OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 1849/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0306.6K1849.20.00
2mal zitiert
19Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke N. 2 und 3 (Gemarkung V. , Flur .., Flurstück …, …) in V. . Die Grundstücke sind mit einem einzigen, im 18. Jahrhundert errichteten, im 19. und 20. Jahrhundert mehrfach umgebauten Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Das etwa 16 x 25 m große Gebäude verfügt über drei volle Geschosse sowie ein Dachgeschoss und einen Spitzboden unter dem mächtigen Satteldach. Auf der Nordseite springt ein Risalit bzw. Zwerchhaus vor. Das Gebäude steht mit seiner westlichen Giebelwand unmittelbar an der Fußgängerzone, die sich hier zu dem teilweise von historischen Gebäuden gesäumten Marktplatz weitet. Die nördliche Längsseite ist dem Kirchplatz zugewandt und steht dem Hauptportal der evangelischen Stadtkirche gegenüber. Weitere Einzelheiten zeigen der nachfolgende Kartenausschnitt: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze Spätestens im Sommer 2012 nahm der Kläger Verhandlungen über den Kauf der streitgegenständlichen Grundstücke auf. In diesem Zusammenhang kam es zu ersten Untersuchungen des Zustands des Gebäudes. Unter dem 23. Juli 2012 teilte der Bauingenieur Dipl.-Ing. H. dem Kläger mit, der Dachstuhl weise erhebliche Mängel auf. Dies betreffe die Längsstabilisierung durch Verbände, die Fußpfette verfaulter oder befallener Gebinde, gebrochene Kehlbalken oder Zwischensparren, eine verfaulte Pfosten-Riegel-Konstruktion in Teilbereichen der Mitteltrennwand und die Fachwerkaußenwand des Ostgiebels („sofortiger Handlungsbedarf!“). Der Ingenieur machte einen Vorschlag zur „temporären Sanierung“ und fügte hinzu, die „einfachste und sicherlich auch vernünftigste, weil dauerhafte Lösung“ sei ein Komplettabbruch des gesamten Dachstuhls. In einer Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 berichtete der Bauingenieur Dipl.-Ing. G. (Ing.-Büro E. ) über die durch ihn im Auftrag der Voreigentümer des Grundstücks N. 2 vorgenommene Prüfung der Dachkonstruktion. Auch er zählte eine Reihe von Mängeln auf und erklärte, die Schäden verminderten die Standsicherheit der Bauteile des Dachgeschosses erheblich. Es sei erforderlich, umgehend Verstärkungsmaßnahmen auszuführen, um die Standsicherheit zumindest temporär wieder zu erhöhen. Es handele sich um Sofortmaßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden und zur Vermeidung von Gefahren. Sie seien zur Sanierung des Dachgeschosses jedoch nicht ausreichend. Aufgrund der umfangreichen Schädigungen beinahe aller Tragsysteme sollte neben der Sanierung auch der Neuaufbau des Dachgeschosses in Betracht gezogen werden. Zusätzlich sollten weitere Untersuchungen zum Gebäudezustand in den unteren Etagen durchgeführt werden. Die durch das Ingenieurbüro E. erstellten Pläne bzw. Standsicherheitsnachweise für Sofortmaßahmen am Dachstuhl wurden durch den Prüfingenieur Dr.-Ing. L. geprüft. In seinem Prüfbericht vom 17. Dezember 2012 betonte der Ingenieur, es handele sich nicht um Maßnahmen zur endgültigen Wiederherstellung der Standsicherheit des Daches. Die Dachkonstruktion weise erhebliche Schädigungen auf und es fehlten einzelne Tragelemente. Mit den geplanten Verstärkungsmaßnahmen werde eine ausreichende Standsicherheit für einen Zeitraum von ca. vier bis sechs Monaten erreicht. Danach seien weitere Maßnahmen erforderlich. Die entsprechenden „Sofortmaßnahmen“ wurden sodann durchgeführt. Im November 2012 und im Mai 2013 wurde der Kläger als Eigentümer der Grundstücke N. 2, 3, 2a und 4 in das Grundbuch eingetragen. Im März 2013 wandte der Landschaftsverband Westfalen-Lippe sich als Denkmalfachbehörde an die Beklagte und regte – offenbar zum wiederholten Male – die Eintragung des streitgegenständlichen Gebäudes in die Denkmalliste an. Daraufhin kam es über einen längeren Zeitraum hinweg zunächst zu Korrespondenz und mehreren Gesprächen der Beteiligten einschließlich eines gemeinsamen Ortstermins. Der Kläger trat der Eintragung vor allem mit dem Argument entgegen, die denkmalwürdigen Teile des Gebäudes müssten aufgrund ihres Zustands größtenteils ausgetauscht werden; das Denkmal sei also gar nicht zu erhalten. Dies betreffe insbesondere den gesamten Dachstuhl einschließlich der darunter liegenden Balkenlage. Unter dem 14. September 2016 erstellte der Bauingenieur Dipl.-Ing. G. (Büro E. ) im Auftrag des Klägers eine weitere Stellungnahme zu den Schäden an der Dachkonstruktion. Im Einzelnen wurden Schäden an der Mittelwand, an den Fußpunkten der Dachsparren, an den Rahmensystemen, an den Giebelwänden und an den Deckenbalken beschrieben. Die Schäden machten – so das Fazit – umfassende Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Die erforderliche Sanierung betreffe ca. 70% der Mittelwandstützen, die gesamte Bodenfläche mit ca. 70% der Deckenbalken im mittleren Bereich, ca. 50% der Fußpunkte der Sparren und Rahmen, ca. 80% der aussteifenden Rahmen, ca. 30% der Holzkonstruktion der Giebelwände, ca. 40% der Sparren (teilweise nur vom Boden bis zur Zwischenebene). Der Gutachter fügte hinzu, der Austausch einzelner Bauteile könne nicht empfohlen werden, da die dann erforderlichen temporären Zwischenabstützungen andere, ebenfalls vorgeschädigte Bauteile belasten würden. Aus diesem Grund empfehle er den Abbruch und Neuaufbau der Dachkonstruktion. Unter dem 13. Juli 2017 stellte die Beklagte das Gebäude vorläufig unter Denkmalschutz. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 wurde das streitgegenständliche Gebäude (endgültig) in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen. Zur Begründung gab die Behörde an, das Gebäude sei nach dem Stadtbrand 1723 errichtet worden. In seiner unveränderten Kubatur sei das Gebäude ein wichtiger Bestandteil der historischen Bebauung V1. sowohl mit der Giebelfassade zum Marktplatz als auch mit der fachwerksichtigen Traufwand zum Kirchplatz. Das Gebäude sei in seinem Bautyp als frühes Beispiel einer dreistöckigen Bauweise sowie in der Konstruktion und Gestalt des Fachwerks charakteristisch für den Wiederaufbau nach dem Stadtbrand. Denkmalwert seien die in ihrem Holzwerk original erhaltenen Umfassungswände, das – in seiner nördlichen Hälfte durch zusätzliche Stützen ertüchtigte – Dachwerk beider Haushälften, die in allen Etagen durchgehende Längstrennwand und die Balkenlage beider Hausteile mit Ausnahme der Balkenlage über dem ersten Obergeschoss des Hausteils Nr. 3 sowie im Inneren die Trennwände des Hausteils Nr. 2 in den beiden oberen Geschossen. Dass das Dachgeschoss nicht saniert werden könne, sondern nur ein Neuaufbau in Betracht komme, sei derzeit nicht erkennbar bzw. dargetan. Aufgrund des Alters des Gebäudes fielen sicherlich Reparaturarbeiten an und Bauteile müssten gegebenenfalls ausgetauscht werden. Dies führe aber nicht zwangsläufig zum Verlust der Denkmaleigenschaft des Gebäudes. Man könne nicht davon sprechen, dass es sich nach erfolgter Sanierung nur noch um einen Nachbau des früheren Gebäudes handele. Fragen der Zumutbarkeit der Erhaltung seien auf der Ebene der Listeneintragung noch nicht zu prüfen. Der Kläger erhob gegen die Eintragung in die Denkmalliste Klage (16 K 36/18). Zur Begründung führte er in erster Linie an, das Gebäude sei aufgrund seines baulichen Zustands nicht in denkmalgerechter Form zu erhalten. Am 25. Juni 2018 stellte der Kläger einen Bauantrag (0378-18) für den „Abbruch des Dachstuhls incl. der darunter befindlichen Balkenlage“. Dem Antrag lagen – neben einem Flurkartenauszug – die Stellungnahmen der Ingenieure H. , G. und L. aus den Jahren 2012 bis 2016 bei, aber keine weiteren Bauvorlagen. Unter dem 11. Oktober 2018 stellte der Bauingenieur Dipl.-Ing. G. (Büro E. ) gegenüber dem Kläger klar, die Schädigung der Bauteilgruppen sei so weit fortgeschritten, dass eine Verstärkung einzelner Bauteile nicht zielführend sein könne. Bei einer Sanierung sei es erforderlich, viele zusammenwirkende Einzelbauteile auszutauschen, so dass der Ab- und Wiederaufbau des Dachstuhls einschließlich der Deckenbalken erforderlich sei. Es bestehe eventuell die Möglichkeit, dass einzelne, intakte Holzbauteile oder auch Mauerziegel beim Wiederaufbau weiterverwendet werden könnten. Dazu sei es allerdings erforderlich, die entsprechenden Teile im ausgebauten Zustand zu sichten und zu beurteilen. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund des Schädigungsgrades nun eine sehr zeitnahe Sanierung des Dachgeschosses erforderlich sei. Mit Schreiben an den Kläger vom 13. Dezember 2018 teilte die Beklagte in dem laufenden Baugenehmigungsverfahren (0378-18) mit, bei einem Abbruch (nur) des Dachgeschosses könne das verbleibende Gebäude durch Niederschlagswasser schwer geschädigt werden; dies sei mit Bauordnungsrecht und Denkmalrecht nicht vereinbar. Der Kläger nahm dazu unter dem 21. Dezember 2018 Stellung und führte aus, es sei technisch möglich, das Gebäude gegen Regen und Gewitter abzudichten. Von dem Dachstuhl gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Zum Zwecke der Gefahrenabwehr müsse die Bauaufsicht eigentlich selbst den Abbruch des Dachstuhls anordnen. Die Gefahrenabwehr habe Vorrang vor dem Denkmalschutz. Diesem könne Genüge getan werden, indem die einzelnen Teile schrittweise freigelegt, begutachtet und eventuell für einen Wiedereinbau gesichert würden. Mit Anhörungsschreiben vom 10. Januar 2019 kündigte die Beklagte dem Kläger daraufhin an, sie werde per Ordnungsverfügung Einlass in das Gebäude verlangen, um sich ein Bild von der Gefahrenlage zu verschaffen. Der Kläger teilte daraufhin mit, er sei bereit, der Bauaufsicht Zugang zu gewähren. Dennoch erließ die Beklagte mit Datum vom 15. Januar 2019 eine Ordnungsverfügung, mit der sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung forderte, ihr Zugang zu dem Gebäude zu gewähren. Im Anschluss an den entsprechenden Ortstermin gab der von der Stadt herangezogene Bauingenieur Dr.-Ing. C. eine gutachterliche Stellungnahme vom 4. Februar 2019 ab. Er erklärte, der Dachstuhl weise erhebliche Schädigungen auf. Die Standsicherheit der Dachkonstruktion sei nur bedingt gewährleistet. Ein plötzliches Versagen sei „relativ unwahrscheinlich“, aber nicht ausgeschlossen. Die Gefahr steige insbesondere bei außergewöhnlichen Ereignissen, vor allem bei hoher Windbelastung. Es bestehe die Möglichkeit der Ertüchtigung der Bestandskonstruktion durch Verstärkungsmaßnahmen oder die planmäßige Sicherung durch Ersatzmaßnahmen. Der Bauingenieur Dr.-Ing. L. gab unter dem 14. März 2019 im Auftrag des Klägers eine weitere kurze Stellungnahme ab. Er kam zu dem Ergebnis, dass eine ausreichende Standsicherheit der Dachkonstruktion nicht begründet werden könne. Die Vielzahl der Schäden führe zu einer Vielzahl ungewollter Lastumlagerungen, deren Kräfte dem „Resttragwerk“ aufgezwungen würden. Es bestehe ein hoher Handlungsbedarf, einen ordnungsgemäßen Zustand sehr zeitnah herzustellen. Eine weitere fachtechnische Stellungnahme wurde unter dem 16./18. März 2019 im Auftrag der Beklagten durch den Bauingenieur Dipl.-Ing. N1. vorgelegt. Auch er kam zu dem Ergebnis, die Dachkonstruktion weise große Schäden durch Verformungen auf. Dadurch sei die Standsicherheit „akut gefährdet“. Es seien unverzüglich Spanngurte im Bereich der Fußpunkte an einigen der Gebinde anzubringen. Zudem sei ein durchlaufender Gurt an der Innenwand in Form eines Holzes anzubringen und mit den Giebelwänden zu verbinden. Die Spanngurte seien in monatlichen Abständen zu kontrollieren und gegebenenfalls nachzuspannen. Bei den Maßnahmen handele es sich um ein Provisorium. Sie ersetzten nicht die Sanierung. Eine weitere Nutzung über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus sei nicht zulässig. Die vorgeschlagenen Sofortmaßnahmen wurden durch die Zimmerei Huckenbeck aus Greven umgehend auf Kosten der Beklagten durchgeführt. Es handelt sich um einen Handwerksbetrieb, der ausweislich seiner Homepage auf die Restaurierung von historischen Gebäuden, namentlich von Fachwerkgebäuden, spezialisiert und Mitglied im Verband der Restauratoren im Zimmererhandwerk e.V. ist. Die Homepage zeigt eine Reihe von entsprechenden Sanierungen als Referenzen auf. Auch der Gutachter Dr.-Ing. C. kam in einer vom 28. März 2019 datierenden Ergänzung seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, das vorhandene Sicherheitsniveau sei nicht ausreichend. Es müssten nachhaltige Instandsetzungs- und Ertüchtigungsmaßnahmen in einem überschaubaren Zeitraum durchgeführt werden, d.h. innerhalb der nächsten Monate bis zum Winter. Derzeit seien zusätzliche Sicherheiten vorhanden, weil keine Schneelasten die Struktur beanspruchten. Ein Versagen bei üblichen Sturmereignissen sei als eher unwahrscheinlich anzusehen. Mit Bescheid vom 24. Juni 2019 lehnte die Beklagte den Bauantrag 0378-18 (Abbruch des Dachstuhls) ab. Zur Begründung führte sie erneut die Gefahr einer Beschädigung des Gebäudes durch Niederschlagswasser sowie den Denkmalschutz an. Der Kläger erhob gegen den Ablehnungsbescheid Klage (6 K 3367/19). Wenig später stellte er einen weiteren Bauantrag für „Abbruch und Neuaufbau des Dachwerks incl. darunter befindlicher Balkenlage“ (0557-19). Da er von der Behörde verlangte Bauvorlagen nicht fristgerecht nachreichte, erklärte die Behörde schließlich, der Bauantrag 0557-19 gelte als zurückgenommen. Unter dem 15. Juli 2019 legte der Bauingenieur Dipl.-Ing. N1. im Auftrag der Beklagten eine Statische Berechnung für die von ihm für sinnvoll gehaltenen weiteren Sicherungsmaßnahmen vor. Diese beinhalteten insbesondere den Einbau zweier neuer, miteinander verbundener Fußpfetten und den Anschluss der Sparren an diese Pfetten, um ein Auseinanderspreizen der Sparren zu verhindern, den Anschluss dieser Konstruktion an die Balkenlage über dem zweiten Obergeschoss und die Sicherung des marktseitigen Giebels durch punktuellen Anschluss an die Dachkonstruktion mittels zusätzlicher Hölzer. Es handele sich – so der Vorspann – um eine „dauerhafte, wenn auch nicht denkmalgerechte Lösung“, die allerdings nicht die endgültige erforderliche Sanierung ersetze. Zur Herstellung der Standsicherheit des gesamten Gebäudes seien weitere Untersuchungen erforderlich. In einem Vermerk vom 31. Juli 2019 befasste sich das Rechtsamt der Beklagten mit der Frage, ob die entsprechenden Arbeiten im Falle einer Ersatzvornahme durch die Beklagte ohne Ausschreibung an die Zimmerei Huckenbeck vergeben werden dürfen. Es kam zu dem Ergebnis, dass dies wegen der bestehenden Gefahr und der besonderen Umstände der Fall sei. Die Berechnung des Herrn Dipl.-Ing. N1. wurde durch den Prüfingenieur Dr.-Ing. C1. geprüft. In seinem Prüfbericht vom 20. August 2019 erklärte dieser, die vorgelegten bautechnischen Nachweise seien richtig und vollständig. Mit Anhörungsschreiben vom 3. September 2019 kündigte die Beklagte dem Kläger an, ihn mittels Ordnungsverfügung zur Durchführung der durch Dipl.-Ing. N1. konzipierten Maßnahmen verpflichten zu wollen. Sie wies darauf hin, dass der Kläger bislang keinen entscheidungsfähigen Vorschlag zur Wiederherstellung der Standsicherheit des Dachstuhls vorgelegt habe. Insbesondere sei kein Konzept vorgelegt worden, das eine denkmalrechtliche Abwägung zwischen seinen wirtschaftlichen Interessen und dem Interesse an der Erhaltung des Denkmals ermögliche. Der Kläger erklärte daraufhin, bei den Berechnungen seien wichtige Punkte außer Acht gelassen worden; die aufgezeigten Maßnahmen könnten für sich genommen die Standsicherheit der Dachkonstruktion nicht herstellen. Dem Schreiben lag eine kurze Stellungnahme des Herrn Dipl.-Ing. H. bei, in welcher dieser das Sicherungskonzept seines Kollegen N1. kritisiert. Er betont, dass der Anschluss über die neue Fußpfette nicht das Problem löse, dass die Gebinde selbst wegen Holzbruchs und Fäulnis sowie wegen mangelnder Längsstabilität des Dachstuhls ihre Funktionsfähigkeit eingebüßt hätten. Auch die Sicherung des marktseitigen Giebels sei wegen fehlender Längsstabilität der Dachkonstruktion fragwürdig. Außerdem sei die Ableitung der Vertikalkräfte nicht sichergestellt, da die Deckenbalken teilweise gebrochen seien. Herr Dipl.-Ing. N1. antwortete darauf unter dem 24. September 2019, die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten nicht der Sanierung, sondern nur der Sicherung dienen, bis ein Sanierungskonzept unter Beachtung der weiteren Nutzung ausgearbeitet sei. Die Standsicherheit des Daches sei mit den Maßnahmen gegeben. Unter dem 15. Oktober 2019 erstellte die Zimmerei Huckenbeck der Beklagten ein Angebot für die entsprechend dem Konzept des Herrn Dipl.-Ing. N1. durchzuführenden Maßnahmen. Die Kosten sollten sich auf 36.503,25 € (inkl. USt.) belaufen. Das Angebot beschreibt zwar auf rund zwei Seiten recht genau die im Einzelnen durchzuführenden Arbeiten und nennt teilweise auch die erforderlichen Materialien. Das Angebot enthält aber keine einzelnen Kostenpositionen, sondern lediglich eine Gesamtsumme, welche für die Arbeiten fällig werden sollte. Ein zweites Angebot betraf die Übernahme der Bauleitung für weitere 3.387,93 € (inkl. USt.). Der Prüfstatiker Dr.-Ing. C1. erstellte unter dem 22. Oktober 2019 ein Angebot in Höhe von 1.949,84 € für die stichprobenhafte Kontrolle der Ausführung. Mit Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2019 gab die Beklagte dem Kläger die Durchführung der einzelnen, durch Herrn Dipl.-Ing. N1. konzipierten Sicherungsmaßnahmen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides auf. Die Beschreibung der Maßnahmen ist weitestgehend mit derjenigen in dem Angebot der Zimmerei Huckenbeck identisch. Für den Fall, dass die Forderung nicht umgesetzt wird, wurde die Ersatzvornahme angedroht, deren voraussichtlichen Kosten entsprechend den drei beschriebenen Angeboten auf insgesamt 41.841,02 € beziffert wurden. Zudem forderte die Beklagte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, die Konstruktion anschließend alle zwei Monate überprüfen zu lassen. Die sofortige Vollziehung aller Forderungen wurde angeordnet. Nach der Bescheidbegründung war die Ordnungsverfügung auf § 58 Abs. 2 Bauordnung NRW 2018 sowie auf § 7 Abs. 1 S. 1 Denkmalschutzgesetz NRW gestützt. Am 15. November 2019 beantragte der Kläger bei der erkennenden Kammer, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die vorgenannte Ordnungsverfügung wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 20. November 2019 (6 L 1750/19) lehnte die Kammer den Antrag mit der Begründung ab, die Ordnungsverfügung werde sich im Hauptsacheverfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen und es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Am 20. November 2019 beantragte der Kläger, ihm die Sicherung der Fußpunkte durch Zuganker an allen Gebinden des Dachstuhls als Austauschmittel zu gestatten. Beigefügt waren eine Statische Berechnung dieser Maßnahme durch Dipl.-Ing. H. sowie ein Bericht über deren Prüfung durch den Prüfingenieur Dipl.-Ing. Q. (Büro H1. Ingenieure). Letzterer bestätigte die Richtigkeit der Berechnungen, wies allerdings darauf hin, dass die Standsicherheit der vorhandenen Bauteile als einwandfrei vorausgesetzt werde. Da der Kläger die angebotene Alternativmaßnahme gleichzeitig bereits durchführen ließ, verhängte die Beklagte am 20. November 2019 einen sofortigen Baustopp. Mit Schreiben vom selben Tag forderte sie den Kläger auf, die Prüfung des „Austauschmittels“ abzuwarten. In einer ersten Stellungnahme habe Herr Dipl.-Ing. N1. erklärt, die angebotenen Maßnahmen böten ein erheblich geringeres Sicherheitsniveau, der vorgesehene Einbau eines „Bulldogdübels“ in das vorhandene Eichenholz sei nicht ordnungsgemäß durchführbar. Zudem setze auch der Prüfingenieur Dipl.-Ing. Q. einen einwandfreien Zustand der vorhandenen Balken voraus, der ersichtlich nicht gegeben sei. Eine schriftliche Bestätigung der Stilllegung wurde am 22. November 2019 zur Post gegeben. Am 25. November 2019 erhob der Kläger Klage (6 K 5143/19) gegen die Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2019, soweit ihm mit dieser die Sicherung des marktseitigen Giebels aufgegeben worden war (Ziffer 1 d) der Verfügung). Eine Gefahr für die Standsicherheit des Giebels sei bisher – so die Begründung – von keinem Gutachter festgestellt worden. Die Klage wurde im Januar 2020 zurückgenommen. Unter dem 2. Dezember 2019 nahm Herr Dipl.-Ing. N1. nochmals zu der angebotenen Alternative Stellung und kam erneut zu dem Ergebnis, dass eine im Vergleich zu der von ihm vorgeschlagenen Maßnahme erhebliche Reduzierung des Sicherheitsniveaus zu konstatieren sei. Der Prüfingenieur Dr.-Ing. T. -L1. (Büro Dr. C1. ) erklärte mit E-Mail vom 6. Dezember 2019, die Feststellungen in dem vorgenannten Schreiben des Kollegen N1. seien in statischer Hinsicht nicht zu beanstanden. Mit Datum vom 3. Dezember 2019 erstattete der Holzbau-Sachverständige Korte dem Kläger ein Gutachten, in dem er die Kosten für eine denkmalgerechte Sanierung des (gesamten) Gebäudes auf rund 2,5 Millionen Euro schätzte. Zudem erklärte er, die Wiederherstellung der Tragfähigkeit des Dachstuhls unter Austausch der vielen gebrochenen und abgängigen Holzbauteile sei nur gefahrlos und sicher unter abgetragener Dachhaut zu erreichen. Je nach Untersuchungsergebnissen könne ein kompletter Sparrenaustausch erforderlich werden. Zunächst solle eine Untersuchung der einzelnen Fußpunktverbindungen Sparren/Deckenbalken und ggfs. deren Sicherung stattfinden. Sodann seien weitere Teile der Gesamtkonstruktion zu untersuchen und ein Konzept zu erarbeiten, um den tragfähigen Originalzustand mit halbwegs akzeptablen Ebenen in den zum Teil sehr abgängigen Wohnebenen wiederherzustellen. Danach seien das Dach und der Dachstuhl zu bearbeiten. Hier sei eine Demontage je nach Bausituation und Schadensermittlung „u.U. unumgänglich“. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2019 setzte die Beklagte die in der Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2019 angedrohte Ersatzvornahme fest und kündigte an, die in Rede stehenden Maßnahmen würden am 16. Dezember 2019 auf Kosten des Klägers durchgeführt. Im Rahmen der Bescheidbegründung verglich die Beklagte nochmals das angebotene Austauschmittel mit den in der Ordnungsverfügung vorgesehenen Maßnahmen und erklärte, die angebotene Alternative biete weniger Sicherheit und sei daher kein ebenso wirksames Mittel im Sinne des § 21 Ordnungsbehördengesetz NRW. Am 10. Dezember 2019 teilte die frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten per E-Mail mit, die beantragte Austauschmaßnahme sei bereits am 21. November 2019 fertig gestellt und abgeschlossen worden. Der marktseitige Giebel werde in den nächsten Tagen durch Entfernung der Ausmauerung gesichert. In einem beigefügten Prüfbericht des Büros H1. Ingenieure wird der Einbau der Zuganker entsprechend der geprüften Statik H. bescheinigt, zugleich aber auf den schlechten Erhaltungszustand der vorhandenen Bauteile hingewiesen. Ein Versagen der Konstruktion könne – so die Verfasser – nicht ausgeschlossen werden. Auf die Dringlichkeit einer Sanierung bzw. Erneuerung besonders im Hinblick auf die zu erwartende Zusatzbelastung durch Schnee werde prüfseitig hingewiesen. Die Beklagte antwortete am 11. Dezember 2019 (per E-Mail), dass sowohl die bereits durchgeführten als auch die beabsichtigten Maßnahmen des Klägers gegen die erlassene Stilllegungsverfügung verstießen und dass an der festgesetzten Ersatzvornahme festgehalten werde. In einer E-Mail an die Beklagte vom 11. Dezember 2019 riet Dipl.-Ing. N1. dringend von einer Entfernung der Ausmauerung der Giebelwand ab, weil durch das dann offene Gefache Winddruck im Dachraum aufkomme und die Standsicherheit gefährdet sei. Die entsprechenden Bauarbeiten am Giebel wurden daraufhin mit Ordnungsverfügung vom 13. Dezember 2019 (nochmals) untersagt. Mit Urteil vom 12. Dezember 2019 wurde die gegen die Unterschutzstellung des Gebäudes erhobene Klage (16 K 36/18) abgewiesen. Zur Begründung wies die zuständige Kammer unter anderem darauf hin, unabhängig davon, ob der Dachstuhl im Wesentlichen saniert werden und damit zum Dokumentationswert des Gebäudes auch in Zukunft beitragen könne, oder ob er nicht, auch nicht in Teilen, erhalten bleiben könne, seien noch genügend andere Elemente des Gebäudes vorhanden, die aus ihm ein Denkmal machten. Auf die Wirtschaftlichkeit der Erhaltung komme es im Zusammenhang mit der Eintragung nicht an. Das Urteil ist rechtskräftig. Ebenfalls am 12. Dezember 2019 beantragte der Kläger bei der erkennenden Kammer, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2019 – Festsetzung der Ersatzvornahme – anzuordnen. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 (6 L 1899/19) lehnte die Kammer auch diesen Antrag ab, und zwar mit der Begründung, die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Zwangsmittelfestsetzung seien bestenfalls offen. Vor diesem Hintergrund müsse dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Bescheides in Anbetracht der im Raum stehenden Gefahren für Leib und Leben der Vorrang eingeräumt werden. Nach einer am 16. Dezember 2019 durchgeführten Ortsbesichtigung führte Dipl.-Ing. N1. aus, die im Auftrag des Klägers durchgeführten Maßnahmen entsprächen in mehrfacher Hinsicht nicht der berechneten Konzeption des Kollegen H. . Sie könnten daher für die weitere erforderliche Ertüchtigung nicht berücksichtigt werden. Die Maßnahmen wurden sodann von der Zimmerei Huckenbeck wie durch Herrn Dipl.-Ing. N1. geplant umgesetzt. Mit Prüfbericht vom 17. Januar 2020 stellte das Ing.-Büro Dr. C1. fest, die Baumaßnahme sei durch stichprobenhafte Kontrolle während der Bauausführung überwacht worden. Die geprüften Anforderungen seien erfüllt. Mit Schlussrechnung vom 16. Januar 2020 stellte der Zimmererbetrieb Huckenbeck der Beklagten für die Durchführung der Arbeiten sowie die verantwortliche Bauleitung insgesamt 39.891,18 € (inkl. USt.) in Rechnung. Das Ing.-Büro Dr. C1. stellte unter dem 7. Februar 2020 714,- € (inkl. USt.) für seine Leistungen in Rechnung. Mit Leistungsbescheid vom 11. Mai 2020 setzte die Beklagten 40.605,18 € – die Summe der beiden vorgenannten Beträge – als Kosten der Ersatzvornahme fest und forderte den Kläger zur Zahlung innerhalb eines Monats auf. Am 26. Mai 2020 hat der Kläger gegen den Leistungsbescheid die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die Kosten der Vollstreckung hätten ihm schon deshalb nicht auferlegt werden dürfen, weil die Vollstreckungsmaßnahme nicht rechtmäßig gewesen sei. Ziel bauordnungsbehördlichen Handelns müsse es sein, baurechtswidrige Zustände zu beseitigen. Maßnahmen, die den vorgefundenen Zustand nur veränderten, aber nicht zu rechtmäßigen Zuständen führten, schieden deshalb grundsätzlich aus. Mit der durchgeführten Maßnahme seien keine rechtmäßigen Zustände herbeigeführt, sondern erneut ein Provisorium geschaffen worden. Zudem habe es ein ebenso geeignetes, milderes Mittel gegeben, nämlich in Form der Zuganker-Variante des Herrn Dipl.-Ing. H. . Der Zweck, die Standsicherheit der Dachkonstruktion vorläufig zu sichern, habe auch durch diese Alternativmaßnahme herbeigeführt werden können. Dass die von Dipl.-Ing. N1. konzipierte Maßnahme ein höheres Maß an Sicherheit schaffe, sei unerheblich, denn das ordnungsbehördliche Einschreiten sei auf das Mindestmaß zu beschränken. Zudem sei festzuhalten, dass die Maßnahmen am Westgiebel nicht statisch nachgewiesen, sondern nur konstruktiv begründet worden seien. Vollständige Standsicherheit werde durch die Maßnahme ohnehin nicht erreicht, weil ein Nachweis über die Ableitung der Vertikalkräfte nach unten fehle und die Lastableitung ungeklärt sei. Die Maßnahmen seien im Zeitpunkt ihrer Durchführung auch überflüssig gewesen, da der Dachstuhl zu diesem Zeitpunkt bereits durch den Einbau der von Herrn Dipl.-Ing. H. vorgeschlagenen Zuganker gesichert gewesen sei. Die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme sei durch den Prüfstatiker bescheinigt worden. Die geübte Kritik an der Bauausführung greife nicht durch. Denn Herr Dipl.-Ing. N1. sei kein Statiker und könne sich nicht zum Obergutachter machen. Im Übrigen hätten etwaige Mängel nachgebessert werden können. Auch die Höhe der Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme unterlägen durchgreifenden Bedenken. Bei der Durchführung der Ersatzvornahme müsse die Behörde darauf achten, dass der Kostenaufwand nicht über das hinausgehe, was zur Beseitigung der Gefahr unumgänglich sei. Die Kostenerstattungspflicht beschränke sich auf die Aufwendungen, die zur Erreichung des mit der Ersatzvornahme zulässigerweise verfolgbaren Zwecks erforderlich seien. Vorliegend sei der Auftrag vergaberechtswidrig an die Zimmerei Huckenbeck vergeben worden. Eine Direktvergabe oder eine Freihändige Vergabe seien nicht zulässig gewesen. Die denkbaren Ausnahmetatbestände seien nicht einschlägig. Weder habe nur ein einziger, spezialisierter Auftragnehmer zur Verfügung gestanden, noch sei eine qualifizierte, selbst die Einholung von drei Vergleichsangeboten verbietende Dringlichkeit gegeben gewesen. Auch ein Fall, in dem Leistungen nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht eindeutig festgelegt werden können, sei nicht gegeben. Zudem habe der Betrieb Huckenbeck nicht zugleich mit der Ausführung der Arbeiten und der Bauleitung beauftragt werden dürfen. Dies laufe auf eine Interessenkollision hinaus. Kosten für die Bauleitung auf der Seite des ausführenden Unternehmens seien nicht erstattungsfähig. Die abgerechneten Fahrtkosten erschienen überhöht. Die Kosten erschienen im Übrigen auch der absoluten Höhe nach unangemessen. Ein Vergleichsangebot der Fa. DOKA Holzbau GmbH belaufe sich auf 13.319,67 €. Das Angebot umfasse sämtliche geforderten Maßnahmen. Der Kläger beantragt, 1. den Leistungsbescheid vom 11. Mai 2020 