Beschluss
15a K 1766/22.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:0223.15A.K1766.22A.00
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Leitsätze
Ist eine zur Klärung durch den EuGH anstehende Frage des Gemeinschaftsrechts in einem anderen nationalen Verfahren gleichfalls von entscheidungserheblicher Bedeutung, kann das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO ohne Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof ausgesetzt werden (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2005 – 4 C 6.04 –, BVerwGE 123, 322, juris Rn. 56-64).
Tenor
Das Verfahren wird bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof C-753/22 auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2022 – 1 C 26.21 – ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist eine zur Klärung durch den EuGH anstehende Frage des Gemeinschaftsrechts in einem anderen nationalen Verfahren gleichfalls von entscheidungserheblicher Bedeutung, kann das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO ohne Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof ausgesetzt werden (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2005 – 4 C 6.04 –, BVerwGE 123, 322, juris Rn. 56-64). Das Verfahren wird bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof C-753/22 auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2022 – 1 C 26.21 – ausgesetzt. Gründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter. Das Verfahren war analog § 94 VwGO auszusetzen. Einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift steht entgegen, dass das Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage und nicht ein vorgreifliches Rechtsverhältnis betrifft. Ist jedoch die zur Klärung durch den Europäischen Gerichtshof anstehende Frage des Gemeinschaftsrechts in einem anderen nationalen Verfahren gleichfalls von entscheidungserheblicher Bedeutung, kann das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO ohne Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof ausgesetzt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Mai 2005 – 4 C 6/04 –, BVerwGE 123, 322, juris Rn. 56-64 und vom 10. November 2000 - 3 C 3.00 -, BVerwGE 112, 166, juris Rn. 11. So liegt der Fall hier. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 7. September 2022 – 1 C 26.21 – dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt: „Sind in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen darf, weil die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat den Antragsteller der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aussetzen würden, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 604/2013, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 RL 2011/95/EU sowie Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a RL 2013/32/EU dahin auszulegen, dass die bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Mitgliedstaat daran hindert, den bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergebnisoffen zu prüfen, und ihn dazu verpflichtet, ohne Untersuchung der materiellen Voraussetzungen dieses Schutzes dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen?“ Die in dem Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-753/22 zur Klärung anstehenden Fragen erscheinen auch für das vorliegende Verfahren von entscheidungserheblicher Bedeutung. Bestünde die in der Vorlagefrage benannte Bindungswirkung, erwiese sich der angefochtene Ablehnungsbescheid aller Voraussicht nach teilweise als rechtswidrig und stünden dem Kläger teilweise die behaupteten Ansprüche zu. Ihm wurde internationaler Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gewährt und zwar subsidiärer Schutz. Sowohl die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) als auch der subsidiäre Schutz (§ 4 AsylG) sind Teil des internationalen Schutzes nach der Richtlinie 2011/95/EU, die zusammen mit weiteren Regelwerken das gemeinsame europäische Asylsystem ausgestaltet. Deshalb erscheint die im bezeichneten Vorlageverfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellte Frage auch für den Fall eines zuerkannten subsidiären Schutzstatus in dem anderen Mitgliedstaat entscheidungserheblich. Der RL 2011/95/EU liegt wie ihrer Vorgängerrichtlinie ein einheitliches Maßstabssystem für die Prüfung der Furcht vor Verfolgung bzw. die Annahme der Gefahr eines ernsthaften Schadens zugrunde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, BVerwGE 171, 300, juris Rn. 14 und vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 –, juris Rn. 18, zur RL 2004/83/EG für die Flüchtlingseigenschaft. Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage drängt sich letztlich aufgrund des in ihr erwähnten Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a RL 2013/32/EU, die den internationalen Schutz (vgl. Art. 2 Buchst. i RL 2013/32/EU) betreffen, normativ geradezu auf. Die von der Beklagten aufgezeigte Beschränkung des Abschiebungsschutzes in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bei anerkannter Asylberechtigung oder zuerkannter Flüchtlingseigenschaft ist für den unionsrechtlichen Maßstab der in der Vorlagefrage erwähnten Regelungen wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 – C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19 – ECLI:EU:C:2021:1034, curia.eu Rn. 244 ff., ohne rechtliche Bedeutung. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG