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Beschluss

11 L 84/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0328.11L84.23.00
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Tenor

1.              Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer am 29. November 2022 abgelaufenen Aufenthaltskarte eine Fiktionsbescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU auszustellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer am 29. November 2022 abgelaufenen Aufenthaltskarte eine Fiktionsbescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU auszustellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antrag, „im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragstellerin eine Bescheinigung gem. § 5 I S. 2 FreizügG/EU mit zumindest dreimonatiger Gültigkeitsdauer mit der Nebenbestimmung ‚Beschäftigung erlaubt‘ zu erteilen“, ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist, dass die Antragstellerin einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) hat und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren besteht (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Soweit die Antragstellerin mit dem Hauptantrag die vorläufige Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) begehrt, fehlt es an einem entsprechenden Anordnungsanspruch. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU erhält der Familienangehörige eines Unionsbürgers unverzüglich eine Bescheinigung darüber, dass die für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte erforderlichen Angaben (vgl. § 5a FreizügG/EU) gemacht worden sind. Diese nationale Regelung knüpft an Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Freizüg-RL) an, wonach eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte unverzüglich ausgestellt wird. Eine solche Bescheinigung kann die Antragstellerin infolge ihres Antrages auf Verlängerung ihrer Aufenthaltskarte indes nicht verlangen. Denn die sogenannte Verfahrensbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU dient allein dem Nachweis eines rechtmäßigen Aufenthaltes des Familienangehörigen im Zeitraum nach der Einreise zwischen der (melderechtlichen) Anmeldung des Familienangehörigen und der (erstmaligen) Entscheidung über die Ausstellung einer Aufenthaltskarte, Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG S-A), Beschluss vom 19. September 2022 – 2 M 56/22 –; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. November 2020 – 18 B 544/19 –; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. August 2014 – 7 B 1216/14 –, jeweils juris; Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.01.2023, § 5 FreizügG/EU Rn. 6; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2022, § 5 FreizügG/EU Rn. 18. Dies ergibt sich in systematischer Hinsicht insbesondere auch aus § 5 Abs. 2 FreizügG/EU. Denn nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU kann die zuständige Ausländerbehörde verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU drei Monate „nach der Einreise“ glaubhaft gemacht werden. Nach § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FreizügG/EU können die erforderlichen Angaben und Nachweise von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen und von der Meldebehörde an die zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet werden. Dem danach von der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU adressierten anspruchsberechtigten Personenkreis – Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der sich (erstmals) bei der Meldebehörde bzw. Ausländerbehörde anmeldet – unterfällt die Antragstellerin ersichtlich nicht. Denn die Antragstellerin, die erstmalig am 19. Juli 2016 in das Bundesgebiet eingereist ist, hatte sich bereits seinerzeit unmittelbar bei der Antragsgegnerin angemeldet und schließlich auch am 30. November 2017 erstmals eine Aufenthaltskarte erhalten. Für die Erteilung einer Verfahrensbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU ist dann kein Raum mehr, weil die Antragstellerin das dort bezeichnete Verfahren bereits abgeschlossen hat. Der hilfsweise gestellte Antrag der Antragstellerin, „ihr eine ausländerbehördliche Bescheinigung zu erteilen, aus der hervorgeht, dass ihr Aufenthalt als erlaubt gilt und ihr die Beschäftigung gestattet ist“, ist begründet. Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin folgt aus § 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU. Danach ist eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf Antrag auszustellen, wenn nach diesem Gesetz von Amts wegen eine Aufenthaltskarte, ein Aufenthaltsdokument-GB oder ein Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB auszustellen ist und ein Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium noch nicht zur Überlassung an den Inhaber bereitsteht. § 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU erfasst – in Abgrenzung zu § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU – diejenigen Fälle, in denen bereits feststeht, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltskarte vorliegen, die Aufenthaltskarte aber aus verfahrenstechnischen Gründen noch nicht ausgestellt werden kann. Sie betrifft hingegen nicht diejenigen Fälle, in denen ein Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte fraglich ist, OVG S-A, Beschluss vom 19. September 2022 – 2 M 56/22 –, juris. Einen Antrag nach § 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU hat die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin jedenfalls mit Schreiben vom 10. Januar 2023 gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin in diesem Schreiben ausdrücklich die Erteilung einer „Aufenthaltsbescheinigung gem. § 5 I S. 2 FreizügG/EU mit Arbeitserlaubnis“ beantragt hat. Denn bei sachgerechter Auslegung dieses Antrages im Zusammenhang mit der Begründung des Antrages wird hinreichend deutlich, dass die Antragstellerin mit Blick auf den bereits gestellten Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltskarte und eine bis dato ausgebliebene Entscheidung der Antragsgegnerin über diesen Verlängerungsantrag für die Zeit bis zur Sachentscheidung eine vorläufige Bescheinigung über die Aufenthaltsberechtigung der Antragstellerin begehrt, die insbesondere auch zur Vorlage bei ihrem Arbeitgeber geeignet ist. Dies liegt auch deswegen nahe, weil der Antragstellerin bereits am 4. April 2019 eine „Bescheinigung nach dem FreizügG/EU“ erteilt worden war, nachdem ihre am 30. November 2017 erteilte Aufenthaltskarte am 30. Dezember 2018 zunächst abgelaufen war und ehe ihr am 29. Juli 2019 erneut eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde (Bl. 124 der Beiakte). Diese Bescheinigung, ausweislich derer die Antragstellerin zur Einreise, zum Aufenthalt und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt war, enthielt indes keine Angabe der Rechtsgrundlage, sondern lediglich den Hinweis, dass es sich hierbei nicht um einen Ersatz für eine Aufenthaltskarte handle. Es liegt dann nahe, dass die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren und nunmehr auch im gerichtlichen Eilverfahren mit Blick auf die weiterhin nicht erfolgte Entscheidung über ihren Verlängerungsantrag vom 17. Januar 2022 (Bl. 4 der Beiakte) in der Sache eine eben solche Bescheinigung begehrt, die, soweit ersichtlich, ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU findet. Die Antragstellerin erfüllt auch die materiellen Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU, weil ihr eine Aufenthaltskarte von Amts wegen auszustellen ist. Denn die Antragstellerin verfügt (weiterhin) über ein Recht auf Einreise und Aufenthalt i.S.d. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU. Nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des FreizügG/EU (Freizügigkeitsrecht). Die Antragstellerin ist als Ehefrau eines bulgarischen Staatsangehörigen (Herr S. B. Z. ) Familienangehörige eines Unionsbürgers (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 lit. a FreizügG/EU). Die Antragstellerin ist – was zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht – nach der Eheschließung am 24. März 2016 in das Bundesgebiet eingereist und erhielt, nachdem die Sicherung des Lebensunterhaltes der Antragstellerin und ihres Ehemannes nachgewiesen war, am 30. November 2017 eine Aufenthaltskarte, die nach Ablauf am 30. Dezember 2018 wiederum am 29. Juli 2019 und befristet bis zum 29. November 2022 ausgestellt wurde. Das seinerzeit – unstreitig – entstandene Recht der Antragstellerin nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU besteht fort. Anders, als die Antragsgegnerin meint, steht einem Freizügigkeitsrecht der Antragstellerin nicht entgegen, dass die Antragstellerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 28. Oktober 2022 gegenüber der Antragsgegnerin erklärt hat, dass sie seit Juni 2022 von ihrem Ehemann getrennt und dieser aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und sie außerdem nicht wisse, wo er jetzt wohne und ob er sich noch in Deutschland aufhalte (Bl. 167 der Beiakte). Denn diese Umstände führen nach den Vorschriften des FreizügG/EU nicht ohne Weiteres zu einem Verlust des Freizügigkeitsrechts der Antragstellerin, bzw. dazu, dass der Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltskarte „fraglich“ wäre, sodass auch für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU kein Raum wäre. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Familienangehörige das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Ein „Begleiten“ oder „Nachziehen“ im Sinne dieser Vorschrift erfordert nicht den Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Vielmehr ist ausreichend, dass der Drittstaatsangehörige und der Unionsbürger ihre Wohnsitze jeweils im Aufnahmemitgliedstaat, mithin im Bundesgebiet nehmen, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. März 2019 – 1 C 9/18 –; Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16.07.2015 – C-218/14 –, jeweils juris. Sollte sich der Ehemann der Antragstellerin also auch im Anschluss an die Trennung im Juni 2022 weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten haben – was gegenwärtig gänzlich ungeklärt und damit als offen anzusehen ist –, so hätte das Freizügigkeitsrecht der Antragstellerin ungeachtet der Trennung fortbestanden, weil die Ehe – was ebenfalls unstreitig ist – bislang nicht geschieden worden ist. Sollte sich der Ehemann der Antragstellerin außerdem jedenfalls bis einschließlich zum 29. November 2022 im Bundesgebiet aufgehalten haben, so käme für die Antragstellerin ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU in Betracht. Doch auch wenn man unterstellt, dass der Ehemann der Antragstellerin das Bundesgebiet nach der Trennung im Juni 2022 verlassen hat, so führt dies nicht ohne Weiteres dazu, dass die Antragstellerin über kein Freizügigkeitsrecht mehr verfügt. Ist ein Freizügigkeitsrecht – wie im Falle der Antragstellerin – einmal entstanden und wurde sogar eine Aufenthaltskarte ausgestellt, so begründet dies nicht nur für den Unionsbürger selbst, sondern auch – aber nur – für die im FreizügG/EU ausdrücklich genannten Familienangehörigen eine Vermutung der Freizügigkeit, BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 34/16 –, juris; Gerstner-Heck, in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2021, § 1 FreizügG/EU Rn. 17 ff. Diese Vermutung besteht so lange fort, wie keine Entscheidung über den Verlust des Freizügigkeitsrechts durch einen Feststellungsakt der zuständigen Behörde getroffen worden ist (§ 5 Abs. 4 und § 6 FreizügG/EU), BVerwG, Urteile vom 11. September 2019 – 1 C 48/18 – und vom 16. Juli 2015 – 1 C 22/14 –, jeweils juris. Erst durch diese Feststellung, die nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde zu erfolgen hat, werden der Unionsbürger bzw. der (drittstaatsangehörige) Familienangehörige ausreisepflichtig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU); eine Anfechtungsklage gegen die Verlustfeststellung hat aufschiebende Wirkung, sofern nicht die sofortige Vollziehung angeordnet wird. Solange die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Freizügigkeitsrechts nicht feststellt, unterfallen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die einmal ein Freizügigkeitsrecht erlangt haben, grundsätzlich den Regelungen des FreizügG/EU (§ 11 Abs. 14 Satz 2 AufenthG). Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin, nachdem dieser eine Aufenthaltskarte zuletzt am 29. Juli 2019 befristet bis zum 29. November 2022 ausgestellt worden war, weder zu einer Feststellung nach § 5 Abs. 4 oder § 6 FreizügG/EU angehört, noch eine solche Feststellung getroffen. Vielmehr hat sie über den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der Aufenthaltskarte auch bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht entschieden. Für die Antragstellerin hat dies nach dem Vorstehenden zur Folge, dass sie infolge der Freizügigkeitsvermutung Inhaberin des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bleibt. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber meint, dass ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltskarte infolge ihrer Mitteilung vom 28. Oktober 2022 nicht bestehe, verkennt sie die vorstehend dargestellte Systematik des FreizügG/EU und insbesondere die Erforderlichkeit einer Verlustfeststellung im Falle eines einmal entstandenen Freizügigkeitsrechts. Vielmehr ist der Antragstellerin, solange der Verlust des Freizügigkeitsrechts nicht festgestellt wurde, von Amts wegen eine Aufenthaltskarte auszustellen, resp. ist im Falle eines einmal entstandenen und fortbestehenden Freizügigkeitsrechts nach Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltskarte der Antragstellerin diese von Amts wegen zu verlängern. Dies hat zur Folge, dass bis zu dieser Verlängerung eine Fiktionsbescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU zu erteilen ist, solange ein Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium noch nicht zur Überlassung an die Antragstellerin bereitsteht. Insbesondere steht der Erteilung der von der Antragstellerin begehrten Bescheinigung – anders, als die Antragsgegnerin meint – auch nicht entgegen, dass dem Verlängerungsantrag der Antragstellerin „die Erfolglosigkeit auf der Stirn geschrieben“ stünde. Die hierfür seitens der Antragsgegnerin in Bezug genommene Rechtsprechung betrifft Fälle i.R.