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Betrag in Höhe von 40.605,18 € nebst Zinsen in Höhe von einhalb vom Hundert für jeden vollen Monat seit Rechtshängigkeit an ihn zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus: Die im Frühjahr 2019 durchgeführten Sicherungsmaßnahmen seien von vornherein auf maximal sechs Monate angelegt gewesen. Zur Gefahrenabwehr sei es daher dringend geboten gewesen, Sicherungsmaßnahmen durchführen zu lassen. Daher sei auf eine Ausschreibung in Absprache mit dem Bereich Vergabe verzichtet worden. Das Angebot der Fa. DOKA beinhalte nicht die gleichen Maßnahmen; die Beauftragung der Fa. DOKA sei daher keine kostengünstigere Alternative gewesen. Im Übrigen sei die Verfügung über die Festsetzung der Ersatzvornahme bestandskräftig. Dass die von der Fa. Huckenbeck in Rechnung gestellten Kosten überhöht seien, sei nicht ersichtlich. Die „Mehrfachbeauftragung“ sei vorliegend unumgänglich gewesen, weil mit Blick auf den beginnenden Winter Gefahr im Verzug bestanden habe. Der Betrieb Huckenbeck habe das Gebäude und die Planungen gekannt. Die auf Genehmigung des Abbruchs des Dachstuhls entsprechend dem Bauantrag 0378-18 gerichtete Klage (6 K 3367/19) ist in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2023 zurückgenommen worden. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Parallelverfahren 6 K 3367/19, 6 K 5143/19, 6 L 1750/19 und 6 L 1899/19 sowie auf denjenigen der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Leistungsbescheid der Beklagten vom 11. Mai 2020 ist – abgesehen von einem nicht zu seiner Aufhebung führenden Verfahrensfehler – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides sind § 59 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 7 Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG) NRW. 1. Der Leistungsbescheid vom 11. Mai 2020 dürfte formell rechtswidrig sein, weil die nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsakts gebotene Anhörung des Adressaten wohl nicht stattgefunden hat. Zwar ist dem Kläger im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrfach angekündigt worden, die Kosten der Ersatzvornahme würden letztendlich durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht werden, etwa in der Verfügung vom 9. Dezember 2019 (Festsetzung der Ersatzvornahme), in der Mitteilung über den Abschluss der Maßnahmen vom 5. Februar 2020 oder in der an den Kläger gerichteten E-Mail vom 10. Februar 2020. Ein Schreiben, in dem ihm unter Nennung der endgültigen Forderungshöhe der Erlass des konkreten Leistungsbescheides angekündigt worden ist, verbunden mit dem Hinweis, er könne innerhalb einer bestimmten Frist dazu Stellung nehmen, ist den Akten indessen nicht zu entnehmen. Die Anhörung war wohl auch nicht entbehrlich. Zwar kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen (§ 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW). Dies dürfte indes nur der eigentlichen Vollstreckung dienende Maßnahmen betreffen; die Effektivität der Vollstreckung soll nicht durch die Notwendigkeit weiterer Verfahrensschritte beeinträchtigt werden. Geht es hingegen um die Geltendmachung von Kosten nach dem Abschluss der eigentlichen Vollstreckung (sog. „Sekundärebene“), so besteht regelmäßig kein Grund, auf eine Anhörung des Pflichtigen zu verzichten. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 7. März 2006 - 13 S 155/06 -, juris (Rn. 8); Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 7. Aufl. 2019, § 3 Rn. 259; tendenziell wohl auch Kallerhoff/Mayen, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 64; anderer Ansicht etwa VG Cottbus, Urteil vom 4. Mai 2017 - 6 K 531/11 -, juris (Rn. 35). Die Anhörung ist wohl auch nicht in einer Weise nachgeholt worden, die zur Heilung des Anhörungsmangels gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW führen kann. Denn dazu genügt der Austausch von Schriftsätzen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als solcher nicht. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7/20 -, juris (Rn. 25); OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2019 - 4 A 1990/17-, juris (Rn. 28 ff.), jeweils mit weiteren Nachweisen. Ein Überdenken in diesem Sinne hat nach Lage der Dinge nicht stattgefunden. Der nach alledem wohl gegebene Anhörungsmangel führt jedoch gemäß § 46 VwVfG NRW nicht zur Aufhebung des Leistungsbescheides, weil offensichtlich ist, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn die Entscheidung, die Kosten der Ersatzvornahme gegen den Pflichtigen festzusetzen, ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt. So zu der entsprechenden Vorschrift des Bundesrechts auch Lemke, in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, Handkommentar, 5. Aufl. 2021, § 19 VwVG Rn. 11; Sadler/ Tillmanns, VwVG, Kommentar, 10. Aufl. 2020, § 19 Rn. 31. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 59 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW („auf Kosten des Betroffenen“) und des § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW („werden … erhoben“), wird aber auch durch das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit untermauert. Da die Kosten der Ersatzvornahme – wie noch zu zeigen sein wird – materiell-rechtlich gegen den Kläger festgesetzt werden durften, hatte die Beklagte den entsprechenden Kostenbescheid zu erlassen. Eine Anhörung des Klägers hätte folglich zu keinem anderen Ergebnis geführt. 2. Der streitgegenständliche Leistungsbescheid ist materiell rechtmäßig. a) Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. Oktober 2019, mit der der Kläger zur Durchführung der dem Leistungsbescheid zugrunde liegenden Sicherungsmaßnahmen verpflichtet worden ist, vorliegend nicht zu prüfen ist. Denn diese Ordnungsverfügung ist überwiegend bereits mit dem Ablauf der Klagefrist am 26. November 2019, im Übrigen mit Eingang der Klagerücknahme in dem gegen einen Teil der Ordnungsverfügung angestrengten Verfahren 6 K 5143/19 am 10. Januar 2020 bestandskräftig geworden. Vgl. zur Folge der Bestandskraft in diesem Kontext BVerwG, Beschluss vom 21. April 2015 - 7 B 10.14 -, juris (Rn. 5). Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung drängen sich im Übrigen nicht auf. Insbesondere der Hinweis des Klägers, eine Ordnungsverfügung müsse zur vollständigen Beseitigung baurechtswidriger Zustände führen, vermag im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen. Denn es galt hier, nicht nur bauordnungsrechtlichen, sondern auch denkmalrechtlichen Zielen gerecht zu werden. Da die das Ob und Wie einer denkmalgerechten Gesamtsanierung betreffenden Fragen im Zeitpunkt der Ordnungsverfügung noch nicht geklärt waren, war es nicht unangemessen, dem Kläger zunächst nur die zur Beseitigung der unmittelbar akuten Gefahr erforderlichen Maßnahmen aufzuerlegen, auch wenn das Gebäude möglicherweise weitere bauordnungsrechtlich relevante Mängel aufwies. Dass die durch Herrn Dipl.