Beschluss
14 K 3788/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:0321.14K3788.21.00
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Leitsätze
Finanzielle als auch persönliche Härtegesichtspunkte sind im Rahmen des § 74 SGB XII gegenüber dem Träger der Sozialhilfe geltend zu machen
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Finanzielle als auch persönliche Härtegesichtspunkte sind im Rahmen des § 74 SGB XII gegenüber dem Träger der Sozialhilfe geltend zu machen 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen Gründe: Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Klageverfahrens 1. Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. . O. aus I. zu bewilligen, ist unabhängig davon, ob die Klägerin außerstande ist, die Kosten der Prozessführung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen, deswegen abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung –ZPO- keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00.00.0000, mit der die Klägerin unter Androhung einer Ersatzvornahme und Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgefordert worden ist, zur Bestattung ihres Vaters, des Herrn J. L. (verst. 00.00.0000), innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Verfügung die Urnenbeisetzung zu veranlassen. Nachdem die Bestattung durch die Klägerin nicht erfolgt ist, hat die Beklagte zwischenzeitlich im Wege der Ersatzvornahme die Urnenbeisetzung veranlasst. Es kann dahinstehen, ob sich mit dem Vollzug der Bestattung auch die streitgegenständliche Ordnungsverfügung im Rechtssinne erledigt hat. Ob noch weiterhin ein Rechtschutzbedürfnis für das vorliegende Klageverfahren besteht, weil noch eine nachfolgende Geltendmachung der Bestattungskosten durch die Beklagte im Raum steht, kann dahingestellt bleiben. Denn die Ordnungsverfügung ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist als Tochter des Verstorbenen zusammen mit ihrem Bruder N. C., Kläger der Verfahren 00 K 0000/00 und 00 K 0000/00) und dem Stiefbruder J. L., der der Ehe des Verstorbenen mit Frau V. E. entstammt, ‑weitere Kinder konnten nicht ausfindig gemacht werden- nach § 8 Bestattungsgesetz NRW ‑BestG‑ bestattungspflichtig, wobei nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BestG die Erdbestattung oder Einäscherung innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden musste. Nachdem die Beklage die Einäscherung des Verstorbenen im Wege des sog. Sofortvollzugs zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr gemäß § 55 Abs. 2 VwVG veranlasst hatte, war die Urne gem. §§ 13 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 15 Abs. 5 BestG mit der Totenasche innerhalb von sechs Wochen auf einem Friedhof oder auf See beizusetzen. Die Bestattungspflicht erfüllt in Verbindung mit den Fristen des § 13 Abs. 3 BestG neben der Wahrung des postmortalen Persönlichkeitsrechts auch den ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße und zeitige Durchführung der Bestattung Verstorbener oder deren Totenasche zu gewährleisten und so sicherzustellen, dass von einem Leichnam keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 15. Oktober 2001-19 A 571/00-, NVwZ 2002, 996. Deshalb gilt die Bestattungspflicht naher Angehöriger nach der gesetzlichen Konzeption des Bestattungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen unbedingt und uneingeschränkt. Kommen die Angehörigen ihrer gesetzlichen Bestattungspflicht nicht nach, besteht für die zuständige Ordnungsbehörde - hier die Beklagte - die Verpflichtung, die Bestattung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG zu veranlassen, da gegen die Pflichten aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 3 BestG verstoßen wird. Insoweit hat die Beklagte die Klägerin –wie auch die beiden Geschwister- zulässigerweise mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im sog. gestreckten Verfahren unter Fristsetzung zur Beisetzung der Urne sowie mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme zur Bestattung innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung –diese erfolgte am 00.00.0000- aufgefordert, ohne dass die Beisetzung durchgeführt worden wäre. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin im Rahmen ihres „Widerspruchsschreibens“ vom 00.00.0000 kann ihrer Inanspruchnahme nicht entgegenhalten werden, dass ihr die Bestattungspflicht unter Härtegesichtspunkten nicht zumutbar war, weil sie zu dem Verstorbenen keinen Kontakt hatte, dieser keinen Unterhalt gezahlt und sie zuvor geschlagen habe. Denn unabhängig davon, dass dafür keine Nachweise vorliegen und unabhängig davon, ob die Bestattungspflicht im Einzelfall aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dann einmal entfallen könnte, wenn eine Verpflichtung des Angehörigen zur Bestattung ihrerseits dessen Menschenwürde beeinträchtigen könnte, weil etwa der Verstorbene nachweislich schwere Straftaten gegen die körperliche Integrität des Bestattungspflichtigen selbst begangen hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2015 -19 A 488/13-; VG Köln, Urteil vom 20. März 2009 -27 K 5617/07-; jeweils juris, sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowohl finanzielle als auch persönliche Härtegesichtspunkte allein im Rahmen des § 74 SGB XII gegenüber dem Träger der Sozialhilfe geltend zu machen und können insbesondere auch keine unbillige Härte im Sinne des § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2015 – 19 A 488/13 – und Beschluss vom 10. Februar 2021 ‑19 E 145/20 -, beide www.nrwe.de und juris. Im Übrigen hat die Klägerin die Ablehnung ihres gestellten Härtefallantrags nach § 74 SGB XII durch die Sozialhilfebehörde mit Bescheid vom 00.00.0000 bereits deshalb zu vertreten, da die Ablehnung schon mangels Vorlage der angeforderten Unterlagen erfolgt ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Im Rahmen des Klagverfahrens ist nichts für eine andere Bewertung dargelegt worden. Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschluss zu 1.) steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Der Beschluss zu 2. ist unanfechtbar, § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO.