Urteil
6 K 1258/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2022:1118.6K1258.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück P. … in E. (H. X. , G. …, G1. ….). Ein Bebauungsplan besteht nicht. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt das Grundstück als Wohnbaufläche dar. Im nördlichen Bereich des G2. … befindet sich der N. , der in diesem Bereich gegenwärtig in einer Rohrleitung verläuft. Im südwestlichen Grundstücksbereich steht das etwa 200 Jahre alte Wohnhaus P. … auf, welches über die Straße P. erschlossen wird. Im Rahmen des geplanten Vorhabens des Klägers soll das etwa 2740 qm große Grundstück mehrfach geteilt werden und das Vorhaben des Klägers zwischen den Gebäuden P. … und … errichtet werden. Die Einzelheiten der näheren Umgebung zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: In der Originalentscheidung befindet sich hier eine Skizze. Am 10. Juli 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Grundfläche von 13,93m x 11,65m. Die untere Wasserbehörde stimmte der vorliegenden Bauvoranfrage nicht zu und führte aus, wegen des vorliegenden Konzepts zur naturnahen Umgestaltung des N1. (L. N. ) würden die erforderlichen Abstandsflächen für die Offenlegung des N1. nicht eingehalten. Der verrohrte N. sei als Gewässer sonstiger Ordnung eingestuft und unterliege der Unterhaltungspflicht der Stadtentwässerung E. . Nach § 31 Abs. 5 Ziffer 3 Landeswassergesetz (LWG) NRW könne die zuständige Behörde unter Beachtung der Grundsätze des § 6 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele die Begründung von Baurechten verbieten, wenn es sich nicht um standortgebundene oder wasserwirtschaftlich erforderliche Anlagen - wie vorliegend - handele. Vorliegend fordere § 6 WHG die Untersagung. Von der Achse des derzeit noch verrohrten Baches ausgehend sei ein Streifen von 10 Metern nach Südwesten freizuhalten. Die ebenfalls beteiligte Stadtentwässerung E. führte aus, die entwässerungstechnische Erschließung sei nicht gesichert. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 hörte die Beklagte daraufhin den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Bauvorbescheidsantrags an. Der Kläger wandte daraufhin mit Schreiben vom 17. Februar 2020 ein, es liege lediglich ein Konzept zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern als Arbeitsgrundlage für die ökologische Umgestaltung des N1. vor. Dafür müsse sein künftiges Privatgrundstück in Anspruch genommen werden. Dem habe er sich in der Vergangenheit nicht verschließen wollen. Bislang gebe es allerdings noch keine zeitliche Vorgabe. Es gebe keinerlei rechtliche Sicherung der Planung, ein Gewässerausbau-Plangenehmigungsbeschluss sei noch nicht gefasst worden. Außerdem stelle sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer solchen Maßnahme, mit der nur wenige Meter eines verrohrten Baches freigelegt würden. Er habe zwischenzeitlich das Planungsbüro kontaktiert, welches auch das Konzept zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern erarbeitet habe. Dort sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass unter Einsatz bestimmter technischer Vorkehrungen sein Neubauvorhaben auch bei Offenlegung des N1. an der geplanten Stelle realisiert werden könne. Mit Bescheid vom 16. März 2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheides ab. Zur Begründung verwies sie unter Wiederholung der Stellungnahme der unteren Wasserbehörde auf § 31 Abs. 5 Ziffer 3 LWG NRW und ergänzend auf eine nicht gesicherte entwässerungstechnische Erschließung. Am 3. April 2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht zur Begründung geltend, er habe einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Öffentlich-rechtliche Vorschriften stünden seinem Vorhaben nicht entgegen. Sein Vorhaben solle im unbeplanten Innenbereich realisiert werden und füge sich hinsichtlich aller in § 34 BauGB aufgezählten Merkmale in die nähere Umgebung ein. Aber auch wenn man das Vorhaben als sonstiges Vorhaben im Außenbereich bewertete, stünden diesem keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Insbesondere widerspreche das Vorhaben keinem Plan des Wasserrechts, weil es einen solchen gar nicht gebe. Eine Splittersiedlung sei ebenfalls nicht zu befürchten. Die Erschließung sei ebenfalls gesichert. Erschließungsanlagen müssten erst bei Fertigstellung des Bauvorhabens vorhanden sein. An der wegerechtlichen Erschließung habe es zu keinem Zeitpunkt Bedenken gegeben. Auch die technische Entwässerungsplanung sei durch die Grundstückseigentümer mit der unteren Wasserbehörde und dem Tiefbauamt positiv