-Ing. N1. konzipierten Sicherungsmaßnahmen eine Reduzierung der akut bestehenden Gefahr bewirkt haben, hat letztlich keiner der mit den Vorgängen befassten Fachleute ernsthaft bestritten. b) Die dem angefochtenen Leistungsbescheid vom 11. Mai 2020 zugrunde liegende Vollstreckungsmaßnahme ist ihrerseits rechtmäßig. Vgl. zu diesem Erfordernis nur BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 - 4 B 100.96 -, juris (Rn. 12); OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2008 - 11 A 1386/05 -, juris (Rn. 18). Der gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW für die Verwaltungsvollstreckung erforderliche, entweder bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare (Grund-)Verwaltungsakt lag in Form der Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2019 vor. Diese war im Zeitpunkt der Ersatzvornahme teilweise wegen Ablaufs der Klagefrist bestandskräftig geworden, im Übrigen war sie vorläufig vollstreckbar, nachdem die Kammer den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 20. November 2019 (6 L 1750/19) abgelehnt hatte. Die Behörde durfte diesen Verwaltungsakt gemäß § 59 Abs. 1 VwVG NRW im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken, weil der Kläger die ihm mit der Ordnungsverfügung auferlegte Verpflichtung zur Vornahme der Sicherungsmaßnahmen, einer vertretbaren Handlung, weder innerhalb der gesetzten Frist noch danach erfüllt hatte. Die Ersatzvornahme war dem Kläger auch, wie in § 63 VwVG NRW verlangt, schriftlich und unter Festsetzung einer angemessenen Frist angedroht worden, nämlich bereits im Rahmen der Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2019. Die Ersatzvornahme ist mit Bescheid vom 9. Oktober 2019 gemäß § 64 VwVG NRW festgesetzt worden. Dieser Bescheid war bei Durchführung der Maßnahmen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 Justizgesetz NRW sofort vollziehbar, nachdem die erkennende Kammer einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 (6 L 1899/19) abgelehnt hatte. Im Übrigen ist eine Klage gegen den Festsetzungsbescheid zu keinem Zeitpunkt anhängig gewesen. Auch wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass die Rechtmäßigkeit der im Rahmen der vorgenannten Festsetzungsverfügung vom 9. Dezember 2019 erfolgten Ablehnung des von ihm angebotenen Austauschmittels vorliegend zu prüfen ist, ergeben sich keine Bedenken gegen den streitgegenständlichen Leistungsbescheid. Denn ein Austauschmittel muss gemäß § 21 Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW von der Behörde nur akzeptiert werden, wenn es ebenso wirksam ist, wie das dem Pflichtigen auferlegte Mittel. Das Gericht ist jedoch aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen, namentlich infolge der Ausführungen der beiden Parteigutachter in der mündlichen Verhandlung, davon überzeugt, dass die von Herrn Dipl.-Ing. H. vorgeschlagene Variante, bei der lediglich die Gebinde des Dachstuhls durch Zugstangen verbunden werden sollten, auch bei fachgerechter Ausführung nicht zu dem von der Beklagten verlangten Sicherheitsniveau geführt hätte, also kein „ebenso wirksames Mittel“ im Sinne von § 21 OBG NRW gewesen wäre. Das Problem der Instabilität der marktseitigen Giebelwand wäre mit der von Herrn Dipl.-Ing. H. vorgeschlagenen Variante gar nicht angegangen worden. Hinsichtlich des Problems der maroden Sparrenfußpunkte entlang der Dachtraufen und der daraus resultierenden Anfälligkeit für Spreizkräfte hingegen hätte auch die von Herrn Dipl.-Ing. H. konzipierte Maßnahme eine gewisse Verbesserung mit sich gebracht, weil sie die Gebinde gegen Spreizkräfte gesichert hätte. Herr Dipl.-Ing. N1. hat aber nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es bei dieser Maßnahme an einer Anbindung an die Deckenbalkenlage gefehlt hätte mit der Folge, dass die Konstruktion bei entsprechenden einseitig horizontalen Belastungen – etwa durch Wind – gefährdet gewesen wäre. Den Einwand, dass auch die von ihm selbst vorgesehene Anbindung der neuen Fußpfetten mittels Passbolzen kein anderes Ergebnis ergebe, weil die Deckenbalken teilweise nicht mehr stabil seien und weil die Ableitung der Lasten bis zum Baugrund nicht nachgewiesen sei, hat Herr Dipl.-Ing. N1. nachvollziehbar mit der Überlegung relativiert, dass gerade die Verteilung auf viele Deckenbalken mittels der neuen Fußpfetten dazu führt, dass einzelne defekte Deckenbalken bei der Anbindung weniger ins Gewicht fallen und dass durch die gewählte Anordnung der neuen Fußpfetten – mit etwas Abstand zu den Fußpunkten – gerade nicht die besonders maroden Enden der Deckenbalken in Anspruch genommen werden. Zudem wären bei der Altnativmaßnahme nicht alle Sparren (einzeln) gesichert worden, sondern (unmittelbar) lediglich die auf die Stuhlsäulen aufgekämmten Sparren. Angesichts des Umstands, dass in praktisch allen in den letzten zehn Jahren erstellten Gutachten gerade die Fußpunkte als besonderes Problem bei dem Zustand des Daches hervorgehoben worden sind, leuchtet das Ziel einer Stabilisierung aller Sparren durch Anbindung an die zusätzlichen Pfetten ohne weiteres ein. Der Kläger kann sich zum Beleg der Gleichwertigkeit der von Herrn Dipl.-Ing. H. vorgeschlagenen Maßnahmen aus Sicht des Gerichts auch nicht auf die Prüfberichte des Büros H1. berufen. Denn schon bei der Prüfung der Statischen Berechnung hat der Prüfingenieur darauf hingewiesen, dass ein einwandfreier Zustand der vorhandenen Bauteile vorausgesetzt werde. Sein späterer Bericht über die Prüfung der Maßnahmen vor Ort lässt keinen Zweifel daran, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Letztlich stellt auch der von dem Kläger zuletzt eingeschaltete Gutachter Prof. Dr.-Ing. N2. ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede, dass die von Herrn Dipl.-Ing. N1. vorgeschlagenen, mit der Ersatzvornahme durchgeführten Maßnahmen ein Mehr an Sicherheit gegenüber der als Austauschmittel angebotenen Maßnahme bieten. Er vertritt vielmehr die Ansicht, dass es ausreichend und sinnvoller gewesen wäre, sich auf die von Herrn Dipl.-Ing. H. vorgeschlagenen Maßnahmen als temporäre Sicherung zu beschränken und zeitnah eine umfassendere bzw. eine Gesamtsanierung des Gebäudes anzugehen. Dem folgt das Gericht indes nicht. Abgesehen davon, dass die Einbeziehung auch der marktseitigen Giebelwand und das bei der Stabilisierung des Dachstuhls angestrebte Sicherheitsniveau mit der Grundverfügung bestandskräftig festgeschrieben worden sind, hat die Kammer auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken gegen das mit der Maßnahme angestrebte höhere Sicherheitsniveau. Angesichts der immensen Gefahren für Leib und Leben, welche der Zustand der in Rede stehenden Dachkonstruktion – unmittelbar über dem Marktplatz und über dem Kirchplatz – bedeutet, musste die Behörde sich hier nicht auf einen Kompromiss einlassen, sondern sie durfte ein erhebliches Maß an Sicherheit verlangen, zumal sie nach dem Verlauf der Gespräche der Beteiligten in den letzten Jahren nicht damit rechnen konnte, dass eine Gesamtsanierung des Dachstuhls bzw. des Gebäudes durch den Kläger zeitnah in Angriff genommen werden würde. Auch Herr Prof. Dr.-Ing. N2. sieht die von Herrn Dipl.-Ing. H. vorgeschlagene Alternative nur als eine temporäre Sicherung an, welche für ein Viertel- oder ein halbes Jahr hätte akzeptiert werden können. Auch im Übrigen begegnet der Bescheid vom 9. Dezember 2019 (Festsetzung der Ersatzvornahme) keinen Bedenken. Insbesondere sind Ermessensfehler nicht erkennbar. Soweit der Kläger vorträgt, wegen der zwischenzeitlich vorgenommenen Maßnahmen nach dem Vorschlag des Herrn Dipl.