Urteil
1 K 3232/22
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:0201.1K3232.22.00
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Leitsätze
Die Stichtagsregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Corona-SZG NRW, wonach nur solche Beamte Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlung haben, die am 29. November 2021 im aktiven Dienst waren, begründet keine (verfassungsrechtlichen) ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Stichtagsregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Corona-SZG NRW, wonach nur solche Beamte Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlung haben, die am 29. November 2021 im aktiven Dienst waren, begründet keine (verfassungsrechtlichen) ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung der sog. Corona-Sonderzahlung für Beamte, die vor dem 29. November 2021 in den Ruhestand eingetreten sind. Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. September 2021 als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten. Mit dem am 25. März 2022 verkündeten Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes beschloss der Beklagte unter anderem für Beamte rückwirkend eine einmalige Sonderzahlung (sog. Corona-Sonderzahlung). Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Zahlung u.a. „zur Abfederung der durch die COVID-19-Pandemie bedingten besonderen Belastungen, aber auch in Anerkennung ihrer besonderen Leistungen und ihres besonderen Einsatzes“ erfolgen, wobei für Vollzeitkräfte eine Höhe von 1.300,- Euro bestimmt wurde. Mit E-Mail vom 25. März 2022 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: LBV NRW) unter Verweis auf seinen aktiven Dienst in den Jahren 2020 und 2021 die Gewährung der Corona-Sonderzahlung. Unter dem 12. Mai 2022 lehnte das LBV NRW den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die gesetzliche Regelung, nach der anspruchsberechtigt nur Beamte seien, die zum Stichtag des 29. November 2021 im aktiven Dienst gewesen seien. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sein Anspruch auf Gewährung der Corona-Sonderzahlung ergebe sich auf der Grundlage des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes. Der Stichtag des 29. November 2021 begründe eine Ungleichbehandlung und sei vom Gesetzgeber gänzlich willkürlich festgelegt worden. So erhalte er, der in den „Corona-Jahren“ vollen Dienst geleistet habe, keine Sonderzahlung, während jemand, der einen Tag vor dem Stichtag seinen Dienst aufgenommen habe, den pandemiebezogenen Belastungen also nahezu gar nicht ausgesetzt gewesen sei, die volle Höhe der Sonderzahlung bekomme. Eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung gebe es hierfür nicht. Im Übrigen stelle dies eine auch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unzulässige Altersdiskriminierung dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2022 wies das LBV NRW den Widerspruch nach Anhörung des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, Stichtagsregelungen wie hier seien grundsätzlich zulässig und eventuell mit ihnen verbundene Härten hinzunehmen. Etwas Anderes gelte nur, wenn eine Stichtagsregelung sachlich nicht mehr vertretbar, mithin willkürlich sei, was hier nicht angenommen werden könne, da der gewählte Stichtag des 29. November 2021 in der Corona-Krise gelegen habe und daher ein sachlicher Bezug zwischen Stichtag und Sonderzahlung vorhanden sei. Der Kläger beantragt – schriftsätzlich und sinngemäß –, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2022 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 10. August 2022 zu verurteilen, ihm eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300,- Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Argumente aus dem Verwaltungsverfahren. Die Beteiligten haben übereinstimmend – der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2022 – auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich hiermit wirksam einverstanden erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der als Verpflichtungsklage formulierte und von Amts wegen in eine Leistungsklage umgedeutete Antrag (vgl. § 88 VwGO) der statthafte Rechtsbehelf. Begehrt ein Kläger ein tatsächliches Handeln der Verwaltung, wie etwa hier eine Geldleistung, ist die Leistungsklage nur dann statthaft, wenn es für die Vornahme der Leistung nicht eines vorherigen Verwaltungsaktes bedarf. Denn andernfalls ist die Verpflichtungsklage, gerichtet auf den notwendigen Erlass des Verwaltungsaktes, der vorrangige Rechtsbehelf. Ob ein solcher vorheriger Verwaltungsakt erforderlich ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der Rechtsgrundlage für die begehrte Leistungshandlung ein entsprechendes Erfordernis zu entnehmen ist oder die Leistungshandlung eine vorangehende Ermessens- und Auswahlentscheidung erfordert, die die Verwaltung insoweit im Wege eines Verwaltungsaktes trifft. Vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 42 Rn. 66. Demnach ist die Leistungsklage vor allem in Fragen der Besoldung eines Beamten die richtige Klageart, weil Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Sonderzahlung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und insoweit keiner (konstitutiven) Begründung durch einen zusprechenden Verwaltungsakt bedürfen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 - 1 A 3175/19 -, juris, Rn. 35. Dies zugrunde gelegt ist die vom Kläger begehrte Geldzahlung im Wege der Leistungsklage zu erstreiten, weil diese sich ausschließlich aus dem Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen (Corona-SZG NRW) ergibt. Anders als etwa häufig bei Klagen auf Gewährung sonstiger beamtenrechtlicher Zulagen, für die es maßgeblich auf die besondere Situation des Einzelfalls ankommt, so dass eine konstitutive behördliche Einzelfallprüfung erforderlich und daher die Verpflichtungsklage statthaft ist, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18. September 2013 - 3 A 629/13 -, juris, Rn. 23 (Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes), besteht vorliegend kein weiteres Regelungsbedürfnis im Einzelfall. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere ist das gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß und erfolglos durchgeführt worden. II. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung der sog. Corona-Sonderzulage zu. Das maßgebliche Gesetz sieht einen solchen nicht vor (dazu 1.). Er ergibt sich auch nichts aus gleichheitsverfassungsrechtlichen Gründen (dazu 2.). 1. Anspruchsgrundlage für die Sonderzahlung sind hierbei § 2 Abs. 1 und § 3 Nr. 1 Corona-SZG NRW, das gemäß dessen § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Landesbeamte und damit auch den Kläger grundsätzlich Anwendung findet. Dass das Corona-SZG NRW bereits zum 1. Januar 2023 außer Kraft getreten ist (vgl. § 7 Corona-SZG NRW) und damit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gilt, ändert daran nichts. Maßgeblich für die Beurteilung des Bestehens eines Anspruchs auf besoldungsrechtliche Leistungen und damit auch auf die streitgegenständliche Nachzahlung der Corona-Sonderzahlung ist – abweichend von dem Grundsatz, dass bei einer Leistungsklage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist – der Zeitpunkt, in dem der besoldungsrechtliche Tatbestand in Ansatz entsteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. November 2012 - 1 A 69/11 -, juris, Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom - 13 K 5031/14 -, juris, Rn. 19 (jeweils für die Verpflichtungsklage). Demnach ist hier auf den Zeitpunkt des nach § 6 Corona-SZG NRW spätestmöglichen Auszahldatums (31. März 2022) abzustellen, zu dem der Kläger die volle Höhe der Sonderzahlung begehrt und das Corona-SZG NRW noch in Kraft war. Voraussetzung für die Gewährung der Corona-Sonderzahlung ist aber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Corona-SZG NRW, dass das Dienstverhältnis des Berechtigten am 29. November 2021 bestanden hat. Dies trifft auf den Kläger nicht zu, weil dieser bereits zum 1. September 2021 in den Ruhestand eingetreten ist. Durch den Eintritt in den Ruhestand ist das Dienstverhältnis mit dem Beklagten beendet (§ 21 Nr. 4 BeamtStG) und hat sich in ein anderes Treue- und Pflichtenverhältnis, das sog. Ruhestandsverhältnis, gewandelt. Dass der Gesetzgeber bei Gesetzeserlass den Begriff des Dienstverhältnisses über die übliche Begriffszuweisung hinaus auch auf das Ruhestandsverhältnis erstrecken wollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine solche Auslegung mit der weiteren, in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Corona-SZG NRW aufgeführten Voraussetzung, nach der der Berechtigte in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 mindestens einen Tag Anspruch auf Besoldung aus dem Dienstverhältnis gehabt haben muss, nicht in Einklang zu bringen, weil eine Besoldung nur Bezüge aus dem aktiven Dienstverhältnis umfasst, eine im Ruhestand allein gewährte Versorgungsleistung mithin ausschließt (vgl. § 1 Abs. 4 und 5 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBesG NRW - einerseits und § 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBeamtVG NRW - andererseits). 2. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, er habe deshalb einen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung, weil das Abstellen auf den 29. November 2021 als Stichtag für die Gewährung Sonderzahlung gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße und daher verfassungswidrig sei, dringt er damit nicht durch. Dabei vermag Art. 3 Abs. 1 GG zwar in der Tat bei einem rechtswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis ohne rechtfertigenden Grund vorenthalten wird, einen Anspruch auf Teilhabe zu begründen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 -, juris, Rn. 62; Kirchhof, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 75. Lieferung 2015, Art. 3 Abs. 1 Rn. 322 mit weiteren Nachweisen. Vorliegend kann aber von einem gleichheitswidrigen, d.h. unzulässigen Begünstigungsausschluss des Klägers nicht gesprochen werden. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -, juris, Rn. 70. Vorliegend ergibt sich die beanstandete Ungleichbehandlung dadurch, dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 Corona-SZG NRW für die Frage des Bestehens des Dienstverhältnisses auf den 29. November 2021 abstellt und an sich Anspruchsberechtigte, die vor dem 29. November 2021 aus dem aktiven Dienstverhältnis ausgeschieden sind, nicht begünstigt. Es handelt sich insoweit um eine Stichtagsregelung. Unter einer solchen ist jede Regelung zu verstehen, die im Sinne einer „Typisierung in der Zeit“ für Gesetzeswirkungen auf Grundlage typisierender Betrachtung auf einen bestimmten Zeitpunkt abstellt. Die bloße Verknüpfung mehrerer sachlicher und persönlicher Voraussetzungen mit einem Zeitmerkmal macht die Norm hingegen nicht per se zu einer Stichtagsregelung, wenn die Ungleichbehandlung letztlich gleichwohl schwerpunktmäßig nicht auf das Zeitmerkmal, sondern auf das Fehlen der Voraussetzung(en) gestützt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvL 8/08 -, juris, Rn. 63 zu einer Regelung, die ehemalige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes anders behandelt als sonstige Arbeitnehmer, hierbei zwar auf einen bestimmten Zeitpunkt abstellt, die Ungleichbehandlung aber gleichwohl maßgeblich mit der früheren Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst begründet; vgl. auch Kischel, in: Epping/Hillgruber, Beck´scher Onlinekommentar GG, Stand: November 2022, Art. 3 Rn. 126. Demnach handelt es sich im Streitfall deswegen um eine Stichtagsregelung, weil die betroffene Voraussetzung für die Gewährung der Corona-Sonderzahlung – Bestehen des Dienstverhältnisses – nicht bloß an einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft wird, es im Kern also nicht nur um die Voraussetzung selbst geht, sondern das Abstellen auf den 29. November 2021 als „Typisierung in der Zeit“ eine selbständige und pauschalierte Einschränkung der Gesetzeswirkung – in Übereinstimmung mit der parallelen tarifvertraglichen Regelung, die an eben diesem Tag getroffen wurde, vgl. LT-Drucks. 17/16322, S. 1 – bezweckt. Vgl. zu einer vergleichbaren, als Stichtagsregelung eingestuften Regelung des § 4 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, juris, Rn. 112 f. Dem Gesetzgeber ist es nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist. Ungleichheiten, die durch einen solchen gerechtfertigten Stichtag entstehen, sowie mit ihm verbundene Härten müssen hingenommen werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2013 - 1 BvR 2436/11 u.a. -, juris, Rn. 34, vom 20. April 2011 - 1 BvR 1811/08 -, juris, Rn. 7, und vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -, juris, Rn. 73, sowie Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, juris, Rn. 113; näher dazu auch Nußberger, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 3 Rn. 113. Etwas Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die durch den Stichtag begründete Ungleichbehandlung eines der besonderen Differenzierungskriterien des Art. 3 Abs. 3 GG berührt. Vgl. Nußberger, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 3 Rn. 113. Demnach erweist sich die hier vom Gesetzgeber getroffene Stichtagsregelung objektiv als gerechtfertigt. Ihre Erforderlichkeit ergibt sich bereits vor dem Hintergrund, dass es im Zusammenhang mit dem Bestehen und der Ausgestaltung von Dienstverhältnissen regelmäßig und zahlreich zu Veränderungen kommt (z.B. Ernennung, Beurlaubung, Ruhestand, disziplinarrechtlicher Verlust der Besoldung), der Gesetzgeber die Gewährung der Corona-Sonderzahlung aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft hat, für deren Prüfung es folglich eines bestimmten festgelegten Zeitpunktes bedarf, um die Gesetzeswirkungen nicht uferlos werden zu lassen und ihnen im Sinne einer typisierenden Betrachtung Herr zu werden. Die Wahl des Stichtages ist dabei auch nicht als willkürlich, d.h. sachgrundlos, zu bezeichnen. Das Datum liegt in dem Zeitraum der Corona-Pandemie, deren Herausforderungen und Widrigkeiten auszugleichen Ziel der Corona-Sonderzahlung ist, und soll eine Gleichbehandlung zu den tarifvertraglich betroffenen Arbeitnehmern gewährleisten, für die nach Besagtem derselbe Zeitpunkt maßgeblich ist. Der gewählte Stichtag weist demnach auch einen hinreichenden Sachbezug zur Leistungsregelung auf. Zwar mag – wie der Kläger vorträgt – die im Gesetz erfolgte Wahl des 29. November 2021 als maßgebliches Datum nicht zwingend sein, sondern der Gesetzgeber hätte sich womöglich auch für einen anderen Stichtag entscheiden können. In diesem Fall wäre es aber – wenn auch möglicherweise nicht für den Kläger – zu den gleichen Friktionen und Ungleichbehandlungen gekommen. Die durch die Festlegung des maßgeblichen Zeitpunkts für das Vorliegen der Gewährungsvoraussetzung entstandene Ungleichbehandlung geht daher insgesamt nicht über das für Stichtagsregelungen übliche Maß hinaus und ist daher auch vom Kläger hinzunehmen. Denn eine Ungleichbehandlung des Klägers wegen dessen Geschlechtes, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glaubens, religiöser oder politischer Anschauungen oder wegen einer Behinderung und damit die Anknüpfung an ein Differenzierungskriterium des Art. 3 Abs. 3 GG ist ersichtlich nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht des Klägers in der getroffenen Stichtagsregelung auch keine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Diskriminierung wegen des Alters zu sehen. Es liegt bereits keine Benachteiligung „wegen“ des Alters vor. Denn die Stichtagsregelung sollte gerade nicht ältere Beamte von der Begünstigung ausschließen, knüpft also nicht unmittelbar an das Merkmal des Alters an. Aber auch für eine ebenfalls relevante mittelbare Altersdiskriminierung, bei der dem Anschein nach neutrale Vorschriften ihrem Wesen nach geeignet sind, Personen oder Personengruppen aus Altersgründen zu benachteiligen, ist nicht erkennbar. Das liegt vornehmlich darin begründet, dass die Stichtagsregelung nicht auf den Grund der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses abstellt, insoweit also auch „junge“ Beamte von der Begünstigung ausgeschlossen werden, deren aktive Dienstzeit etwa aus gesundheitlichen, leistungsbezogenen oder disziplinarrechtlichen Gründen vor dem Stichtag geendet hat. Dass Beamte, deren Dienstverhältnis wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze, von der Stichtagsregelung in besonderer Weise betroffen sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vgl. zu einem gleich gelagerten tarifvertragsrechtlichen Stichtagsfall BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 -, juris, Rn. 17 ff. Unabhängig davon ist die Ungleichbehandlung aber auch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG objektiv und angemessen gerechtfertigt. Insoweit gelten an dieser Stelle dieselben Rechtfertigungserwägungen wie im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG, auf die daher verwiesen wird. Angesichts dieser Ausführungen verbleibt auch für den geltend gemachten Zinsanspruch kein Raum. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.