geklärt. Wasserrechtliche Verbotstatbestände könnten dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen gehalten werden. Für verrohrte Gewässer gebe es keine gesetzliche Grundlage zur Freihaltung eines Gewässerrandstreifens von baulichen Anlagen. § 38 Abs. 1 WHG sehe freizuhaltende Gewässerrandstreifen nur für oberirdische Gewässer im bauplanungsrechtlichen Außenbereich vor. Auch das Landesrecht Nordrhein-Westfalen habe mit § 31 Abs. 4 LWG NRW in seiner früheren Fassung für den bauplanungsrechtlichen Innenbereich einen von Bebauung freizuhaltenden Gewässerrandstreifen nur für oberirdische Gewässer festgesetzt. Die zwischenzeitlich erfolgte Änderung des § 31 LWG NRW habe der Argumentation der Beklagten im Wesentlichen die Grundlage entzogen. Nunmehr bedürfe es einer ordnungsbehördlichen Verordnung, um rechtliche Relevanz für Dritte zu erhalten. Der Kläger beantragt, ihm unter Aufhebung des negativen Vorbescheides vom 16. März 2020 (61/5-3-050 523) den am 10. Juli 2019 beantragten Vorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnbauvorhabens auf dem Grundstück E. -X. , P. …, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält das Vorhaben für unzulässig. Im Fall der beabsichtigten Grundstücksteilung sei die entwässerungsrechtliche Erschließung für das Vorhaben nicht gesichert. Vor allem aber stünden ihm Vorschriften des Wasserrechts entgegen. Es sei zutreffend, dass ein Planfeststellungsbeschluss für die Umgestaltung des N1. in der im L. dargestellten Form noch nicht gefasst worden sei und auch keine vorläufige rechtliche Sicherung der Planung existiere. Der im L. N. dargestellte neue Gewässerverlauf orientiere sich an der Geländetopographie und dem Verlauf der vorhandenen Verrohrungsstrecke. Die Tatsache, dass die Offenlegung nicht kurz- bis mittelfristig erfolgen könne, dürfe nicht dazu führen, dass die Bedarfsfläche für den Gewässerausbau für die Bebauung freigegeben und dadurch die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags zum Ausbau des N1. verhindert werde. Um die wasserrechtlich erforderlichen Maßnahmen planen und umsetzen zu können, müsse im Umfeld der heutigen Verrohrung eine angemessene Fläche von jeglicher Bebauung freigehalten werden, die sich nach den Berechnungen der unteren Wasserbehörde über eine Breite von 10 m erstrecke. Dieser Bereich sei erforderlich, um die Bachsohle, die Böschung sowie den Gewässerrandstreifen anzulegen. An ihrer noch im Verwaltungsverfahren vertreten Ansicht, nach § 31 Abs. 5 Ziffer 3 LWG könne die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen die Begründung von Baurechten verbieten, wenn es sich nicht um standortgebundene oder wasserwirtschaftlich erforderliche Anlagen handele, werde nicht mehr festgehalten. Dem Vorhaben stehe jedoch § 68 LWG NRW entgegen. Die danach erforderlichen Maßnahmen zum Gewässerausbau hätten gem. § 71 LWG NRW die im Bewirtschaftungsplan festgelegten Bewirtschaftungsziele, das Maßnahmenprogramm, die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 WHG sowie die Vorgaben der §§ 27 bis 31 WHG für die Bewirtschaftungsziele sowie den Risikomanagementplan nach § 75 WHG und die durch das für Umwelt zuständige Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Grundsätze für den Gewässerausbau zu beachten. Dies gelte auch für diejenigen Maßnahmen, die notwendig seien, um die in diesem Abschnitt des N1. bestehenden schädlichen Gewässerveränderungen zu beseitigen. Die untere Wasserbehörde und die Bauaufsichtsbehörde seien bei ihren Entscheidungen an das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan gebunden, weil gemäß § 88 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW die Maßnahmenprogramme und die Bewirtschaftungspläne für alle behördlichen Entscheidungen verbindlich seien. Die in dem Bewirtschaftungsplan aufgestellten Ziele würden durch die Maßnahmenübersicht der Bezirksregierung Arnsberg nach § 74 LWG NRW konkretisiert. Diese enthalte die Maßnahmen zum Ausbau und zum Ausgleich der Wasserführung, die für die Erfüllung der Pflichten nach §§ 62, 66 und 68 LWG NRW und zur Erreichung der im Bewirtschaftungsplan aufgestellten Ziele erforderlich seien. Bei der geplanten Offenlegung des N1. handele es sich um eine Maßnahme zur Verbesserung der linearen Durchgängigkeit an Durchlässen und sonstigen wasserbaulichen Anlagen. Die den N. in dem in Rede stehenden Bereich betreffenden Maßnahmen seien damit Bestandteil des Bewirtschaftungsplans. Es handele sich konkret um die Programmmaßnahmen mit den Maßnahme-Codes 69 und 71. Der Kläger tritt dem entgegen und macht geltend, soweit die Beklagte