-Ing. H. habe die Ersatzvornahme gar nicht mehr durchgeführt werden dürfen, weil weitere Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich gewesen seien, vermag das Gericht ihm nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die als Austauschmittel angebotene Maßnahme – wie vorstehend ausgeführt – nicht geeignet war, das Ziel der Ordnungsverfügung (vollständig) zu erfüllen, ist diese Maßnahme in mehrfacher Hinsicht nicht entsprechend der Planung ausgeführt worden und war schon deshalb nicht geeignet, die Gefahr zu beseitigen. Darüber bestand in der mündlichen Verhandlung Einigkeit zwischen den Gutachtern. c) Auch der Höhe nach ist der angefochtene Leistungsbescheid nicht zu beanstanden. Nach § 59 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwVG NRW kann die Vollstreckungsbehörde im Rahmen der Ersatzvornahme einen Dritten mit der Ausführung der dem Pflichtigen auferlegten Handlung beauftragen. Der Pflichtige hat dem Träger der Behörde in diesem Falle gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW grundsätzlich die Vergütung zu erstatten, die an den beauftragen Dritten gezahlt worden ist. Vgl. nur (zu § 10 VwVG Bund) BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 - 4 B 100.96 -, juris (Rn. 23). Vorliegend hat die Zimmerei Huckenbeck der Beklagten – entsprechend ihrem Angebot von Oktober 2019 – 36.503,25 € für die eigentlichen Zimmermannsarbeiten und 3.387,93 € für die Übernahme der Bauleitung in Rechnung gestellt. Das Prüfingenieur-Büro Dr.-Ing. C1. hat weitere 714,- € in Rechnung gestellt. Die Summe dieser drei Positionen (40.605,18 €) hat die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid festgesetzt, nachdem sie die entsprechenden Forderungen ihrerseits beglichen hatte. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger meint, die Forderung der Zimmerei Huckenbeck sei überhöht, vermag das Gericht ihm im Ergebnis nicht zu folgen. Der bloße Hinweis, die Arbeiten hätten mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden können, greift in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht durch. Die an den beauftragten Dritten gezahlte Vergütung ist lediglich dann nicht in voller Höhe von dem Pflichtigen zu erstatten, wenn grobe Fehlgriffe in der Preiskalkulation erkennbar oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 21 A 5820/00 -, juris (Rn. 23), sowie (zum jeweiligen Landesrecht) OVG Berlin, Urteil vom 3. November 1995 - 2 B 17.93 -, juris (LS); OVG Saarl., Urteil vom 25. April 2019 - 2 A 802/17 -, juris (Rn. 35); OVG S.-A., Urteil vom 30. Juli 2020 - 2 L 108/17 -, juris (Rn. 53); VG Schwerin, Urteil vom 8. November 2018 - 2 A 331/18 SN -, juris (Rn. 33); zum Bundesrecht Lemke, in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, Kommentar, 5. Aufl. 2021, § 10 VwVG Rn. 11. Bei der Anwendung von Verwaltungszwang hat die Behörde nämlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Sie hat darauf zu achten, dass der Kostenaufwand nicht wesentlich über das hinausgeht, was zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung unumgänglich ist. Sie hat bei der Erteilung des Auftrags durch Vorkehrungen sicherzustellen, dass der dem Pflichtigen vorgegebene Handlungsrahmen nicht überschritten wird. Hat sie Anhaltspunkte dafür, dass der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrags unsachgemäß oder unwirtschaftlich vorgeht oder die Kosten durch überhöhte Ansätze manipuliert, so hat sie dem entgegenzutreten. So BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 - 4 B 100.96 -, juris (Rn. 24); vgl. auch BeckOK VwVfG/Deusch/Burr, 58. Ed. 8.4.2022, § 10 VwVG Rn. 5. Dass die Zimmerei Huckenbeck überflüssige Maßnahmen durchgeführt hat, ist nicht erkennbar. Die vorgenommenen Zimmermannsarbeiten entsprachen offenbar den in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2019 im Einzelnen beschriebenen Ertüchtigungsmaßnahmen am Dachstuhl. Nach Auffassung des Gerichts sind im Ergebnis auch keine groben Fehlgriffe in der Preiskalkulation erkennbar: Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, die in Rechnung gestellten Kosten könnten schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil der Beauftragung des Zimmereibetriebs eine Ausschreibung hätte vorausgehen müssen, vermag das Gericht ihm nicht zu folgen. Da die zur Anwendbarkeit des Kartellvergaberechts führenden Schwellenwerte bei weitem nicht erreicht sind, könnte eine Pflicht zur Ausschreibung des Auftrags nur aus dem Haushaltsvergaberecht resultieren. Nach § 26 Abs. 1 der Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Lande Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Vergleichbare Regelungen enthalten § 55 Bundeshaushaltsordnung und § 55 Landeshaushaltsordnung NRW. Es spricht schon einiges dafür, dass bei der Vergabe von Leistungen zur Durchführung der Ersatzvornahme eine Ausnahme im Sinne dieser Vorschriften vorliegt, die eine Ausschreibung entbehrlich macht. So NdsOVG, Urteil vom 4. November 2015 - 1 LC 171/14 -, juris (Rn. 23); Sadler/Tillmanns, VwVG, Kommentar, 10. Aufl. 2020, § 10 Rn. 21 ff.; Mosbacher, in Engelhardt/ App, VwVG, Kommentar, 12. Aufl. 2021 Rn. 11; BeckOK VwVfG/Deusch/Burr, 58. Ed. 8.4.2022, § 10 VwVG Rn. 5. Zu berücksichtigen ist zudem, dass nach § 26 Abs. 2 KomHVO NRW bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der kartellrechtlichen Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden sind, die das für Kommunales zuständige Ministerium bekannt gibt. In den entsprechenden, im Herbst/Winter 2019 anwendbaren Vergabegrundsätzen für Gemeinden (Kommunale Vergabegrundsätze), Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 28. August 2018, MBl. NRW S. 497, geändert durch Erlass vom 29. März 2019, MBl. NRW S. 168, wird zwar grundsätzlich die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) für anwendbar erklärt. Zugleich wird aber abweichend von § 3a Abs. 3 S. 2 VOB/A eine Freihändige Vergabe bis zu einem Wert von 100.000,- € je Einzelauftrag für zulässig erklärt (Ziffer 6.3 der Vergabegrundsätze). Bei der Freihändigen Vergabe erfolgt die Auftragsvergabe in einem vereinfachten Verfahren, dessen Gestaltung der Auftraggeber flexibel bestimmen kann. Zwar gelten auch hier grundsätzlich die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung. Die Freihändige Vergabe unterliegt aber nur geringen formalen Anforderungen. Wie schon die in § 3a Abs. 3 VOB/A aufgeführten Tatbestände zeigen, kann die individuelle Gestaltung des Verfahrens den Umständen des Einzelfalls angepasst werden. Vgl. zu alldem nur Stickler, in Kappellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, 8. Aufl. 2022, § 3b VOB/A Rn. 22 ff. Gemessen daran ist das Handeln der Beklagten im Ergebnis vertretbar. Zu bedenken ist, dass die Behörde mit einer besonderen Situation umzugehen hatte. Einerseits handelt es sich bei dem im Rede stehenden Haus um ein an die 300 Jahre altes Gebäude, dessen statische Systeme naturgemäß zu keinem Zeitpunkt berechnet, sondern seinerzeit „konstruktiv“ erstellt worden sind, und bei dem vor allem in der jüngeren Vergangenheit bereits verschiedene Sicherungsmaßnahmen am Dachstuhl durchgeführt worden waren. Andererseits bestand eine außerordentlich ernste Gefahrenlage, die ein ebenso zeitnahes wie sorgfältiges Handeln erforderlich machte. Denn das in Rede stehende Gebäude hat eine beträchtliche Größe und Höhe und es steht mit seiner westlichen Giebelseite und seiner nördlichen Traufseite unmittelbar an zwei zentralen Plätzen der Beklagten mit einem hohen Aufkommen an Fußgängern etc. Dass ein teilweises oder vollständiges Versagen der Dachkonstruktion hier zu katastrophalen Folgen hätte führen können, liegt auf der Hand. Mehrere mit der Überprüfung des Gebäudes befasste Fachleute hatten indes im Frühjahr 2019 darauf hingewiesen, dass nach den bereits im April 2019 vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen dringend weitere Ertüchtigungsmaßnahmen