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU, in denen bereits das (erstmalige) Entstehen eines Freizügigkeitsrechts wegen offensichtlich unwirksamer Eheschließung, OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2022 – 18 B 242/22 – (offen lassend); Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 7 L 122/22 –, jeweils juris, bzw. wegen offensichtlichen Verzugs des Unionsbürgers ins Ausland, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. November 2022 – 8 L 804/22 –, n.v., ausgeschlossen sein soll. Eine solche Konstellation ist im Falle der Antragstellerin indes nicht gegeben. Denn ungeachtet des Umstandes, dass der Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU mit Blick auf Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Freizüg-RL in der Regel lediglich einen entsprechenden Antrag voraussetzt, nicht aber auch, dass der Antragsteller auch tatsächlich Familienangehöriger ist, OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2020 – 18 B 544/19 –, juris, und des Weiteren zu klären wäre, ob die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Rechtsprechung auf den Anspruch nach § 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU bzw. die Konstellation eines tatsächlich bereits entstandenen Freizügigkeitsrechts übertragen werden kann, steht dem Antrag der Antragstellerin die Erfolglosigkeit nicht „auf die Stirn geschrieben“. Denn zum einen ist, wie oben dargelegt, gegenwärtig gänzlich unklar, wo der Ehemann der Antragstellerin sich derzeit aufhält. Insbesondere ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass der Ehemann der Antragstellerin das Bundesgebiet seit seines Auszuges aus der gemeinsamen Wohnung der Eheleute im Juni 2022 (und bis zum 29. November 2022) verlassen hätte. Ungeachtet der Frage, wer hierfür im Falle eines einmal entstandenen Freizügigkeitsrechts im Rahmen einer sodann erforderlichen Verlustfeststellung die Darlegungs- und Beweislast trägt, kann in einer solchen Situation mitnichten angenommen werden, dass die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts in der Person der Antragstellerin ganz offensichtlich entfallen wären. Zum anderen ist der Verlängerungsantrag der Antragstellerin aber insbesondere deswegen nicht offensichtlich erfolglos, weil ein etwaiger Verlust des Aufenthaltsrechts der Antragstellerin, wie bereits oben ausgeführt wurde, nicht ipso iure eintritt, sondern vielmehr einer entsprechenden behördlichen Feststellung bedarf, die hier bislang nicht getroffen wurde. Dieser Feststellungsakt stellt zudem keine gebundene Entscheidung dar, sondern ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Solange diese Feststellung nicht getroffen wurde, hat der Verlängerungsantrag der Antragstellerin also vielmehr offensichtlich Erfolg. Im Falle der Antragstellerin besteht auch ein Anordnungsgrund. Ein Anordnungsgrund folgt zum einen daraus, dass die Antragstellerin gegenwärtig – insbesondere etwa im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle – nicht nachweisen kann, dass sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und deswegen jederzeit mit einer – wenn auch nur kurzfristigen – Inhaftierung zu rechnen hat, zu § 60a Abs. 2 und 4 AufenthG OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 18 B 543/17 –, juris. Zum anderen folgt ein Anordnungsgrund ersichtlich daraus, dass die Antragstellerin einen solchen Nachweis auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Insoweit hat die Antragstellerin bereits im Rahmen der Begründung des hier gegenständlichen Eilantrages darauf hingewiesen, dass sie aufgrund des fehlenden Nachweises ihres Freizügigkeitsrechts derzeit von der Arbeitgeberin freigestellt sei und die Kündigung drohe. Mit Schriftsatz vom 3. März 2023 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass nunmehr die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt sei. Der Antragstellerin kann vor diesem Hintergrund auch nicht zugemutet werden, zunächst ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren abzuwarten, zumal die Antragsgegnerin bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Sachentscheidung, gegen die die Antragstellerin Rechtsschutz suchen könnte, nicht getroffen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. II. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung der Ziffern 1.5 und 8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.