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Urteil

1 K 2557/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0201.1K2557.22.00
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Leitsätze

Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW, wonach die Corona-Sonderzahlung bei Teilzeitkräften entsprechend der Verringerung ihrer allgemeinen Besoldung gekürzt wird, ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sich der Umfang der Kürzung bei Beamten, die sich im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung nach dem Blockmodell (sog. Sabbat-Modell) in der Ansparphase befinden, nicht nach dem Umfang der besoldungsrechtlichen Kürzung, sondern nach der vom Beamten tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit richtet.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2022 verurteilt, der Klägerin die Corona-Sonderzahlung in voller Höhe abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 928,59 Euro, mithin 371,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2022 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW, wonach die Corona-Sonderzahlung bei Teilzeitkräften entsprechend der Verringerung ihrer allgemeinen Besoldung gekürzt wird, ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sich der Umfang der Kürzung bei Beamten, die sich im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung nach dem Blockmodell (sog. Sabbat-Modell) in der Ansparphase befinden, nicht nach dem Umfang der besoldungsrechtlichen Kürzung, sondern nach der vom Beamten tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit richtet. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2022 verurteilt, der Klägerin die Corona-Sonderzahlung in voller Höhe abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 928,59 Euro, mithin 371,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2022 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Höhe der Corona-Sonderzahlung für Beamte, die sich im Rahmen der Teilzeit im Blockmodell (sog. „Sabbatmodell“) in der Ansparphase befinden. Die Klägerin ist beamtete Grundschullehrerin und verrichtet ihren Dienst an der I. in I1. . Seit dem 1. August 2021 befindet sie sich in Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (sog. „Sabbatmodell“). Danach leistet sie bis zum 31. Juli 2026 ihren Dienst in Vollzeit (28 Stunden pro Woche), erhält aber nur die Besoldung eines in Teilzeit mit 20 Stunden pro Woche tätigen Beamten (sog. Ansparphase). Ab dem 1. August 2026 bis zum 31. Juli 2028 wird sie anschließend bei gleich bleibender Teilzeitbesoldung keinen Dienst versehen (sog. Freistellungsphase). Mit dem am 25. März 2022 verkündeten Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes beschloss der Beklagte unter anderem für Beamte rückwirkend eine einmalige Sonderzahlung (sog. Corona-Sonderzahlung). Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Zahlung u.a. „zur Abfederung der durch die COVID-19-Pandemie bedingten besonderen Belastungen, aber auch in Anerkennung ihrer besonderen Leistungen und ihres besonderen Einsatzes“ erfolgen, wobei für Vollzeitkräfte eine Höhe von 1.300,- Euro bestimmt wurde. Der Klägerin wurden daraufhin im März 2022 928,59 Euro als Corona-Sonderzahlung ausgezahlt. Im gleichen Monat wandte sich die Klägerin schriftlich an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: LBV NRW) und beantragte die Auszahlung der vollen Höhe der Sonderzahlung, mithin der noch verbleibenden 371,41 Euro. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 lehnte das LBV NRW dies unter Verweis auf die gesetzliche Regelung, nach der Teilzeitkräfte, zu denen die Klägerin gehöre, die Sonderzahlung nur anteilig, also gemäß ihrer Teilzeitbeschäftigung, erhielten, ab. Die Klägerin hat am 21. Juni 2022 Klage erhoben und führt im Wesentlichen aus, dass es bei der Corona-Sonderzahlung vor dem Hintergrund ihres Zwecks, dem Ausgleich pandemiebedingter Belastungen und Herausforderungen, nur auf das tatsächliche Arbeitspensum ankommen könne. Das entspreche auch der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, die – bezogen auf den insoweit inhaltsgleichen Tarifvertrag für Beschäftigte – einen Anspruch auf die Sonderzahlung in der Freistellungsphase verneine. Da sie sich aber in dem relevanten Zeitraum in der Ansparphase befunden habe und daher faktisch in Vollzeit tätig gewesen sei, habe sie den Anspruch auf die volle Höhe der Sonderzahlung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2022 zu verurteilen, ihr die Corona-Sonderzahlung in voller Höhe abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 928,59 Euro, mithin 371,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2022 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Klage sei bereits unzulässig, da das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Abgesehen davon sei die Klage aber auch in der Sache erfolglos, da sich die Höhe der Sonderzahlung gemäß der gesetzlichen Regelung an dem Besoldungsanspruch orientiere und daher für alle Teilzeitkräfte entsprechend ihres Tätigkeitsumfanges zu kürzen sei. Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. 1. Die auf die Auszahlung des begehrten Geldbetrages gerichtete Klage ist als Leistungsklage statthaft. Begehrt ein Kläger ein tatsächliches Handeln der Verwaltung, wie etwa hier eine Geldleistung, ist die Leistungsklage nur dann statthaft, wenn es für die Vornahme der Leistung nicht eines vorherigen Verwaltungsaktes bedarf. Denn andernfalls ist die Verpflichtungsklage, gerichtet auf den notwendigen Erlass des Verwaltungsaktes, der vorrangige Rechtsbehelf. Ob ein solcher vorheriger Verwaltungsakt erforderlich ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der Rechtsgrundlage für die begehrte Leistungshandlung ein entsprechendes Erfordernis zu entnehmen ist oder die Leistungshandlung eine vorangehende Ermessens- und Auswahlentscheidung erfordert, die die Verwaltung dann im Wege eines Verwaltungsaktes trifft. Vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 42 Rn. 66. Demnach ist die Leistungsklage vor allem in Fragen der Höhe der Besoldung eines Beamten die richtige Klageart, weil Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Sonderzahlung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und insoweit keiner (konstitutiven) Begründung durch einen zusprechenden Verwaltungsakt bedürfen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 - 1 A 3175/19 -, juris, Rn. 35. Dies zugrunde gelegt ist die von der Klägerin begehrte Geldzahlung im Wege der Leistungsklage zu erstreiten, weil diese sich auch im Hinblick auf ihre Höhe ausschließlich unmittelbar aus dem Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen (Corona-SZG NRW) ergibt. Anders als etwa häufig bei Klagen auf Gewährung beamtenrechtlicher Zulagen, für die es maßgeblich auf die besondere Situation des Einzelfalls ankommt, insoweit eine konstitutive behördliche Einzelfallprüfung erforderlich und daher die Verpflichtungsklage statthaft ist, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18. September 2013 - 3 A 629/13 -, juris, Rn. 23 (Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes), besteht vorliegend kein weiteres Regelungsbedürfnis im Einzelfall. 2. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht das Erfordernis des vor Klagerhebung (erfolglos) durchgeführten Vorverfahrens entgegen. Nach § 54 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ist in beamtenrechtlichen Streitigkeiten vor Klagerhebung stets ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlich, sofern das Landesrecht nichts Anderes bestimmt. Zwar erklärt das hier einschlägige nordrhein-westfälische Landesrecht in § 103 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) ein Vorverfahren grundsätzlich für entbehrlich, sieht aber in Satz 2 unter anderem für besoldungsrechtliche Streitigkeiten eine vollumfängliche Ausnahme vor. Dass das Klagebegehren vorliegend dem Besoldungsrecht zuzuordnen ist, bedarf dabei keiner Erörterung. Gleichwohl ist vorliegend von dem grundsätzlich bestehenden Erfordernis des Vorverfahrens aus Gründen des Sinn und Zwecks der §§ 68 ff. VwGO eine Ausnahme zu machen. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung und ist auch sachgerecht, dass es über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinausgehend keines Vorverfahrens (mehr) bedarf, wenn dessen Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich der Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt, zumindest wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind und auch kein behördlicher Entscheidungsspielraum vorliegt. Denn dann ist offenkundig, dass ein Vorverfahren ohnehin erfolglos wäre und jeder Verweis hierauf prozessökonomisch nicht überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 36 f., und vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 -, juris, Rn. 24 ff. mit weiteren Nachweisen. Das gilt auch bereits dann, wenn zwar die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens gerügt wird, der Beklagte sich aber wenigstens hilfsweise zur Sache einlässt und hierbei offen zu Tage tritt, dass ein Widerspruch keinen Erfolg hätte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 37, vom 9. Mai 1985 - 2 C 16.83 -, juris, Rn. 21, vom 2. September 1983 - 7 C 97.81 -, juris, Rn. 8 ff., und vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 -, juris, Rn. 20. So liegt die Sache hier. Zwar rügt der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 28. Juni 2022 ausdrücklich die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens, lässt sich aber nicht nur hilfsweise, sondern selbständig tragend auf die Sache ein („abgesehen von einem fehlenden Vorverfahren ist die Klage unbegründet“, Bl. 23 der Gerichtsakte) und offenbart damit, dass auch ein jetzt noch durchgeführter Widerspruch sinnwidrig, weil – aus seiner Sicht – offenkundig erfolglos wäre. Das für den Beklagten tätig gewordene LBV NRW agiert dabei auch als Ausgangs- und zugleich Widerspruchsbehörde. Behördliche Entscheidungsspielräume sind bei der hier streitmaßgeblichen Frage schließlich nicht gegeben. II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung der vollen Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300,- Euro und damit abzüglich der ihr bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 928,59 Euro auf Zahlung des geltend gemachten Differenzbetrages in Höhe von 371,41 Euro. Anspruchsgrundlage für die Sonderzahlung in voller Höhe sind hierbei § 2 Abs. 1 und § 3 Nr. 1 Corona-SZG NRW. Dass das Corona-SZG NRW bereits zum 1. Januar 2023 außer Kraft getreten ist (vgl. § 7 Corona-SZG NRW), ändert daran nichts. Maßgeblich für die Beurteilung des Bestehens eines Anspruchs auf besoldungsrechtliche Leistungen und damit auch auf die streitgegenständliche Nachzahlung der Corona-Sonderzahlung ist – abweichend von dem Grundsatz, dass bei einer Leistungsklage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist – der Zeitpunkt, in dem der besoldungsrechtliche Tatbestand entsteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. November 2012 - 1 A 69/11 -, juris, Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom - 13 K 5031/14 -, juris, Rn. 19 (jeweils für die Verpflichtungsklage). Demnach ist hier auf den Zeitpunkt des nach § 6 Corona-SZG NRW spätestmöglichen Auszahldatums (31. März 2022) abzustellen, zu dem die Klägerin die volle Höhe der Sonderzahlung begehrt und das Corona-SZG NRW noch in Kraft war. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Als Landesbeamtin, deren Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 mindestens einen Tag Anspruch auf Besoldung hatte, steht der Klägerin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Corona-SZG NRW eine Corona-Sonderzahlung zu. Dabei beläuft sich der Anspruch der Klägerin auch auf die volle Höhe der Sonderzahlung, gemäß § 3 Nr. 1 Corona-SZG NRW also auf insgesamt 1.300,- Euro. Eine Reduktion des Betrages wegen – formeller – Teilzeitbeschäftigung ist im vorliegenden Fall, anders als der Beklagte meint, nicht angezeigt. Zwar regelt § 4 Abs. 1 Corona-SZG NRW, dass sich die Höhe der Sonderzahlung in Fällen der Teilzeitbeschäftigung entsprechend § 8 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) vermindert, wonach bei Teilzeitbeschäftigung die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt wird. Demnach wäre zwar die Corona-Sonderzahlung entsprechend ihrer Besoldungskürzung um zwei Siebtel, d.h. um 371,41 Euro, zu kürzen, weil das Blockmodell als Form der Teilzeitbeschäftigung zu werten ist, wie die das Modell regelnde Vorschrift des § 65 LBG NRW auch ausdrücklich bestimmt. Vgl. auch Heid, in: Brinktrine/Heid, Beck´scher Onlinekommentar Beamtenrecht NRW, Stand: Mai 2022, § 65 Rn. 20. Allerdings ist nach Auffassung der Kammer die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW zweckorientiert dahingehend einzuschränken, dass sich die vorgesehene Kürzung bei Beamten, die sich in der Teilzeitbeschäftigung nach dem Blockmodell befinden, nicht nach dem besoldungsrechtlich relevanten Beschäftigungsumfang, sondern nach ihrem in der jeweiligen Phase zugeordneten tatsächlichen Beschäftigungspensum richtet. Ist ein Beamter – wie die Klägerin – in der Ansparphase tatsächlich in Vollzeit beschäftigt, entfällt demnach eine Kürzung. Eine solche teleologische Reduktion einer Vorschrift setzt voraus, dass diese zwar an sich, insbesondere gemäß ihrem Wortsinn, auf eine Konstellation oder einen Sachverhalt Anwendung findet, dies aber mit dem von der Vorschrift verfolgten Zweck nicht in Einklang zu bringen, mithin dem Gesetzeszweck nach nicht gewollt ist. Vgl. grundlegend Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage 1995, S. 210 ff. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil die im Fall eines in der Ansparphase des Blockmodells befindlichen Beamten erfolgende Kürzung der Sonderzahlung nach Maßgabe des besoldungsrelevanten Tätigkeitsumfanges ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Tätigkeitspensums, wie es § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW vorsieht, mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Corona-Sonderzahlung nicht in Einklang zu bringen ist. Ausweislich § 1 Abs. 1 Corona-SZG NRW sowie der zugehörigen Gesetzesbegründung soll die Corona-Sonderzahlung die pandemiebedingten Belastungen abfedern sowie der besonderen Leistung der Beamten sowie deren Einsatz Anerkennung zollen. Vgl. LT-Drs. 17/16322, S. 1 und 12. Dabei hatte der Gesetzgeber vor allem die „vielfältigen Herausforderungen“ im Blick, „die mit lang andauernden, zusätzlichen Belastungen und zum Teil auch besonderen Risiken einhergehen“ und daher „besondere Einsatz- und Verantwortungsbereitschaft sowie ein außerordentlich hohes Maß an Flexibilität“ erfordern. Vgl. LT-Drs. 17/16322, S. 1 und 12. Insoweit ging es dem Gesetzgeber bei der Gewährung der Sonderzahlung im Besonderen um einen Ausgleich sowie die Anerkennung für den besonderen Einsatz der Bediensteten. Während der Pandemie wurde bei stetig bestehenden eigenen Infektionsrisiko von den Beamten insoweit etwa durch kurzfristig geänderte Arbeitsabläufe, häufig wechselnde Infektionsschutzmaßnahmen und zahlreiche Krankheitsausfälle in der Kollegenschaft ein erhebliches Maß an Flexibilität und Einsatzbereitschaft abverlangt. Das gilt beispielsweise auch gerade für Lehrkräfte wie die Klägerin, die in kürzester Zeit von Präsenz- auf Onlineunterricht wechseln und hierbei Unterrichtsgestaltung und Unterrichtsformate ändern mussten, lange Zeit einer umfassenden Maskenpflicht unterlagen und häufig krankheitsbedingte Ausfälle in Schüler- wie auch Lehrerschaft auffangen mussten. Dabei hatte der Gesetzgeber als Maßstab für das „Ob“ und die Höhe der Corona-Sonderzahlung vor allem die Intensität der Betroffenheit der Beamten von den pandemiebedingten Anstrengungen vor Augen. Das zeigt sich etwa daran, dass nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch Personen in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen in den Genuss der Sonderzahlung kommen sollen, „weil sie