zu folgen hätten und zwar vor dem nächsten Winter mit eventuellen Schneelasten etc. Bei dieser Ausgangslage lag es von vornherein nahe, die Zimmerei Huckenbeck mit den Arbeiten zu beauftragen. Denn es handelt sich nicht nur um einen in der Sanierung von historischen Fachwerkgebäuden erfahrenen und versierten Betrieb, sondern seine leitenden Mitarbeiter waren wegen der von ihnen im April 2019 bereits vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen mit dem Dachstuhl des Gebäudes und seinen Problemen vertraut. Es war also zu erwarten, dass der Betrieb die Arbeiten zügig würde durchführen können, ohne sich zunächst mit den Einzelheiten der historischen Konstruktion vertraut machen zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Umsetzung der ihm mit der Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2019 aufgegebenen Maßnahmen in erster Linie Sache des Klägers war. Die Behörde durfte, auch wenn sie ausweislich eines entsprechenden Vermerks vom 31. Juli 2019 von vornherein mit der Möglichkeit einer Ersatzvornahme rechnete, bis zum Ablauf der gesetzten Frist von vier Wochen am 26. November 2019 davon ausgehen, dass der Kläger seine Verpflichtung selbst erfüllen würde. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand also wenig Veranlassung, personelle Ressourcen der städtischen Verwaltung in ein aufwändigeres Vergabeverfahren zu investieren. Als sich schließlich wegen der entsprechenden Untätigkeit des Klägers die Notwendigkeit ergab, die Ersatzvornahme durchführen zu lassen, wandte die Beklagte sich dennoch gemeinsam mit der LWL-Denkmalpflege an zwei andere Unternehmen – Fa. Müller und Fa. Risse – mit der Frage, ob sie die in Rede stehenden Arbeiten kurzfristig durchführen könnten. Beide Unternehmen erklärten jedoch, wie in der mündlichen Verhandlung von Frau Dr.-Ing. Heine-Hippler berichtet, sie könnten den Auftrag nicht kurzfristig übernehmen. Damit dürfte die Beklagte die in dem besonderen Einzelfall bestehenden Ansprüche an eine Freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 3 VOB/A erfüllt haben. Bestehen somit gegen die Beauftragung der Fa. Huckenbeck im Wege der Freihändigen Vergabe keine durchgreifenden Bedenken, verbleibt die Frage, ob aus anderen Gründen Anhaltspunkte für „grobe Fehlgriffe in der Preiskalkulation“ bestehen. Auch dies ist aber nach Auffassung der Kammer letztlich nicht der Fall. Allerdings ist das Vorgehen der Beklagten insoweit durchaus nicht unbedenklich. Zwar ist die Angemessenheit des Angebots der Fa. Huckenbeck von der Architektin Dipl.-Ing. Oppermann (Untere Denkmalbehörde der Beklagten) und der Bauingenieurin Dr.-Ing. Heine-Hippler (LWL-Denkmalpflege) überprüft worden, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist. Die Behörde hat aber sowohl bei der Erstellung des Angebots als auch bei der Abrechnung nach Durchführung der Maßnahmen auf eine konkrete Aufstellung der im Einzelnen notwendigen Material- und Arbeitskosten verzichtet und sich stattdessen mit einem Pauschalangebot und einer entsprechend pauschalen Abrechnung begnügt. Auch wenn die im Einzelnen durchzuführenden Arbeiten und wesentlichen Materialien in dem Angebot der Zimmerei recht genau beschrieben sind, hat die Beklagte damit in Kauf genommen, dass die Angemessenheit der Rechnungshöhe sich letztlich nur eingeschränkt überprüfen lässt. Ein solches Vorgehen kann vor dem Hintergrund von Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Rechtsstaatsgebot regelmäßig wohl nicht akzeptiert werden, weil die Behörde dem kostenpflichtigen Bürger Rechenschaft für die zur Durchführung der Ersatzvornahme notwendigen Kosten schuldet. Das Gericht hält das Vorgehen der Beklagten aber wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls vorliegend für noch vertretbar. Der Vollstreckungsbehörde kommt bei der Durchführung der Ersatzvornahme und damit auch bei den Modalitäten der Beauftragung eines Drittunternehmers in gewissem Umfang Ermessen zu. Vgl. OVG S.-A., Urteil vom 30. Juli 2020 - 2 L 108/17 -, juris (Rn. 53). Die Grenzen dieses Ermessens hält die Kammer hier für noch gewahrt. Ein wesentliches Problem bestand schon darin, dass wegen des desolaten Zustands der Dachkonstruktion wohl nicht vollständig absehbar war, in welcher Weise sich die von Herrn Dipl.-Ing. N1. konzipierten Maßnahmen vor Ort durchführen lassen. Denn sowohl der Anschluss der einzelnen Sparren an die neuen Fußpfetten als auch die Befestigung der marktseitigen Giebelwand an der hinzugefügten Holzkonstruktion mussten mit der gebotenen Vorsicht vor Ort erprobt werden, da der Zustand der einzelnen Bauteile nicht feststand. Die Verabredung eines pauschalen Werklohns war unter diesen Umständen ein Mittel, um den Rahmen der Kosten einzugrenzen und – auch für den ordnungspflichtigen Kläger – absehbar zu machen. Erneut ist hier im Übrigen der besondere Zeitdruck zu berücksichtigen, der bei der Beauftragung des Unternehmens und der Durchführung der Arbeiten bestand. Die Option, die Sicherungsmaßnahmen schrittweise durchführen und ein detaillierte Positionen zum Arbeits- und Materialaufwand aufweisendes Angebot sukzessive anzupassen, verbot sich. Entscheidend für die zum Schutz von Leib und Leben gebotene Gefahrenabwehr war, dass der Zimmereibetrieb die Maßnahmen umgehend angeht und zeitnah vollständig zum Abschluss bringt. Auch mit dem vom Kläger vorgelegten „Vergleichsangebot“ der Fa. DOKA Holzbau GmbH vom 20. November 2019 lassen sich „grobe Fehlgriffe in der Preiskalkulation“ nicht belegen. Denn die beiden Angebote lassen sich letztlich nicht vergleichen. Dass die von der Zimmerei Huckenbeck mit übernommene Bauleitung in dem „Vergleichsangebot“ nicht enthalten ist, liegt auf der Hand. Nach Überzeugung der Kammer ist indes auch die Sicherung der marktseitigen Giebelwand nicht von dem Angebot der Fa. DOKA Holzbau GmbH erfasst. Denn dieses Angebot bezieht sich ausdrücklich auf die „Ertüchtigung der Sprengwerke“. Schon sprachlich liegt es nahe, dass die Sicherung der Giebelwand damit nicht gemeint ist. Überdies sind in dem Angebot, wie Herr Dipl.-Ing. N1. in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, die in seiner Konzeption vorgesehenen speziellen Ingenieursschrauben („Spax-Schrauben“) nicht enthalten. Auch dies spricht, da es sich um eine durchaus relevante Kostenposition handelt, dafür, dass die Sicherung der Giebelwand von dem Angebot nicht erfasst ist. Zieht man den Aufwand für die Bauleitung und für die Sicherung der Giebelwand von der Summe ab, welche die Fa. Huckenbeck in Rechnung gestellt hat, so reduziert sich die Differenz zwischen beiden Angeboten deutlich. Hinsichtlich der Sicherungsmaßnahmen an den Sparrenfußpunkten schließlich ist festzustellen, dass das Angebot der Fa. DOKA Holzbau GmbH zwar – im Gegensatz zu dem Pauschalangebot der Fa. Huckenbeck – einige Kostenpositionen im Einzelnen aufführt. Allerdings werden die im Einzelnen durchzuführenden Arbeiten – wiederum im Gegensatz zu dem Angebot der Fa. Huckenbeck – nicht ansatzweise erkennbar. Da die Beklagte im vorliegenden Verfahren stets vorgetragen hat, das Angebot der Fa. DOKA Holzbau GmbH umfasse nicht dieselben Maßnahmen wie dasjenige der Fa. Huckenbeck, hätte es nahegelegen, wenn der Kläger eine entsprechende Stellungnahme der Fa. DOKA vorgelegt hätte. Andere Anhaltspunkte für grobe Fehlgriffe bei der Preiskalkulation der Fa. Huckenbeck vermag das Gericht nicht zu erkennen. d) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.