Beschluss
5 L 821/22
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2022:0930.5L821.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 24. Juni 2022 – 5 K 2644/22 – gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2022 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in Fällen, in denen – wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) – die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt, anordnen. Dabei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene – summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen, bei der auch die in dem gesetzlichen Entfall der aufschiebenden Wirkung zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Entscheidung zugunsten eines grundsätzlichen Vorrangs des Vollziehungsinteresses zu berücksichtigen ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antrag keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der am 3. Juni 2022 ergangenen Ordnungsverfügung über die Festsetzung der Ersatzvornahme der Beseitigung des im Rohbau errichteten Gebäudes auf dem Grundstück B. C. B1. , H. B1. , G. 32, G1. 225, überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2022 ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 64 Satz 1 i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit den in § 57 Abs. 1 VwVG NRW genannten Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Zwangsmittel sind nach Maßgabe von §§ 63 bzw. 69 VwVG NRW anzudrohen, § 57 Abs. 2 VwVG NRW. Nach § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde (vgl. § 56 Abs. 1 VwVG NRW) das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. So liegt es hier. Mit Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2019 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben, innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft des Bescheids das Gebäude auf dem streitbefangenen Grundstück vollständig bis zur Erdbodengleiche abzubrechen und die unterhalb der Erdbodenfläche liegenden Hohlräume bis zur Erdbodengleiche zu verfüllen, das anfallende Abbruchmaterial innerhalb der genannten Frist ordnungsgemäß zu entsorgen und dies anhand schriftlicher Nachweise eines zertifizierten Entsorgungsunternehmens zu belegen (Ziffer 1). Gleichzeitig wurde für den Fall der Nichtbeachtung die Ersatzvornahme bei geschätzten Kosten in Höhe von 446.000,- Euro angedroht (Ziffer 2). Die Verfügung ist unanfechtbar und damit vollstreckbar geworden, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Oktober 2020 (Az.: 5 K 3313/19) mit Beschluss vom 30. November 2021 (Az.: 10 A 3273/20) abgelehnt hat, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die die Vollstreckung der rechtskräftigen Ordnungsverfügung erforderlich mache, sei nicht erkennbar. Mit diesem Vorbringen, das der Sache nach gegen die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2019 gerichtet ist, kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil diese Ordnungsverfügung bereits bestandskräftig ist. Denn ein tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist es, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 – Rn. 30, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Januar 2012 ‑ 15 A 2149/11 ‑, Rn. 10, juris. Dies folgt für das nordrhein-westfälische Verwaltungsvollstreckungsrecht bereits aus § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Die Ausführungen der Antragstellerin in diesem Zusammenhang betreffen insoweit lediglich die Rechtmäßigkeit der – zu vollstreckenden – Grundverfügung. Anhaltspunkte dafür, dass diese Grundverfügung nach § 44 VwVfG NRW nichtig sein könnte, bestehen nicht. Weder hat die Antragstellerin Entsprechendes vorgetragen, noch ist dafür etwas ersichtlich. Vielmehr hat das erkennende Gericht die Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2019 mit Urteil vom 1. Oktober 2020 (B2. .: 5 K 3313/19), bestätigt durch den Beschluss des OVG NRW vom 30. November 2021 (B2. .: 10 A 3273/20), für rechtmäßig erachtet. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Bauaufsichtsbehörde bei dem Vollzug bestandskräftiger Beseitigungsanordnungen eine Änderung der Sach- und Rechtslage stets zu berücksichtigen hat und die Gerichte dann vorläufigen Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen zu gewähren haben, wenn eine veränderte Lage dazu führt, dass die zu beseitigende bauliche Anlage nunmehr möglicherweise genehmigungsfähig bzw. – bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben – materiell rechtmäßig ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 1977 – IV C 31.75 –, Rn. 14, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. August 1995 – 1 M 77/94 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2002 – 10 B 881/02 –, führt dies vorliegend nicht zum Erfolg des Antrags. Denn eine danach beachtliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht. Dass die Antragstellerin – wie sie behauptet – beabsichtigt, unter Verwendung der Rohbausubstanz auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein Bauvorhaben zu entwickeln, dass eine 6-zügige Kindertagesstätte sowie Einheiten für Betreutes Wohnen und weitere Wohnformen beherbergen soll, stellt keine solche Änderung dar. Diese Absichtserklärung, selbst wenn sie durch einen entsprechenden Bauantrag – was bislang