicht privilegierte) Vorhaben sei daher gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Am 17. Dezember 2021 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Der Siedlungskomplex M.-allee /I.-straße habe sich im Laufe der Zeit zu einem eigenständigen Siedlungskomplex mit Ortsteilcharakter entwickelt. Es handele sich vorliegend um eine Baulücke, die trotz der Darstellung des Flächennutzungsplans gefüllt werden dürfe; dem Flächennutzungsplan könne keine bindende Wirkung für den Einzelfall entnommen werden. Auch der Hinweis auf die Gefahr des Entstehens einer Splittersiedlung sei nicht tragfähig. Eine Vorbildwirkung für eine unübersehbare Zahl an weiteren Vorhaben sei nicht gegeben, da hier nur die Fortsetzung der bandartigen Bebauung in Frage komme. In der Vergangenheit sei in dem Gebiet eine Vielzahl von Neubauten errichtet worden oder werde aktuell errichtet, so etwa zwischen den Häusern M.-allee … bis … und an der I.-straße (Nr. .. bis …, Nr. … bis …, Nr. .. und ..). Er verlange insoweit eine Gleichbehandlung. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2021 zu verpflichten, ihm den begehrten positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Begründung ihres Ablehnungsbescheides. Der Einzelrichter hat am 10. Juni 2022 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Ein (positiver) Bauvorbescheid ist gemäß § 77 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW 2018 zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Errichtung des geplanten Wohnhauses steht jedoch das Bauplanungsrecht entgegen. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB), weil das Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden soll. Dabei kann offen bleiben, ob die nordwestlich des Baugrundstücks vorhandenen Gebäude (M.-allee … bis …) Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB sind. Denn auch wenn man dies unterstellt, ist die für das Bauvorhaben vorgesehene Fläche jedenfalls nicht Teil des Bebauungszusammenhangs. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil endet grundsätzlich mit dem letzten Baukörper, es sei denn, die topographischen Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse etc.) legen ausnahmsweise bei natürlicher Betrachtung eine andere Abgrenzung des Ortsteils nahe. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2020 - 2 A 211/17 -, juris (Rn. 72), mit weiteren Nachweisen. Vorliegend sind derartige Besonderheiten nicht erkennbar; der (unterstellte) Innenbereich endet daher mit der südöstlichen Außenwand des Gebäudes M.-allee…. Der auf dem Baugrundstück aufstehende Schuppen, ein als Geflügelstall errichtetes Gebäude, vermag eine Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs nicht zu bewirken. Denn dazu sind grundsätzlich nur Bauwerke geeignet, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die etwa zu Freizeitzwecken nur vorübergehend genutzt werden (z. B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser), sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen für die Siedlungsstruktur prägende Elemente darstellen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2016 - 7 A 1366/14 -, juris (Rn. 30 ff.), und Beschluss vom 28. August 2020 - 10 A 534/20 -, juris (Rn. 7). Ebenfalls für die Abgrenzung des Innenbereichs unbeachtlich ist, dass der fragliche nördliche Teil des Grundstücks derzeit – anders als die übrigen, landwirtschaftlich genutzten Teile – gärtnerisch genutzt wird. Denn auch die vorhandene Vegetation ist kein maßgebliches Kriterium bei der Prüfung der Außenbereichsqualität einer Fläche. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 -, juris (Rn. 7). Die sich südöstlich an das Grundstück M.-allee … anschließenden Flächen können auch nicht als bloße Baulücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils angesehen werden. Denn mit einer Entfernung zum nächsten Gebäude von rund 200 m und angesichts des Umstands, dass sich die fraglichen Flächen hier zur freien Landschaft öffnen, kann schon im Ansatz nicht von einer bloßen „Lücke“ gesprochen werden. Hinzu kommt, dass der Gebäudekomplex M.