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Beschluss

3 K 3529/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:1214.3K3529.22.00
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Leitsätze

Beschluss d. OVG NRW v. 27.01.2023 - 4 E 917/22

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Wie der Antragsgegner in seiner Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag vom 7. Oktober 2022 zutreffend ausgeführt hat, sind sitzungspolizeiliche Maßnahmen der in Rede stehenden Art nicht mit gerichtlichen Rechtsmitteln angreifbar, vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 1 Ws 313/20 -, juris.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beschluss d. OVG NRW v. 27.01.2023 - 4 E 917/22 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Wie der Antragsgegner in seiner Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag vom 7. Oktober 2022 zutreffend ausgeführt hat, sind sitzungspolizeiliche Maßnahmen der in Rede stehenden Art nicht mit gerichtlichen Rechtsmitteln angreifbar, vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 1 Ws 313/20 -, juris. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.