gleichermaßen (…) von den Belastungen durch die COVID-19-Pandemie betroffen sind“. Vgl. LT-Drs. 17/16322, S. 12. Hieran wird zugleich deutlich, dass der Gesetzgeber seiner Beurteilung eine typisierende Betrachtung zugrunde legt, also nicht auf die Intensität und Umfang der pandemiebedingten Belastungen im Einzelfall abstellt, sondern vielmehr eine abstrakte Bewertung vornimmt. Daher sieht das Gesetz auch im Hinblick auf die Höhe der Sonderzahlung einzelfallbedingte Maßstäbe nicht vor. Insoweit ergibt sich die Kürzung der Höhe der Sonderzahlung bei Teilzeitbeschäftigten nach dem Willen des Gesetzgebers auch ausschließlich vor dem Hintergrund der tatsächlich reduzierten Arbeitszeit, weil hierbei die Betroffenheit von den pandemiebedingten Belastungen, wie sie oben beschrieben sind, bei typisierender Betrachtung (in quantitativer Hinsicht) auch geringer sind. Der Gesetzgeber hatte mit dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW enthaltenen Verweis auf § 8 LBesG NRW folglich nur die Fälle im Blick, bei denen Reduktion der Arbeitszeit und Verringerung der Besoldung denselben Quotienten aufweisen, weil dann typisierend davon auszugehen ist, dass der Beamte in demselben prozentualen Umfang von den pandemiebedingten Herausforderungen verschont geblieben ist, wie es seiner teilzeitbedingten Besoldungskürzung entspricht. Er ging typisierend davon aus, dass der bewilligte Teilzeitanteil im Regelfall der tatsächlich geschuldeten Dienstleistung entspricht. Dies ergibt sich bereits aus der amtlichen Überschrift des § 4 Corona-SZG NRW, die von Beschäftigung „mit reduzierter Arbeitszeit“ spricht. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 4 Corona-SZG NRW wird gerade herausgestellt, dass die Corona-Sonderzahlung bei Teilzeitbeschäftigung „entsprechend der tatsächlichen Arbeitszeit“ zu kürzen ist. Vgl. LT-Drs. 17/16322, S. 15 (Herv. nur hier). Damit ist es aber nicht vereinbar, wenn sich die Höhe der Corona-Sonderzahlung bei einem Beamten im Blockmodell nach dem besoldungsrechtlich relevanten Beschäftigungsumfang richtet, weil dieser nach dem Konzept des Blockmodells in der Ansparphase stets geringer ist als seine tatsächlich zu erbringende bzw. geschuldete Arbeitszeit, der Beamte mithin auch bei typisierender Betrachtung den pandemiebedingten Herausforderungen stärker ausgesetzt ist, als es sich in seiner Besoldung widerspiegelt. Insoweit war etwa auch die Klägerin als faktische Vollzeitkraft den nach dem dargestellten Willen des Gesetzgebers ausgleichbedürftigen Herausforderungen stärker ausgesetzt und hatte die anerkennungsbedürftigen Leistungen in größerem Umfang zu erbringen, als eine Lehrkraft mit einem Dienstpensum von etwa lediglich 15 oder 20 Wochenstunden, und ist daher auch nach dem Willen des Gesetzgebers entsprechend zu behandeln. Demnach muss sich in Anlehnung an den mit der Corona-Sonderzahlung verfolgten Zweck bei Beamten im Blockmodell die Höhe der Sonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang richten, den der Beamte in der jeweiligen Phase tatsächlich abzuleisten verpflichtet ist. Dies rechtfertigt sich auch gerade mit Blick auf seine besoldungsrechtliche Stellung: Seine Teilbesoldung in der von Mehrarbeit geprägten Ansparphase ist in Anbetracht der nachfolgenden Freistellungsphase angemessen, weil er in dieser keinen Dienst leistet, bei Betrachtung des Gesamtzeitraumes des Blockmodells (Anspar- und Freistellungsphase) also auch insgesamt nicht benachteiligt wird. Das Corona-SZG NRW betrachtet hingegen nur einen (kleinen) Zeitraum, in dem der sich in der Ansparphase befindliche Beamte ohne teleologische Reduktion des § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW Einschränkungen erfahren würde, ohne hierbei – wie bei der Besoldung – einen Ausgleich gewährt zu bekommen. Darüber hinaus spricht Vieles dafür, dass dieses Ergebnis auch von einer verfassungskonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Corona-SZG NRW getragen wird. Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, juris, Rn. 92 mit weiteren Nachweisen. Die Grenze dieser Auslegungsmethode findet sich dabei in dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, für den der Wortlaut eine Indizwirkung entfaltet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 73 f. Demnach dürfte sich die Erforderlichkeit verfassungskonformer Auslegung vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Ergebnisse bei rein wortgetreuer Auslegung, nach der die Kürzung der Sonderzahlung der besoldungsrechtlichen Kürzung entspricht, einerseits und zweckorientierter Auslegung, bei der sich die Kürzung der Sonderzahlung nach dem geschuldeten Beschäftigungsumfang richtet, andererseits ergeben. Denn das Ergebnis ersterer Auslegung ist – anders als das der zweckorientierten Auslegung – verfassungsrechtlich wohl nicht tragfähig. Das Verfassungsrecht legt vielmehr die Koppelung der Höhe der Corona-Sonderzahlung an den tatsächlich geschuldeten und nicht besoldungsrechtlich maßgeblichen Tätigkeitsumfang eines Beamten im Rahmen des Blockmodells nahe, weil die Anknüpfung an das Besoldungsrecht in dieser Konstellation mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar sein dürfte. Die ansonsten festzustellende Ungleichbehandlung von Beamten, die sich in der Ansparphase im Rahmen des Blockmodells befinden, wobei sie ihren Dienst tatsächlich in einem bestimmten Umfang zu verrichten haben, hierfür aber eine geringere Besoldung und damit eine geringere Sonderzahlung erhalten, und solchen Beamten, die außerhalb des Blockmodells den gleichen Tätigkeitsumfang aufweisen, aber eine höhere Besoldung und demnach eine höhere Corona-Sonderzahlung erhalten, ist wohl nicht zu rechtfertigen. Denn auch unter Berücksichtigung des sehr weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Bereich der Besoldung, durch den die Gerichtsbarkeit bei der Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit gerade auch im Hinblick auf ihre Höhe vor allem auf die Feststellung evidenter Sachwidrigkeit beschränkt ist, vgl. grundlegend BVerfG, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a., juris, Rn. 85 f., und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, juris, Rn. 42, und vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris, Rn. 44; vgl. zuletzt auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. September 2022 - 1 K 951/18 -, juris, Rn. 38, dürfte für die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerade vor dem Hintergrund des mit der Corona-Sonderzahlung verfolgten Zwecks kein Sachgrund feststellbar sein, der für eine Kürzung der Sonderzahlung für Beamte im Blockmodell nach Maßgabe ihres für die Besoldung maßgeblichen und nicht ihres geschuldeten Beschäftigungsumfangs zur Rechtfertigung herangezogen werden könnte. Wegen des dargestellten Gesetzeszwecks setzt sich eine verfassungskonforme Auslegung auch nicht über den erkennbaren Gesetzeswillen hinweg und bewegt sich demnach auch noch innerhalb ihres Zulässigkeitsrahmens. Für die Klägerin folgt daraus, dass ihr die Corona-Sonderzahlung in voller Höhe zusteht, da sie im maßgeblichen Gewährungszeitpunkt ihren Dienst tatsächlich in Vollzeit abzuleisten verpflichtet war, bei typisierender Betrachtung mithin in gleicher Weise von der Pandemie betroffen war wie ein besoldungsrechtlich bewerteter Vollzeitbeamter. Der Anspruch auf Gewährung von Prozesszinsen ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach eine Geldschuld (hier 371,41 Euro) von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist. Analog § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Pflicht zur Zinszahlung mit dem auf den Tag der Rechtshängigkeit folgenden Tag, hier mithin am 22. Juni 2022. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). IV. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da sich die hier zu entscheidende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen stellt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Begründung ist, wenn sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.