Beschluss
6 L 1361/22
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2022:1027.6L1361.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 500,- € festgesetzt. G r ü n d e Der gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Baumfällung auf dem Parkplatz der Kreisverwaltung S. , die ab dem 29. Oktober 2022 beginnen soll, zu unterlassen, hat keinen Erfolg. Denn er ist unzulässig. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO ) kann das Gericht auf Antrag – auch schon vor Klageerhebung – eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einen entsprechenden Antrag kann aber nur stellen, wer antragsbefugt ist. Die Antragsbefugnis entspricht der Klagebefugnis im Hauptsacheverfahren, deren Notwendigkeit sich für Leistungsklagen aus einer analogen Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO ergibt. Da mit ihm der Anspruch gesichert werden soll, der im Hauptsacheverfahren verfolgt wird, ist auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine entsprechende Antragsbefugnis erforderlich. Klagebefugt ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, wer geltend machen kann, durch ein behördliches Handeln oder Unterlassen in eigenen Rechten verletzt zu sein; eine entsprechende Verletzung muss zumindest möglich erscheinen. Dies ist hier nicht der Fall. Das Gericht kann unter keinem Gesichtspunkt eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten erkennen. Denn eine Norm, die ausschließlich oder neben dem mit ihr verfolgten öffentlichen Interesse auch Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises schützen soll, vgl. Wysk, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2020, § 42 Rn. 114, mit weiteren Nachweisen, und gegen die die anstehenden Fällmaßnahmen verstoßen könnten, ist weder von der Antragstellerin benannt worden, noch ersichtlich. Bei den zur Begründung des Antrags angesprochenen „eigenen Richtlinien zum Umwelt- und Klimaschutz“ des Kreises (etwa denjenigen im Rahmen des „Vestischen Klimapakts“) handelt es sich nach Lage der Dinge wohl schon nicht um Rechtsnormen, sondern um politische Absichtserklärungen oder Verwaltungsvorschriften, die in der Form von Kreistagsbeschlüssen beschlossen worden sind. Gerichtlich durchsetzbare Rechte einzelner Bürger oder Bürgergruppen soll und kann ein entsprechender Beschluss jedenfalls nicht begründen. Drittschützende Vorschriften des Bundes- oder des Landesnaturschutzgesetzes, die durch die Maßnahme des Antragsgegners verletzt sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Vorschriften des Naturschutzrechts sind grundsätzlich keine Schutznormen, auf die sich der einzelne Bürger berufen kann, sondern sie dienen den objektiven Interessen der Allgemeinheit. Vgl. nur Wahl/Schütz, in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2022, § 42 Rn. 218, mit weiteren Nachweisen. Dies gilt namentlich für das Artenschutzrecht, das in der E-Mail der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 25. Oktober 2022 (am Rande) angesprochen ist. Soweit die Stadt S1. Bäume auf der Grundlage von § 49 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW durch die Satzung zum Schutze und zur Entwicklung des Baumbestandes in der Stadt S1. (Baumschutzsatzung) vom 1. Oktober 2019 (geändert durch Satzung vom 28. September 2021) unter Schutz gestellt hat, ist festzustellen, dass dem Kreis auf der Grundlage dieser Satzung eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen der in Rede stehenden Bäume (unter Anordnung von Ersatzpflanzungsauflagen) erteilt worden ist. Wollte die Antragstellerin gegen den entsprechenden Bescheid der Stadt S1. vom 26. Juli 2022 vorgehen, so wäre der Kreis falscher Antragsgegner und vorläufiger Rechtsschutz auf der Grundlage von §§ 80, 80a VwGO anzustreben. Auch insoweit würde es aber an der Antragsbefugnis der Antragstellerin fehlen, weil auch die Baumschutzsatzung keine subjektiv-öffentlichen Rechte einzelner Bürger begründet. Eine Baumschutzsatzung schützt die Bäume vielmehr allein im öffentlichen Interesse. Rechte Einzelner auf Erhaltung von Bäumen werden durch sie nicht geschaffen. Dem entsprechend kann ein Verstoß gegen die Satzung einzelne Bürger oder Bürgergruppen nicht in ihren Rechten verletzen. Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 5. November 2012 - 6 L 1337/12 -, vom 20. März 2017 - 6 L 625/17 - und vom 26. Februar 2020 - 6 L 265/20 -. Dass der Bescheid vom 26. Juli 2022 mit den Vorgaben der Satzung nicht in Einklang stünde, ist im Übrigen bei oberflächlicher Betrachtung nicht erkennbar. Zur Zulässigkeit des Antrags führen schließlich auch nicht die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes oder des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes über die Verbandsklage. Denn bei der Antragstellerin handelt es sich nach Lage der Dinge nicht um eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne der entsprechenden Vorschriften. Auf der im Internet-Angebot des nordrhein-westfälischen Umweltministeriums abrufbaren Liste anerkannter Vereinigungen ist die Antragstellerin jedenfalls nicht verzeichnet und sie hat sich auch nicht auf eine entsprechende Berechtigung berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.