-allee…/…, eine ehemalige Hofstelle, seinerseits Teil des Außenbereichs ist. Denn er steht ohne jeden erkennbaren Zusammenhang zu der auf der anderen Seite der M.-allee existierenden oder einer sonstigen Bebauung in der Umgebung. Handelt es sich bei diesem Gebäudekomplex um Außenbereichsbebauung, so ist er naturgemäß nicht geeignet, die zwischen ihm und dem Wohnhaus M.-allee… vorhandenen Freiflächen zu einer Baulücke im Innenbereich zu machen. Als sonstiges, also nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich ist das geplante Wohnhaus gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Vorliegend wird bereits der in § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB genannte öffentliche Belang durch das Wohnbauvorhaben beeinträchtigt, weil diesem die Darstellung des Flächennutzungsplans („Fläche für die Landwirtschaft“) entgegensteht. Eine entgegenstehende Darstellung des Flächennutzungsplans führt bei sonstigen Vorhaben in aller Regel zur Unzulässigkeit, es sei denn, die Entwicklung des Baugeschehens läuft der Darstellung bereits in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichem Maße zuwider, dass die Verwirklichung der ihr zugrundeliegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1997 - 4 B 185.97 -, juris (Rn. 7); OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 7 A 2419/19 -, juris (Rn. 6). Vorliegend kann die im Flächennutzungsplan vorgesehene Nutzung als landwirtschaftliche Fläche auch in dem für das Vorhaben bestimmten nördlichen Teil jederzeit verwirklicht werden. Die übrigen Teile des Grundstücks werden ohnehin – entsprechend den Planungsvorstellungen der Gemeinde – landwirtschaftlich genutzt. Ein Grund, die Darstellung an dieser Stelle zu relativieren, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus läge in einem weiteren Vordringen der Bebauung in den Außenbereich hinein auch ein unerwünschter Vorgang der Zersiedelung, so dass der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt wird. Denn die Errichtung eines Wohnhauses auf der fraglichen Fläche hätte naturgemäß Vorbildwirkung für weitere Wohnbauvorhaben auf der Westseite der M.-allee. Ein ungesteuertes Hineinwachsen des Innenbereichs in den Außenbereich ist in aller Regel städtebaulich unerwünscht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 B 29.81 -, juris (Rn. 11). Schließlich spricht einiges dafür, dass auch die natürliche Eigenart der Landschaft und damit der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB durch das Vorhaben beeinträchtigt würde. Eine solche Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn die zur Bebauung vorgesehene Fläche entsprechend der im Außenbereich zu schützenden "naturgegebenen Bodennutzung" in Form von Land- bzw. Forstwirtschaft oder Brachland genutzt wird, und nichts darauf hindeutet, dass sie die Eignung für diese Nutzung demnächst einbüßen wird. Die Schutzwürdigkeit der fraglichen Fläche wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie an bebaute Flächen angrenzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1997 - 4 C 23/95 -, juris (Rn. 21), und vom 11. April 2002 - 4 C 4/01 -, juris (Rn. 24); Bracher in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Aufl. 2022, Rn. 20.88 ff. Ob die Beklagte in den von dem Kläger aufgezeigten Fällen Bauvorhaben genehmigt hat, die ebenfalls gegen § 35 Abs. 2 BauGB verstoßen, ist für die vorliegende Entscheidung unerheblich und braucht daher nicht geprüft zu werden. Denn aus einer rechtswidrigen Baugenehmigung an anderer Stelle würde kein Anspruch des Klägers folgen, seinerseits eine rechtswidrige Baugenehmigung zu erhalten. Auch der verfassungskräftige Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) vermittelt selbstverständlich keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“. Vgl. nur VGH BW, Urteil vom 30. August 2017 - 8 S 17/16 -, juris (Rn. 56); BayVGH, Urteil vom 27. Juli 2018 - 15 B 17.1169 -, juris (Rn. 42); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 1 ME 127/19 -, juris (Rn. 7). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.