allerdings nicht der Fall ist – manifestiert sein sollte, vermag die Baurechtswidrigkeit des Rohbaus nicht zu beseitigen. Der Rohbauzustand, der nach Aktenlage seit etwa siebzehn Jahren besteht, ist nach wie vor formell und ‑ unabhängig von der Gefahrenlage – materiell illegal, weil der Rohbau als solcher nicht genehmigungsfähig ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2002 – 10 B 881/02 –, juris, und vom 30. November 2021 – 10 A 3273/20 –, Rn. 17, juris. Im Übrigen würde durch einen Bauantrag auch nicht die in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2019 festgestellte und weiterhin von dem Rohbau ausgehende konkrete Gefahrenlage für die durch § 3 BauO NRW geschützten Rechtsgüter beseitigt. Auch die besonderen Voraussetzungen der Vollstreckung nach § 64 VwVG NRW liegen vor. Danach setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt wird. Die die Antragstellerin treffende Verpflichtung, das im Rohbau errichteten Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2019 zu beseitigen, hat die Antragstellerin bis heute nicht erfüllt. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des OVG NRW vom 30. November 2021 (B2. .: 10 A 3273/20) wurde das Urteil des erkennenden Gerichts (5 K 3313/19) rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) und damit die Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2019 bestandskräftig. „Abgelehnt“ im Sinne dieser Vorschrift war der Antrag jedenfalls mit Absendung der Entscheidung durch das OVG NRW B. 1. Dezember 2021, vgl. zur Frage nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens von gerichtlichen Entscheidungen BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1994 – 6 C 2.92 ‑, NVwZ 1994, 1206; zum Streitstand Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 116 Rn. 24 ff. m.w.N., sodass die sechsmonatige Frist im Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheides B. 3. Juni 2022 abgelaufen war. Dem Verstoß gegen die in Ziffer 1 der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2019 enthaltenen Handlungspflichten ist mit deren Ziffer 2 eine den Anforderungen des § 63 Abs. 1, 3, 4 und 6 VwVG NRW genügende Androhung der Ersatzvornahme vorausgegangen. Insbesondere wurden in der Zwangsmittelandrohung entsprechend der Vorschrift des § 63 Abs. 4 VwVG NRW die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit 446.000,- Euro beziffert. Auf die Rechtmäßigkeit der ebenfalls unanfechtbar gewordenen Androhung kommt es aufgrund des bereits oben dargelegten Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Wirksamkeit und nicht der Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass die Androhung nichtig ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich; auch diese hat das Gericht mit Urteil vom 1. Oktober 2020 für rechtmäßig erklärt. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsetzung der Beseitigungsverfügung mit der festgesetzten Ersatzvornahme ermessensfehlerhaft wäre (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung der Ersatzvornahme ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Abriss des Rohbaus unverhältnismäßig wäre. Auch diese Erwägung betrifft allein die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2019. Soweit die Antragstellerin weitergehende Ausführungen hinsichtlich der Ermessensausübung der Antragsgegnerin im Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2022 vermisst, ist ihr entgegenzuhalten, dass § 64 Satz 1 VwVG NRW eine ermessenslenkende Norm im Sinne der Grundsätze über das intendierte Ermessen ist. Bereits der Wortlaut des § 64 Satz 1 VwVG NRW bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Festsetzung des Zwangsmittels die regelmäßige Folge der Zwangsmittelandrohung ist. Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falls bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt trotz der regelhaften Wirkung des § 64 Satz 1 VwVG NRW ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 –, Rn. 14, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2010 – 15 B 1766/09 –, Rn. 13 f., juris, und vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, Rn. 22, juris m.w.N. Außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, waren im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 3. Juni 2022 nicht ersichtlich. Hinsichtlich der im Schreiben der Antragstellerin vom 1. Juni 2022 geschilderten Planung eines „Neubauprojektes“ hat die Antragsgegnerin – ohne dass insoweit Ermessensfehler ersichtlich wären – in der Begründung der Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2022 auf den bisherigen Verfahrensgang und die weiterhin von dem Rohbau ausgehende Gefahrenlage abgestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei berücksichtigt das Gericht Ziffer 13 lit. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019, BauR 2019, 610, wonach der Streitwert in selbstständigen Vollstreckungsverfahren im Falle der Festsetzung der Ersatzvornahme der geschätzten Kosten derselben entspricht. Die Antragsgegnerin schätzt die Kosten der Ersatzvornahme nunmehr im streitgegenständlichen Bescheid auf 500.000,00 €. Dieser Wert ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren (vgl. Ziffer 14 lit. a des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.