dem Vorhaben einen erforderlichen Raumbedarf für notwendige wasserrechtliche Maßnahmen entgegen halte, sei darauf zu verweisen, dass es insoweit an einer legitimierenden Rechtsgrundlage fehle. Die Beklagte benenne keine Vorschrift, die eine derartige enteignungsgleiche Inanspruchnahme durch faktische Beschlagnahme mittels Nutzungsuntersagung fremder Grundstücke anordnen oder auch nur vorsehen würde. Die von der Beklagten als notwendige wasserrechtliche Maßnahmen unterstellten ökologischen Verbesserungen bedürften wasserrechtlich vorgeschriebener Zulassungsverfahren mit Planfeststellung und Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung, für die bislang weder ein Antrag gestellt worden sei, noch ein kommunalpolitischer Wille vorhanden sei noch die benötigten finanziellen Mittel vorhanden seien. Soweit sich die Beklagte nunmehr auf die Aufgaben- und Pflichtenzuweisungsnorm des § 68 LWG NRW berufe, ergebe sich daraus weder eine unmittelbare Berechtigung der Beklagten zum Gewässerausbau noch eine Befugnis des Aufgabenträgers und Verpflichteten zur Inanspruchnahme von Grundstücken Dritter oder zur Untersagung einer Bebauung solcher Grundstücke. Die Vorschrift sei vielmehr nur als personale Aufgabenzuweisungsnorm zu verstehen. Zudem lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Soweit die Beklagte letztlich geltend mache, auch die Bauaufsichtsbehörde sei nach § 88 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW bei ihren Entscheidungen an das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan gebunden, sei dies unzutreffend. Aus § 88 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW ergebe sich, dass Maßnahmen, die Risikomanagementpläne und Maßnahmenprogramme nach den §§ 75, 82 WHG festlegten, durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen seien. Daraus sei zu folgern, dass selbst in Maßnahmenprogrammen festgelegte Maßnahmen nicht selbstexekutiv für den Bürger verbindlich seien, sondern einer Transaktion im wasserbehördlichen Vollzug bedürften. Bis dahin blieben sie behördeninternes Binnenrecht, hätten also faktisch nur den Charakter von Verwaltungsvorschriften. Der N. sei auch kein zentraler Gegenstand der Wasserwirtschaftsplanung des Landes. Er habe weder im Maßnahmenprogramm 2016-2021 noch im Bewirtschaftungsplan 2016-2021 namentliche Erwähnung gefunden, noch finde man ihn in dem aktuellen Maßnahmenprogramm oder Bewirtschaftungsplan 2022-2027. Es bestünden auch keine weiteren Normen des Wasserrechts, die dem Bauvorhaben mit Erfolg entgegen gehalten werden könnten. Insbesondere ergebe sich aus der bloßen Existenz eines Maßnahmenprogramms keine baugenehmigungstechnische Veränderungssperre. Vielmehr bestimme insoweit § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG, dass eine Veränderungssperre nur durch Rechtsverordnung der Landesregierung ins Werk gesetzt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die mit Bescheid der Beklagten vom 16. März 2020 erfolgte Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für sein Vorhaben. Ein positiver Bauvorbescheid ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Kammer unterstellt zugunsten des Klägers, dass die Bauvorlagen bescheidungsfähig sind, obwohl der verrohrte N. , dessen Flächenbedarf für eine beabsichtigte Renaturierung seitens der Beklagten auch in vorangegangenen Antragsverfahren schon als Versagungsgrund benannt worden war, nicht in dem amtlichen Lageplan eingezeichnet ist. Der von dem Kläger beabsichtigten Errichtung eines Wohnbauvorhabens steht jedoch Bauplanungsrecht entgegen. Dabei kann die Kammer offen lassen, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) oder nach § 35 BauGB richtet. In beiden Fällen erweist sich das Vorhaben als bauplanungsrechtlich unzulässig. Sofern die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB zu erfolgen hat, reicht das Bauvorhaben mit einer Bebauungstiefe von knapp 50 Metern deutlich über das zulässige Maß hinaus (dazu 1.). Als sonstiges Vorhaben im bauplanungsrechtlichem Außenbereich nach § 35 BauGB beeinträchtigt das Vorhaben den öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB (dazu 2.). 1. Soll ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden, so ist es gemäß § 34 Abs. 1 BauGB dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die Grenzen der „näheren Umgebung“ lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Die maßgebliche Umgebung ist im Übrigen für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris (Rn. 7), mit weiteren Nachweisen. Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Zur näheren Konkretisierung kann insoweit auf die Begriffsbestimmungen in § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zurückgegriffen werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, juris (Rn. 6), und vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris (Rn. 8); OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 2 A 1585/20 -, juris (Rn. 10). Die überbaubare Grundstücksfläche kann gemäß § 23 Abs. 4 BauNVO unter anderem durch Festsetzung der Bebauungstiefe bestimmt werden. Die Bebauungstiefe ist dabei von der tatsächlichen Straßengrenze zu ermitteln. "Tatsächliche Straßengrenze" in diesem Sinne ist die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 - 4 B 1.19 -, juris (Rn. 6); OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 2 A 1585/20 -, juris (Rn. 12). Ob die rückwärtige Bebauung eines Grundstücks zulässig ist, hängt insoweit im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die nähere Umgebung im Regelfall enger zu bemessen als zum Beispiel bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung, da die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter der von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkung zurückbleibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2014 - 7 A 2666/12 -, juris (Rn. 73), und Beschluss vom 26. Januar 2022 - 7 A 654/21 -, juris (Rn. 4). Andererseits ist die Betrachtung nicht zwangsläufig auf den Straßenzug oder das Straßengeviert beschränkt, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll. Vielmehr kann im Einzelfall auch von einer Bebauung jenseits des Gevierts ein Einfluss auf das Vorhabengrundstück ausgehen, das heißt diese den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägen und beeinflussen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 A 2780/20 -, juris (Rn. 15). Gemessen an diesen Grundsätzen wird die maßgebliche Umgebung vorliegend von den Gebäuden P. … bis … und B.------straße … bis … gebildet. Da diese Gebäude auf der rückwärtigen Seite recht nah zu einander stehen, kann eine wechselseitige Prägung ohne weiteres angenommen werden. Je weiter eines dieser Grundstücke im rückwärtigen Bereich bebaut wird, desto näher rückt die Bebauung an die Nachbargrundstücke heran und vermag deren bodenrechtliche Situation zu beeinflussen. Eine weitere Bebauung des G2. … wirkt sich auch unmittelbar auf die genannten Grundstücke aus, weil die bislang unbebaute Freifläche im Kern des „Dreiecks“ reduziert wird und die damit verbundene Verdichtung den Charakter aller Grundstücke des „Dreiecks“ verändert. Die rückwärtige Bebauung an der Straße „A. J. “ ist durch eine Freifläche von etwa 100 Metern von dem Gebäude B.------straße … getrennt und gehört aus Sicht des Gerichts nicht zur maßgeblichen Umgebung. Eine wechselseitige Beeinflussung der Hinterlandbebauung an der Straße „A. J. “ und der zur Bebauung anstehenden Fläche liegt schon wegen der Entfernung wenig nahe. Hinzu kommt, dass die B.------straße auf Höhe des Hauses Nr. … rechtwinkelig nach Südwesten abzweigt und die genannten Gebäude das Ergebnis einer anders gearteten Bebauungsstruktur sind. Ob die Wohngebäude P. …/… und die Bebauung westlich der Straße „C. “ zur näheren Umgebung zu zählen sind, mag dahingestellt bleiben. Denn sie taugen schon deshalb nicht als Vorbild für das streitgegenständliche Bauvorhaben, weil diese Gebäude nur eine Bebauungstiefe von rund 22 Metern erreichen und damit fast 30 Meter hinter dem geplanten Wohnhaus des Klägers zurückbleiben. Der vorhandene, von der P. aus erschlossene Altbestand auf dem Vorhabengrundstück (Haus Nr….), der eine Bebauungstiefe von fast 70 Metern aufweist, vermag wegen seiner singulären Stellung in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche ebenfalls nicht als Vorbild zu dienen. Im Rahmen der Bestimmung der näheren Umgebung muss nämlich alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) her nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Ihre Aussonderung hat mit dem Begriff „Fremdkörper“ nichts zu tun, sondern ist Ergebnis einer Beschränkung auf das Wesentliche. A. anderen können aber auch solche bauliche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung vorzufindenden Bebauung herausfallen. Das ist namentlich dann anzunehmen, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Sie ist umso eher ein Unikat, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen solche baulichen Anlagen nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Grundlage für ein solches Ausklammern ist zwar auch das tatsächlich Festgestellte, als Ergebnis beruht es aber auf einer überwiegend wertenden Betrachtung. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung allerdings nur dann als Fremdkörper ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht haben, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322-335, Rn. 17 und vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1-8, Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 8. Juli 2016 - 10 A 364/15 -, juris, Rn. 51 und vom 17. März 2021 - 7 A 4950/18 -, juris, Rn. 67. Nach diesem Maßstab ist das genannte Wohnhaus P. …, das allerdings die Erheblichkeitsschwelle angesichts seiner Größe offensichtlich überschreitet, bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper auszuklammern, weil es wegen seiner Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung letztlich nicht beeinflussen kann. Unter dem Gesichtspunkt der überbauten Grundstücksfläche ist die Umgebung homogen bebaut, denn sie zeichnet sich durch eine durchgehende Straßenrandbebauung mit fast einheitlichen faktischen hinteren Baugrenzen aus. Gegenüber der Umgebungsbebauung erscheint das Wohnhaus P. … wegen seiner von der straßennahen Bebauung deutlich abgesetzten, exponierten Lage im Hintergelände als singuläre Anlage. Das Gebäude ist rund 35 Meter und damit deutlich von der straßennahen Bebauung an der P. abgesetzt und fällt damit unter Berücksichtigung der allenfalls bis zu einer Tiefe von etwa 20 m verspringenden faktischen hinteren Baugrenze der übrigen Bebauung klar aus dem Rahmen. Dabei wird die insoweit bestehende Wirkung als singuläre Anlage durch die zu drei Seiten umliegenden Freiflächen verstärkt. Das Wohnhaus P. … wirkt als zufällig dort aufstehend, gleichsam isoliert, ohne einen inneren Zusammenhang mit der übrigen Bebauung aufzuweisen. Das mag an der historischen Entwicklung liegen. Das Grundstück des bereits etwa 200 Jahre alten Bestandsgebäudes reichte ehemals – vor Errichtung der Hausgruppe B.------straße … bis … – bis an diese öffentliche Verkehrsfläche heran. Das streitgegenständliche Bauvorhaben, das nach alledem mit seiner Bebauungstiefe den Rahmen der näheren Umgebung deutlich überschreitet, ist auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil keinerlei städtebauliche Spannungen entstehen könnten. Allerdings können Vorhaben, die den durch die Umgebung gesetzten Rahmen nicht einhalten, im Einzelfall gleichwohl dem Erfordernis des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB genügen, wenn sie im Verhältnis zur Umgebung keine bewältigungsbedürftigen Spannungen begründen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, juris, Rn. 47, und vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 7 A 2904/09 -, juris, Rn. 12. Dabei führt der Umstand, dass sich ein Vorhaben – wie hier – als sog. Hinterlandbebauung darstellt, die in der näheren Umgebung noch nicht rahmenbildend vorhanden ist, als solche noch nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Vielmehr ist im Einzelfall darauf abzustellen, ob das Vorhaben aus sich heraus oder wegen seiner Vorbildwirkung die städtebauliche Situation verschlechtert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56; OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 A 2780/20 -, juris, Rn. 20 ff. Bei Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens erfolgte eine Überschreitung des Rahmens in einer Weise, die bodenrechtliche Spannungen begründen oder solche Spannungen erhöhen kann. Dabei mag auf sich beruhen, ob schon das Vorhaben selbst - wofür allerdings vieles spricht - bewältigungsbedürftige Spannungen begründen bzw. erhöhen würde. Es wäre jedenfalls mit einer Vorbildwirkung verbunden, weil es wegen der planungsrechtlich vergleichbaren Situation der umliegenden Grundstücksflächen geeignet ist, entsprechende Bauwünsche der Eigentümer der Nachbargrundstücke auszulösen und damit eine weitere Hinterlandbebauung in dem bislang im Wesentlichen unbebauten „Dreieck“ anzustoßen. Die damit verbundenen Störungen können voraussichtlich nur durch eine ausgleichende städtebauliche Planung aufgefangen werden. Vorschriften des Wasserrechts können dem Vorhaben bei einer planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB hingegen nicht entgegen gehalten werden. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, § 77 WHG stehe dem Bauvorhaben entgegen, kann dem nicht gefolgt werden. Das Erhaltungsgebot des § 77 WHG richtet sich an die Fach- und Bauleitplanung. Im Übrigen fehlt es bei lediglich faktischen Überschwemmungsgebieten – ein solches nimmt die Beklagte für das Taltiefste des N1. offenbar an – an der notwendigen Bestimmtheit und Transparenz ihrer Festlegung, sodass unmittelbare Zulässigkeitsschranken für konkrete Baumaßnahmen schon aus rechtsstaatlichen Gründen nicht daran geknüpft werden können. Vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Hünnekens, 98. EL April 2022, WHG § 77 Rn. 7. Soweit die Beklagte geltend macht, die zuständige Behörde könne nach § 31 LWG NRW unter Beachtung der Grundsätze des § 6 WHG und zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele die Begründung von Baurechten verbieten, wenn es sich – wie vorliegend – nicht um standortgebundene oder wasserwirtschaftlich erforderliche Anlagen handele, sei darauf verwiesen, dass es für ein entsprechendes Bauverbot vorliegend an der dafür erforderlichen ordnungsbehördlichen Verordnung fehlt. Auch § 68 LWG NRW steht dem Vorhaben – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht entgegen. Nach dieser Norm hat der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete das Gewässer auszubauen, soweit schädliche Gewässerveränderungen nach § 3 Nr. 10 WHG es erfordern und nicht schon eine Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung nach § 66 LWG NRW besteht. § 68 LWG NRW ist eine an den Gewässerunterhaltungspflichtigen gerichtete Aufgaben- und Pflichtenzuweisungsnorm. Eine unmittelbare Berechtigung zum Gewässerausbau, die sich Dritten gegenüber anführen ließe, enthält die Norm nicht. Ziel ist vielmehr, für ein Gewässer oder einen Gewässerabschnitt einen einzigen Verantwortlichen für Aufgaben zu haben, die in einem wasserwirtschaftlich funktionalen Kontext stehen. Vgl. Spillecke, Landeswassergesetz, 2022, § 68 Rn. 4. Soweit die Beklagte die rechtliche Grundlage für die Versagung des bauplanungsrechtlichen Vorbescheids in § 88 Abs. 2 S. 3 LWG NRW sieht, wonach die Risikomanagementpläne, die Maßnahmenprogramme und die Bewirtschaftungspläne für alle behördlichen Entscheidungen verbindlich sind, missversteht sie die Norm. Diese entfaltet keine Außenverbindlichkeit, sondern lediglich eine Behördenverbindlichkeit dahingehend, dass die entsprechenden – ihrerseits keine Außenrechtsverbindlichkeit entfaltenden – Programme und Pläne von den zuständigen Wasserbehörden im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zusätzlich zu berücksichtigen sind. Vgl. Spillecke, Landeswassergesetz, 2022, § 88 Rn. 7; Queitsch, Koll-Sarfeld, Wallbaum, LWG NRW, Loseblattsammlung, Stand Mai 2022, § 88 Rn. 2; Faßbender, ZfW 2010, 189 ff. Ob für das Vorhaben des Klägers ein Genehmigungsverfahren nach § 22 LWG NRW erforderlich wäre, in dessen Rahmen die Bedenken der Beklagten eventuell berücksichtigt werden könnten, ist für das Bauvorbescheidsverfahren nicht von Bedeutung. 2. Sieht man die für das Vorhaben gewählte Fläche als Außenbereich an, so beeinträchtigt das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben des Klägers als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB. Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen in Plänen des Wasserrechts. Als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB stehen solche Fachpläne einem Bauvorhaben entgegen, die auf gesetzlicher Grundlage und von den dafür zuständigen Stellen in dem vorgeschriebenen Verfahren ordnungsgemäß aufgestellt sind. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass diese Pläne Normcharakter haben. Vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, Baugesetz-buch, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 77; Haller, ZfW 2017, 195, 198 f. Zu den Plänen des Wasserrechts zählen daher auch die in §§ 82 ff. WHG geregelten Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne, die für jede Flussgebietseinheit (§ 3 Nr. 15 und § 7 WHG) aufgestellt werden müssen. Vgl. Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 118; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 146. EL April 2022, § 35 Rn. 84; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, 115. EL Juli 2020, § 35 Rn. 169; Haller, ZfW 2017, 195, 198; so auch (zum früheren WHG) BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 4 C 5.00 -, juris, Rn. 18. Diesen Programmen und Plänen kommt somit über § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB Bindungskraft zulasten des Bauherrn zu, obwohl sie ihrerseits keine außenverbindliche Wirkung entfalten, sondern nur eine die Behörde bindende interne Planung darstellen. Vgl. Spillecke, Landeswassergesetz, 2022, § 88 Rn. 9, Queitsch, Koll-Sarfeld, Wallbaum, LWG NRW, Loseblattsammlung, Stand Mai 2022, § 88 Rn.2. Die Bewirtschaftungspläne nach § 83 WHG dienen in erster Linie der Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, die Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG enthalten die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele erforderlichen Maßnahmen. Vgl. BeckOK UmweltR/Ginzky, 63. Ed. 1.7.2020, WHG § 82 Rn. 13. Die beabsichtigte Offenlegung des N1. im Bereich des Antragsgrundstücks ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Bestandteil des Maßnahmenprogramms der Jahre 2022 bis 2027 für die Flussgebietseinheit Emscher. Eine Bebauung mit einem Wohnhaus am beantragten Standort widerspricht den Darstellungen dieses wasserrechtlichen Plans zur beabsichtigten Renaturierung. In Nordrhein-Westfalen werden die Aussagen der Maßnahmenprogramme in Form sog. Steckbriefe durch kurze Beschreibungen der einzelnen Maßnahmen weiter konkretisiert. Vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Durner, 98. EL April 2022, WHG § 82 Rn. 31. Vorliegend heißt es in dem Steckbrief der Planungseinheiten - Bewirtschaftungsplan für den Bewirtschaftungszeitraum 2022 - 2027 betreffend das Teileinzugsgebiet Emscher zur hier interessierenden Gewässerkörpernummer DE_NRW_277212_0 für den I. Bach in E. , dem der N. in diesem Bereich zufließt, dass Maßnahmen mit den Codes 69 und 70 durchgeführt werden sollen. Das bedeutet, es sollen unter anderem Maßnahmen an Wehren, Abstürzen und Durchlassbauwerken zur Herstellung/Verbesserung der linearen Durchgängigkeit, z.B. Rückbau eines Wehres, Anlage eines passierbaren Bauwerks, Rückbau/Umbau eines Durchlassbauwerkes, Brücken, Rohr- und Kastendurchlässe (Code 69), sowie Maßnahmen zur Habitatverbesserung durch Initiieren/Zulassen einer eigendynamischen Gewässerentwicklung (Code 70) vorgenommen werden. Abrufbar auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen unter https://www.flussgebiete.nrw.de/lawa-programmmassnahme -070-4655. Zur weiteren Konkretisierung des Inhalts dieser Maßnahmen wird in dem Steckbrief auf die im Internet allgemein zugängliche Maßnahmenübersicht bei der Bezirksregierung Arnsberg nach § 74 LWG verwiesen. Die Maßnahmenübersichten nach § 74 LWG detaillieren die Vorgaben des Maßnahmenprogramms für hydromorphologische Maßnahmen und beschreiben für eine Planungseinheit oder Anteile davon die erforderlichen Funktionselemente (Strahlursprung, Aufwertungstrahlweg mit Trittsteinen, Durchgangsstrahlweg, Degradationsstrecke) und den Umfang der Programmmaßnahmen. Eine Maßnahmenübersicht ist im Kern eine Liste der Funktionselemente (z. B. Strahlursprünge, etc.) und der zu ihrer Realisierung (im Wasserkörper) erforderlichen Programmmaßnahmen, die gemäß Strahlwirkungskonzept an den Gewässern/Gewässerabschnitten eines Planungsraums für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele erforderlich sind. Vgl. Leitfaden zur Erstellung von Übersichten gem. § 74 LWG, Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: 30.8.2018. Aus der das Maßnahmenprogramm weiter konkretisierenden Maßnahmenübersicht nach § 74 LWG NRW ist ersichtlich, dass am N. (ebenfalls DE_NRW_277212_0) unter anderem auf einer Länge von 470 m, und zwar von Station 1.960 bis Station 2.430, Maßnahmen mit den Codes 69 und 70 durchgeführt werden sollen. Zwischen diesen Stationen verläuft auch der derzeit noch verrohrte N. über das Antragsgrundstück. Die Vertreter der unteren Wasserbehörde haben dem Gericht in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass Ausgangspunkt für die in der Übersicht aufgeführten beabsichtigten Maßnahmen nach wie vor das von ihr in Auftrag gegebene Konzept zur naturnahen Entwicklung des N1. und seiner Zuflüsse in E. (L. -N. ) der U-Plan GmbH vom 27. April 2010 ist. Das erscheint der Kammer auch überzeugend, da andere wasserrechtliche Detailplanungen der Behörde für den N. offenbar nicht bestehen und die in der Maßnahmenübersicht genannten Stationen des N1. im Wesentlichen denen entsprechen, für die das L. unter der Maßnahme 3.5 die Offenlegung des derzeit in Teilbereichen verrohrten N2. im Bereich der Halde der ehemaligen Zeche Admiral vorsieht. Dem Einwand des Klägers, die Planung sei schon in zeitlicher Hinsicht zu wenig konkret, um einem Bauvorhaben entgegen gehalten werden zu können, vermag die Kammer nicht zu folgen. Zwar haben die Vertreter der unteren Wasserbehörde in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, derzeit lasse sich weder absehen, ob und wann das Projekt umgesetzt werde, noch, ob es räumlich exakt entsprechend den Vorstellungen des L. umgesetzt werde. Gewässerunterhaltspflichtig sei die Stadtentwässerung E. , die als Maßnahmeträger zunächst einen Planfeststellungsantrag stellen müsse, aus dem sich dann erst genau die konkrete Lage der Trassierung des neu zu schaffenden oberirdischen Verlaufs des N1. ergeben werde. Das sei bislang noch nicht geschehen. Der Zeithorizont erscheint der Kammer aber trotz des Alters des L. noch überschaubar. Entsprechend dem Zeitplan des L. soll die Sicherung der Gewässertrasse kurzfristig erfolgen, die Planung der Offenlegung mittelfristig und deren Umsetzung langfristig. Aus der Maßnahmenübersicht nach § 74 LWG NRW ergibt sich, dass die Fertigstellung bis 2033 erfolgen soll, was die Vertreter der unteren Wasserbehörde in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt haben. Dem Einwand des Klägers, die Planung sei auch in räumlicher Hinsicht zu wenig konkret, es mangele an der erforderlichen Planreife, um einem Bauvorhaben entgegen gehalten werden zu können, war in dieser Allgemeinheit nicht nachzugehen, da vorliegend allein das konkrete Bauvorhaben streitgegenständlich ist. Hinsichtlich dieses Vorhabens lässt sich feststellen, dass es den Darstellungen zur Renaturierung des N1. im Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan für die Flußgebietseinheit Emscher für 2022 bis 2027, deren Bestandteil er über den Steckbrief der Planungseinheiten und die diese konkretisierende Maßnahmeübersicht nach § 74 LWG NRW in Verbindung mit dem L. ist, widerspricht. Denn unabhängig von der Frage, ob angesichts der noch nicht endgültig abgeschlossenen Trassenplanung für einen oberirdischen Verlauf des N1. , quasi schon auf Vorrat, für die beabsichtigte Renaturierung die Freihaltung einer Bedarfsfläche von zehn Metern südlich der derzeitigen Verrohrung gefordert werden kann – wie die Beklagte meint –, steht zumindest fest, wo die Entrohrung beginnen soll. Die Freilegung soll – so die Angaben der unteren Wasserbehörde in der mündlichen Verhandlung – erst unmittelbar im östlichen Anschluss an die derzeit vorhandene Überfahrt zu dem Bestandsgebäude beginnen. Zudem wurde den Eigentümern des Grundstücks eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Kreuzung des verrohrten N1. mit einer geplanten Schmutzwasserleitung auf einem 4 m breiten Streifen südöstlich ihrer Grundstücksgrenze zu dem G1. 1257 genehmigt. Damit ist die örtliche Lage des späteren Verrohrungsbeginns mehr oder weniger vorgegeben. Da sich eine anschließende oberirdische Trassierung des N1. im Bereich ihres Beginns zunächst in etwa an dem derzeitigen Verlauf der Verrohrung zu orientieren hat – nördlich stünden im Übrigen Wohnhäuser –, stünde das konkrete Vorhaben des Klägers, das einen Grenzabstand von etwa 8,50 m zur vorgenannten Grundstücksgrenze aufweist und in weniger als fünf Metern Abstand zur derzeitigen Achse der Verrohrung errichtet werden soll, möglicherweise noch im Bereich der Böschung, jedenfalls aber im Bereich des von Bebauung freizuhaltenden späteren Gewässerrandstreifens (exakter lassen sich die Abstände wegen des insoweit unbemaßten Lageplans nicht feststellen). Nach § 38 WHG ist im Außenbereich ein Gewässerrandstreifen von fünf Metern freizuhalten. Soweit der Kläger geltend macht, er habe ebenfalls bei der U Plan GmbH ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches eine Realisierbarkeit seines Vorhabens unter Berücksichtigung der dortigen Vorschläge zur Gestaltung des künftigen Verrohrungsbeginns jenseits der Zufahrt belege, sei darauf verwiesen, dass diesem Gutachten offenbar ein geplantes Wohngebäude mit größerem Abstand zur derzeitigen Verrohrung zu Grunde lag. Im Übrigen würde der Kläger die beabsichtigte Renaturierung durch ein entsprechendes Vorhaben einseitig auf eine bestimmte Variante festlegen. Dies würde der mit § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB bezweckten Sicherung der Umweltplanung nicht gerecht. Dass es auch aus Sicht des Maßnahmenträgers zielführend sein könnte, auf der Grundlage des Gutachtens der U Plan GmbH mit dem Kläger und den Grundstückseigentümern zu verhandeln, bleibt davon unberührt. Ob das klägerische Vorhaben darüber hinaus auch die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt und damit einen weiteren öffentlichen Belang (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) beeinträchtigt, lässt die Kammer offen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. B e s c h l u s s: Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019. Danach ist für die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus ein Streitwert von 20.000,00 € festzusetzen, der vorliegend, da nur ein bauplanungsrechtlicher Bauvorbescheid im Streit steht, angemessen um ein Viertel zu reduzieren war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.